Europäische Union

90/38/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/32.026 - Bayo-n-ox) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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untersagt, die mehr als ein ( . . .) des deutschen Marktes für Wachstumsförderer beim Schwein repräsentieren . Da ausser den Transportkosten keine sonstigen erheblichen Schranken für den Eintritt in andere Märkte bestehen, wäre es für die Bezieher von Bayo-n-ox zumindest der angrenzenden Märkte möglich, bei den Kunden der Bayer AG einzukaufen, was auch tatsächlich in erheblichem Umfang geschah ( siehe hierzu Randnummer 23 ff ). ( 52 ) Die zwischen der Bayer AG und ihren Kunden bestehenden Vereinbarungen schotten somit einen grossen Teil des deutschen Marktes für Wachstumsförderer beim Schwein von anderen Märkten der EG ab und sind somit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen . ( 53 ) Die Tatsache, daß es auch nach dem 10./11 . Juli 1986 zu Verkäufen von Bayo-n-ox deutschen Ursprungs in den angrenzenden EG-Mitgliedstaaten gekommen ist, die dort ein weiteres Abbröckeln der Preise verursacht haben, spricht nicht gegen die Eignung der Vereinbarungen zur Handelsbeeinträchtigung . Die tatsächlichen Auswirkungen einer ihrer Natur nach zur Handelsbeeinträchtigung geeigneten Vereinbarung sind in den wenigsten Fällen mit Genauigkeit zu bestimmen . Artikel 85 Absatz 1 setzt den Erfolg der wettbewerbsbeschränkenden Absprache nicht voraus ( 1 ). 2 . Artikel 85 Absatz 3 ( 54 ) Die zwischen der Bayer AG und den in der Anlage genannten Unternehmen bestehenden Vereinbarungen wurden nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 bei der Kommission angemeldet . Sie sind auch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung von der Anmeldung befreit, da sie insbesondere die "Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nr . 1 der genannten Verordnung betreffen . ( 55 ) Selbst unter der Voraussetzung, daß die Vereinbarungen angemeldet oder von der Anmeldung befreit wären, könnten die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 für auf diese Vereinbarungen nicht anwendbar erklärt werden . ( 56 ) Die vorliegenden Vereinbarungen verbessern weder die Warenerzeugung oder -verteilung, noch tragen sie zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinschaft bei . Sie sind vielmehr geeignet, einen grossen Teil des grenzueberschreitenden Gesamtmarktes abzuschotten und sind daher _ prima facie _ mit den Grundsätzen der EG unvereinbar . Insbesondere der Einwand der Bayer AG, Beratung und Verkauf würden eine untrennbare Einheit bilden und einem Wiederverkauf von Bayo-n-ox durch die Kunden der Bayer AG im Wege stehen, hält einer Nachprüfung nicht stand . Ein mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarendes Vertriebssystem setzt nämlich voraus, daß sämtlichen Abnehmern, die dieses Erzeugnis in der EG rechtmässig erworben haben, Beratung und sonstige notwendige Dienste europaweit gewährt werden . Auch sind die den deutschen Abnehmern von Bayo-n-ox auferlegten Beschränkungen selbst für die Verwirklichung der von der Bayer AG angeführten Ziele ( siehe Randnummer 21 ) nicht unerläßlich . Wenn es der Bayer AG tatsächlich um den Ausschluß des gesetzwidrigen Handels gegangen wäre, hätte sich der Inhalt der Vereinbarung hierauf beschränken müssen . Im übrigen kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Ausübung ordnungsbehördlicher Befugnisse durch Unternehmen die daraus entstehenden Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Artikels 85 entziehen kann . 3 . Eingriff in den Bestand des Patentrechts ( 57 ) Die Bayer AG wendet ein, daß ein Verbot der vorliegenden Vereinbarungen ihre in anderen EG-Mitgliedstaaten bestehenden Schutzrechte für Olaquindox entwerten würde . Zwar könnte sie sich in diesen Ländern auch weiterhin gegen Wettbewerb mit Olaquindox-Erzeugnissen anderer Hersteller zur Wehr setzen . Der Vertrieb von deutschem Bayo-n-ox, dessen Vermarktungsbedingungen bereits am Wettbewerbsdruck anderer Olaquindox-Erzeugnisse ausgerichtet sei, führe in diesen Ländern jedoch zum gleichen Ergebnis . ( 58 ) Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand . Unbestritten wird der rechtliche Bestand der Bayo-n-ox-Schutzrechte in anderen EG-Mitgliedstaaten durch ein Verbot der vorliegenden Vereinbarungen nicht berührt . Auch die Ausübung dieser Rechte wird nicht in einem Masse beeinträchtigt, das den Bestand völlig aushöhlen und somit die gemeinsamen Verfassungsüberzeugungen der Mitgliedstaaten, die das Eigentumsrecht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisten, verletzen würde . ( 59 ) Die Substanz eines Patentrechts oder eines diesem gleichzusetzenden Eigentumsrechts besteht im wesentlichen darin, dem Erfinder das ausschließliche Recht zu verleihen, das Erzeugnis als erster in den Verkehr zu bringen . Entscheidet er sich dafür, das Erzeugnis in einem Mitgliedstaat abzusetzen, in dem dafür kein gesetzlicher Patentschutz ( mehr ) besteht, so hat er die Konsequenzen dieser Entscheidung hinzunehmen, soweit es um den Verkehr des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes geht ( 1 ). Das Recht, sich in allen Mitgliedstaaten der EG mit andauerndem Patentschutz gegen Erzeugnisse Dritter zur Wehr zu setzen, die das Patentrecht verletzen, bleibt uneingeschränkt bestehen . ( 60 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt, daß "sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschützt ist, auf diese Vorschrift nicht berufen ( kann ), um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist" ( 2 ). ( 61 ) Dieser für den gesetzlichen Inhalt des Schutzrechts geltende Grundsatz darf nach der Gemeinschaftsrechtordnung auch nicht durch Vereinbarungen unterlaufen werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallen ( 3 ). 4 . Abstellung der Zuwiderhandlung ( 62 ) Die Bayer AG hat durch ihr Rundschreiben vom 13 . November 1989 die vorstehend beschriebene Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 beendet . ( 63 ) Die Beschränkung der Feststellung der Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 auf den Teil der Vereinbarung, der über die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen hinausgeht, kommt nicht in Betracht . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bayer AG und ihre Abnehmer derartig beschränkte Absprachen überhaupt wollten . Die rechtlich falsche Auslegung des § 21 der deutschen Futtermittelverordnung, die von der Bayer AG vorgetragen wurde ( Randnummer 21 ), spricht eindeutig gegen eine solche Absicht . 5 . Geldbusse ( 64 ) Nur der Bayer AG wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 ein Bußgeld auferlegt, weil die Vereinbarungen auf Initiative und im Interesse der Bayer AG geschlossen wurden . ( 65 ) Die Bayer AG hat vom 10 . Juli 1986 bis zum 13 . November 1989 vorsätzlich gegen Artikel 85 verstossen . ( 66 ) Weder hat die Bayer AG Geschäftsunterlagen vorgelegt, aus denen eindeutig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der "Aktion Eigenbedarf" und der geltend gemachten Absicht ( Randnummer 21 ) hervorgeht, noch verfügt die Kommission über derartige Unterlagen aus anderer Quelle . Andererseits kann diese Absicht auch nicht widerlegt werden . ( 67 ) Dagegen belegen die "Sprachregelung für den Aussendienst" ( Randnummer 17 ) und der unter Randnummer 22 dargestellte Vermerk der Rechtsabteilung, daß die Wettbewerbssituation in Deutschland und ihre Auswirkungen auf die Marktverhältnisse in anderen Mitgliedstaaten ein wichtiger Gesichtspunkt waren, die "Aktion Eigenbedarf" einzuleiten . ( 68 ) Die hier beurteilte mögliche Zuwiderhandlung ist darüber hinaus besonders gravierend . Bereits 1983 hat die Kommission darauf hingewiesen, daß Ausfuhrverbote und Marktabschottungen besonders zu ahnden seien ( 13 . Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr . 62 ff ). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Mißbrauch des von der Bayer-Gruppe gehandhabten Vertriebssystems in hohem Masse geeignet ist, die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zu gefährden . Dies ergibt sich aus der vertikalen Integration der Vertriebsfunktion in die Unternehmensgruppe und der gewählten Vertriebspolitik, nur an Unternehmen der Verarbeitungsindustrie zu liefern . Wenn die Lieferungen dann auch noch am Eigenbedarf des jeweiligen Abnehmers ausgerichtet mengenmässig beschränkt werden, ist die Abschottung der Märkte lückenlos verwirklicht . ( 69 ) Zu Lasten der Bayer AG ist schließlich zu berücksichtigen, daß sie die Ermittlungen der Kommission im vorliegenden Verfahren behindert hat . Durch ihr Schreiben an ihre Bayo-n-ox-Kunden vom 15 . Dezember 1987 verlieren die von den betreffenden Unternehmen erteilten Auskünfte an Wert, weil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Auskünfte durch die fragliche Maßnahme der Bayer AG beeinflusst wurden . ( 70 ) Die Höhe der Geldbusse berücksichtigt die Umsätze der Bayer AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Bayo-n-ox im relevanten geographischen Markt ( Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Niederlande und Belgien/Luxemburg ) sowie die durch den Gesamtumsatz zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Bedeutung dieser Unternehmensgruppe _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die vom 10 . Juli 1986 bis zum 13 . November 1989 zwischen der Bayer AG und ihren Abnehmern geltenden Vereinbarungen, wonach diese Abnehmer verpflichtet waren, "Bayo-n-ox Premix 10 %" ausschließlich zur Deckung ihres eigenen Bedarfs in ihren Werken zu verwenden, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar . Artikel 2 Gegen die Bayer AG wird wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbusse in Höhe von 500 000 ECU festgesetzt . Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzte Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das folgende Bankkonto einzuzahlen : Nr . 310-0933000-43, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman, 5, B-1040 Brüssel . Nach Ablauf dieser Frist sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Prozentpunkte, d . h . 14,25 %, fällig . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bayer Aktiengesellschaft, D-5090 Leverkusen, gerichtet . Brüssel, den 13 . Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) Ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes; vergleiche Urteil vom 1 . Februar 1978, Rechtssache 19/77 _ Miller International Schallplatten GmbH; Slg . 1978, 131, 150 f . ( 1 ) Urteil des Gerichtshofes vom 14 . Juli 1981, Rechtssache 187/80 _ Merck/Stephar, Slg . 1981, 2063, 2081/2082 . ( 2 ) Europäischer Gerichtshof a . a . O ., 2082 und die dort zitierte Rechtsprechung . ( 3 ) Urteil des Gerichtshofes vom 8 . Juni 1982, Rechtssache 258/78 _ Nungesser, Slg . 1982, 2015, 2061 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.