Europäische Union

90/38/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/32.026 - Bayo-n-ox) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Bedarf einen Preis für Bayo-n-ox anbot, der an keine Verfügungsbeschränkung geknüpft war (siehe Randnummer 17), stellt die Wahl des Bezuges zum Sonderpreis objektiv das stillschweigende Einverständnis zur Eigenverwendung dar, es sei denn, der Bedingung wurde ausdrücklich widersprochen, was ein Kunde der Bayer AG tat. b) Wettbewerbsbeschränkung (39) Die für die in der Anlage benannten Unternehmen bestehende Verpflichtung zur eigenen Verwendung bezweckt und bewirkt, daß diesen Unternehmen ein Wiederverkauf, und somit auch eine Ausfuhr in andere EG-Mitgliedstaaten, untersagt ist. Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich, daß diese Unternehmen als mögliche Bezugsquelle für Bayo-n-ox ausscheiden. Die Stellung der übrigen tatsächlichen oder potentiellen Anbieter wird hierdurch künstlich gestärkt, und der Wettbewerb auf der Angebotsseite beschränkt. (40) Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 würde allerdings nicht vorliegen, wenn den Kunden der Bayer AG der Handel mit Bayo-n-ox schon gesetzlich untersagt wäre. (41) Die mit ihren Abnehmern geschlossenen Vereinbarungen haben nach der Behauptung der Bayer AG vor allem dem Zweck gedient, den Handel mit Bayo-n-ox über gesetzlich nicht zugelassene Vertriebswege zu verhindern. In diesem Zusammenhang räumt die Bayer AG aber selbst ein, daß ihre Kunden nur dann aufgrund der futtermittelrechtlichen Regelung ordnungswidrig handeln würden, wenn sie Bayo-n-ox »an einen nicht anerkannten Betrieb weiterleiten würden". (42) Die aufgrund der mit der Bayer AG geschlossenen Vereinbarung für die deutschen Abnehmer von Bayo-n-ox bestehende Verpflichtung zur eigenen Verwendung schließt aber jeden Handel, also auch den Handel mit zugelassenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in anderen Mitgliedstaaten der EG aus. Keine gesetzliche Bestimmung steht dem entgegen, daß ein zugelassenen Unternehmen der Futtermittelindustrie auch Handelsfunktionen ausübt. Es muß allerdings die für jede einzelne dieser Funktionen bestehenden Vorschriften beachten. Selbst wenn gewisse deutsche Bayo-n-ox-Abnehmer bei bestimmten Handelsgeschäften gegen ihre als Händler zu beachtenden Vorschriften verstossen haben sollten, verliert eine Vereinbarung, die grundsätzlich jede Händlertätigkeit bezueglich Bayo-n-ox ausschließt, nicht ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung. (43) Schließlich beruft sich die Bayer AG auf die Grundsätze zum selektiven Vertrieb, wonach eine vertragliche Beschränkung der Gruppe der Wiederverkäufer keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (1). Zum wettbewerbsrechtlich unbedenklichen selektiven Vertrieb gehört aber insbesondere die Freiheit des Handels innerhalb des Netzes der zugelassenen Betriebe. Diese Freiheit ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. c) Bezwecken und Bewirken der Wettbewerbsbeschränkung (44) Artikel 85 Absatz 1 setzt voraus, daß die betreffenden Vereinbarungen die Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken oder bewirken. (45) Der Begriff »Bezwecken" hat in diesem Zusammenhang eine objektive Bedeutung. Auf die von den Parteien subjektiv verfolgte Absicht kommt es nicht an. (46) Das Verbot, mit Bayo-n-ox zu handeln, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortsinn der Vereinbarungen. Im Zusammenhang der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 ist somit der Vortrag der Bayer AG unerheblich, sie habe durch die Verpflichtung ihrer Kunden zum Eigenbezug keine wettbewerbsbeschränkenden Zwecke verfolgt (siehe Randnummer 21). Im übrigen liegt eine Wettbewerbsbeschränkung auch deshalb vor, weil die Auswahlmöglichkeiten Dritter bereits mit dem Abschluß der Vereinbarungen verändert wurden. d) Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung (47) Die Frage, ob eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zu entscheiden, innerhalb dessen die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen geschlossen wurden. (1) Der Inhalt des Schreibens an Kunden, die das Rundschreiben vom 10./11. Juli 1986 nicht schriftlich bestätigten, ist diesbezueglich angepasst. (2) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. (3) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1989, S. 34. (4) Richtlinie 87/317/EWG des Rates, ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1987, S. 34; siehe auch Beschluß des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87-R; Slg. 1987, S. 1691. (5) ABl. Nr. L 364 vom 31. 12. 1976, S. 18. (6) ABl. Nr. L 323 vom 4. 12. 1985, S. 12. (1) Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1977, Rechtssache 26/76 - Metro, Slg. 1977, S. 1875, 1905. (48) Wegen des sofort einsetzenden Wettbewerbs, dem Bayo-n-ox in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Auslaufen des Patentschutzes für Olaquindox ausgesetzt wurde, und des hieraus resultierenden Preisverfalls, wurde jeder deutsche Kunde der Bayer AG eine wirtschaftlich interessante Bezugsquelle für Bayo-n-ox-Abnehmer zumindest in den angrenzenden EG-Mitgliedstaaten. Die vertragliche Ausschaltung fast sämtlicher dieser Bezugsquellen beschränkt den Wettbewerb zwischen diesen und insbesondere den betreffenden Bayer-Vertriebsgesellschaften spürbar. e) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (49) Das vertragliche Verbot des Wiederverkaufs bedeutet ohne weiteres, daß Waren des betreffenden Unternehmens am Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht teilnehmen können. Im vorliegenden Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung spürbar ist. (50) Obwohl die Bayer AG ihr Vertriebssystem so organisiert hat, daß nur Unternehmen der Futtermittelindustrie beliefert werden, ist es in Zusammenhängen wie dem vorliegenden auch für diese wirtschaftlich interessant, Händlertätigkeiten auszuüben (siehe hierzu Randnummer 29). (51) Durch die »Aktion Eigenbedarf" der Bayer AG wird einer Anzahl von Unternehmen Händlertätigkeiten untersagt, die mehr als ein [ . . .] des deutschen Marktes für Wachstumsförderer beim Schwein repräsentieren. Da ausser den Transportkosten keine sonstigen erheblichen Schranken für den Eintritt in andere Märkte bestehen, wäre es für die Bezieher von Bayo-n-ox zumindest der angrenzenden Märkte möglich, bei den Kunden der Bayer AG einzukaufen, was auch tatsächlich in erheblichem Umfang geschah (siehe hierzu Randnummer 23 ff). (52) Die zwischen der Bayer AG und ihren Kunden bestehenden Vereinbarungen schotten somit einen grossen Teil des deutschen Marktes für Wachstumsförderer beim Schwein von anderen Märkten der EG ab und sind somit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (53) Die Tatsache, daß es auch nach dem 10./11. Juli 1986 zu Verkäufen von Bayo-n-ox deutschen Ursprungs in den angrenzenden EG-Mitgliedstaaten gekommen ist, die dort ein weiteres Abbröckeln der Preise verursacht haben, spricht nicht gegen die Eignung der Vereinbarungen zur Handelsbeeinträchtigung. Die tatsächlichen Auswirkungen einer ihrer Natur nach zur Handelsbeeinträchtigung geeigneten Vereinbarung sind in den wenigsten Fällen mit Genauigkeit zu bestimmen. Artikel 85 Absatz 1 setzt den Erfolg der wettbewerbsbeschränkenden Absprache nicht voraus (1). 2. Artikel 85 Absatz 3 (54) Die zwischen der Bayer AG und den in der Anlage genannten Unternehmen bestehenden Vereinbarungen wurden nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. Sie sind auch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung von der Anmeldung befreit, da sie insbesondere die »Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der genannten Verordnung betreffen. (55) Selbst unter der Voraussetzung, daß die Vereinbarungen angemeldet oder von der Anmeldung befreit wären, könnten die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 für auf diese Vereinbarungen nicht anwendbar erklärt werden. (56) Die vorliegenden Vereinbarungen verbessern weder die Warenerzeugung oder -verteilung, noch tragen sie zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinschaft bei. Sie sind vielmehr geeignet, einen grossen Teil des grenzueberschreitenden Gesamtmarktes abzuschotten und sind daher - prima facie - mit den Grundsätzen der EG unvereinbar. Insbesondere der Einwand der Bayer AG, Beratung und Verkauf würden eine untrennbare Einheit bilden und einem Wiederverkauf von Bayo-n-ox durch die Kunden der Bayer AG im Wege stehen, hält einer Nachprüfung nicht stand. Ein mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarendes Vertriebssystem setzt nämlich voraus, daß sämtlichen Abnehmern, die dieses Erzeugnis in der EG rechtmässig erworben haben, Beratung und sonstige notwendige Dienste europaweit gewährt werden. Auch sind die den deutschen Abnehmern von Bayo-n-ox auferlegten Beschränkungen selbst für die Verwirklichung der von der Bayer AG angeführten Ziele (siehe Randnummer 21) nicht unerläßlich. Wenn es der Bayer AG tatsächlich um den Ausschluß des gesetzwidrigen Handels gegangen wäre, hätte sich der Inhalt der Vereinbarung hierauf beschränken müssen. Im übrigen kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Ausübung ordnungsbehördlicher Befugnisse durch Unternehmen die daraus entstehenden Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Artikels 85 entziehen kann. 3. Eingriff in den Bestand des Patentrechts (57) Die Bayer AG wendet ein, daß ein Verbot der vorliegenden Vereinbarungen ihre in anderen EG-Mitgliedstaaten bestehenden Schutzrechte für Olaquindox entwerten würde. Zwar könnte sie sich in diesen Ländern auch weiterhin gegen Wettbewerb mit Olaquindox-Erzeugnissen anderer Hersteller zur Wehr setzen. Der Vertrieb von deutschem Bayo-n-ox, dessen Vermarktungsbedingungen bereits am Wettbewerbsdruck anderer Olaquindox-Erzeugnisse ausgerichtet sei, führe in diesen Ländern jedoch zum gleichen Ergebnis. (58) Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand. Unbestritten wird der rechtliche Bestand der Bayo-n-ox-Schutzrechte in anderen EG-Mitgliedstaaten durch ein Verbot der vorliegenden Vereinbarungen nicht berührt. Auch die Ausübung dieser Rechte wird nicht in einem Masse beeinträchtigt, das den Bestand völlig aushöhlen und somit die gemeinsamen Verfassungsüberzeugungen der Mitgliedstaaten, die das Eigentumsrecht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisten, verletzen würde. (59) Die Substanz eines Patentrechts oder eines diesem gleichzusetzenden Eigentumsrechts besteht im wesentlichen darin, dem Erfinder das ausschließliche Recht zu verleihen, das Erzeugnis als erster in den Verkehr zu bringen. Entscheidet er sich dafür, das Erzeugnis in einem Mitgliedstaat abzusetzen, in dem dafür kein gesetzlicher Patentschutz (mehr) besteht, so hat er die Konsequenzen dieser Entscheidung hinzunehmen, soweit es um den Verkehr des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes geht (1). Das Recht, sich in allen Mitgliedstaaten der EG mit andauerndem Patentschutz gegen Erzeugnisse Dritter zur Wehr zu setzen, die das Patentrecht verletzen, bleibt uneingeschränkt bestehen. (60) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt, daß »sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschützt ist, auf diese Vorschrift nicht berufen (kann), um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist" (2). (61) Dieser für den gesetzlichen Inhalt des Schutzrechts geltende Grundsatz darf nach der Gemeinschaftsrechtordnung auch nicht durch Vereinbarungen unterlaufen werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 fallen (3). 4. Abstellung der Zuwiderhandlung (62) Die Bayer AG hat durch ihr Rundschreiben vom 13. November 1989 die vorstehend beschriebene Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 beendet. (63) Die Beschränkung der Feststellung der Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 auf den Teil der Vereinbarung, der über die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen hinausgeht, kommt nicht in Betracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bayer AG und ihre Abnehmer derartig beschränkte Absprachen überhaupt wollten. Die rechtlich falsche Auslegung des § 21 der deutschen Futtermittelverordnung, die von der Bayer AG vorgetragen wurde (Randnummer 21), spricht eindeutig gegen eine solche Absicht. 5. Geldbusse (64) Nur der Bayer AG wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ein Bußgeld auferlegt, weil die Vereinbarungen auf Initiative und im Interesse der Bayer AG geschlossen wurden. (65) Die Bayer AG hat vom 10. Juli 1986 bis zum 13. November 1989 vorsätzlich gegen Artikel 85 verstossen. (66) Weder hat die Bayer AG Geschäftsunterlagen vorgelegt, aus denen eindeutig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der »Aktion Eigenbedarf" und der geltend gemachten Absicht (Randnummer 21) hervorgeht, noch verfügt die Kommission über derartige Unterlagen aus anderer Quelle. Andererseits kann diese Absicht auch nicht widerlegt werden. (67) Dagegen belegen die »Sprachregelung für den Aussendienst" (Randnummer 17) und der unter Randnummer 22 dargestellte Vermerk der Rechtsabteilung, daß die Wettbewerbssituation in Deutschland und ihre Auswirkungen auf die Marktverhältnisse in anderen Mitgliedstaaten ein wichtiger Gesichtspunkt waren, die »Aktion Eigenbedarf" einzuleiten. (68) Die hier beurteilte mögliche Zuwiderhandlung ist darüber hinaus besonders gravierend. Bereits 1983 hat die Kommission darauf hingewiesen, daß Ausfuhrverbote und Marktabschottungen besonders zu ahnden seien (13. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr. 62 ff). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Mißbrauch des von der Bayer-Gruppe gehandhabten Vertriebssystems in hohem Masse geeignet ist, die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zu gefährden. Dies ergibt sich aus der vertikalen Integration der Vertriebsfunktion in die Unternehmensgruppe und der gewählten Vertriebspolitik, nur an Unternehmen der Verarbeitungsindustrie zu liefern. Wenn die Lieferungen dann auch noch am Eigenbedarf des jeweiligen Abnehmers ausgerichtet mengenmässig beschränkt werden, ist die Abschottung der Märkte lückenlos verwirklicht. (69) Zu Lasten der Bayer AG ist schließlich zu berücksichtigen, daß sie die Ermittlungen der Kommission im vorliegenden Verfahren behindert hat. Durch ihr Schreiben an ihre Bayo-n-ox-Kunden vom 15. Dezember 1987 verlieren die von den betreffenden Unternehmen erteilten Auskünfte an Wert, weil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Auskünfte durch die fragliche Maßnahme der Bayer AG beeinflusst wurden. (70) Die Höhe der Geldbusse berücksichtigt die Umsätze der Bayer AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Bayo-n-ox im relevanten geographischen Markt (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Niederlande und Belgien/Luxemburg) sowie die durch den Gesamtumsatz zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Bedeutung dieser Unternehmensgruppe - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom 10. Juli 1986 bis zum 13. November 1989 zwischen der Bayer AG und ihren Abnehmern geltenden Vereinbarungen, wonach diese Abnehmer verpflichtet waren, »Bayo-n-ox Premix 10 %" ausschließlich zur Deckung ihres eigenen Bedarfs in ihren Werken zu verwenden, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. Artikel 2 Gegen die Bayer AG wird wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbusse in Höhe von 500 000 ECU festgesetzt. Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzte Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das folgende Bankkonto einzuzahlen: Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman, 5, B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Prozentpunkte, d. h. 14,25 %, fällig. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bayer Aktiengesellschaft, D-5090 Leverkusen, gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes; vergleiche Urteil vom 1. Februar 1978, Rechtssache 19/77 - Miller International Schallplatten GmbH; Slg. 1978, 131, 150 f. (1) Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981, Rechtssache 187/80 - Merck/Stephar, Slg. 1981, 2063, 2081/2082. (2) Europäischer Gerichtshof a. a. O., 2082 und die dort zitierte Rechtsprechung. (3) Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982, Rechtssache 258/78 - Nungesser, Slg. 1982, 2015, 2061. ( 38 ) Die Bayer AG lieferte für jeden Kunden offensichtlich Bayo-n-ox seit dem 10./11 . Juli 1986 zu den betreffenden Sonderpreisen nur unter der Bedingung, daß die Ware für den eigenen Bedarf verwendet wurde . Alle in der Anlage benannten Kunden der Bayer AG sind, auch wenn sie ihr Einverständnis nicht ausdrücklich erklärten, wegen ihres Bezuges von Bayo-n-ox zu diesen Sonderpreisen Parteien von Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 solchen Inhalts geworden . Aufgrund der Tatsache, daß die Bayer AG neben den Sonderpreisen für eigenen Bedarf einen Preis für Bayo-n-ox anbot, der an keine Verfügungsbeschränkung geknüpft war ( siehe Randnummer 17 ), stellt die Wahl des Bezuges zum Sonderpreis objektiv das stillschweigende Einverständnis zur Eigenverwendung dar, es sei denn, der Bedingung wurde ausdrücklich widersprochen, was ein Kunde der Bayer AG tat . b ) Wettbewerbsbeschränkung ( 39 ) Die für die in der Anlage benannten Unternehmen bestehende Verpflichtung zur eigenen Verwendung bezweckt und bewirkt, daß diesen Unternehmen ein Wiederverkauf, und somit auch eine Ausfuhr in andere EG-Mitgliedstaaten, untersagt ist . Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich, daß diese Unternehmen als mögliche Bezugsquelle für Bayo-n-ox ausscheiden . Die Stellung der übrigen tatsächlichen oder potentiellen Anbieter wird hierdurch künstlich gestärkt, und der Wettbewerb auf der Angebotsseite beschränkt . ( 40 ) Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 würde allerdings nicht vorliegen, wenn den Kunden der Bayer AG der Handel mit Bayo-n-ox schon gesetzlich untersagt wäre . ( 41 ) Die mit ihren Abnehmern geschlossenen Vereinbarungen haben nach der Behauptung der Bayer AG vor allem dem Zweck gedient, den Handel mit Bayo-n-ox über gesetzlich nicht zugelassene Vertriebswege zu verhindern . In diesem Zusammenhang räumt die Bayer AG aber selbst ein, daß ihre Kunden nur dann aufgrund der futtermittelrechtlichen Regelung ordnungswidrig handeln würden, wenn sie Bayo-n-ox "an einen nicht anerkannten Betrieb weiterleiten würden ". ( 42 ) Die aufgrund der mit der Bayer AG geschlossenen Vereinbarung für die deutschen Abnehmer von Bayo-n-ox bestehende Verpflichtung zur eigenen Verwendung schließt aber jeden Handel, also auch den Handel mit zugelassenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in anderen Mitgliedstaaten der EG aus . Keine gesetzliche Bestimmung steht dem entgegen, daß ein zugelassenen Unternehmen der Futtermittelindustrie auch Handelsfunktionen ausübt . Es muß allerdings die für jede einzelne dieser Funktionen bestehenden Vorschriften beachten . Selbst wenn gewisse deutsche Bayo-n-ox-Abnehmer bei bestimmten Handelsgeschäften gegen ihre als Händler zu beachtenden Vorschriften verstossen haben sollten, verliert eine Vereinbarung, die grundsätzlich jede Händlertätigkeit bezueglich Bayo-n-ox ausschließt, nicht ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung . ( 43 ) Schließlich beruft sich die Bayer AG auf die Grundsätze zum selektiven Vertrieb, wonach eine vertragliche Beschränkung der Gruppe der Wiederverkäufer keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden ( 1 ). Zum wettbewerbsrechtlich unbedenklichen selektiven Vertrieb gehört aber insbesondere die Freiheit des Handels innerhalb des Netzes der zugelassenen Betriebe . Diese Freiheit ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben . c ) Bezwecken und Bewirken der Wettbewerbsbeschränkung ( 44 ) Artikel 85 Absatz 1 setzt voraus, daß die betreffenden Vereinbarungen die Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken oder bewirken . ( 45 ) Der Begriff "Bezwecken" hat in diesem Zusammenhang eine objektive Bedeutung . Auf die von den Parteien subjektiv verfolgte Absicht kommt es nicht an . ( 46 ) Das Verbot, mit Bayo-n-ox zu handeln, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortsinn der Vereinbarungen . Im Zusammenhang der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 ist somit der Vortrag der Bayer AG unerheblich, sie habe durch die Verpflichtung ihrer Kunden zum Eigenbezug keine wettbewerbsbeschränkenden Zwecke verfolgt ( siehe Randnummer 21 ). Im übrigen liegt eine Wettbewerbsbeschränkung auch deshalb vor, weil die Auswahlmöglichkeiten Dritter bereits mit dem Abschluß der Vereinbarungen verändert wurden . d ) Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ( 47 ) Die Frage, ob eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zu entscheiden, innerhalb dessen die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen geschlossen wurden . ( 1 ) Der Inhalt des Schreibens an Kunden, die das Rundschreiben vom 10./11 . Juli 1986 nicht schriftlich bestätigten, ist diesbezueglich angepasst . ( 2 ) ABl . Nr . L 270 vom 14 . 12 . 1970, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 11 vom 14 . 1 . 1989, S . 34 . ( 4 ) Richtlinie 87/317/EWG des Rates, ABl . Nr . L 160 vom 20 . 6 . 1987, S . 34; siehe auch Beschluß des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes vom 8 . April 1987 in der Rechtssache 65/87-R; Slg . 1987, S . 1691 . ( 5 ) ABl . Nr . L 364 vom 31 . 12 . 1976, S . 18 . ( 6 ) ABl . Nr . L 323 vom 4 . 12 . 1985, S . 12 . ( 1 ) Urteil des Gerichtshofes vom 15 . Oktober 1977, Rechtssache 26/76 _ Metro, Slg . 1977, S . 1875, 1905 . ( 48 ) Wegen des sofort einsetzenden Wettbewerbs, dem Bayo-n-ox in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Auslaufen des Patentschutzes für Olaquindox ausgesetzt wurde, und des hieraus resultierenden Preisverfalls, wurde jeder deutsche Kunde der Bayer AG eine wirtschaftlich interessante Bezugsquelle für Bayo-n-ox-Abnehmer zumindest in den angrenzenden EG-Mitgliedstaaten . Die vertragliche Ausschaltung fast sämtlicher dieser Bezugsquellen beschränkt den Wettbewerb zwischen diesen und insbesondere den betreffenden Bayer-Vertriebsgesellschaften spürbar . e ) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ( 49 ) Das vertragliche Verbot des Wiederverkaufs bedeutet ohne weiteres, daß Waren des betreffenden Unternehmens am Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht teilnehmen können . Im vorliegenden Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung spürbar ist . ( 50 ) Obwohl die Bayer AG ihr Vertriebssystem so organisiert hat, daß nur Unternehmen der Futtermittelindustrie beliefert werden, ist es in Zusammenhängen wie dem vorliegenden auch für diese wirtschaftlich interessant, Händlertätigkeiten auszuüben ( siehe hierzu Randnummer 29 ). ( 51 ) Durch die "Aktion Eigenbedarf" der Bayer AG wird einer Anzahl von Unternehmen Händlertätigkeiten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.