Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2434 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates über die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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gkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss bzw. die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet. (3)   Die Akte des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, an die sich eine laufende Nummer, das Jahr ihrer Annahme und eine Bezeichnung ihres Gegenstands anschließen. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet. (5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichterstattung Der Gemischte Ausschuss erstattet dem Gemeinsamen Rat auf jeder ordentlichen Tagung des Gemeinsamen Rates Bericht über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Amtssprachen des Gemischten Ausschusses sind die Amtssprachen des Gemeinsamen Rates. (2)   Die Arbeitssprachen des Gemischen Ausschusses sind Englisch und Spanisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Gemischte Ausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Aufwendungen (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Vervielfältigung von Unterlagen sowie für Dolmetschleistungen während der Sitzungen und die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Spanische oder aus dem Englischen und Spanischen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere beziehungsweise aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinsamen Rates im Einklang mit Artikel 11 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates geändert werden. Artikel 16 Unterausschüsse (1)   Im Einklang mit Artikel 83 Absatz 1 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss für bestimmte Bereiche, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind, Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemischte Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen diese Unterausschüsse dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. (2)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Gemeinsamen Rates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, die mit dem Abkommen oder nach Absatz 1 eingesetzt werden. (3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse können je nach Bedarf unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder in Brüssel oder Kuba oder beispielsweise in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dient als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. (4)   Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit eines Unterausschusses betreffen, in Kopie zu setzen. (5)   Sofern von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinsamen Rates nichts anderes vereinbart wird, haben Unterausschüsse ausschließlich die Befugnis, dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen auszusprechen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.