Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1472 der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 339/1 BESCHLUSS (EU) 2020/1472 DER KOMMISSION vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1683) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 13. Juli 2009 genehmigte die Kommission Beihilfen zur Finanzierung der Planungsphase für die geplante Feste Fehmarnbeltquerung (im Folgenden „Beschluss zur Planung“) (2). (2) Nach einer Voranmeldephase meldete Dänemark das Finanzierungsmodell für die geplante Feste Fehmarnbeltquerung mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) bei der Kommission zur Genehmigung an. (3) Am 5. Juni 2014, 5. September 2014, 26. November 2014, 19. Januar 2015 und 22. April 2015 gingen bei der Kommission fünf Beschwerden (3) ein, in denen es hieß, Dänemark habe Femern A/S und A/S Femern Landanlæg (4) rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen für Planung, Bau und Betrieb der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung gewährt. (4) Am 23. Juli 2015 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Maßnahmen Dänemarks zugunsten von A/S Femern Landanlæg und Femern A/S zu erheben (im Folgenden „Beschluss zum Bau“) (5). Der verfügende Teil dieses Beschlusses besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zugunsten von A/S Femern Landanlæg für Planung, Bau und Betrieb der Straßen- und Schienenanbindung in Dänemark keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Im zweiten Teil kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zugunsten von Femern A/S für Planung, Bau und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung selbst dann, wenn es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handeln sollte, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wären. Am 16. September 2015 übermittelte die Kommission den Beschluss zum Bau an die Beschwerdeführer. (5) Aufgrund von Nichtigkeitsklagen von zwei Beschwerdeführern (6) wurde der Beschluss zum Bau vom Gericht mit den Urteilen vom 13. Dezember 2018 (7) teilweise für nichtig erklärt, und zwar insoweit, als die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die Maßnahmen Dänemarks zugunsten von Femern A/S für Planung, Bau und Betrieb der Querung (der Verbindung von Küste zu Küste) zu erheben. (6) Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, so insbesondere in Bezug auf die Argumente der Kläger betreffend die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Maßnahmen zugunsten von A/S Femern Landanlæg für Planung, Bau und Betrieb der Straßen- und Schienenanbindung in Dänemark keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (7) Die beiden Beschwerdeführer legten Rechtsmittel gegen die Urteile vom 13. Dezember 2018 ein (8). (8) Am 24. Januar und am 22. Mai 2019 fanden Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den dänischen Behörden statt. Am 12. April und am 20. Juni 2019 fanden Telefonkonferenzen zwischen den Kommissionsdienststellen und den dänischen Behörden statt. Am 26. März, 18. April und 24. April 2019 ersuchten die Kommissionsdienststellen um weitere Auskünfte. Am 18. Januar, 4. Februar, 25. Februar, 28. März, 5. April, 7. Mai. 8. Mai, 16. Mai, 20. Mai, 28. Mai und 10. Juni 2019 übermittelten die dänischen Behörden weitere Informationen. (9) Am 18. und 25. März 2019 trafen die Kommissionsdienststellen mit Stena Line Scandinavia AB (im Folgenden „Stena Line“) bzw. mit Scandlines Danmark ApS und Scandlines Deutschland GmbH (im Folgenden „Scandlines“) zusammen. Am 4. April und 13. Mai 2019 trafen die Kommissionsdienststellen mit dem Naturschutzbund Deutschland e. V. (im Folgenden „NABU“) bzw. mit dem Verband schwedischer Reedereien (Föreningen för Svensk Sjöfart — im Folgenden „FSS“) zusammen. Am 29. Januar, 14. Februar, 18. Februar, 26. März, 15. April, 16. April, 24. April, 24. Mai, 29. Mai, 6. Juni und 7. Juni 2019 erhielt die Kommission weitere Informationen von Beteiligten. Am 29. Januar 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben von Scandlines, das sie am 8. Februar 2019 beantwortete. Am 20. Februar 2019 erhielt die Kommission ein weiteres Schreiben von Scandlines, das sie am 13. März 2019 beantwortete. Am 7. Februar 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben von Stena Line, das sie am 28. Februar 2019 beantwortete. Am 18. Februar 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben vom NABU, das sie am 18. März 2019 beantwortete. Am 19. Februar 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben vom FSS, das sie am 8. März 2019 beantwortete. Am 12. März 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben vom Verband Deutscher Reeder („VDR“), das sie am 21. März 2019 beantwortete. Am 28. März 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben von Grimaldi Group, das sie am 16. April 2019 beantwortete. Am 8. April 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben von Trelleborg Port, das sie am 9. April 2019 beantwortete. Am 15. April 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben von Trelleborg Port, das sie am 2. Mai 2019 beantwortete. Am 15. April 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben vom Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V., das sie am 2. Mai 2019 beantwortete. (10) Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 setzte die Kommission die dänischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die staatliche Finanzierung der festen Querung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (11) Am 5. Juli 2019 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (9) veröffentlicht. Im Einleitungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, binnen eines Monats zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. (12) Am 12. Juli 2019 übermittelten die Kommissionsdienststellen eine frühere Stellungnahme von Scandlines vom 7. Juni 2019 an die dänischen Behörden. Am 23. Juli 2019 übermittelten die Kommissionsdienststellen weitere frühere Stellungnahmen und Anmerkungen von Scandlines vom 28. Januar 2019 und vom 29. Mai 2019 an die dänischen Behörden. (13) Scandlines beantragte sukzessiv eine Verlängerung der Frist für ihre Stellungnahme auf den Einleitungsbeschluss bis Ende August/Anfang September. Am 22. Juli 2019 stimmten die Kommissionsdienststellen einer Verlängerung der Frist um 10 Werktage auf den 20. August 2019 zu und räumten diese Fristverlängerung auch den anderen Beteiligten ein. (14) Am 17. August 2019 reichte Scandlines eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Frist für ihre Stellungnahme auf den 20. August 2019 statt wie von Scandlines beantragt bis zum Monatsende verlängert wurde. Mit separatem Antrag gleichen Datums ersuchte Scandlines den Präsidenten des Gerichts, die Kommission im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens anzuweisen und/oder der Kommission den Erlass eines endgültigen Beschlusses zu untersagen, oder eine andere Form des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren. (15) Der Präsident des Gerichts wies den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 13. September 2019 zurück (10). Daraufhin zog Scandlines die damit verbundene Klage auf Nichtigerklärung zurück. (11) (16) Elf Beteiligte übermittelten Stellungnahmen. Am 16. August 2019 übermittelte der dänische Verband der Fährschifffahrt eine Stellungnahme. Am 19. August 2019 übermittelte der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Associations — im Folgenden „ECSA“) eine Stellungnahme. Am 20. August 2019 übermittelte der FSS eine Stellungnahme. Am 21. August 2019 übermittelten Scandlines, das Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V., der NABU, Rederi Aktiebolaget Nordö-Link, Stena Line, Trelleborg Hamn AB, Rostock Port GmbH und der VDR Stellungnahmen. Die Beteiligten sind in der Schifffahrt tätig (als Fährbetreiber, Häfen und Verbände) oder machen als gemeinnützige Organisationen ein Interesse an der Verbindung von Küste zu Küste geltend. Mit Schreiben vom 3. September 2019 leiteten die Kommissionsdienststellen eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahmen der elf Beteiligten an die dänischen Behörden weiter, die Gelegenheit zur Äußerung erhielten. Am 4. Oktober 2019 übermittelten die dänischen Behörden — ergänzend zu ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vom 26. August 2019 — Anmerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten. (17) Am 27. Juni, am 2., 5. und 9. Juli, am 3. Oktober, am 4., 12., 15., 19., 22. und 25. November 2019 sowie am 7. und 14. Januar und 6. Februar 2020 fanden jeweils Telefonkonferenzen zwischen den Kommissionsdienststellen und den dänischen Behörden statt. Am 18. Dezember 2019 fand in Brüssel ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den dänischen Behörden statt. Am 8., 12. und 17. Juli, am 3. und 12. September, am 4., 17., 18. und 24. Oktober, am 5., 13., 25. und 27. November 2019 sowie am 7. und 9. Januar und am 3., 4., 14., 18., 19. und 28. Februar 2020 ersuchten die Kommissionsdienststellen um weitere Auskünfte. Im Jahr 2019 übermittelten die dänischen Behörden am 27. Juni, am 1., 4., 5., 10., 12. und 15. Juli, am 21. und 27. August, am 13. und 26. September, am 1., 9., 11., 23., 27. und 29. Oktober, am 6., 7., 11., 14., 18., 22. und 25. November sowie am 10. und 20. Dezember weitere Informationen. Im Jahr 2020 übermittelten die dänischen Behörden am 3., 7., 13., 15. und 21. Januar, am 4., 6., 11., 12., 14., 20. und 21. Februar sowie am 3. März weitere Informationen. Mit Schreiben vom 5. März 2020 überarbeiteten die dänischen Behörden die ursprüngliche Anmeldung. (18) Darüber hinaus gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von Scandlines und Stena Line ein, die die Kommission angesichts des Urteils in der Rechtssache Mytilinaios Anonymos Etairia — Omilos Epicheiriseon (12) nicht berücksichtigen muss, da die Stellungnahmen nicht fristgerecht übermittelt wurden. Scandlines übermittelte diese zusätzlichen Stellungnahmen am 26. Oktober 2019 sowie am 20. Februar 2020 an die Kommission, die sie am 4. November 2019 bzw. am 28. Februar 2020 an die dänischen Behörden weiterleitete. Am 6. November 2019 bzw. am 3. März 2020 übermittelten die dänischen Behörden ihre Anmerkungen zu diesen Stellungnahmen. Am 25. Februar 2020 hatte Scandlines eine Telefonkonferenz mit den Kommissionsdienststellen und übermittelte am 5. März 2020 zusätzliche Informationen. Am 13. Dezember 2019 erhielt die Kommission eine zusätzliche Stellungnahme von Stena Line, die am 23. Dezember 2019 an die dänischen Behörden weitergeleitet wurde. Am 8. Januar 2020 übermittelten die dänischen Behörden ihre Anmerkungen zu diesen Stellungnahmen. (19) Am 9. September 2019 erhielt die Kommission ein Schreiben von den dänischen Behörden, das sie am 30. September 2019 beantwortete. (20) Mit Schreiben vom 4. März 2020 erklärten sich die dänischen Behörden damit einverstanden, dass dieser Beschluss in englischer Sprache gefasst und bekannt gegeben wird. Klarstellung zum Geltungsbereich dieses Beschlusses (21) Am 2. August 2016 ersuchte Scandlines die Kommission in einem Aufforderungsschreiben, in Bezug auf bestimmte angebliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Femern A/S, die die Kommission nach Auffassung von Scandlines in ihrem Beschluss zum Bau nicht behandelt hatte, obwohl Scandlines die Maßnahmen in ihrer Beschwerde benannt hatte, tätig zu werden. (22) Mit Schreiben vom 30. September 2016 antworteten die Kommissionsdienststellen auf das Schreiben. Darin wurde angemerkt, dass sich der Beschluss zum Bau mit zwei mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen befasste, nämlich zum einen mit nicht-kommerziellen Eisenbahngebühren und zum anderen mit der unentgeltlichen Nutzung von Staatseigentum während der Bauphase des Vorhabens. In Bezug auf die anderen angeblichen Beihilfemaßnahmen war die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (13) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) der Ansicht, dass die von Scandlines vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe ausreichten. Sie forderte Scandlines daher auf, eine binnen eines Monats etwaige Stellungnahme zu übermitteln. Die entsprechende Stellungnahme ging am 30. Oktober 2016 bei der Kommission ein. (23) Am 12. Dezember 2016 reichte Scandlines eine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 30. September 2016 ein (14). Am selben Tag reichte Scandlines außerdem eine Klage gegen die Kommission wegen Untätigkeit in Bezug auf die Beschwerde ein. (15) (24) Am 30. Juli 2018 forderte Scandlines die Kommission in einem zweiten Aufforderungsschreiben (16) auf, sich nach ihrer Stellungnahme vom 30. September 2016 zu den anderen angeblichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. Am 28. September 2018 erließ die Kommission einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss von 2018“) (17), in dem sie bestätigte, dass die staatlichen Garantien zugunsten von A/S Femern Landanlæg und die staatlichen Darlehen zugunsten von Femern A/S und A/S Femern Landanlæg sowie die über den Beschluss zur Planung hinaus und in Form von Steuervergünstigungen gewährte angeblich rechtswidrige Beihilfe keine rechtswidrigen staatlichen Beihilfen darstellen. Im selben Beschluss gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die angeblich rechtswidrige Beihilfe für Femern A/S in Form einer Kapitalzuführung insoweit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, als sie eine staatliche Beihilfe darstellt, die nicht unter den Beschluss zur Planung fällt. Am 4. Januar 2019 erhob Scandlines Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses (18). (25) Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2018 erklärte das Gericht sowohl die Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 30. September 2016 als auch die Klage wegen Untätigkeit für unzulässig (19). Scandlines legte ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Abweisung der Nichtigkeitsklage ein (20). (26) Im Einleitungsbeschluss widerrief die Kommission den Beschluss von 2018, soweit er die Maßnahmen zugunsten von Femern S/A für Planung, Bau und Betrieb der Festen Fehmarnbeltquerung betraf. Deshalb werden diese Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses geprüft. (27) Wie im Einleitungsbeschluss vermerkt, erstreckt sich dieses Verfahren auch auf alle für die Planungsphase des Vorhabens relevanten Maßnahmen, die die feste Querung betreffen. (28) Wie ebenfalls im Einleitungsbeschluss klargestellt, betrifft dieser Beschluss nicht die für die Finanzierung der Hinterlandverbindungen relevanten Maßnahmen zugunsten von A/S Femern Landanlæg. Außerdem erstreckt sich der Beschluss nicht auf andere mögliche Maßnahmen als diejenigen, die Dänemark gemäß Abschnitt 2.4 zugunsten von Femern A/S, A/S Femern Landanlæg, Sund & Bælt Holding A/S oder anderen verbundenen Unternehmen gewährt oder angeblich gewährt hat. (29) Am 6. November 2017 reichte Scandlines eine weitere Beschwerde über angeblich rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Maßnahmen zur Finanzierung der angeblich mit der festen Querung verbundenen Werbe- und Marketingtätigkeiten von Femern A/S (im Folgenden „Werbe-, Marketing und Informationstätigkeiten“) ein. Die in diesem Schreiben benannten Maßnahmen waren in den Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses einbezogen worden und werden folglich im Rahmen dieses Beschlusses geprüft. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER MAßNAHMEN 2.1.   Die geplante Feste Fehmarnbeltquerung (30) Die geplante Feste Fehmarnbeltquerung umfasst eine Verbindung von Küste zu Küste (im Folgenden „feste Querung“) sowie zu beiden Seiten die entsprechende Schienen- und Straßenanbindung an das Hinterland. (31) Die feste Querung soll als Absenktunnel zwischen Rødby auf der Insel Lolland in Dänemark und Puttgarden in Deutschland errichtet werden. In dem Tunnel, der etwa 19 Kilometer lang sein wird, sind eine zweigleisige, elektrifizierte Bahnstrecke und eine vierspurige Autobahn mit Seitenstreifen vorgesehen. (32) Zur dänischen Hinterlandanbindung gehört die bestehende etwa 120 Kilometer lange Eisenbahnstrecke zwischen Ringsted und Rødby, die im Besitz des staatlichen Infrastrukturbetreibers Banedanmark (im Folgenden „Rail Net Denmark“) ist. Der gesamte Eisenbahnabschnitt von Ringsted nach Rødby soll elektrifiziert und mit neuen Signalsystemen nach ERTMS (21) Level 2 ausgestattet werden. Die dänische Hinterlandanbindung wird außerdem die erforderlichen Umweltverbesserungen und den Ausbau der bestehenden Autobahninfrastruktur von Lolland, d. h. der bestehenden Autobahn E47 zwischen Rødbyhavn und Sakskøbing, umfassen. Schließlich soll der bestehende eingleisige Eisenbahnabschnitt zwischen Vordingborg und Rødby zweigleisig ausgebaut werden. (33) Ziel der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung ist die Verbesserung der Bedingungen für den Personen- und Warenverkehr zwischen den nordischen Ländern und Mitteleuropa. Darüber hinaus wird die geplante Feste Fehmarnbeltquerung eine Reihe positiver Auswirkungen im Hinblick auf Umwelt, Beschäftigung, regionale Entwicklung, verbesserte Handelsbedingungen und eine allgemeine Stärkung des Verkehrssektors haben. In Verbindung mit der im Juli 2000 in Betrieb genommenen Öresund-Querung zwischen Dänemark und Schweden wird die geplante Feste Fehmarnbeltquerung daher zu erheblichen Verbesserungen auf einem der wichtigsten landgestützten Verkehrskorridore zwischen Skandinavien und Mitteleuropa führen. Die Kommission hat die geplante Feste Fehmarnbeltquerung zudem als vorrangiges Vorhaben im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) eingestuft. Außerdem ist es als „vorermitteltes Vorhaben“ in Anhang I Teil I Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) aufgeführt. (34) In ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss ergänzten die dänischen Behörden, dass die formale Planung der festen Fehmarnbeltquerung bereits 1991 mit Abschluss des Vertrags zwischen der dänischen und der schwedischen Regierung über die Schaffung einer festen Querung über den Öresund (im Folgenden „feste Öresund-Querung“) aufgenommen wurde (23). Nach Artikel 21 des Vertrags zwischen Dänemark und Schweden über die feste Öresund-Querung erklärte sich die dänische Regierung bereit, auf die Errichtung einer festen Querung über den Fehmarnbelt hinzuarbeiten, sofern ökologischen und finanziellen Erwägungen Rechnung getragen wird. Zwischen 1991 und Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Dänemark und Deutschland im Jahr 2008 führten die Regierungen Dänemarks und Deutschlands eine Reihe von Prüfungen zur Vorbereitung einer geplanten festen Fehmarnbeltquerung durch. (35) Gemäß Artikel 1 des „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung“ (im Folgenden „Fehmarnbelt-Vertrag“) (24) ist allein Dänemark für die Finanzierung der Querung über den Fehmarnbelt zuständig und trägt das volle Finanzierungsrisiko dafür sowie für den Ausbau der dänischen Hinterlandanbindungen. Deutschland ist für die Finanzierung und den Ausbau der deutschen Hinterlandanbindungen zuständig. (36) Zum Zeitpunkt der Anmeldung von 2014 veranschlagten die dänischen Behörden die Gesamtkosten für Planung und Bau der festen Querung mit 54,9 Mrd. DKK zu Preisen von 2014 (7,4 Mrd. EUR (25)). Die mit Planung und Bau des Ausbaus der dänischen Hinterlandverbindungen verbundenen Kosten entsprachen 9,5 Mrd. DKK zu Preisen von 2014 (1,3 Mrd. EUR). Insgesamt beliefen sich die Kosten für das Gesamtvorhaben (Planungstätigkeiten, Baukosten, Rücklagen und sonstige Arbeiten für die feste Querung und die Hinterlandanbindungen) auf 64,4 Mrd. DKK (8,6 Mrd. EUR). In Reaktion auf die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken überarbeiteten die dänischen Behörden ihre Anmeldung und aktualisierten die für die feste Querung veranschlagten Planungs- und Baukosten. In Anschnitt 5 wird auf diese Aktualisierung näher eingegangen. (37) Die Kommission gewährte von 2007 bis 2013 im Rahmen der Kofinanzierung Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 205 Mio. EUR für im Zusammenhang mit der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung durchgeführte Planungstätigkeiten. Später wurde der Förderzeitraum bis 2015 verlängert. Das Vorhaben war auch in die Liste der Vorschläge aufgenommen worden, die für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (26) (im Folgenden „CEF“ — Connecting Europe Facility) ausgewählt wurden. Tatsächlich wurde die geplante Feste Fehmarnbeltquerung nach Angaben der dänischen Behörden im Zeitraum 2007 bis 2015 mit 181 Mio. EUR gefördert. Femern A/S wurden Fördermittel in Höhe von 589 Mio. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2017 bis 2020 zugeteilt. Nach Angaben der dänischen Behörden hat Femern A/S bislang Mittel in Höhe von etwa 7 Mio. EUR in Anspruch genommen. (38) Im September 2005 gründete das staatseigene Unternehmen Sund & Bælt Holding A/S das Unternehmen Femern A/S als hundertprozentige Tochtergesellschaft. Später wurde Femern A/S zu einer Tochtergesellschaft des Unternehmens A/S Femern Landanlæg (27), das ebenfalls zur Sund & Bælt Holding A/S gehört. (39) Der dänische Verkehrsminister hat Femern A/S auf der Grundlage des Planungsgesetzes (28) die Zuständigkeit für die Planung der Festen Fehmarnbeltquerung übertragen. Infolgedessen hat Femern A/S verschiedene Studien und vorbereitende Arbeiten für den Bau durchgeführt, insbesondere Analysen und Bewertungen zu den ökologischen, technischen und sicherheitsbezogenen Aspekten sowie Vorbereitungen für die Vergabeverfahren zur Fertigstellung des Vorhabens. Außerdem führte Femern A/S die notwendigen Untersuchungen und vorbereitenden Tätigkeiten für die Einrichtung der künftigen Baustelle in Rødbyhavn durch. Schließlich ist Femern A/S für Informationstätigkeiten zuständig, die das Unternehmen in Zusammenarbeit mit den Kommunen vor Ort durchführen sollte (29). (40) Am 16. März 2009 wurde die Finanzierung der Planungsphase aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Am 13. Juli 2009 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Finanzierung der Planungsphase zu erheben (30), da sie zu dem Schluss gelangt war, dass Femern A/S in der Planungsphase als öffentliche Hand handelte und somit etwaige Unterstützungsmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fielen. Da die Kommission jedoch nicht ausschließen konnte, dass eine staatliche Förderung der Planungsphase staatliche Beihilfen zugunsten des künftigen Betreibers der festen Querung umfassen könnte, prüfte sie auch die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und kam zu dem Ergebnis, dass sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden konnten. (41) Am 28. April 2015 verabschiedete das dänische Parlament das Gesetz über den Bau und den Betrieb einer festen Querung über den Fehmarnbelt mit zugehörigen Hinterlandanbindungen in Dänemark (im Folgenden „Baugesetz“) (31). Das Baugesetz bildet auch die Rechtsgrundlage für den künftigen Betrieb der festen Querung. Das Baugesetz trat am 6. Mai 2015 in Kraft. (42) Am 6. Februar 2019 nahm Femern A/S den unterzeichneten Planfeststellungsbeschluss für die fe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.