Europäische Union

2000/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 über den vom Königreich Belgien mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2016) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie bereits erlassen war, stellen sie per se nicht unbedingt neue Informationen dar. Die von der Kommission anläßlich der Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften in Auftrag gegebene Studie nennt Beispiele mehrerer Häfen weltweit (Hong Kong, Frankreich, Neuseeland, Niederlande) mit TBT-Konzentrationen in Hafensedimenten von 10 bis 2100 μg/kg im Zeitraum 1989 bis 1995. Dies zeigt eindeutig, dass die im Sediment in belgischen Häfen angetrofenen TBT-Konzentrationen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie weder unbekannt waren, noch dass sie einzigartig für Belgien sind. Das Problem ist jedoch offenbar spezifisch für solche Mitgliedstaaten, in denen viel befahrene Häfen liegen. (51) Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass nach dem Aufbringen TBT-haltiger Farbe in Schiffswerften (was in belgischen Häfen durchgeführt wird) die Freisetzungen von TBT aus der frischen Farbe besonders hoch sind; dies stellt einen der Gründe dar, weshalb die TBT-Werte in belgischen Hafensedimenten so hoch liegen. Es werden jedoch weder spezifische Daten für Belgien, noch der Zeitpunkt genannt, an dem die Daten verfügbar wurden. Andererseits waren die hohen Freisetzungen von Bioziden (einschließlich TBT) aus frischen anwuchsverhindernden Farben bereits bei Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG hinlänglich bekannt, und auch in der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie(11) wird dies ausdrücklich dokumentiert. Außerdem gilt dieses Argument für alle Häfen weltweit, wo Arbeiten mit anwuchsverhindernden Farben in Trockendocks durchgeführt werden. (52) Die weiteren Argumente der belgischen Behörden (siehe oben) geben Anlass zu folgenden Bemerkungen. Die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie stellt bereits fest, daß Imposex nicht auf Trompetenschnecken beschränkt ist, sondern auch bei einer Reihe von anderen Meeresschnecken auftritt. Jedoch sind Trompetenschnecken die empfindlichste Art. Der Zweck der Maßnahmen des Ausschusses der IMO für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner Sitzung vom 28. Juni bis 2. Juli 1999, nämlich darauf hinzuwirken, dass die auf Diplomatenebene stattfindende Konferenz der IMO die Verwendung anwuchsverhindernder Farben auf Seeschiffen ab 1. Januar 2003 verbieten kann, war bereits bekannt, als die Richtlinie 1999/51/EG erlassen wurde und wird speziell in den Erwägungsgründen erwähnt. Die Tatsache, dass alternative Farben ohne zinnorganische Verbindungen erhältlich sind, und mit der Zeit preisgünstiger werden, ist als Begründung des belgischen Antrags nicht relevant. (53) Schließlich wird von den belgischen Behörden geltend gemacht, dass die Meeresumwelt der belgischen Küste wegen ihrer Nähe zu den Häfen und zu einem der meist befahrenen Schifffahrtswege besonders den Auswirkungen der TBT-Freisetzung durch Seeschiffe ausgesetzt sind. Zur Verhütung von Umweltschäden müssen die Sedimente ausgebaggert und dekontaminiert werden, was mit hohen Kosten verbunden ist. Es werden keine weiteren Daten vorgelegt, weder über die tatsächliche Kontamination entlang des belgischen Küstenstreifens, noch über die Kosten der Dekontamination. In der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie wird die Tatsache sehr wohl berücksichtigt, dass Küstenstreifen in der Nähe der großen Häfen und stark befahrener Schifffahrtswege Gebiete mit höherem Risiko darstellen. Auf das Beispiel des niederländischen Küstenstreifens wird ausführlich eingegangen. Allerdings geht aus den Daten der Niederlande hervor, dass die Verseuchung des Küstenstreifens eher auf die Abwässer und die Einleitung von Baggerschlamm aus stark frequentierten Häfen und nicht so sehr auf die Nähe stark befahrener Schifffahrtswege zurückzuführen ist. (54) Generell ist festzustellen, dass die von den belgischen Behörden zur Begründung ihres Antrags gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgelegten Daten nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass die als Entwurf mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen betreffend den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für Belgien, das sich nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, basieren. Die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 sind folglich nicht erfuellt. (55) In Anbetracht der Ergebnisse der Analyse der vorgelegten Daten besteht kein Grund zur Konsultation der anderen Mitgliedstaaten und Interessengruppen oder dafür, den SCTEE erneut um Stellungnahme zu bitten. 2.4. Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (56) Nach Artikel 95 Absatz 6 billigt die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, "nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern". (57) Da der Antrag Belgiens die in Artikel 95 Absatz 5 (siehe Punkt 2.3) genannten grundlegenden Bedingungen nicht erfuellt, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (58) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag Belgiens vom 21. Februar 2000 im Hinblick auf die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 1999/51/EG über zinnorganische Verbindungen: - zulässig ist, - jedoch nicht den Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 entspricht. (59) Die Kommission beschließt daher, das Gesuch gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der mit Schreiben vom 21. Februar 2000 vom Königreich Belgien der Kommission mitgeteilte Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen, die von der Richtlinie 1999/51/EG ab 1. Januar 2003 abweichen, wird hiermit abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2000 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. (3) ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 19. (4) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22. (5) Anwuchs bezeichnet das Phänomen, dass sich ein breites Spektrum von Organismen an Schiffskörpern und Unterwasserkonstruktionen ansiedeln kann. Ansammlungen solcher Organismen an Schiffskörpern können sich erheblich auf die Leistung eines Schiffes auswirken und zu verminderter Manövrierbarkeit und höherem Kraftstoffverbrauch führen. (6) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (7) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57. (8) WS Atkins International Led. Assessment of the Risks to Health and to the Environment of Tin Organic Compounds and of Arsenic in Certain Biocidal Products and of the Effects of Further Restrictions on their Marketing and Use, Schlussbericht, April 1998. (9) A.C. Belfoid, M. Puperhart and F. Ariese, Organotin levels in seafood in relation to the tolerable daily intake (TDI) for Humans, Institute for Environmental Studies, Vrije Universiteit Amsterdam, Juni 1999. (10) Siehe Fußnote 9. (11) Siehe Fußnote 8, S. 1-7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.