Europäische Union

2014/791/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081) Text von Bedeutung für den EWR

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n Verkehrsdienste zu erbringen, abzüglich der Summe der realen Abschreibungen für diese Busse, sowie der Summe der Investitionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des öffentlichen Personenlinienverkehrs, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Investitionen im Hinblick auf ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der nachweisbaren Verluste genehmigt hat.“ (10)  Der Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 50/1998 Slg. über nachweisbare Verluste im öffentlichen Personenlinienverkehr wurde zum 21. September 2004 durch die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. ersetzt. Die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. blieb bis zum 1. Juli 2010 in Kraft, d. h. während des Zeitraums, in dem die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen gewährt wurden. (11)  Das etablierte und ehemals im Staatsbesitz befindliche regionale Busunternehmen für die Bezirke Ústí und Liberec im Jahr 2004. DPÚK zählt zu den Rechtsnachfolgern des Unternehmens ČSAD nach dessen Auflösung in zwei regionale Busunternehmen: eines für den Bezirk Ústí (DPÚK) und eines für den Bezirk Liberec. (12)  Selbst mit den berichtigten Werten der tschechischen Behörden entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte in einigen Fällen nicht uneingeschränkt der angegebenen Formel (die nachweisbaren Verluste in CZK/km multipliziert mit der Anzahl der Kilometer ergeben nicht genau die nachweisbaren Gesamtverluste in CZK). Die Differenzen sind jedoch lediglich marginal, und in allen Fällen unterschreiten die Werte in Tabelle 2 (tatsächliche Ausgleichsleistungen) die Ergebnisse der mathematischen Formeln. (13)  Der erwartete Preis der Verkehrsdienste ist die Summe aus den wirtschaftlich vertretbaren Kosten, die einem Betreiber bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Verkehr entstehen sollten, und einem angemessenen Gewinn in Verbindung mit derartigen Ausgaben. (14)  Die vorgesehenen Einnahmen setzen sich zusammen aus den Erlösen und Erträgen, die der Betreiber bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Bereich Verkehr erzielen sollte, einschließlich Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf. (15)  In einigen Fällen entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte nicht genau den mathematischen Formeln (der erwartete Gesamtpreis der Verkehrsdienste als Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl der Kilometer mit dem erwarteten Gesamtpreis der Verkehrsdienste; die vorgesehenen Gesamteinnahmen als Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl der Kilometer mit den vorgesehenen Einnahmen in CZK/km; die nachweisbaren Verluste in CZK/km als Ergebnis aus der Subtraktion der vorgesehenen Einnahmen in CZK/km vom erwarteten Preis der Verkehrsdienste in CZK/km usw.). Nach Angaben der tschechischen Behörden wurde mit bestimmten Verkehrsunternehmen vereinbart, dass die nachweisbaren Verluste niedriger sein müssen als die Differenz zwischen dem erwarteten Preis der Verkehrsdienste und den vorgesehenen Einnahmen. (16)  Einige Namen sind mehrmals aufgeführt, da mehrere Verträge mit demselben Dienstleister geschlossen wurden. In einigen Fällen entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte nicht uneingeschränkt der angegebenen Formel (die nachweisbaren Verluste in CZK/km multipliziert mit der Anzahl der Kilometer ergeben nicht genau die nachweisbaren Gesamtverluste in CZK). Die Differenzen sind jedoch lediglich marginal, und in allen Fällen unterschreiten die Werte in Tabelle 7 (tatsächliche Ausgleichsleistungen) die Ergebnisse der mathematischen Formeln. (17)  Im Anschluss an die Einstellung des Betriebs durch DPÚK am 8. September 2006 und angesichts der Tatsache, dass der im Rahmen der Ausschreibung als Ersatz ausgewählte Betreiber die reibungslose Fortsetzung des Betriebs versäumt hatte. (18)  Die Folgeverträge für diese Linien, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind, wurden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens geschlossen, bei dem das einzige Kriterium der Preis der angebotenen Dienstleistung war. Diese Verträge hatten eine Laufzeit von 8 Jahren. (19)  In einigen Fällen entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte nicht uneingeschränkt der angegebenen Formel (die nachweisbaren Verluste in CZK/km multipliziert mit der Anzahl der Kilometer ergeben nicht genau die nachweisbaren Gesamtverluste in CZK). Die Differenzen sind jedoch lediglich marginal, und in allen Fällen unterschreiten die Werte in Tabelle 9 (tatsächliche Ausgleichsleistungen) die Ergebnisse der mathematischen Formeln. (20)  Zur Société-Générale-Gruppe gehörige Bank. (21)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (22)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747. Die vier Bedingungen des Altmark-Urteils sind in Erwägungsgrund 98 aufgeführt. (23)  Die tschechischen Behörden führten weiterhin aus, dass die Bekanntgabe der zweiten Konzessionsvergaberunde seitens des Bezirks Ústí den offenen und transparenten Ansatz unterstreiche, da im betreffenden Fall die Bedingungen für eine öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen eines nichtöffentlichen Verfahrens erfüllt gewesen seien (im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (24)  Zdar, a.s. erbrachte in einem Landkreis des Bezirks Ústí grundlegende Verkehrsdienste. (25)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1). Die Verordnung wurde zwar zum 3. Dezember 2009 aufgehoben, doch zum Zeitpunkt der Erhöhung des Eigenkapitals im Jahr 2006 war sie noch in Kraft. (26)  Dieser Ansatz deckt sich mit der allgemeinen Herangehensweise der Kommission an Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in anderen Sektoren. Siehe hierzu insbesondere Randnummer 48 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (27)  Siehe Erwägungsgrund 17. (28)  Diese Schlussfolgerung gilt unbeschadet der Würdigung der Kommission betreffend die Anwendung des Unionsrechts im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen. (29)  Siehe hierzu auch Abschnitt 3.6.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (zitiert in Fußnote 32). (30)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, Verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 80. (31)   Alzetta-Urteil, Randnr. 141 bis 147; Altmark-Urteil. (32)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 41. (33)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (34)   Altmark-Urteil, Randnr. 77 und 78. (35)  Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978, Kommission/Belgien, C-156/77, Slg. 1978, 1881, Randnr. 10. (36)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 77 bis 79. (37)  Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Mai 2009, Antrop u. a., C-504/07, Slg. 2009, I-3867. (38)  In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf die Argumentation, die sie in den Erwägungsgründen 307 bis 313 des Beschlusses 2011/3/EU vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 975) zur Beihilfesache C 41/08 (ex NN 35/08) dargelegt hat (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 1). Dieser Beschluss wurde durch das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-92/11 (Andersen/Kommission, Slg. 2013, II-0000) aufgehoben. Gegen dieses Urteil wurden Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt (anhängige Rechtssache C-303/13 P). (39)  Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 Ρ, Slg. 2008, I-9465, Randnr. 51. (40)  Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, Verbundene Rechtssachen C-465/09 P bis C-470/09 P, Slg. 2011, I-83, Randnr. 125 und 128. Aus der jüngsten Vergangenheit: Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T-570/08 RENV, Slg. 2013, II-0000, Randnr. 167. (41)  Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 umfasst Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen für öffentliche Verkehrsdienste. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 gilt: „ Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. “ Auf dieser Grundlage könnten die betreffenden Aufträge für öffentliche Verkehrsdienste direkt vergeben werden. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen wurden, erklärten die tschechischen Behörden ohnehin, dass die Betreiber im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ausgewählt wurden, bei dem das einzige Kriterium der Preis der angebotenen Dienstleistung war. Diese Verträge hatten eine Laufzeit von acht Jahren, d. h., der Bezirk Ústí hatte bereits Maßnahmen ergriffen, um Artikel 5 der Verordnung schrittweise anzuwenden. (42)  Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 definiert die „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ als „eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte“. (43)  Der Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 50/1998 Slg. über nachweisbare Verluste im öffentlichen Personenlinienverkehr wurde zum 21. September 2004 durch die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. ersetzt. Die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. blieb bis zum 1. Juli 2010 in Kraft, d. h. während des Zeitraums, in dem die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen gewährt wurden. (44)  Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 14), Erwägungsgrund 71. (45)  Die Ausnahmebedingung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b kam in der Vergangenheit in einer Reihe von Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit staatlichen Beihilferegelungen zur Anwendung. Siehe z. B. Entscheidung der Kommission C(2007) 3394 endgültig vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe N 720/06 — Port de Bruxelles (ABl. C 307 vom 18.12.2007, S. 10) und Entscheidung der Kommission C(2002) 3248 endgültig vom 18. September 2002 über die staatliche Beihilfe N 308/02 — Deutschland — Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt, Bau und Ausbau von Eisenbahninfrastrukturen im Land Sachsen-Anhalt (ABl. C 277 vom 14.11.2002, S. 2). In Bezug auf Ad-hoc-Maßnahmen wurde die Ausnahmebedingung im Fall der Investitionsbeihilfe zugunsten von Stora Enso Langerbrugge angewendet; siehe Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die staatliche Beihilfe C 73/03, die Belgien dem Unternehmen Stora Enso Langerbrugge gewähren will (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3351) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 66). Bei dieser Entscheidung kamen für die Beurteilung der Vereinbarkeit folgende Bedingungen zur Anwendung: Einstufung der Maßnahme als Beihilfe für die Koordinierung des Verkehrs, höhere Wegekosten im Vergleich zu konkurrierenden Verkehrsarten, Beihilfehöchstintensität von 50 % und Vorhandensein einer Anreizwirkung. (46)  Siehe Punkt 52 des Beschlusses der Kommission vom 9. November 2011 über die staatliche Beihilfe SA.32632 (2011/N) — Belgien — Intermodal Container Terminal Genk (ABl. C 82 vom 21.3.2012, S. 2); Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe SA.32224 — Niederlande — Alblasserdam Container Transferium (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 22); Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 17/10 (ex N 315/09) — Italien — Firmin srl (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 28); Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34056 (12/N) — Vereinigtes Königreich — Cable car for London (ABl. C 220 vom 25.7.2012, S. 6); Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34501 (2012/N) — Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1); Beschluss der Kommission vom 18. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.37402 (2013/N) — Ungarn — The intermodal development of the Freeport of Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 5). (47)  Weißbuch: Die europäische Verkehrspolitik bis 2010 (http://europa.eu/legislation_summaries/environment/tackling_climate_change/l24007_de.htm). (48)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die staatliche Beihilfe N 597/2000 — Niederlande — Subsidieregeling voor bijzondere bedrijfsaansluitingen op vaarwegen (ABl. C 102 vom 31.3.2001, S. 8), Entscheidung der Kommission vom 14. September 2000 über die staatliche Beihilfe N 208/2000 — Niederlande — SOIT (ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 22), Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe N 755/1999 — Italien — Bolzano (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 19) und Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe N 490/10 — Belgien — Verlenging van de Vlaamse steunregeling N 550/01 inzake publiek-private samenwerking voor de bouw van laad- en losinstallaties langs de waterwegen in het Vlaams Gewest (ABl. C 122 vom 20.4.2011, S. 2). (49)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe SA.33434 (11/N) — Frankreich — Aide au financement d'un chantier multimodal sur le Grand port maritime du Havre (ABl. C 53 vom 23.2.2012, S. 2); Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34501 — Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1); Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35738 — Griechenland — Beihilfe für den Ausbau des Hafens von Katakolo (ABl. C 204 vom 18.7.2013, S. 3); Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35418 — Griechenland — Ausbau des Hafens von Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.