Europäische Union

2014/791/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081) Text von Bedeutung für den EWR

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14.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/35 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/791/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 hat die Kommission eine Beschwerde des tschechischen Unternehmens Dopravní podnik Ústeckého kraje a.s. (nachstehend „DPÚK“) betreffend mutmaßliche staatliche Beihilfen erhalten, die regionalen Busunternehmen im Bezirk Ústí der Tschechischen Republik gewährt wurden. DPÚK ist eine private Aktiengesellschaft und ebenfalls Anbieter regionaler Busverkehrsdienste im Bezirk Ústí. (2) Daraufhin forderte die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 2005, 23. Januar 2006, 5. Oktober 2006 und 19. Juli 2007 Informationen von den tschechischen Behörden an. (3) Die tschechischen Behörden antworteten am 22. November 2005, 7. April 2006, 21. Dezember 2006, 17. Oktober 2007 und 25. März 2008. (4) DPÚK erteilte mit Schreiben vom 21. Februar 2006 und 31. Oktober 2006 zusätzliche Auskünfte. (5) Zudem traf sich die Kommission am 26. Juli 2007 mit DPÚK und am 28. August 2007 mit den tschechischen Behörden. (6) Mit Schreiben vom 16. April 2008 unterrichtete die Kommission die Tschechische Republik über ihre Entscheidung, wegen bestimmter Maßnahmen, die mutmaßlich eine Beihilfe darstellten, ein Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (nachstehend die „Eröffnungsentscheidung“). Die Tschechische Republik übermittelte am 21. August 2008 eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung. (7) Mit der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) forderte die Kommission die Beteiligten auf, sich zu der mutmaßlichen Beihilfe zu äußern. (8) Die Kommission erhielt die Stellungnahme eines Beteiligten, nämlich DPÚK, am 22. August 2008. Diese Stellungnahme wurde von der Kommission an die Tschechische Republik weitergeleitet, um ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 ging eine Antwort bei der Kommission ein. (9) Am 15. Juli 2010 forderte die Kommission die Tschechische Republik auf, zur Absicht der Kommission Stellung zu nehmen, die Vereinbarkeit einiger Maßnahmen zu prüfen, gegen die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Beschwerde eingelegt worden war. Die Tschechische Republik übermittelte ihre Stellungnahme am 12. August 2010. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (10) Nach Angaben von DPÚK gewährten die Behörden im Bezirk Ústí bestimmten regionalen Busunternehmen im Zeitraum 2004 bis 2007 einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Darüber hinaus wurden diesen Unternehmen mutmaßliche Beihilfen verschiedenster Art gewährt, z. B. zinsgünstige Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Erhöhung des Eigenkapitals, Vermietungen von Fahrzeugen, Vermietungen von Busbahnhöfen und der Betrieb von Parkuhren. (11) In der Eröffnungsentscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Vereinbarkeit einer Reihe von Maßnahmen mit dem AEUV nicht beurteilen könne, da diese vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union umgesetzt worden waren. In Bezug auf andere Maßnahmen war die Kommission bereits in der Eröffnungsentscheidung zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen nicht um staatliche Beihilfen handelt. (12) Die Kommission äußerte folglich noch Zweifel in Bezug auf die folgenden Maßnahmen: a) bestimmten regionalen Busunternehmen seitens des Bezirks Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Verkehrsdienste in den Jahren 2005 und 2006; b) bestimmten regionalen Busunternehmen seitens des Bezirks Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007; c) bestimmten regionalen Busunternehmen seitens des Bezirks Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006; d) seitens der Stadt Ústí nad Labem für das Unternehmen Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s. (nachstehend „DP Ústí“) geleistete Bürgschaften vom 23. Juli 2004 bzw. 11. April 2005 zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK; e) eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí um 160 Mio. CZK durch die Stadt Ústí nad Labem im Jahr 2006. 2.1.   RELEVANTER RECHTSRAHMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2004-2007 (13) In der Tschechischen Republik können öffentliche Busverkehrsdienste nur von Betreibern erbracht werden, die über eine entsprechende Konzession verfügen. Für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste gibt es in der Tschechischen Republik zwei Systeme. Das erste System betrifft gewerbliche Verkehrsdienste auf der Grundlage von Konzessionen, die Betreibern erteilt werden, die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung („koncese“) für öffentliche Busverkehrsdienste sind. Das zweite System betrifft Verkehrsdienste mit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung auf der Grundlage von Konzessionen für einzelne Linien, die Betreibern erteilt werden, die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung („koncese“) für öffentliche Busverkehrsdienste sind und i) über einen Vertrag über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfügen oder ii) für die ein Beschluss der zuständigen Behörde über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorliegt (4). (14) In der Tschechischen Republik können öffentliche Busverkehrsdienste nur von Betreibern erbracht werden, die über eine entsprechende Konzession verfügen. Den Angaben der tschechischen Behörden zufolge handelt es sich bei der Konzession um eine von den Behörden ausgestellte Genehmigung zum Betrieb eines öffentlichen Linienverkehrsdienstes. Durch die Vergabe von Konzessionen soll gewährleistet werden, dass Beförderungen per Bus nur von Betreibern durchgeführt werden, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Zu diesen Anforderungen gehört gemäß § 18 des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr (nachstehend „das Straßenverkehrsgesetz“) (5) insbesondere die Verpflichtung, die Dienste entsprechend dem genehmigten Fahrplan zu erbringen, ein bestimmtes Sicherheitsniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, Fahrpläne zu veröffentlichen und auf den Bussen die jeweilige Linie anzugeben. Regionale Busverkehrsdienste waren im Bezirk Ústí im untersuchten Zeitraum vollständig liberalisiert, da jeder Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Bedingungen für die Erteilung einer Konzession erfüllte, im untersuchten Zeitraum regionale Busverkehrsdienste in der Tschechischen Republik anbieten durfte. Das System in seiner gegenwärtigen Form besteht seit dem Jahr 2004. (15) § 19 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Verpflichtung gilt, der ein Betreiber im öffentlichen Interesse nachkommen muss, und die dieser aufgrund ihrer wirtschaftlichen Nachteile unter anderen Umständen nicht oder nur teilweise eingehen würde. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen werden dem Betreiber im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit den zuständigen öffentlichen Behörden übertragen (6). Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird unter direkter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (7) definiert, wo es heißt: „Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes [nachstehend ‚öffentlicher Dienstleistungsvertrag‘] kann insbesondere Folgendes umfassen: — Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen; — zusätzliche Verkehrsdienste; — Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen; — eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf.“ (16) Gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes ist die zuständige öffentliche Behörde verpflichtet, die nachweisbaren Verluste auszugleichen, die dem Betreiber infolge der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen (8). Gemäß § 19b des Gesetzes sind die nachweisbaren Verluste im öffentlichen Personenlinienverkehr definiert als die Differenz zwischen der Summe der wirtschaftlich gerechtfertigen Kosten und einem angemessenen Gewinn (9) einerseits und den erzielten Erlösen und Erträgen des Betreibers bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung andererseits. (17) § 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass der Betreiber eine objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste für den gesamten Zeitraum übermittelt, für den der Vertrag über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geschlossen wird — eine obligatorische Anforderung für den Abschluss des öffentlichen Dienstleistungsvertrags. Der Bezirk erstattet die nachweisbaren Verluste bis zu einem die objektive Schätzung nicht übersteigenden Höchstbetrag, der lediglich um die unvorhersehbaren Kosten erhöht werden darf. Bei dieser objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste handelt es sich um eine Schätzung der erwarteten Verluste, die vor Erbringung der Leistungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen wird. Gemäß § 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes halten die öffentlichen Behörden auch dann an der durch diese Schätzung festgelegten Obergrenze fest, wenn der Betreiber nach Erfüllung des Vertrags einen Ausgleich für höhere Verluste geltend macht. Liegen die tatsächlichen Verluste hingegen unter der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste, werden lediglich die tatsächlichen Verluste ausgeglichen. Bei der Erfüllung des Vertrags entstandene unvorhersehbare Kosten, die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht vorhersehbar waren, können ebenfalls ausgeglichen werden. (18) Die Bestimmung der nachweisbaren Verluste, die Berechnungsmethode für die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste, die Vorschriften über die Zuweisung von Finanzmitteln aus den jeweiligen Haushalten, die Unterlagen, die den Berechnungen zu den nachweisbaren Verlusten beizufügen sind, sowie das Verfahren zur Ausübung der staatlichen Fachaufsicht über die Finanzierung der Verkehrsdienste sind in einer Durchführungsverordnung festgelegt (10). (19) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde den Regionalbehörden, einschließlich der Behörden im Bezirk Ústí, die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen mit Verkehrsunternehmen über die Erbringung regionaler öffentlicher Verkehrsdienste in der Tschechischen Republik übertragen. Die Bereitstellung allgemeiner Busverkehrsdienste wird in der Tschechischen Republik mit Hilfe zweier möglicher Systeme gewährleistet. Auf der einen Seite stehen grundlegende Verkehrsdienste, die gemäß § 19a und 19b des Straßenverkehrsgesetzes als Dienstleistungen zu verstehen sind, mit denen der regionale Verkehr gewährleistet wird und die von den zuständigen regionalen Behörden verwaltet werden. Die nachweisbaren Verluste decken die Bezirke über ihre Haushalte. Auf der anderen Seite stehen sonstige Verkehrsdienste, die gemäß § 19c des Straßenverkehrsgesetzes als Dienstleistungen zu verstehen sind, mit denen die Verkehrsanforderungen der Städte erfüllt werden, die über die grundlegenden Verkehrsdienste des Bezirks hinaus gehen, und die von den Städten verwaltet werden. Im Hinblick auf diese sonstigen Verkehrsdienste schließt die Stadt einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber und deckt die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstandenen nachweisbaren Verluste über ihren eigenen Haushalt. Die Ausgleichsleistungen für grundlegende und sonstige Verkehrsdienste dürfen sich nicht überschneiden: Wenn die Verluste einer bestimmten Linie durch eine regionale Behörde abgedeckt sind, können dieselben Verluste nicht durch die Stadt ausgeglichen werden und umgekehrt, damit kein doppelter Ausgleich möglich ist. 2.2.   AUSGLEICHSLEISTUNGEN FÜR DIE ERFÜLLUNG GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN IN DEN JAHREN 2005 UND 2006 (20) Nach Angaben der tschechischen Behörden versuchte der Bezirk Ústí im Herbst 2004, die bestehenden mehrjährigen Verträge für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste durch neue, potenziell günstigere Verträge zu ersetzen. Zu diesem Zweck kündigte der Bezirk Ústí eine Datenerhebung an, in deren Rahmen hinreichende Erkenntnisse über die zu erwartenden Marktpreise für die Erbringung dieser Dienstleistungen gewonnen werden sollten. Das Ergebnis dieser Erhebung führte letztlich nicht zum Abschluss neuer Verträge. (21) Stattdessen beschlossen die Behörden im Bezirk Ústí, die bestehenden Verträge durch den Abschluss von Zusatzvereinbarungen mit den folgenden Betreibern bis zum 30. April 2005 zu verlängern: ČSAD BUS Ústí nad Labem a.s. (nachstehend „ČSAD“) (11), Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s. (nachstehend „DP Ústí“), Dopravní podnik Teplice, s.r.o. (nachstehend „DP Teplice“), Dopravní podnik měst Chomutova a Jirkova a.s. (nachstehend „DP Chomutov“), Dopravní podnik města Děčín, a.s. (nachstehend „DP Děčín“), Dopravní podnik měst Mostu a Litvínova a.s. (nachstehend „DP Most“), Autobusová doprava, s.r.o., Podbořany (nachstehend „Podbořany“), Miroslav Ohem — SADO (nachstehend „Miroslav Ohem“), Petr Frommel — FOBUS (nachstehend „Petr Frommel“) und Petr Stejskal — SPORTBUS (nachstehend „Petr Stejskal“). (22) Im Frühjahr 2005 wurden weitere Zusatzvereinbarungen geschlossen, mit denen die Laufzeit der Verträge bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde. Diese Zusatzvereinbarungen wurden mit denselben Betreibern wie im vorstehenden Erwägungsgrund geschlossen, mit Ausnahme von Petr Frommel, der nicht mehr an der Erbringung von Verkehrsdienste in dem Bezirk interessiert war. Stattdessen wurde ein neuer Vertrag mit Vilém Graupner, stroj. a stav. údržba (nachstehend „Vilém Graupner“) geschlossen. (23) Tabelle 1 zeigt die in die Zusatzvereinbarungen aufgenommenen Parameter, die als Grundlage für die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste der einzelnen Betreiber für das Jahr 2005 dienten. Tabelle 1  (12) Überblick über die Verträge im Jahr 2005 (Berichtigte Werte, die von der Tschechischen Republik im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurden) 2005 Anzahl Kilometer Erwarteter Preis der Verkehrsdienste (13) in CZK/km Erwarteter Gesamtpreis der Verkehrsdienste in CZK Vorgesehene Einnahmen (14) in CZK/km Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK Nachweisbare Verluste in CZK/km Nachweisbare Gesamtverluste in CZK ČSAD 11 279 177,68 30,59 345 071 757,00 14,47 163 224 589,00 16,12 181 847 168,00 DP Ústí 150 696,60 37,16 5 599 878,00 20,01 3 015 435,00 17,15 2 584 443,00 DP Teplice 409 412,40 33,35 13 653 903,00 17,56 7 191 006,00 15,79 6 462 897,00 DP Chomutov 1 155 060,00 30,40 35 113 824,00 11,55 13 340 905,00 18,85 21 772 919,00 DP Děčín 636 830,00 29,24 18 619 839,30 13,71 8 729 066,00 15,53 9 890 772,00 DP Most 229 878,90 34,51 7 933 109,00 14,25 3 275 769,00 20,26 4 657 340,00 Podbořany 395 081,00 27,06 10 689 652,00 13,65 5 392 773,00 13,41 5 296 879,00 Miroslav Ohem 68 936,00 29,00 1 999 144,00 11,54 795 642,00 17,46 1 203 502,00 Petr Frommel 14 868,00 24,00 356 832,00 7,27 108 125,00 16,73 248 707,00 Petr Stejskal 11 144,00 21,70 241 825,00 6,92 77 105,00 14,78 164 720,00 Vilém Graupner 20 492,00 21,50 440 578,00 4,63 94 878,00 16,87 345 700,00 (24) Vom erwarteten Gesamtpreis der Verkehrsdienste werden die erwarteten Einnahmen des Unternehmens, basierend vor allem auf Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen und anderen Erträgen, abgezogen. Die resultierenden nachweisbaren Verluste, die einen angemessenen Gewinn beinhalten, entsprechen der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste, einer zwingenden und bindenden Obergrenze für den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, den der Bezirk Ústí dem Betreiber wie in Erwägungsgrund 17 aufgeführt zahlen kann. (25) Nach Angaben der tschechischen Behörden wurden für das Jahr 2005 folgende Ausgleichszahlungen geleistet: Tabelle 2 Tatsächliche Ausgleichszahlungen für Verluste im Jahr 2005 Betreiber CZK ČSAD 181 106 734,73 DP Ústí 2 584 442,98 DP Teplice 5 972 688,46 DP Chomutov 21 024 546,00 DP Děčín 8 792 202,00 DP Most 4 491 342,03 Podbořany 5 189 441,00 Miroslav Ohem 1 203 502,00 Petr Frommel 248 707,00 Petr Stejskal 95 823,00 Vilém Graupner 338 807,50 (26) Nach Angaben der tschechischen Behörden erhielt DP Ústí für das Jahr 2005 weitere Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Höhe von 7 335 000 CZK bzw. 4 591 200 CZK. In der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung stellten die tschechischen Behörden jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlungen von der Stadt Ústí nad Labem geleistet worden waren und ausschließlich mit dem dortigen städtischen Personenverkehr in Verbindung standen. Daher stehen diese weiteren Ausgleichszahlungen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung, sind von diesen klar getrennt und somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung. (27) Nach Angaben der tschechischen Behörden erhielt DP Teplice für das Jahr 2005 ebenfalls eine weitere Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Höhe von 34 500 000 CZK. Darüber hinaus wurden zwischen der Stadt Teplice und DP Teplice im Jahr 2003 zwei Mietverträge für 5 neue O-Busse zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geschlossen; zu diesen Verträgen wurden am 5. Mai 2006 und am 18. Oktober 2006 Zusatzvereinbarungen unterzeichnet. In der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung stellten die tschechischen Behörden jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die O-Bus-Mietverträge ausschließlich mit dem städtischen Personenverkehr in der Stadt Teplice in Verbindung standen. Diese Maßnahmen stehen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung, sind von diesen klar getrennt und stehen somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung. (28) Im Jahr 2006 schlossen die Behörden im Bezirk Ústí weitere Zusatzvereinbarungen mit allen Betreibern, abgesehen von DPÚK, die zwischen Mai und Dezember 2005 Verkehrsdienste erbracht hatten. Bei den Verhandlungen über diese Zusatzvereinbarungen verlangte DPÚK eine Anhebung der Vergütung, die von den Behörden im Bezirk Ústí abgelehnt wurde. Infolgedessen kündigte der Bezirk Ústí am 31. Januar 2006 seinen Vertrag mit DPÚK. Die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist von drei Monaten endete am 1. Mai 2006. Während dieses Zeitraums erbrachte DPÚK Verkehrsdienste, für die das Unternehmen einen Ausgleich erhielt. (29) Die tschechischen Behörden teilten der Kommission die Parameter mit, die in der Zusatzvereinbarung zur Schätzung der nachweisbaren Verluste für die folgenden Betreiber im Jahr 2006 herangezogen worden waren: Tabelle 3  (15) Überblick über die Verträge im Jahr 2006 (Berichtigte Werte, die von der Tschechischen Republik im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurden) 2006 Anzahl Kilometer Erwarteter Preis der Verkehrsdienste in CZK/km Erwarteter Gesamtpreis der Verkehrsdienste in CZK Vorgesehene Einnahmen in CZK/km Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK Nachweisbare Verluste in CZK/km Nachweisbare Gesamtverluste in CZK DP Ústí 151 905,00 40,49 6 150 388,18 20,39 3 097 230,55 17,49 2 657 274,00 DP Teplice 407 085,00 34,54 14 060 716,00 18,43 7 502 577,00 16,11 6 558 140,00 DP Chomutov 1 114 320,00 31,34 34 922 789,00 12,09 13 467 600,00 19,25 21 455 189,00 DP Děčín 648 974,00 32,90 21 351 245,00 14,77 9 582 505,00 16,40 10 640 675,00 DP Most 233 195,00 37,89 8 835 760,00 15,60 3 637 843,00 20,67 4 819 011,00 Podbořany 410 802,00 28,03 11 515 089,00 15,44 6 343 433,00 12,59 5 171 656,00 Miroslav Ohem 68 322,00 29,00 1 981 338,00 11,50 785 703,00 17,50 1 195 635,00 Petr Stejskal 11 032,00 30,30 334 270,00 12,69 139 996,00 17,34 191 295,00 Vilém Graupner 35 556,00 21,50 764 454,00 4,63 164 624,00 16,87 599 830,00 (30) Für die Erbringung von Dienstleistungen im Jahr 2006 erhielten diese Betreiber die nachstehend angegebene tatsächliche Vergütung: Tabelle 4 Tatsächliche Ausgleichszahlungen für Verluste im Jahr 2006 Betreiber CZK DP Ústí 2 657 274,00 DP Teplice 6 558 140,00 DP Chomutov 21 455 189,00 DP Děčín 10 640 675,00 DP Most 4 819 011,00 Podbořany 5 035 557,00 Miroslav Ohem 1 195 635,00 Petr Stejskal 191 294,80 Vilém Graupner 599 830,00 (31) Nach Angaben der tschechischen Behörden erhielt DP Teplice von der Stadt Teplice für das Jahr 2006 eine weitere Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Höhe von 35 514 000 CZK. In der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung stellten die tschechischen Behörden jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlung ausschließlich mit dem dortigen städtischen Personenverkehr in Verbindung stand. Daher steht diese Ausgleichszahlung nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung, ist von diesen klar getrennt und steht somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung. (32) Wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, erhielt DPÚK einen Ausgleich für die zwischen Januar und April 2006 erbrachten öffentlichen Dienstleistungen. Nach Angaben der tschechischen Behörden belief sich diese Ausgleichszahlung auf 92 172 509,24 CZK. Diese Summe wurde auf Grundlage der folgenden, in der Zusatzvereinbarung festgelegten Parameter berechnet: Tabelle 5 Ausgleichszahlungen an DPÚK für den Zeitraum Januar bis April 2006 Januar bis April 2006 Anzahl Kilometer Erwarteter Preis in CZK/km Erwarteter Gesamtpreis in CZK Vorgesehene Einnahmen in CZK/km Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK Nachweisbare Verluste in CZK/km Nachweisbare Gesamtverluste in CZK DPÚK 3 828 910,45 39,63 151 744 748,24 15,56 59 572 239,00 24,07 92 172 509,24 (33) Infolge des Rücktritts von DPÚK vom Vertrag leiteten die Behörden im Bezirk Ústí ein Ausschreibungsverfahren ein, in dessen Rahmen Betreiber für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste auf vorher von DPÚK bedienten Linien ausgewählt werden sollten. Für den Betrieb dieser Linien wurde bei dem Verfahren das Unternehmen ČSAD Česká Lípa ausgewählt. In der Zwischenzeit er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.