Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R0598. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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14.4.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 127/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/598 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 153 Absatz 9 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) weisen die Institute bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts bestimmte Anforderungen nicht erfüllen, die Risikogewichte gemäß Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu, indem sie die betreffenden Risikopositionen einer Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 zuordnen, wofür sie die Spezialfinanzierungsrisikopositionen anhand eines jeden der in Unterabsatz 2 genannten Faktoren bewerten. Um einen harmonisierten Ansatz für die Zuweisung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu den Kategorien sicherzustellen, sollte festgelegt werden, wie diese Faktoren zu berücksichtigen sind, wofür eine Berechnung von Werten vorgeschrieben werden sollte, aufgrund derer die Faktoren an die Risikokategorien der Tabelle gekoppelt werden können. Da die Spezialfinanzierungsrisikopositionen beim IRB-Ansatz der Forderungsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ angehören und da es sich bei der in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Methode für die Zuweisung von Risikogewichten für solche Risikopositionen um eine Art Ratingsystem handelt, sollten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für die Zuweisung von Risikogewichten für Risikopositionen gegenüber Unternehmen und den anderen Anforderungen für Ratingsysteme im Rahmen des IRB-Ansatzes gelten. (2) Damit die Institute jeden einzelnen dieser Faktoren angemessen anwenden können, sollten diese Faktoren weiter in Teilfaktoren untergliedert werden, damit über die Bewertungskriterien in jedem Falle Klarheit herrscht. Damit die Teilfaktoren angemessen bewertet werden können, müssen einige Teilfaktoren in ihre Komponenten untergliedert und weiter spezifiziert werden. (3) Um den international vereinbarten Standards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen gemäß den Festlegungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht im Rahmen von Basel II (2) Rechnung zu tragen und um den vielzähligen Unterschieden, die Spezialfinanzierungsrisikopositionen aufweisen, gerecht zu werden, sollten bei der Anwendung der Faktoren für jede dieser Klassen der Spezialfinanzierungsrisikopositionen unterschiedliche Bewertungskriterien gelten. Bevor einer Spezialfinanzierungsrisikoposition ein Risikogewicht zugewiesen wird, sollten die Institute ermitteln, welcher dieser Klassen die Spezialfinanzierungsrisikoposition am ehesten entspricht. (4) Bei Ausfall eines Schuldners sollten die Institute der betreffenden Spezialfinanzierungsrisikoposition entsprechend der Basel-II-Rahmenregelung die Risikogewichtskategorie 5 der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die höchste Kategorie für den erwarteten Verlust, d. h. die Kategorie 5 der Tabelle 2 in Artikel 158 Absatz 6 der genannten Verordnung zuweisen. (5) Die von den Instituten für jeden Faktor vorgenommene Zuweisung einer Kategorie sollte auf der Grundlage einer Gesamtbewertung erfolgen, wobei sowohl die den Teilfaktoren des Faktors zugewiesenen Kategorien berücksichtigt werden sollten als auch die relative Bedeutung eines jeden Teilfaktors für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart. Auf dieselbe Weise sollte verfahren werden, wenn eine Kategorie Teilfaktoren zugewiesen wird, falls Teilfaktoren weiter in Teilfaktorenkomponenten untergliedert sind. (6) Um bei der Zuweisung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu Kategorien größtmögliche Treffsicherheit und Kohärenz zu erreichen, sollten die Institute bei der Zuweisung der Gewichte für jeden einzelnen Faktor dessen relative Bedeutung für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart berücksichtigen und den gewichteten Durchschnitt der Werte der Kategorien ermitteln, die diesen Faktoren zugewiesen wurden. Um sicherzustellen, dass die Institute bei der Zuweisung dieser Gewichte hinreichende Vorsicht walten lassen, sollten für das Gewicht, das jedem einzelnen Faktor zugewiesen werden kann, eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt werden. (7) Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute verpflichtet, die Zuweisung von Risikogewichten im Rahmen des IRB-Ansatzes generell zu dokumentieren. Um den zuständigen Behörden die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für die Zuweisung von Risikogewichten für die in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu erleichtern, sollten für die Zuweisung von Risikogewichten für diese Risikopositionen bestimmte besondere Dokumentationspflichten festgelegt werden. (8) Diese Verordnung stützt sich weitgehend auf die für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen international vereinbarten Standards. Angesichts der Vielfalt der Spezialfinanzierungsrisikopositionen und der Besonderheiten dieser Risikopositionen werden damit möglicherweise nicht alle Risikofaktoren erfasst, die die Institute in ihrem Tagesgeschäft entweder für bestimmte Risikopositionsarten im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für einzelne Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermitteln. Da die Institute nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Zuweisung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool allen relevanten Informationen Rechnung tragen müssen, sollten sie verpflichtet werden, jeden zusätzlichen Risikofaktor zu berücksichtigen und ihn zusammen mit demjenigen Teilfaktor des für Spezialfinanzierungsrisikopositionen vorgesehenen Rahmens zu prüfen, der dem Risikofaktor am ehesten entspricht. Geschieht dies für eine einzelne Spezialfinanzierungsrisikoposition, so sollte dies für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Abänderung gelten. Das Institut sollte dokumentieren, warum die Berücksichtigung zusätzlicher Risikofaktoren angemessen war, und eine Begründung dafür angeben. (9) Die Bestimmungen über die Anwendung von Abänderungen beim IRB-Ansatz gelten auch für Spezialfinanzierungsrisikopositionen. Daher ist es den Instituten in Ausnahmefällen gestattet, bei einzelnen Spezialfinanzierungsrisikopositionen von der Anwendung eines bestimmten Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente abzusehen, wenn diese/r aus ihrer Sicht im betreffenden Fall entfällt. Die Institute sollten außerdem im Ausnahmefall die Möglichkeit haben, einen bestimmten Teilfaktor oder eine bestimmte Teilfaktorkomponente nicht auf alle Spezialfinanzierungsrisikopositionen einer Risikopositionsart im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, wenn der betreffende Teilfaktor oder die betreffende Teilfaktorkomponente für diese Art von Spezialfinanzierungsrisikoposition keinen relevanten Risikofaktor darstellt. Die Institute sollten verpflichtet werden, die Entscheidung gegen die Anwendung eines Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente zu dokumentieren und eine Begründung dafür anzugeben. (10) Den Instituten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Ratingsysteme zwecks Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen anpassen und so die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften erfüllen können. (11) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. (12) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendbare Bewertungskriterien für verschiedene Klassen von Spezialfinanzierungsrisikopositionen (1)   Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung der Entwicklung oder des Erwerbs großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, wie insbesondere von Kraftwerken, chemischen Aufbereitungsanlagen, Bergwerken, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, und bestehen die aus den Vermögenswerten zu erzielenden Erträge in den Einkünften aus den Verträgen über den Output der baulichen Anlage mit einer oder mehreren Parteien, die nicht der Kontrolle des Geldgebers unterliegen („Projektfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang I festgelegten Bewertungskriterien an. (2)   Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung der Entwicklung oder des Erwerbs von Immobilien, insbesondere von für Vermietungszwecke errichteten Bürogebäuden, Ladenlokalen, Mehrfamilienhäusern, Industrie- und Lagerflächen, Hotels und Grundstücken, und bestehen die aus den Immobilien zu erzielenden Erträge in den Pacht- oder Mietzahlungen oder dem Erlös aus dem Verkauf dieser Immobilien von einem oder mehreren Dritten („Immobilienfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang II festgelegten Bewertungskriterien an. (3)   Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Gegenständen, insbesondere von Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu erzielenden Erträge in den Pacht- oder Mietzahlungen von einem oder mehreren Dritten („Objektfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang III festgelegten Bewertungskriterien an. (4)   Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, insbesondere Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen und Forderungen zu erzielenden Erträge in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös („Rohstoffhandelsfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang IV festgelegten Bewertungskriterien an. Artikel 2 Bewertung auf Faktorebene und Zuweisung des Risikogewichts (1)   Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung weisen die Institute jedem im Anhang genannten Faktor eine Kategorie zu, die gemäß Artikel 1 auf die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition anwendbar ist. Das Institut nimmt diese Zuweisung bei jeder Spezialfinanzierungsrisikoposition vor, wobei es die Kategorien, die jedem anwendbaren Teilfaktor nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 zugeordnet wurden, sowie die relative Bedeutung eines jeden Teilfaktors für die Spezialfinanzierungsrisikopositionsart im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt. (2)   Das Institut weist jedem Faktor unter Berücksichtigung seiner relativen Bedeutung für die Spezialfinanzierungsrisikopositionsart ein prozentuales Gewicht zu, das mindestens 5 % und höchstens 60 % beträgt. (3)   Das Institut ermittelt den gewichteten Durchschnitt der Kategorien, die den Faktoren gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden, unter Anwendung der gemäß Absatz 2 zugewiesenen Gewichte. Ist der gewichtete Durchschnitt eine Dezimalzahl, runden die Institute diese auf die nächste Kardinalzahl. (4)   Das Institut weist die Spezialfinanzierungsrisikoposition derjenigen Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu, deren Zahl dem gemäß Absatz 3 berechneten gewichteten Durchschnitt entspricht. Artikel 3 Bewertung auf Teilfaktorebene (1)   Ist ein Teilfaktor eines bestimmten Faktors in Anhang I, II, III oder IV nicht weiter in Teilfaktorkomponenten untergliedert, weist das Institut dem Teilfaktor eine Kategorie auf der Grundlage der für diesen Teilfaktor festgelegten Bewertungskriterien zu. (2)   Ist ein Teilfaktor eines bestimmten Faktors in den Anhängen I, II, III oder IV weiter in Teilfaktorkomponenten untergliedert, verfährt das Institut wie folgt: a) es weist jeder Teilfaktorkomponente eine Kategorie auf der Grundlage der für diese Teilfaktorkomponente festgelegten Bewertungskriterien zu; b) es weist dem Teilfaktor eine Kategorie auf der Grundlage einer Gesamtbewertung zu, wobei sowohl die gemäß Buchstabe a zugeordneten Kategorien berücksichtigt werden als auch die relative Bedeutung einer jeden Teilfaktorkomponente für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart. (3)   Trägt das Institut bei einer Spezialfinanzierungsrisikopositionsart gemäß Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlichen relevanten Informationen (einem „zusätzlichen Risikofaktor“) Rechnung, so berücksichtigt es diese zusammen mit dem Teilfaktor, der diesem zusätzlichen Risikofaktor am ehesten entspricht. (4)   Ist ein Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente im Ausnahmefall für alle zu einer bestimmten Spezialfinanzierungsrisikopositionsart gehörenden Spezialfinanzierungsrisikopositionen nicht relevant, so kann sich das Institut gegen die Anwendung dieses Teilfaktors oder dieser Teilfaktorkomponente auf die zu dieser Risikopositionsart gehörenden Spezialfinanzierungsrisikopositionen entscheiden. Artikel 4 Überlappung der Kriterien auf der Ebene der Teilfaktoren und Teilfaktorkomponenten Sind die Bewertungskriterien für einen Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente in zwei oder mehr Kategorien identisch („sich überlappende Kriterien“) und entspricht die Spezialfinanzierungsrisikoposition diesen sich überlappenden Kriterien, weisen die Institute dem Teilfaktor oder der Teilfaktorkomponente eine Kategorie wie folgt zu: a) überlappen sich die Kriterien in zwei Kategorien, weisen die Institute die höhere der beiden Kategorien zu; b) überlappen sich die Kriterien in drei Kategorien, weisen die Institute die Kategorie zwischen der niedrigsten und der höchsten der drei Kategorien zu. Artikel 5 Ausfall eines Schuldners Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 weist das Institut einer Spezialfinanzierungsrisikoposition im Falle eines Schuldnerausfalls im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht der Kategorie 5 der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der genannten Verordnung zu. Artikel 6 Dokumentation (1)   Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikopositionsart, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes: a) die Zuweisung der Gewichte zu jedem Faktor gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die Begründung für diese Zuweisung; b) eine Beschreibung der zusätzlichen Risikofaktoren und eine Begründung für deren Berücksichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, soweit anwendbar; c) die Begründung für die Entscheidung gegen die Anwendung eines bestimmten Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente gemäß Artikel 3 Absatz 4, soweit anwendbar. (2)   Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikoposition, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes: a) die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition gemäß Artikel 1; b) die Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Spezialfinanzierungsrisikoposition zugewiesen wurde; c) die Restlaufzeit gemäß Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) die Bewertung der Spezialfinanzierungsrisikoposition in jeder Stufe des in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Prozesses, der zur Zuweisung des Risikogewichts für diese Risikoposition geführt hat. Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. April 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)  Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Umfassende Version, Juni 2006. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). ANHANG I Bewertungskriterien für Projektfinanzierungen   Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Faktor: Finanzkraft         a) Teilfaktor: Marktsituation Geringe Anzahl von Wettbewerbern oder deutlicher nachhaltiger Standort-, Kosten- oder Technologievorteil. Kräftige, wachsende Nachfrage. Geringe Anzahl von Wettbewerbern oder Standort-, Kosten- oder Technologievorteil, der jedoch u. U. nicht von Dauer ist. Kräftige, stabile Nachfrage. Projekt besitzt keinen Standort-, Kosten- oder Technologievorteil. Die Nachfrage ist angemessen und stabil. Projekt weist hinsichtlich Standort, Kosten oder Technologie Nachteile auf. Schwache, abnehmende Nachfrage. b) Teilfaktor: Finanzielle Kennzahlen (wie Schuldendeckungsquote (debt service coverage ratio, DSCR  (1)), Zinsdeckungsquote (Interest Coverage Ratio, ICR  (2)), Deckungsquote über die Kreditlaufzeit (loan life coverage ratio, LLCR  (3)) und Verschuldungsgrad) Starke finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; ausgesprochen robuste wirtschaftliche Annahmen. Starke bis akzeptable finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; robuste wirtschaftliche Annahmen. Der Norm entsprechende finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; Schwache finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; c) Teilfaktor: Krisenverhalten unter Berücksichtigung der Einnahmen während der Kreditlaufzeit  (4) Das Projekt kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter anhaltend stark angespannten Wirtschafts- oder Branchenbedingungen nachkommen. Das Projekt kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter durchschnittlich angespannten Wirtschafts- oder Branchenbedingungen nachkommen. Zu einem Ausfall dürfte es nur unter stark angespannten Wirtschaftsbedingungen kommen. Das Projekt ist anfällig für Belastungen, die innerhalb eines Konjunkturzyklus nicht ungewöhnlich sind, und kann im Zuge eines Abschwungs ausfallen. Ein Ausfall ist wahrscheinlich, wenn sich die Bedingungen nicht bald verbessern. d) Teilfaktor: Finanzierungsstruktur         • Tilgungsplan (Teilfaktorkomponente) Amortisierungsdarlehen, kein Aufschub von Tilgungszahlungen möglich Amortisierungsdarlehen, kein oder nur ein unbedeutender Aufschub von Tilgungszahlungen möglich Amortisierungsdarlehen, begrenzter Aufschub von Tilgungszahlungen möglich Tilgung erst bei Endfälligkeit oder laufende Tilgung mit Aufschub zahlreicher Tilgungszahlungen möglich • Markt-/Konjunktur- und Refinanzierungsrisiko (Teilfaktorkomponente) Kein oder nur äußerst begrenztes Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit alle künftigen Rückzahlungen decken und es keine signifikante zeitliche Verschiebung zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Kein oder nur äußerst geringes Refinanzierungsrisiko. Begrenztes Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit den größten Teil der künftigen Rückzahlungen decken und es keine signifikante zeitliche Verschiebung zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Geringes Refinanzierungsrisiko. Mäßiges Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit nur einen Teil der künftigen Rückzahlungen decken oder es einige signifikante zeitliche Verschiebungen zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Durchschnittliches Refinanzierungsrisiko. Signifikantes Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit nur einen kleinen Teil der künftigen Rückzahlungen decken oder es einige signifikante zeitliche Verschiebungen zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Hohes Refinanzierungsrisiko. e) Teilfaktor: Währungsrisiko Kein Währungsrisiko, da Kredit und Projekteinnahmen auf die gleiche Währung lauten oder das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. Kein Währungsrisiko, da Kredit und Projekteinnahmen auf die gleiche Währung lauten oder das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. Kredit und Projekteinnahmen lauten zwar nicht auf dieselbe Währung, doch wird das Währungsrisiko dennoch als gering eingestuft, weil der Wechselkurs stabil oder das Währungsrisiko weitgehend abgesichert ist. Kredit und Projekteinnahmen lauten nicht auf dieselbe Währung und das Währungsrisiko wird als hoch eingestuft, weil der Wechselkurs volatil ist und das Währungsrisiko nicht großenteils abgesichert ist. Faktor: Politische und rechtliche Rahmenbedingungen         a) Teilfaktor: Politisches Risiko, einschl. Transferrisiko, unter Berücksichtigung von Projektart und risikomindernden Faktoren Sehr gering; falls nötig, sehr wirksame Instrumente zur Risikominderung vorhanden Gering; falls nötig, wirksame Instrumente zur Risikominderung vorhanden Mäßig; angemessene Instrumente zur Risikominderung vorhanden Hoch; keine oder wenig wirksame Instrumente zur Risikominderung vorhanden b) Teilfaktor: Gefahr durch höhere Gewalt (Krieg, Unruhen usw.) Kein oder nur ein geringes Risiko Begrenztes Risiko Bedeutendes Risiko, nicht ausreichend gemindert Bedeutendes Risiko, nicht gemindert c) Teilfaktor: Unterstützung durch die Regierung und langfristige Bedeutung des Projekts für das Land Projekt ist für das Land von strategischer Bedeutung (möglichst exportorientiert). Starke Unterstützung durch die Regierung. Projekt wird für das Land als bedeutend eingestuft. Angemessene Unterstützung durch die Regierung. Projekt ist nicht von strategischer Bedeutung, bringt dem Land aber fraglos Nutzen. Keine ausdrückliche Unterstützung durch die Regierung. Projekt nimmt für das Land keine Schlüsselstellung ein. Keine oder nur geringe Unterstützung durch die Regierung. d) Teilfaktor: Stabilität der rech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.