Europäische Union

Beschluss des Rates vom 26. Februar 2026 zur Verlängerung der Amtszeit der Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum

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Quellenkennung: 32026D01464. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/1464 5.3.2026 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 2026 zur Verlängerung der Amtszeit der Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (C/2026/1464) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 166 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 werden die Vorsitzenden der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom Rat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann weiter verlängert werden. (2) Mit Beschluss des Rates vom 28. September 2021 (2) wurde Frau Nina KORJUS zur Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des EUIPO ernannt. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember 2026. Mit Schreiben vom 18. November 2025 übermittelte der Verwaltungsrat des EUIPO dem Rat seinen Bericht über die positive Bewertung der Leistung von Frau Nina KORJUS. (3) Die Amtszeit von Frau Nina KORJUS als Vorsitzende einer Beschwerdekammer des EUIPO sollte beginnend am 1. Januar 2027 für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn das Ruhestandsalter während der neuen Amtszeit erreicht wird, verlängert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Amtszeit von Frau Nina KORJUS als Vorsitzende einer Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird beginnend am 1. Januar 2027 für einen Zeitraum von fünf Jahren oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn das Ruhestandsalter während der neuen Amtszeit erreicht wird, verlängert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. DAMIANOS (1)   ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj. (2)  Beschluss des Rates vom 28. September 2021 zur Ernennung einer Vorsitzenden einer Beschwerdekammer und zur Verlängerung der Amtszeit eines Vorsitzenden einer Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (ABl. C 393 I vom 29.9.2021, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1464/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.