Europäische Union

2002/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten der amerikanischen Gruppe Reebok in Verbindung mit ihrer Niederlassung in Rotterdam, Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2383)

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Avis juridique important | 32002D0064 2002/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten der amerikanischen Gruppe Reebok in Verbindung mit ihrer Niederlassung in Rotterdam, Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2383) Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/2002 S. 0041 - 0046 Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten der amerikanischen Gruppe Reebok in Verbindung mit ihrer Niederlassung in Rotterdam, Niederlande (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2383) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/64/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 erhielt die Kommission eine Beschwerde, wonach die amerikanische Gruppe Reebok durch rechtswidrige staatliche Beihilfen dazu veranlasst worden sei, ihr neues Werk im Hafen von Rotterdam zu errichten. Auf diese Beschwerde hin ersuchten die Dienststellen der Kommission die niederländischen Behörden am 23. September 1998, ergänzende Angaben mitzuteilen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 und vom 7. Januar 1999 baten die niederländischen Behörden um eine Fristverlängerung; mit Schreiben vom 2. Februar 1999 erteilten sie schließlich die angeforderten Informationen. (2) Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 setzte die Kommission die Niederlande von ihrem Beschluss in Kenntnis, im Hinblick auf die Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 8. September 1999 übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen und genauere Angaben. (3) Der Verfahrenseinleitungsbeschluss der Kommission wurde am 14. August 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission fordert darin alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Am 14. September 1999 erhielt sie Stellungnahmen eines Beteiligten, die sie an die Niederlande weiterleitete, um den niederländischen Behörden Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren; innerhalb eines Monats antworteten die Niederlande. (4) Auf Anfrage übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission weitere Informationen zu der mutmaßlichen Beihilfe mit Schreiben vom 7. Juli 2000, 17. Juli 2000, 6. Dezember 2000, 15. Dezember 2000, 8. Februar 2001, 9. April 2001, 22. Mai 2001, 27. Juni 2001 und 6. Juli 2001. Am 4. Juli und am 25. Oktober 2000 fanden Treffen mit den niederländischen Behörden statt. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFE (5) Die amerikanische Gruppe Reebok ("Reebok") ist einer der weltweit größten Hersteller insbesondere von Sportschuhen mit Tätigkeiten in rund 170 Ländern und einem Nettoumsatz von rund 2,9 Mrd. US-Dollar (2,72 Mrd. EUR) im Jahr 1999. Die Reebok-Erzeugnisse werden in Asien hergestellt und nach Europa verschifft. (6) Im Zeitraum 1993-1994 nahm Reebok eine Anpassung ihres Vertriebsnetzes in Europa vor, wo die Gruppe zu diesem Zeitpunkt 8 Lagereinrichtungen hatte. Ziel war dabei eine logistische Umstrukturierung sowie die Einrichtung einer Vertriebszentrale für Europa, wahrscheinlich in den Beneluxländern, sowie zweier sogenannter "Pick-and-pack-Zentralen". Für den Niederlassungsort der Vertriebszentrale erhielt Reebok verschiedene Angebote. Das Unternehmen beschloss schließlich, das Angebot einer 11,4 ha großen Parzelle im Distripark Maasvlakte im Hafen von Rotterdam anzunehmen. Den niederländischen Behörden zufolge hatte sich die Gruppe bei ihrer Entscheidung durch strategische Erwägungen wie die Reduzierung der Transportzeit und -kosten leiten lassen. (7) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Reebok rechtswidrige staatliche Beihilfen als Anreiz für die Niederlassung ihrer neuen Vertriebszentrale im Hafen von Rotterdam, einem nicht in einem Fördergebiet liegenden Bereich, erhielt. Diese Beihilfe bestand aus vier Maßnahmen: - Vorzugsbedingungen für die Pacht für das Grundstück im Distripark Maasvlakte zum Preis von 8,50 NLG/m2 jährlich; - Vorzugsbedingungen für den Zugang zu einer ganzen Reihe von Infrastruktureinrichtungen im Distripark; - Subventionierung von Arbeitskosten und - Zollvorteile, d. h. Vereinfachung der Einrichtung und der Funktionsweise der Tätigkeiten von Reebok durch den Zoll des Distrikts Rotterdam. (8) Die niederländischen Behörden erklärten, dass die Rotterdamer Hafenbehörde (Gemeentelijk Havenbedrijf Rotterdam ("GHR")), das mit der Entwicklung und dem Betrieb des Hafengeländes beauftragte Unternehmen, ein öffentliches Unternehmen ist, das nichtsdestoweniger nach dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist und für seine Investition eine Rendite von mindestens 7,5 % bei einer durchschnittlichen Abschreibungsdauer von 25 Jahren verlangt. (9) Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der für Reebok festgelegte Pachtpreis von 8,50 NLG/m2 (3,9 EUR/m2) für eine Parzelle von 11,4 ha im Lichte der Rentabilität des gesamten Investitionsprojektes Distripark Maasvlakte ein normaler Marktpreis ist und dass der Pachtpreis mit den Preisen für konkurrierende Gebiete in anderen europäischen Häfen völlig vergleichbar war. Hinsichtlich der Zugangsbedingungen zu den Infrastruktureinrichtungen vertrat die niederländische Regierung die Ansicht, dass die Anlage derartiger Grundfazilitäten in die Gesamtinvestitionen im Park einbezogen war und auf den Pachtpreis durchgerechnet wurde. Außerdem hatte jeder Nutzer den Anschluss an die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen wie Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, selbst zu finanzieren. (10) Hinsichtlich der mutmaßlichen Subventionierung von Arbeitskosten erteilte die niederländische Regierung Informationen über die Finanzierung durch Maßnahmen wie das Gesetz über die Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge (WVA), das Gesetz zur Sicherung der Jugendarbeit und die landesweite Rahmenregelung zur Ausbildung Arbeitssuchender (KSW), die laut der niederländischen Behörden allgemeine Maßnahmen sind und keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. Hervorgehoben wurde ferner, dass Reebok keine finanziellen Zollvorteile erhalten solle. (11) Die niederländische Regierung legte allerdings dar, dass die GHR einen Betrag von 4,25 Mio. NLG (1,9 Mio. EUR) als Anreiz auf einer Ad-hoc-Basis gewährte, der entsprechend der Zahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze in Tranchen geleistet werden soll; dieser Anreiz wird nachstehend als "Liquiditätsanreiz" bezeichnet. Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens (12) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Subventionen für die Arbeitskosten und die vermeintlichen Zollvorteile keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellten. (13) Sie konnte allerdings nicht ausschließen, dass die Zahlung des Liquiditätsanreizes und der Pachtvorteile, einschließlich des Zugangs zu den Infrastruktureinrichtungen(3), die die GHR Reebok gewährte, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen und leitete im Hinblick auf diese beiden Maßnahmen das Verfahren ein. (14) Der Liquiditätsanreiz von 4,25 Mio. NLG (1,9 Mio. EUR) war anscheinend eine staatliche Beihilfe, weil dieser Betrag mit staatlichen Mitteln von dem öffentlichen Unternehmen GHR einer spezifischen Gruppe, d. h. Reebok, als Begünstigter gewährt wurde. Die Beihilfe wurde auf einer Ad-hoc-Basis mit dem einzigen Ziel gewährt, dafür zu sorgen, dass Reebok ihre neue Fabrik im Distripark Maasvlakte errichtet. Diese Auffassung wurde durch die Tatsache verstärkt, dass die niederländischen Behörden die Beihilfe als einen "als Anreiz gewährten Betrag" bezeichneten, der je nach dem Investitionstempo sowie der Zahl der zu schaffenden zusätzlichen Arbeitsplätze in Tranchen zu gewähren war. Eine andere Rechtfertigung oder kommerzielle Begründung wie durch private Investoren wurde nicht erteilt. Schließlich drohte der Liquiditätsanreiz durch die Stärkung der finanziellen Position von Reebok den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt für Schuhe im EWR zu beeinträchtigen. (15) Der Pachtpreis von 8,50 NLG/m2 (3,9 EUR/m2), den Reebok für die Parzelle von 11,4 ha entrichtet, liegt Schätzungen zufolge rund 30 % unter dem durchschnittlich erwarteten Pachtpreis. Die Kommission erklärte, dass grundsätzlich private oder staatliche Unternehmen unterschiedliche Preise festsetzen können, dass diese jedoch nicht diskriminierend sein dürfen und wirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen, insbesondere, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um Kunden anzuziehen, während dafür gesorgt wird, dass die Kosten gedeckt werden und das investierte Kapital eine angemessene Rendite abwirft. (16) Die Kommission hielt es allerdings für unwahrscheinlich, dass ein privater Investor so günstige Bedingungen erhalten hätte, vor allem, weil sich der Nachlass nicht deutlich aus Größenvorteilen ergibt. Es schien sich hier um eine Preisdiskriminierung zu handeln, die außerdem nicht mit dem Grundsatz des Privatinvestors in einer Marktwirtschaft übereinstimmte. In diesem Zusammenhang musste auch berücksichtigt werden, dass rund 60 % des gesamten Distriparks Maasvlakte seinerzeit noch nicht verpachtet waren und es nach Ansicht der Kommission zweifelhaft war, ob die erwarteten höheren künftigen Pachtpreise realisierbar waren. Sie berechnete, dass die GHR einen Verlust im Hinblick auf das investierte Kapital erleiden würde, wenn sie für die verbleibenden Grundstücke nur den mit Reebok vereinbarten Pachtpreis von 8,50 NLG/m2 (3,9 EUR/m2) berechnen würde. Da sie nicht über weitere Angaben verfügte, konnte die Kommission nicht prüfen, ob - wie die niederländische Regierung argumentierte - der für Reebok geltende Pachtpreis mit den Pachtpreisen in anderen europäischen Häfen völlig vergleichbar war. (17) Die Kommission konnte deshalb in diesem Stadium nicht ausschließen, dass die Vorzugstarife für die Pacht, mit u. a. dem Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die Pachtbedingungen wurden durch die GHR, ein öffentliches Unternehmen, gewährt. Sie schienen Reebok gegenüber anderen Sportschuhherstellern in der Europäischen Union zu begünstigen und drohten den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel nicht allein auf dem Markt für Sportschuhe in der EU, sondern auch auf dem Markt für Industrieparks zu beeinträchtigen. Die Kommission ersuchte die niederländische Regierung, genauere Angaben über die rechtliche und die Eigentumsstruktur der GHR zu erteilen, die genauen Kriterien, auf deren Grundlage der Betrag als Liquiditätsanreiz gewährt wird, die Pachtverträge anderer Pächter sowie Belege für die Pachtbedingungen für gleichwertige Grundstücke in anderen europäischen Häfen. III. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE (18) Die niederländischen Behörden übermittelten Angaben über die Rechts- und Eigentumsstruktur der GHR. Demzufolge ist die GHR Teil des öffentlich rechtlichen Rechtssubjekts "Gemeinde Rotterdam" und keine eigenständige juristische Person. In den Bemerkungen wird bestätigt, dass die GHR ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag ist. Die GHR wurde geschaffen, um den Hafen und den Hafenindustriekomplex, darunter den Distripark Maasvlakte zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben. Finanziell gesehen bildet die GHR eine vom Rest der Gemeinde Rotterdam getrennte Einheit, was formell dadurch ausgedrückt wird, dass jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung der GHR aufgestellt werden. Ferner muss sie alle ihre Investitionen und Ausgaben für Personal, Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen durch den Betrieb der Hafeneinrichtungen zurückverdienen. Die niederländischen Behörden wiesen darauf hin, dass die GHR bei der Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors auftritt. (19) Im Hinblick auf den Liquiditätsanreiz erklärten die niederländischen Behörden in ihrem Schreiben vom 8. September 1999, dass die GHR Reebok an den Einsparungen beteiligen wollte, die das Unternehmen durch die Größe der Reebok erteilten Parzelle realisiert hat. Ferner wurde erklärt: Die Zahlung dieses Betrags an Reebok steht im Zusammenhang mit der weiteren Realisierung zusätzlicher Arbeitsplätze. Immer wenn ein zuvor vereinbartes Niveau erreicht wird, wird ein Teil des Beitrags gezahlt. Reebok hat jetzt gemeldet, dass das Niveau, bei dem der vollständige Beitrag gewährt werden sollte, erreicht wurde. In einem späteren Schreiben erklärte die niederländische Regierung, dass die GHR die Zahlung der im Rahmen des Liquiditätsanreizes noch fälligen Beträge nach Einleitung des Verfahrens durch die Kommission eingestellt und die GHR bis zu diesem Zeitpunkt (1998) 1,625 Mio. NLG (0,7 Mio. EUR) gezahlt hatte. Nach Gesprächen, in denen die Kommission die Rechtfertigung für den Liquiditätsanreiz angezweifelt hatte, kündigten die niederländischen Behörden die Aufhebung des Liquiditätsanreizes und die Rückforderung des bereits gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen an. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 übermittelte die niederländische Regierung der Kommission den Nachweis der Rückzahlung von 1,872 Mio. NLG, d. h. dem Zeitwert von 1,625 Mio. NLG, in Form einer Abschrift des Kontoauszuges sowie den Beschluss der GHR, auf den Liquiditätsanreiz zu verzichten, und die Zusage, dass im Hinblick auf den Liquiditätsanreiz keine weiteren Zahlungen mehr vorgenommen würden. (20) Im Hinblick auf die Pachtbedingungen erklärten die niederländischen Behörden, dass die Pachtpreise im Distripark Maasvlakte, im Hafen von Rotterdam, im Vergleich zu derartigen Grundstücken in anderen europäischen Häfen hoch sind. Sie übermittelten der Kommission dazu eine von Beratern erstellte vergleichende Studie. Ferner erklärten die niederländischen Behörden, dass der mit Reebok vereinbarte Pachtpreis von 8,50 NLG/m2 in der Bandbreite der Tarife für die Kundenkategorie "European Distribution Centres" liege, die nicht an einen Seehafen gebunden ist und ins Innere des Landes umziehen könnte, wo die Pachtpreise im Allgemeinen niedriger liegen. Allerdings wurden keine Angaben über Pachtpreise für mehr landeinwärts gelegene derartige Grundstücke erteilt. Deshalb haben die niederländischen Behörden der Kommission auf Anfrage im Dezember 2000 eine zweite Studie über die heutigen durchschnittlichen Pachtpreise für mehr landeinwärts gelegene vergleichbare Grundstücke vorgelegt, die durch unabhängige Berater erstellt wurde. Die niederländischen Behörden übermittelten auch Abschriften von zwei weiteren Angeboten, die Reebok erhielt, als die Gruppe noch nach einem Standort suchte. (21) Ferner erläuterten die niederländischen Behörden, dass das Niveau des von der GHR geforderten Pachtpreises von Kriterien abhängt, wie der Vertragsdauer, der Größe der Parzelle oder der Attraktivität des Kunden für die GHR beispielsweise hinsichtlich des Warenstroms und des daraus für die GHR entstehenden Gewinns. Nach Ansicht der niederländischen Regierung sind dies objektiv begründete Kriterien, die keine diskriminierende Behandlung implizieren. Außerdem hatte der mit Reebok vereinbarte Pachtpreis keine Verluste der GHR im Distripark Maasvlakte zur Folge und stand somit im Einklang mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Investors. Zur Untermauerung übermittelten die niederländischen Behörden detaillierte Berechnungen der einzelnen Bestandteile der Kosten und Einnahmen, einschließlich Diskontierungsmethodik. Um die Kommission in die Lage zu versetzen, sich ein eigenes Urteil zu bilden, legten sie auch die von der GHR verwendeten Spreadsheets mit den unbearbeiteten Daten für Ausgaben, Einnahmen und Einsparungen vor. (22) Außerdem legten sie die Pachtverträge aller derzeitigen Pächter vor, aus denen hervorgeht, dass die bereits vereinbarten Pachtpreise zwischen [...](4) bis [...](5) liegen. Den übermittelten Daten zufolge sind lediglich 33,7 ha der Gesamtfläche von 86,6 ha des Distripark Maasvlakte(6) abgegeben: Über weitere [...](7) wird zurzeit verhandelt, für [...](8) gibt es noch keine Kandidaten. (23) Die niederländischen Behörden legten auch detaillierte Berechnungen der Kosteneinsparungen vor, die durch die Größe der von Reebok gepachteten Parzelle realisiert wurden(9). Da Reebok eine drei- bis viermal größere Parzelle hat, kann von der Anlage einer Verbindungsstraße abgesehen werden, die ursprünglich zwischen den von normalerweise vier Pächtern besetzten Grundstücken geplant war. Darüber hinaus wurden Kosten für die Anschlüsse der Parzellen an die Kanalisation, das Brandschutzsystem, das die verschiedenen verpachteten Gebäude miteinander verbindet, sowie Kosten für die Einfahrten gespart. Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die niederländischen Behörden eine Kostenaufstellung dieser Einsparungen, die durch eine Baufirma vorgenommen wurde und die oben stehenden Ausführungen bestätigt. IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (24) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission, das Verfahren einzuleiten, gingen Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs(10) ein, die wie folgt zusammengefasst werden können: Die Regierung begrüßt die Prüfung der Angelegenheit durch die Kommission nach der Gewährung dieser Beihilfe an Reebok. Diese hat bedeutende Folgen für die Schuhindustrie im Vereinigten Königreich, eine Beihilfe an ein so großes Unternehmen hätte auch negative Konsequenzen für andere Hersteller von Sportschuhen, die keine derartigen Subventionen erhalten. Da Schuhe, insbesondere Sportschuhe, ein sehr preisempfindliches Produkt sind, hätte eine Beihilfe dieser Größenordnung an einen Marktteilnehmer eine außerordentlich wettbewerbsverfälschende Wirkung in diesem Sektor. Insbesondere ein Hersteller von Sportschuhen im Vereinigten Königreich erlitte schwere Nachteile, wenn Reebok diese Beihilfe gewährt würde. Dieses Unternehmen ist der Ansicht, dass - sollte die an Reebok ausgezahlte Beihilfe nicht zurückgefordert werden - diese eine verfälschende Wirkung auf den Wettbewerb in der europäischen Schuhindustrie, insbesondere im Vereinigten Königreich, hätte. V. REAKTIONEN DER NIEDERLANDE AUF DIE STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (25) Die niederländischen Behörden bestritten, dass die Verträge zwischen der Hafenbehörde und Reebok eine staatliche Beihilfe darstellen; sie vertraten auch die Ansicht, dass diese Vereinbarungen die Position des von den britischen Behörden genannten Unternehmens nicht speziell beeinträchtigen würden. Dieses Unternehmen sei hauptsächlich auf den amerikanischen Markt ausgerichtet und lediglich in geringem Maße auf den britischen Markt. Darüber hinaus benötige jeder Hersteller von Sportschuhen und anderen Sportartikeln eine Vertriebszentrale. Mit diesen Unternehmen könnten dieselben Vereinbarungen getroffen werden, wenn sie sich in Rotterdam niederlassen sollten. Übrigens habe die Vertriebszentrale in Rotterdam bis zu dem Zeitpunkt dieser Erklärung finanzielle Verluste für Reebok bedeutet. Die Vereinbarung zwischen der Hafenbehörde und Reebok betreffe einen sehr geringen Betrag pro Paar Sportschuhe. Deshalb seien keine bedeutenden Wirkungen für das von dem Vereinigten Königreich genannte Unternehmen zu erwarten. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (26) Durch die Aufhebung und die Rückforderung des bereits gezahlten Teils des Liquiditätsanreizes (vgl. Erwägungsgrund 19) kann das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag dazu abgeschlossen werden. (27) Im Hinblick auf die Pachtbedingungen wird nicht bezweifelt, dass diese von der GHR gewährt wurden, die Teil der Gemeinde Rotterdam und somit ein öffentlicher Investor ist. Allerdings gibt die Rechtsstellung des Investors allein noch keine Antwort auf die Frage, ob die Pachtbedingungen für Reebok ein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Entscheidend ist dabei, ob das Verhalten des öffentlichen Investors mit dem eines privaten Investors vergleichbar ist (Grundsatz des privaten Kapitalgebers unter marktwirtschaftlichen Bedingungen), wie der Gerichtshof in der Rechtssache Tubacex(11) erklärt hat. (28) Private Investoren sind allerdings auf dem Tätigkeitsgebiet der Rotterdamer Hafenbehörde nicht tätig, d. h. der Investition in die Vorbereitung oder selbst die Schaffung von Grund und Boden für private Kunden in einem Hafen (Trockenlegung von Grund, der früher unter Wasser stand, Anlage von Infrastruktureinrichtungen wie Wegen, Kanalisation und anderen Netzen). Diese Tätigkeiten werden immer durch die dem Staat/der Gemeinde zugeordneten Hafenbetriebe durchgeführt oder aber unmittelbar durch die Gemeinden selbst. Private Investoren befassen sich ferner auch nicht damit, Grund und Boden und Infrastruktureinrichtungen für betriebliche Tätigkeiten mehr landeinwärts betriebsfertig zu machen. (29) Da die Kommission das Verhalten der GHR nicht mit dem Verhalten privater Investoren vergleichen kann, hat sie als erstes das Niveau der Pachtpreise für derartige Grundstücke in anderen europäischen Häfen oder weiter landeinwärts geprüft, um diese "Marktmietpreise" mit der Pacht zu vergleichen, die Reebok im Distripark Maasvlakte zahlt. Außerdem prüfte die Kommission, ob die von Reebok bezahlte Pacht für die GHR einen Nettogewinn liefert, um als Marktmietpreis angesehen zu werden. Drittens musste die Kommission feststellen, ob der von Reebok gezahlte relativ niedrige Pachtpreis objektiv - beispielsweise durch Kosteneinsparungen - gerechtfertigt ist. (30) Die von den niederländischen Behörden vorgelegten, durch zwei unabhängige Berater durchgeführten Studien belegen, dass die Pachtpreise für "dry land" bei anderen nordeuropäischen Häfen deutlich niedriger sind als in Rotterdam. Aus der zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Studie (die sich u. a. auf die Häfen Le Havre, Duinkerke, Zeebrugge, Antwerpen, Hamburg, Bremerhaven, Moerdijk, Vlissingen, Amsterdam und Rotterdam bezieht) ergibt sich, dass die durchschnittlichen Pachtpreise für den Zeitraum 1993-1998 zwischen 4,75 NLG/m2 und 9,75 NLG/m2 liegen, wobei sich der letzt genannte höchste durchschnittliche Pachtpreis auf Rotterdam bezieht. Die zweite Studie, die eigentlich auf eine andere Frage ausgerichtet ist (vgl. Erwägungsgrund 31), enthält einen Überblick über die Hoechstpachtpreise für die sechs größten Häfen (Rotterdam, Antwerpen, Hamburg, Bremen/Bremerhaven, Duinkerke und Le Havre), die zwischen rund 14 NLG/m2 und 4 NLG/m2 liegen. Auch in dieser Studie erscheint Rotterdam mit dem höchsten Hoechstpachtpreis. (31) Da die niederländischen Behörden erklärten, dass Reebok nicht auf ein Hafengrundstück angewiesen war und ihre Vertriebszentrale weiter landeinwärts hätte einrichten können, wo die Grundstücke im Allgemeinen billiger sind, wurde eine weitere Studie vorgelegt. Diese Studie enthält einen Vergleich der Pachtpreise für "Inlandsstandorte" (Nicht-Hafenstandorte) in Nordfrankreich (Pas-de-Calais), Belgien und den Niederlanden, um die im Hinblick auf geringe Transportkosten gegebenen theoretischen Alternativen von Reebok zu berücksichtigen. Die durchschnittlichen jährlichen Pachtpreise für Inlandsstandorte liegen nach dieser Studie zwischen 0,6 NLG/m2 und 8,3 NLG/m2 und sind in der Regel - mit Ausnahme der Ausreißer - deutlich günstiger als Hafenstandorte. (32) Aus den Angaben geht hervor, dass der von Reebok in Rotterdam gezahlte Pachtpreis nicht nur den marktüblichen Pachtpreisen für Parzellen in nordeuropäischen Häfen oder Binnenlandstandorten entspricht, sondern im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.