Europäische Union

2002/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten der amerikanischen Gruppe Reebok in Verbindung mit ihrer Niederlassung in Rotterdam, Niederlande (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2383)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0064. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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obersten Segment liegt. Die Entscheidung zugunsten eines Grundstücks mit relativ hoher Pacht ist auch ein Hinweis dafür, dass Reebok sich bei der Entscheidung nicht hauptsächlich von Grundstückskosten hat leiten lassen, sondern von allgemeinen strategischen Kriterien wie Konsequenzen des Standorts für den Transport. Dies wird weiter durch die Tatsache bekräftigt, dass Reebok ein Angebot, das ein Grundstück kostenlos für 99 Jahre offerierte, nicht angenommen hat. Dies weist allerdings auch darauf hin, dass Standorte in anderen Häfen oder weiter landeinwärts nach Ansicht von Reebok nicht völlig vergleichbar waren. Darüber hinaus werden die Standorte in anderen Häfen oder weiter landeinwärts auch durch Gemeinden oder öffentliche Unternehmen und nicht durch Privatinvestoren angeboten und verwaltet. Deshalb fordert die Kommission als ergänzendes Kriterium, das erfuellt werden muss, um den Pachtpreis von Reebok als "Marktpachtpreis" zu akzeptieren, dass dieser der GHR einen Nettogewinn erbringt. (33) Die Kommission prüfte deshalb in zweiter Linie, ob die Investition der GHR in das Reebok-Projekt rentabel war. Da es in diesem Sektor keine privaten Investoren gibt, steht keine Marktrendite für derartige Investitionen zu Vergleichszwecken zur Verfügung. Deshalb gilt als Mindesterfordernis, dass die GHR nach Abzug der Kosten des Vorhabens (Barwert am 1. Januar 1998) von den Einnahmen (Barwert am 1. Januar 1998) einen positiven Nettobarwert erzielt. (34) Die niederländischen Behörden haben der Kommission Berechnungen der GHR bezüglich der Einnahmen- und Kostenelemente während eines Zeitraums von 25 Jahren vorgelegt. Diesen Berechnungen zufolge beliefen sich die Einnahmen aus der Pacht von Reebok am 1. Januar 1998 auf [...](12), der Barwert des Anteils von Reebok an den Gesamtkosten(13), reduziert um die durch Reebok realisierten Kosteneinsparungen, belief sich auf [...](14), was einen positiven Nettobarwert von [...](15) ergibt(16). (35) Schließlich behandelte die Kommission die Frage der unterschiedlichen Preise, d. h. die Tatsache, dass andere Pächter im Distripark Maasvlakte höhere Pachtpreise bezahlen. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob die GHR insbesondere Reebok eine Vorzugsbehandlung zuteil werden ließ. Private oder öffentliche Unternehmen können grundsätzlich unterschiedliche Preise anwenden, sofern die Preispolitik nicht zu Verlusten des investierten Kapitals führt und keine Diskriminierung anderer Kunden vorliegt. Das erste Kriterium wurde oben geprüft; es ist erfuellt (vgl. Erwägungsgrund 34). Um das zweite Kriterium zu erfuellen, müssen die Preisnachlässe mit den realisierten Kosteneinsparungen übereinstimmen, beispielsweise Einsparungen infolge des Einkaufs größerer Mengen oder Einsparungen, die sich aus anderen Skalenerträgen ergeben(17). (36) Der gewogene Durchschnitt des jährlichen Pachtzinses(18), der in Distripark Maasvlakte bereits vereinbart war und durch die der Kommission vorgelegten Verträge belegt ist, beläuft sich auf [...](19). Daraus ergibt sich, dass Reebok einen Nachlass von [...](20) oder rund 15 % erhielt. Der Barwert des Gesamtbetrags dieses Nachlasses über einen Zeitraum von 25 Jahren beträgt den Berechnungen der Kommission zufolge am 1. Januar 1998 [...](21), d. h. weniger als der Barwert der Kosteneinsparungen in Höhe von [...](22)(23), die durch das größere Ausmaß der von Reebok gepachteten Parzelle erzielt wurden (vgl. auch Erwägungsgrund 23). Deshalb lässt sich feststellen, dass der Nachlass auf den Pachtpreis für Reebok durch die Kosteneinsparungen gerechtfertigt ist. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (37) Die Kommission ist der Ansicht, dass die oben dargestellten Pachtbedingungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors übereinstimmen und deshalb keine staatliche Beihilfe darstellen oder Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Gewährung des Liquiditätsanreizes von 4,25 Mio. NLG (1,9 Mio. EUR) wurde abgeschlossen, nachdem die Niederlande den überzeugenden Beweis geliefert haben, dass von diesem Anreiz abgesehen wurde und dass der bereits ausgezahlte Betrag einschließlich der bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung fälligen Zinsen, die auf der Grundlage des Bezugszinssatzes berechnet wurden, zurückgezahlt wurde. Artikel 2 Der Pachtpreis, den Reebok für ihre Parzelle im Distripark Maasvlakte, Hafen Rotterdam, gemäß dem am 25. Juni 1998 durch Reebok und die Rotterdamer Hafenbehörde geschlossenen Vertrag zahlt, stellt keine Beihilfe dar und enthält keine Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 39. (2) ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 39. (3) Die Kommission akzeptierte die Argumentation der niederländischen Regierung, dass die mutmaßlichen Vorzugspachtbedingungen von Reebok und die mutmaßlichen Vorzugszugangsbedingungen zu den Infrastruktureinrichtungen im Park als eine Maßnahme anzusehen sind, weil die Kosten der Basisinfrastruktureinrichtungen in den Gesamtinvestitionen im Park inbegriffen sind und auf den Pachtpreis durchgerechnet werden. (4) Vertrauliche Informationen. (5) Vertrauliche Informationen. (6) Die ursprüngliche Angabe von 85,2 ha wurde von den niederländischen Behörden aufgrund der Verfügbarkeit eines weiteren Geländes ein wenig angepasst, das anfangs für einen Teil des Verbindungswegs innerhalb des Distriparks bestimmt war. (7) Vertrauliche Informationen. (8) Vertrauliche Informationen. (9) Eine Karte verdeutlicht, dass das Standardmaß einer Parzelle 3,4 ha beträgt, aber dies kann je nach der Lage innerhalb der rechteckigen oder dreieckigen Parzellengruppen variieren, die mit Wegen untereinander verbunden sind. (10) Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist nicht der bereits genannte ursprüngliche Beschwerdeführer. (11) Slg. der Rechtssprechung 1999, S. I-2459. (12) Vertrauliche Informationen. (13) Der Anteil von Reebok an den Gesamtkosten wurde proportional berechnet auf der Grundlage der Anzahl m2, die Reebok im Distripark Maasvlakte nutzt: 13,2 % von 86,6 ha. (14) Vertrauliche Informationen. (15) Vertrauliche Informationen. (16) Die niederländischen Behörden haben bei ihren Berechnungen des Barwerts der Kosten und Einnahmen offensichtlich Diskontierungsfaktoren zugrunde gelegt, die zwischen 5 und 6 % variieren. Diskontiert die Kommission die Zahlen mit einem Bezugsprozentsatz von 5,95 % (der bis Anfang 1998 in den Niederlanden galt), so kommt sie zu einem ziemlich ähnlichen Ergebnis, d. h. einem positiven Nettobarwert von [...]*. Da die Zahlung der Pacht in der Regel erst ein Jahr nach Vertragsabschluss beginnt, d. h. im Fall von Reebok im Jahr 1999, gäbe es auch Argumente für einen Bezugsprozentsatz von 4,76 %. Die Kommission vertritt allerdings die Auffassung, dass für die Berechnung von Barwerten für Einnahmen und Kosten der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend ist. Darüber hinaus ist die Rentabilität, wenn diese mit einem Bezugsprozentsatz von 5,95 % angegeben wird, bei einem niedrigeren Bezugsprozentsatz noch höher. (17) Vgl. Slg. der Rechtssprechung 1990, S. I-3083. (18) Gewogen nach Gesamtumfang pro Preis/m2. (19) Vertrauliche Informationen. (20) Vertrauliche Informationen. (21) Vertrauliche Informationen. (22) Vertrauliche Informationen. (23) Für die Berechnung des Barwerts wurde der Bezugsprozentsatz von 5,95 % zugrunde gelegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.