Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-04-23

Quellenkennung: 32020D0491. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020D0491 — DE — 23.04.2021 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2020/491 DER KOMMISSION vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146) (ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (EU) 2020/1101 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2020   L 241 36 27.7.2020 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2020/1573 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2020   L 359 8 29.10.2020 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2021/660 DER KOMMISSION vom 19. April 2021   L 140 10 23.4.2021 ▼B BESCHLUSS (EU) 2020/491 DER KOMMISSION vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146) Artikel 1 (1)   Gegenstände werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i)  Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind; ii)  sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben; b)  die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG; c)  die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden. (2)   Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden. Artikel 2 ▼M3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2022 folgende Informationen: ▼B a)  Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c; b)  Informationen über die Art und Menge der einzelnen Waren, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden; c)  Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden. ▼M2 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen bis spätestens 30. April 2021. ▼M2 Artikel 3 ▼M3 Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 getätigt werden. ▼M2 Für Einfuhren in das Vereinigte Königreich gilt Artikel 1 zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020. ▼B Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.