Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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tz 3. (4)   Die Kommission hält das Europäische Parlament in angemessener Weise über die Durchführung der Verordnung auf dem Laufenden und prüft alle durchführungsrelevanten Informationen, die ihr vom Europäischen Parlament übermittelt werden. (5)   Die Kommission kann das OECD-Sekretariat auch über die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Konsultationen hinaus konsultieren oder um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung ersuchen. Artikel 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Januar 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.