Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/1726 des Rates vom 28. September 2021 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase II

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29.9.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 344/7 BESCHLUSS (GASP) 2021/1726 DES RATES vom 28. September 2021 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase II DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie dazugehörige Munition aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) misst die Union der regionalen Zusammenarbeit als wirksames Mittel der Kontrolle von Kleinwaffen besondere Bedeutung bei. (2) Ferner heißt es in der SALW-Strategie der EU, dass die Union weiterhin die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) unterstützen wird. (3) Gemäß der SALW-Strategie der EU unterstützt die Union die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms bei Folgendem: der Sammlung und Vernichtung von überschüssigen SALW und zugehöriger Munition, der physischen Sicherung und der Verwaltung der Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition, dem Aufbau von Kapazitäten für die Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von Waffen, dem Aufbau von Kapazitäten für Waffenausfuhrkontrollen und für die Strafverfolgung im Kontext der Bekämpfung des unerlaubten Handels, der Überwachung von Embargos und der Rückverfolgung von umgelenkten Waffen. (4) In Bezug auf den Nahen Osten und Nordafrika heißt es in der SALW-Strategie der EU, dass die Union weiterhin den Ausbau von Kapazitäten der lokalen Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte im Hinblick auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, die Vernichtung überschüssiger Bestände und die Dokumentierung und Rückverfolgung unerlaubter SALW unterstützen wird. (5) In der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde, wird bekräftigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW für die Verwirklichung vieler Ziele erforderlich ist, unter anderem in den Bereichen Frieden, Gerechtigkeit und leistungsfähige Institutionen, Armutsbekämpfung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter sowie sichere Städte und Gemeinwesen. (6) In der Agenda zur Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft), die am 24. Mai 2018 eingeführt wurde, hat der VN-Generalsekretär gefordert, dass auf Ebene der Länder und in einigen Fällen auf subregionaler Ebene ein inklusiver, integrierter und partizipativer Ansatz für die Eindämmung von Kleinwaffen verfolgt werden muss. (7) Bei der dritten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms im Juni 2018 haben sich die VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW in geeigneter Weise auf allen Ebenen Partnerschaften zu vertiefen und die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere zu Grenzkontrollen, Lagerbestandsverwaltung und -sicherung, Vernichtung und Entsorgung, Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung sowie unerlaubte Vermittlungsgeschäfte genannt; ferner haben die VN-Mitgliedstaaten sich verpflichtet, im Hinblick auf eine bessere Durchführung des VN-Aktionsprogramms und eine bessere Anwendung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments die Zusammenarbeit mit relevanten subregionalen und regionalen Organisationen zu verstärken. (8) Die Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) ist eine regionale Organisation, in der alle arabischen Länder vereint sind und die zum Ziel hat, die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zu fördern und zu vertiefen. (9) 2016 haben die Union und die Arabische Liga den strategischen Dialog zwischen der Union und der Arabischen Liga eingerichtet und eine Reihe von Arbeitsgruppen eingesetzt. (10) Die im Rahmen des strategischen Dialogs eingesetzte Arbeitsgruppe zu Massenvernichtungswaffen und Abrüstung hat prioritäre Bereiche für eine mögliche konkrete Zusammenarbeit festgelegt. (11) Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates (1) unterstützte die Union Phase I eines Projekts zur Unterstützung der Bekämpfung des illegalen Handels mit SALW und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Arabischen Liga und will nun die Phase II dieses Projekts weiterhin unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zwecks Unterstützung der Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) bei der nationalen Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments wird die Union folgende Ziele verfolgen: — nachhaltiger Aufbau nationaler Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“), zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der Sicherheitslage in Postkonfliktsituationen, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen; — nachhaltiger Aufbau der regionalen Kapazitäten der Arabischen Liga zur Bewältigung der vorgenannten Problemstellungen; — Stärkung der nationalen Kontrolle der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über SALW in den wichtigsten Abschnitten des Lebenszyklus dieser Waffen; — Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs. (2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses Maßnahmen in folgenden Bereichen unterstützen: — Kontrolle des internationalen Transfers von SALW (Eindämmung illegaler Waffenströme); — Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen); — weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen, einschließlich der Bestandsverwaltung, der Kontrolle zugehöriger Lieferung und der Sicherung; — Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration; — Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte SALW und eine bessere Kontrolle dieser Waffen relevant sind. (3)   Eine ausführliche Beschreibung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Projekts ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Forschungseinrichtung Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“), vertreten durch das Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung); SAS wird dabei von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) unterstützt und arbeitet eng mit dem Sekretariat der Arabischen Liga zusammen. (3)   SAS, die dabei von Interpol und der WZO unterstützt wird, nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit SAS. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 5 991 726 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit SAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass SAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von SAS über die Durchführung dieses Beschlusses. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. KUSTEC (1)  Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 24). ANHANG PROJEKTDOKUMENT Projekt zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten (Phase 2, 2021-2024) — HR(2021) 125 Hintergrund Das Projekt (EU-LAS-Projekt Phase 2) wird auf früheren Anstrengungen aufbauen, die bereits von der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“ oder „LAS“) und der Union – unter anderem auch im Rahmen von Phase 1 des Projekts (2019-2021) (1) – unternommen wurden, um die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga beim Vorgehen gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) im arabischen Raum zu unterstützen. Die im Rahmen des strategischen Dialogs zwischen der EU und der Arabischen Liga eingesetzte Arbeitsgruppe zu Massenvernichtungswaffen, SALW und Rüstungskontrolle hat prioritäre Bereiche für eine mögliche konkrete Zusammenarbeit festgelegt. In Phase 1 des EU-LAS-Projekts wurden der Austausch bewährter Verfahren und der Erfahrungsaustausch in diesen Bereichen durch eine Reihe regionaler und subregionaler Treffen verbessert. Außerdem wurden in den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga praktische Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, die auf den nachhaltigen Aufbau nationaler und regionaler (LAS-)Kapazitäten zur Bewältigung der Problemstellungen im Zusammenhang mit unerlaubten SALW, insbesondere in den vorrangigen Bereichen, abzielten. Im Zeitraum vor der SARS-CoV-2-Pandemie wurden das Projekt-Auftakttreffen (Kairo, Juni 2019) und der erste subregionale Workshop (Abu Dhabi, Februar 2020) abgehalten. Darüber hinaus wurden im November/Dezember 2019 drei Bedarfsermittlungsmissionen durchgeführt, die die Grundlage für Ausbildungsprogramme in den Ländern selbst bildeten, die in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) und Rabat (Marokko) im Januar und Februar 2020 durchgeführt wurden. Infolge des Ausbruchs der Pandemie im März 2020 wurden die Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts als Online-Angebote bereitgestellt. Mit Stand vom 30. April 2021 wurden im Rahmen des Projekts in sechs Mitgliedstaaten der Arabischen Liga Online-Schulungen durchgeführt, wobei zusätzliche Online-Schulungen, einschließlich Follow-up-Schulungen, für Mai/Juni 2021 geplant waren. Außerdem wurden Gespräche geführt, um sicherzustellen, dass der zweite (letzte) subregionale Projekt-Workshop und das regionale Projekt-Abschlusstreffen im Online-Format vor dem Ende der Phase 1 am 31. Juli 2021 stattfinden. Die Beamten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, die an den Projekttreffen und Ausbildungsprogrammen teilgenommen haben, äußerten durchgehend eine hohe Zufriedenheit mit diesen Veranstaltungen, wobei ein großer Anteil der Teilnehmenden angegeben hat, die während des Programms ausgetauschten Informationen und Fachkenntnisse für ihre tägliche Arbeit nutzen zu können. In Phase 2 des Projekts werden die während der ersten Projektphase geschaffenen Grundlagen konsolidiert und gestärkt. Die in Phase 1 begonnenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau werden fortgesetzt, ausgeweitet und vertieft, um eine langfristige Tragfähigkeit zu gewährleisten. Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, in denen während der ersten Phase des Projekts keine Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, können in der zweiten Projektphase berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten, die auf den in der ersten Phase erworbenen Kapazitäten aufbauen wollen, erhalten in der zweiten Phase die erforderliche Unterstützung. Darüber hinaus werden erstmals im Rahmen des Projekts Ausbildungsmaßnahmen für die gesamte Region organisiert, die es den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga ermöglichen werden, die nationalen Kapazitäten für Ausbildungsmaßnahmen zur SALW-Kontrolle (Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder) zu stärken. Die Verringerung der Anzahl unerlaubter Kleinwaffen und die Beseitigung solcher Waffen im arabischen Raum sind weiterhin von wesentlicher Bedeutung dafür, alle Formen der Gewalt einzudämmen und eine nachhaltige Entwicklung und Wohlstand im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu fördern, und dies sowohl im arabischen Raum als auch in benachbarten Regionen, darunter auch Europa. Konkret zielt das Projekt darauf ab, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments entsprechend den von diesen Mitgliedstaaten ermittelten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen. Der normative Rahmen des Projekts trägt auch der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere deren Ziel 16.4, sowie der Resolution 2370 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung, mit der verhindert werden soll, dass Terroristen Waffen erwerben. Gleichzeitig wird mit dem Projekt die in der Erklärung zum EU-LAS-Gipfeltreffen von Scharm El-Scheich vom 25. Februar 2019 enthaltene Zusage konkretisiert, abgestimmte Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel zu ergreifen. Je nach den Präferenzen des Gastgeber-Mitgliedstaates der Arabischen Liga könnten auch das VN-Feuerwaffenprotokoll und der Vertrag über den Waffenhandel als Bezugspunkte für die projektbezogenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau (Aus- und Einfuhrkontrolle, Verhinderung der Umlenkung usw.) dienen. Projektziele und langfristige Tragfähigkeit Wie in Phase 1 wird auch in Phase 2 des Projekts das grundlegende Ziel verfolgt, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga ermittelten Prioritäten und Bedürfnissen die Kapazitäten dieser Staaten zur Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments dauerhaft auszubauen, auch für die Zwecke der Bekämpfung unerlaubter Kleinwaffen und der Bekämpfung des Terrorismus. Zur Verwirklichung dieses Ziels soll das Projekt hauptsächlich Folgendem dienen: a) dem nachhaltigen Aufbau der nationalen Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verbesserung der Sicherheitslage in Postkonfliktsituationen; b) dem nachhaltigen Aufbau der regionalen Kapazitäten der Arabischen Liga zur Bewältigung der vorgenannten Problemstellungen; c) der Stärkung der nationalen Kontrolle der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über SALW in den wichtigsten Abschnitten des Lebenszyklus dieser Waffen und d) der Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs. Konsultationen mit Mitgliedstaaten der Arabischen Liga haben ergeben, dass sie um Hilfe und Unterstützung in bestimmten Bereichen bemüht sind, wobei der Schwerpunkt hauptsächlich auf dem Aufbau nationaler Kapazitäten zur Eindämmung illegaler Waffenströme liegt (nähere Einzelheiten sind dem nächsten Abschnitt zu entnehmen). Alle Projektkomponenten sind so ausgelegt, dass durch das Projekt bei den vorgesehenen Begünstigten, d. h. bei staatlichen Institutionen und Beamten in den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga sowie bei dem Sekretariat der Arabischen Liga (Abteilung Rüstungskontrolle und Abrüstung), dauerhafte Kapazitäten aufgebaut werden. Beschreibung der Maßnahme Mit dem Projekt der Union zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und der Verbreitung solcher Waffen in den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga (Phase 2, 2021-2024) soll den Bedürfnissen nachgekommen werden, die die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga in folgenden vorrangigen Bereichen geäußert haben: Bereich 1: Kontrolle des internationalen Transfers von SALW (Eindämmung illegaler Waffenströme) 1.1. Vergabe von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrlizenzen sowie Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (Risikobewertung usw.) 1.2. Verhinderung der Umlenkung von SALW zu unbefugten Empfängern 1.3. Aufspüren von SALW und deren Bestandteilen bei der Inspektion von beförderten Waren und Fracht (Inspektionsverfahren, -techniken und -ausrüstung usw.) Bereich 2: Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen) 2.1. Kontrolle der Land-, Luft- und Seegrenzen, einschließlich Technologietransfers 2.2. Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung 2.3. Weitere Ermittlungs- und Inspektionstechniken und -Verfahren im Zusammenhang mit Waffen (Nutzung ballistischer Informationen, Ermittlung und Unterbindung der Schmuggelrouten, Schmuggelverfahren usw.) Bereich 3: Weitere Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen 3.1. Lagerbestandsverwaltung und -sicherung Bereich 4: Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) 4.1. Austausch von Fachkenntnissen, bewährten Verfahren und Erfahrungen in Bezug auf Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration 4.2. Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Programme für Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration 4.3. Weitere Arten der Unterstützung von Mitgliedstaaten der Arabischen Liga in Postkonfliktsituationen Es sei darauf hingewiesen, dass zwar einige Mitgliedstaaten der Arabischen Liga um Maßnahmen in diesem Bereich ersucht haben, das Interesse an diesem Bereich aber insgesamt geringer war als an den anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bereichen. Deshalb ist dies kein Schwerpunktbereich des Projekts. Bereich 5: Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte SALW und eine bessere Kontrolle von SALW relevant sind 5.1. Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, Beratung im Hinblick auf mögliche Änderungen und Novellierungen 5.2. Übersetzung einschlägiger Forschungsarbeiten, veröffentlichter Studien und weiterer Dokumente ins Arabische Zur Berücksichtigung der vorgenannten Bedürfnisse sind im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Regionale Koordinierung: Auftakttreffen in Kairo 2. Regionale Koordinierung: zwei regionale Workshops 3. Regionale Koordinierung: Abschlusstreffen in Kairo 4. Nationale Ausbildungsmaßnahmen 5. Regionale Ausbildungsmaßnahmen 6. Projektunterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Ausbildungspläne 7. Projektförderung für gemeinsame nationale Operationen vor Ort 8. Bereitstellung von Informationen in arabischer Sprache 9. Projektkoordinierungssitzungen 10. Projektüberprüfung und -evaluierung (einschließlich einer Prüfung der Rechnungsführung) 1.   Regionale Koordinierung: Auftakttreffen in Kairo 1.1. Ziel: Sensibilisierung für das Projekt; Erörterung von Phase 1 und Ermittlung relevanter Erkenntnisse für Phase 2; Schaffung der Grundlagen für die Maßnahmen der Phase 2 (Vertiefung der Kontakte mit den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, Ermittlung spezifischer nationaler Prioritäten und Einleitung der Planung für Maßnahmen der Phase 2, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen) (vorrangige Bereiche 1 bis 5). 1.2. Maßnahmen: dreitägiges Auftakttreffen am Sitz der Arabischen Liga in Kairo, bei dem alle Aspekte des Projekts behandelt werden (vorrangige Bereiche 1 bis 5); teilnehmen sollen hochrangige Beamte der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga sowie Bedienstete dieser Staaten, die für projektbezogene Fragen zuständig sind. 1.3. Ergebnis der Maßnahme: Ausführliche Präsentationen, die alle Aspekte des Projekts behandeln; Ermittlung relevanter Erkenntnisse für Phase 2; Vertiefung der Kontakte mit den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga; Ermittlung spezifischer nationaler Prioritäten; Beginn der Planung der Phase 2; Erstellung eines Kurzberichts über das Treffen. 2.   Regionale Koordinierung: zwei regionale Workshops 2.1. Ziel: Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs, die in Phase 1 des Projekts eingeleitet wurden, und Ermittlung nationaler und regionaler Prioritäten in projektbezogenen Bereichen (vorrangige Bereiche 1 bis 5). 2.2. Maßnahmen: Zwei viertägige Workshops in verschiedenen arabischen Hauptstädten (Zieltermine: erstes Halbjahr 2022, zweites Halbjahr 2023). Mögliche Themen sind u. a.: nationale Rechtsvorschriften über Waffenkontrolle (vorrangiger Bereich 5.1) und Themen, die als Teil des Sitzungszyklus im Rahmen des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments behandelt werden. 2.3. Ergebnis der Maßnahme: Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen in projektbezogenen Bereichen; Ermittlung nationaler und regionaler Prioritäten in denselben Bereichen; Erstellung eines Kurzberichts über die Workshops. 3.   Regionale Koordinierung: Abschlusstreffen in Kairo 3.1. Ziel: Evaluierung von Phase 2 des Projekts und Planung der künftigen Zusammenarbeit (vorrangige Bereiche 1 bis 5). 3.2. Maßnahmen: Zweitägiges Treffen am Sitz der Arabischen Liga in Kairo zum Abschluss des Projekts, teilnehmen sollten hohe Beamte der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga und die Bediensteten der Arabischen Liga, die für projektbezogene Fragen zuständig sind. 3.3. Ergebnis der Maßnahme: Erörterung und Evaluierung von Phase 2 des Projekts; Ausarbeitung von Plänen für eine künftige Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Kleinwaffen; Erstellung eines Kurzberichts über das Treffen. 4.   Nationale Ausbildungsmaßnahmen 4.1. Ziel: Aufbau dauerhafter Kapazitäten für die Kontrolle von Kleinwaffen im Gastgeber-Mitgliedstaat der Arabischen Liga, je nach den Prioritäte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.