Europäische Union

2013/530/EU: Beschluss der Kommission vom 16. September 2013 über die ausgleichszahlungen im rahmen des naturdünger-erlasses Belgiens (Flanderns) — C 75/98 (ex NN 45/98) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5818)

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Quellenkennung: 32013D0530. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bei der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen belegen. Insbesondere wurden die belgischen Behörden aufgefordert, die Ergebnisse von Studien vorzulegen, die einen Nachweis dafür erbringen, dass eine Verringerung der insgesamt eingesetzten Düngemittel von 450 kg N/ha auf 350 kg N/ha tatsächlich zu einem 15 %igen Ertragsrückgang führt und dass eine Senkung von 450 kg N/ha auf 400 kg N/ha einen 7 %igen Ertragsrückgang zur Folge hat. In ihrer Antwort vom 14. Januar 2013 wiesen die belgischen Behörden die Richtigkeit der bei der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen nach. (87) Ferner wurden die belgischen Behörden aufgefordert, zusätzliche Informationen zu den Annahmen zu übermitteln, die bei der Berechnung der Auswirkungen dieser Produktionseinbußen auf die Gesamtrentabilität des Betriebs zugrunde gelegt wurden, wobei eine Reihe von Hypothesen, einschließlich der reinen Pflanzenproduktion und der gemischten Pflanzen-/Tierproduktion, herangezogen wurden. Insbesondere ersuchte die Kommission die belgischen Behörden, eine ausführliche Erklärung dazu vorzulegen, warum ein 15 %iger Rückgang der Grasproduktion in einem Gemischtbetrieb als gleichbedeutend mit einem Absinken der Rentabilität um 40 % angesehen wird, wenn man die unterschiedlichen Formen der Viehhaltung berücksichtigt. Die belgischen Behörden übermittelten diese Informationen in ihrer Antwort vom 14. Januar 2013. (88) Des Weiteren wurden die belgischen Behörden aufgefordert, Berechnungen auf der Grundlage alternativer Methoden für die Bereitstellung von Ausgleichszahlungen vorzulegen, beispielsweise die Kosten für den Kauf von Ersatzfutter als Äquivalent für die fehlende Produktion. In ihrer Antwort vom 14. Januar 2013 vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass solche Berechnungen nicht mehr möglich seien, da sie nicht zum Zeitpunkt der Maßnahme durchgeführt wurden. (89) Nach Ansicht der Kommission haben die belgischen Behörden daher nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe lediglich auf die Produktionsmehrkosten begrenzt war. Außerdem waren die Beihilfen, wie oben (Erwägungsgrund 79) gezeigt, nicht degressiv. (90) Daher entspricht die Gewährung von Beihilfen für Produktionsverluste nicht den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfemaßnahmen nicht mit dem Vertrag vereinbar sind. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (91) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses unter Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV) rechtswidrig gewährt hat. (92) Die Maßnahmen fallen nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92. (93) Die Ausgleichsmaßnahmen für die Lagerung und Entsorgung von Naturdüngerüberschüssen und für Produktionsverluste stellen Betriebsbeihilfen dar, die nur in Ausnahmefällen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Dazu sieht der strenge Ansatz des Gemeinschaftsrahmens vor, dass die Beihilfen für Lagerung und Entsorgung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, wenn sie vorübergehend und degressiv sind und eine Gegenleistung vonseiten der Landwirte erfordern. Beihilfen für Produktionsverluste sollten vorübergehend und degressiv sein und lediglich die Produktionsmehrkosten ausgleichen. Wie oben analysiert wurde, waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. (94) Aufgrund einer fehlenden Gegenleistung vonseiten der Beihilfeempfänger und da die Beihilfemaßnahmen dem Anschein nach keine Anreize für die Begünstigten zur Einleitung zusätzlicher Schritte zur Verbesserung des Umweltschutzes enthalten, trägt diese Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission nicht zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bei. (95) Im Jahr 1998 wurden alle Maßnahmen eingestellt und der Naturdünger-Erlass außer Kraft gesetzt. (96) Aus den genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass es sich bei der Maßnahme während ihres Anwendungszeitraums in den Jahren 1996 und 1997 um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handelte, die im Prinzip zurückzufordern sind. (97) Aufgrund der Tatsache, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren gelten (11), können diese mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht zurückgefordert werden. (98) Alle Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung oder einer genehmigten Regelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Belgien unter Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag in Form von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung oder einer genehmigten Regelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 16. September 2013 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfe/Maßnahme C 75/98 (ex NN 45/98) – Belgien (Flandern) – Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses, ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 12. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren, ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). (5)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1). (*1)  Einschließlich Chicorée, Obst insgesamt, Schalotten, Zwiebeln, Flachs, Hülsenfrüchte und Möhren. (*2)  Einschließlich Chicorée, Obst insgesamt, Schalotten, Zwiebeln, Flachs, Hülsenfrüchte und Möhren. (6)  Siehe Fußnote 2. (7)  Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (8)  Siehe Fußnote 7. (9)  Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (10)  Siehe Fußnote 7, Abschnitt 3.4. (11)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, Artikel 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.