Europäische Union

2013/530/EU: Beschluss der Kommission vom 16. September 2013 über die ausgleichszahlungen im rahmen des naturdünger-erlasses Belgiens (Flanderns) — C 75/98 (ex NN 45/98) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5818)

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Quellenkennung: 32013D0530. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kg Diphosphorpentoxid (P2O5) und pro kg Stickstoff (N)) gezahlt. Die Höhe der Zahlung richtet sich wie folgt nach dem Standort des Betriebs: Der zu gewährende Beihilfebetrag beläuft sich auf: (a) 13 BEF/Einheit: für Betriebe in einer „weißen“ Gemeinde mit einer berichtigten Abgabe von < 75 kg P2O5/ha; (b) 20 BEF/Einheit: in einer „grauen“ Gemeinde mit einer berichtigten Abgabe von 75 bis 125 kg P2O5/ha; (c) 27 BEF/Einheit: für einen Betrieb in einer Gemeinde mit einer berichtigten Abgabe von > 125 kg P2O5/ha. (50) Die Beihilfebeträge sind in Gemeinden mit höheren berichtigten Abgaben höher, da der Tierdung über längere Entfernungen transportiert werden muss. (51) Ferner sind auch Beihilfen als Ausgleichszahlungen für Landwirte vorgesehen, die keinen Nutzen mehr aus vertraglichen Vereinbarungen mit benachbarten Landwirtschaftsbetrieben zur Ausbringung von Überschussdung auf deren Land ziehen können. Um diese Zahlungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Betrieb im Jahre 1995 eine Vereinbarung zur Entsorgung von Naturdüngerüberschüssen mit Nutzern mit Land in einem Gebiet geschlossen haben, in dem strengere Normen gelten, und muss in einer Gemeinde mit einer berichtigten Abgabe von über 100 kg P2O5/ha liegen. Die Ausgleichszahlung erfolgt je Einheit Mineralstoffe, d. h. je kg P2O5 und je kg N, das bei diesen Nutzern weniger entsorgt wird. Die förderfähige Höchstmenge ergibt sich aus der Differenz zwischen den Entsorgungsmöglichkeiten nach den üblichen Normen für die Naturdüngerausbringung und denen nach den Normen, die in Gebieten mit strengeren Vorschriften gelten. Der Betrag richtet sich wie folgt nach dem Standort des Betriebs: (a) 27 BEF/Einheit: ein Betrieb in einer Gemeinde mit einer berichtigten Abgabe von > 125 kg P2O5/ha; (b) 20 BEF/Einheit für alle anderen Betriebe. (52) Familienbetriebe, die auf Parzellen im subhydrographischen Kluizen-Becken für die Oberflächenwassersammlung oder auf nitratempfindlichem Boden am Ufer der Maas Viehhaltung mit Dungüberschüssen betreiben, können die Verpflichtung der Bank für Düngemittel tierischen Ursprungs zur Übernahme zusätzlicher Naturdüngerüberschüsse infolge strengerer Normen für die Ausbringung von Naturdünger nutzen. In diesem Fall verringert sich die Ausgleichszahlung für die Entsorgung und Lagerung von Naturdünger um den Anteil der Mineralstoffmenge, bei dem die Bank für Düngemittel tierischen Ursprungs Hilfestellung gegeben hat. Ausgleich für erhöhte Lagerungskosten (53) Da das Ausbringen von organischem Dünger in Wasser- und Naturzonen für die Zeit ab dem 1. September und nicht wie in anderen Zonen ab dem 21. September verboten wurde, hatten bestimmte Landwirte mit Schwierigkeiten zu kämpfen, da in vielen Betrieben der organische Dünger nach der Ernte ausgebracht wird und eine Reihe von Feldfrüchten erst nach dem (jährlichen) Einsetzen des Verbots geerntet werden. In den Wasser- und Naturzonen war dies nicht mehr möglich. Die belgischen Behörden gehen davon aus, dass diese Betriebe deshalb für drei Monate zusätzliche Kapazitäten für die Lagerung von organischem Dünger benötigen. (54) Der Unterschied zwischen den gewöhnlichen Gebieten einerseits und den Wasser- und Naturzonen andererseits in Bezug auf die Normen für die Naturdüngerausbringung beträgt etwa 50 kg P2O5/ha. Da eine Tonne organischen Düngers im Durchschnitt 5,2 kg P2O5 enthält, entsprechen 50 kg P2O5/ha annähernd 10 t erforderlicher Lagerkapazität pro ha. (55) Ausgehend von etwa 1 263 120 BEF, die für den Bau einer Lagerungseinrichtung mit einer Kapazität von 500 m3 aufzubringen wären, schätzen die belgischen Behörden, dass die Bereitstellung der erforderlichen Lagerkapazität mit einer Investition in Höhe von etwa 2 500 BEF/t Lagerkapazität verbunden ist, die sich in 20 Jahren amortisiert haben wird, was folglich einer Summe von 125 BEF/t/Jahr entspricht. Mithin sind Stalldung erzeugenden Landwirten mit Ackerland in Gebieten, in denen strengere Vorschriften für das Ausbringen und Versprühen von organischem Dünger gelten, jährliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 1 250 BEF/ha zu gewähren. (56) Landwirte, die diese Ausgleichszahlungen 1996 für die Lagerung von organischem Dünger im Rahmen des Naturdünger-Erlasses erhalten haben, können nicht im gleichen Jahr Zinszuschüsse oder Kapitalprämien für den Bau von Lagermöglichkeiten für Dünger tierischen Ursprungs im Rahmen des flämischen Agrar-Investmentfonds (VLF) erhalten. Ausgleichszahlungen für den Einsatz chemischer Düngemittel (57) Da Landwirte mit Flächen in Wasserzonen die zulässige Menge Stickstoff durch den Einsatz von Tierdung nicht erreichen können, gehen die belgischen Behörden davon aus, dass Landwirte in diesen Gebieten versuchen werden, die Produktionsmengen durch das Ausbringen zusätzlicher chemischer Düngemittel besonders in den Kategorien Sonstige Kulturen und Mais zu halten. (58) Es wird angenommen, dass diese Betriebe zusätzlich 60 kg N/ha zu 16 BEF/kg einsetzen. Daher beläuft sich die zu zahlende Beihilfe auf 960 BEF (60 × 16), aufgerundet auf einen Pauschalsatz von 1 000 BEF/ha. Verfahren für die Beihilfezahlung (59) Landwirte, die 1994 Ackerland in Wasser- und Naturzonen hatten, können Ausgleichszahlungen für Flächen in diesen Gebieten bei der Bank für Düngemittel tierischen Ursprungs beantragen, der die Verwaltung dieser Regelung obliegt. Sie müssen ihr Ackerland auf Karten und Plänen Parzelle für Parzelle mit Angabe eines Anbauplans für 1994 und für das Antragsjahr ausweisen. Befindet sich Ackerland in verschiedenen Gebieten bzw. Zonen, so werden die Ausgleichszahlungen nach den strengsten Normen für das Ausbringen und Versprühen von organischem Dünger berechnet. Die Bank für Düngemittel tierischen Ursprungs prüft die Anträge und informiert die Betroffenen, welche Ausgleichszahlungen sie aufgrund aller vorliegenden Angaben erhalten. Bei Beträgen unter 1 000 BEF erfolgen keine Zahlungen. Die Antragsteller haben das Recht, beim flämischen Umweltminister Einspruch zu erheben, der innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung treffen muss, da andernfalls der Einspruch als stattgegeben gilt. (60) Die Bank für Düngemittel tierischen Ursprungs, Polizeibeamte und Mitarbeiter der Abteilung Umweltinspektion der Behörde für Umwelt-, Natur-, Land- und Wasserwirtschaft sowie andere staatliche Vertreter sind berechtigt nachzuprüfen, ob Landwirte ihren Verpflichtungen aus dem Naturdünger-Erlass nachkommen. Werden Verstöße festgestellt, müssen die Landwirte die Beihilfen unter Umständen zurückzahlen. Für stillgelegte Flächen können keine Beihilfen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses gewährt werden. III.   BEURTEILUNG DER BEIHILFE (61) Die oben beschriebenen Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Ausgleichszahlungen erfolgen aus Staatsmitteln und werden an bestimmte Gruppen von Landwirten geleistet, d. h. an die Landwirte, die in Wasser- oder Naturzonen ansässig sind. Diese Unterstützung verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da sie die Wettbewerbsposition der Landwirte, die die Ausgleichszahlungen erhalten, gegenüber den Landwirten in anderen Gegenden Belgiens oder in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in den Genuss von Beihilfen kommen, verbessert. Darüber hinaus dürften die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, insoweit die Erzeugnisse dieser Landwirte innerhalb der EU vermarktet werden. (62) In ihren schriftlichen Darlegungen haben die belgischen Behörden die umweltpolitischen Zielsetzungen der Beihilferegelungen hervorgehoben und in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (6) (im Folgenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92) sowie den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7) zitiert. In Abschnitt 2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen heißt es, dass der Gemeinschaftsrahmen im Agrarsektor mit Ausnahme des Bereichs gilt, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 fällt. Sinnvollerweise wird daher zunächst die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 auf die betreffenden Maßnahmen untersucht. Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (63) Die belgischen Behörden erläutern, dass die Bereitstellung von Ausgleichszahlungen für Landwirte im Rahmen der Maßnahme in Naturzonen und Wasserzonen als Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 gesehen werden sollte. (64) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 wird eine gemeinschaftliche Beihilferegelung geschaffen, die auf der Grundlage von durch die Landwirte eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 2 Absatz 1) u. a. die freiwillige Nutzung landwirtschaftlicher Produktionsverfahren fördern soll, die die umweltschädigenden Auswirkungen der Landwirtschaft verringern helfen. Die Mitgliedstaaten setzten die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe sowie die Höhe der Beihilfen entsprechend der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtung und entsprechend den Einkommensverlusten sowie dem Anreizcharakter der Maßnahme fest (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b). Darüber hinaus kann sich die EU gemäß den von der Kommission festzulegenden Bedingungen auch an bestimmten Prämien beteiligen, die von den Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einkommensverlusten gewährt werden, die sich aus den obligatorischen Beschränkungen gemäß Artikel 2 aufgrund der Durchführung von Maßnahmen in diesen Mitgliedstaaten ergeben, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen Vorschrift beschlossen wurden (Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92). (65) Nach Artikel 10 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einzelstaatlich finanzierte Regelungen für zusätzliche Beihilfemaßnahmen mit anderen Bewilligungsmodalitäten und höheren Höchstbeträgen als in der Verordnung vorgesehen einzuführen. Diese Regelungen müssen mit den Zielen der Verordnung und den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. (66) Die vorliegende Regelung zielt nicht auf einen Ausgleich von Verlusten in Verbindung mit der Einhaltung von durch die Landwirte freiwillig eingegangenen Verpflichtungen ab. Die Ausgleichszahlungen werden auch nicht im Rahmen von Maßnahmen, die von Belgien nach Maßgabe von durch die Kommission festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, von der EU kofinanziert. Vielmehr betrifft die Regelung (ausschließlich) national finanzierte Ausgleichszahlungen für Verluste aus der Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über Düngemittel. (67) Die Beihilfe fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung und muss im Rahmen der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft werden. IV.   ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRAHMENS FÜR STAATLICHE UMWELTSCHUTZBEIHILFEN Allgemeine Erwägungen (68) Es muss geprüft werden, ob die Maßnahme als vereinbar mit dem 1994 von der Kommission festgelegten und zum Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) angesehen werden kann (9). (69) In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Beihilfemaßnahmen zum Ausgleich für Ertragsrückgänge auf Grünland oder bei Mais, die Beihilfen für die Entsorgung von Naturdüngerüberschüssen und die Ausgleichszahlungen für zusätzliche Kosten für Kunstdünger Betriebsbeihilfen darstellen. In Beantwortung einer Frage seitens der Dienststellen der Kommission haben die belgischen Behörden erläutert, dass die Kosten für die Lagerung von Naturdünger zwar den Investitionskosten für zusätzliche Lagerungseinrichtungen vergleichbar sind, im Grunde aber nicht direkt an tatsächliche Investitionen gekoppelt sind. Ausgehend von diesen Erläuterungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Maßnahme auch als Betriebsbeihilfe angesehen werden sollte. (70) Generell vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Zahlung von Betriebsbeihilfen an den Agrarsektor vermutlich keinen dauerhaften Beitrag zur Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs darstellt und mit einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen einhergehen kann, durch die andere Landwirte, die keine derartigen Beihilfen erhalten, benachteiligt werden. Daher legt die Kommission bei der Beurteilung solcher Beihilfen einen strengen Ansatz zugrunde. (71) Die Zahlung von Betriebsbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen ist Gegenstand von Abschnitt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens. Dieser lautet: „Die Kommission genehmigt in Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Politik in der Regel keine Betriebsbeihilfen, die die Unternehmen von den Kosten ihrer umweltverschmutzenden oder -belastenden Tätigkeit befreien. In bestimmten Fällen kann sie jedoch von diesem Grundsatz abweichen, wie es im Bereich der Abfallbehandlung und der Befreiung von Umweltabgaben geschehen ist. Die Kommission wird derartige Fälle weiterhin unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls und der von ihr in den beiden genannten Bereichen entwickelten Kriterien prüfen. Diese Kriterien besagen, dass die Beihilfen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen dürfen, dass sie vorübergehend und grundsätzlich degressiv sein müssen, um einen Anreiz zur Herabsetzung der Verschmutzung oder zum beschleunigten, rationelleren Einsatz von Ressourcen darzustellen. Ferner dürfen die Beihilfen den übrigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, nicht zuwiderlaufen. Im Bereich der Abfallbehandlung kann die öffentliche Finanzierung der zusätzlichen Kosten für die selektive Sammlung, die Wiederverwertung und Aufbereitung von Abfällen zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher staatliche Beihilfen enthalten, die jedoch genehmigt werden können, sofern die Unternehmen für die Inanspruchnahme und den von ihnen erzeugten Abfall anteilsmäßig zahlen. Beihilfen für die Sammlung, Wiederverwertung und Aufbereitung von industriellem und landwirtschaftlichem Abfall werden einzeln geprüft. Die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben kann dort genehmigt werden, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere auf internationaler Ebene – ausgeglichen werden muss. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen. Diese Regel gilt auch für Abgabenbefreiungen aufgrund des EG-Rechts, wobei den Mitgliedstaaten sowohl in Bezug auf die Befreiung als auch hinsichtlich ihrer Höhe Ermessensfreiheit zusteht.“ (72) Was die Beihilfen für Lagerung und Entsorgung von überschüssigem Naturdünger anbelangt, so ist die Kommission der Auffassung, dass überschüssiger Naturdünger als eine Art landwirtschaftlicher Abfall gelten könnte. Entsprechend dem vorstehenden Auszug aus dem Gemeinschaftsrahmen sind die Beihilfen für die Entsorgung solcher Abfälle anhand der Kriterien des Abschnitts 3.4 einzeln zu prüfen. Beihilfen für die Lagerung und Entsorgung von überschüssigem Naturdünger: Bewertung (73) Die Kommission stellt fest, dass die vorliegende Maßnahme vorübergehender Natur war, da sie lediglich für die Jahre 1996 und 1997 galt. Weiterhin stellt die Kommission fest, dass die belgischen Behörden die Fortführung direkter Beihilfezahlungen für die Lagerung bzw. Entsorgung von Dung nicht angemeldet haben, obwohl die Regelungen für die Naturdüngersammlung von bestimmten Landwirten durch die Bank für Düngemittel tierischen Ursprungs unverändert blieben. (74) Die Kommission muss auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die Beihilfemaßnahmen nicht degressiv sind, da die Beihilfen für die beiden fraglichen Jahre in jeweils gleicher Höhe bereitgestellt wurden (vgl. Erwägungsgründe 38-40 und 49-51). (75) Darüber hinaus steht – gestützt auf die von den belgischen Behörden erteilten Auskünfte – zu vermuten, dass mit der Maßnahme die Kosten für die Lagerung und Entsorgung von Naturdüngerüberschüssen, die infolge der in den empfindlichen Zonen eingeführten Beschränkungen anfallen, vollständig abgedeckt werden sollen. Damit wären die Landwirte von den Gebühren für die Abfallentsorgung befreit. Auch besteht offenbar gegenüber den Landwirten in den schutzbedürftigen Zonen keine Forderung nach Maßnahmen zur Reduzierung der anfallenden Naturdüngermenge. Somit erbringen die Landwirte keine Gegenleistung für den Erhalt der Beihilfen, mit denen sie lediglich für die Einhaltung verbindlicher strengerer Normen für den Einsatz von organischem Dünger in den schutzbedürftigen Zonen entschädigt werden. Folglich schafft die Maßnahme keinen Anreiz zur Verringerung der Dungerzeugung. (76) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen nicht dem Gemeinschaftsrahmen entsprechen und nicht mit den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 im Einklang stehen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Beihilfen für Produktionsverluste (77) Was die Beihilfen betrifft, mit denen die Landwirte einen Ausgleich für die aus den Beschränkungen beim Einsatz von Tierdung resultierenden Produktionsverluste erhalten sollen und wozu auch die Beihilfe zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten für Kunstdünger gehört, stellt die Kommission fest, dass im Gemeinschaftsrahmen Beihilfen für Produktionsrückgänge nicht gesondert genannt werden. Dessen ungeachtet besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sie in dem Maße, wie die Beschränkungen zum Einsatz von organischem Dünger zu geringeren Erträgen führen, die Produktionskosten der Landwirte für die übrigen Anbaukulturen erhöhen. Entsprechend den oben angeführten im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Prinzipien wäre davon auszugehen, dass solche Beihilfen nur gerechtfertigt sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (10): (a) Die Beihilfen sollten vorübergehend und grundsätzlich degressiv sein, sodass sie einen Anreiz zur Verringerung der Verunreinigung oder zur Beschleunigung eines rationelleren Einsatzes der Ressourcen darstellen; (b) die Beihilfen dürfen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen; (c) die Beihilfe darf nicht im Widerspruch zu anderen Bestimmungen des EG-Vertrags stehen. Zudem ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, dass Beihilfen, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung, aber im Hinblick darauf gewährt wurden, eine der in Artikel 2 aufgeführten Zielsetzungen zu erreichen, mit den Zielen der Verordnung im Einklang stehen müssen. Die Beihilfen sollten vorübergehend und degressiv sein (78) Da die Beihilfe nur für einen Zeitraum von zwei Jahren galt, ist sie offenbar vorübergehend. In ihrem informativen Schreiben vom 14. Januar 2013 haben die belgischen Behörden bestätigt, dass die Maßnahmen 1998 eingestellt wurden. (79) Im Geltungszeitraum der Maßnahme waren die Beihilfen jedoch nicht degressiv (vgl. Erwägungsgründe 38-40 und 49-51), sodass sie keinen Anreiz zur Beschleunigung eines rationelleren Einsatzes der Ressourcen darstellten. Ausschluss eines überhöhten Ausgleichs (80) Wie oben dargelegt, wird die Ausgleichszahlung für Produktionsverluste auf Grünland ausgehend vom Düngemitteleinsatz insgesamt berechnet, der in nichtschutzbedürftigen Zonen zulässig ist, d. h. 450 kg N/ha für Grünland und 325 kg N/ha bei Mais. Den belgischen Behörden zufolge sind diese Zahlenangaben auf wissenschaftlicher Basis berechnet worden, um sicherzustellen, dass die Nitratkonzentration im Grundwasser und Oberflächenwasser unter Berücksichtigung eines zulässigen Verlusts von durchschnittlich 70 kg NO3-N/l pro Hektar und Jahr nicht höher ist als 50 mg NO3-N/l bzw. 11,3 mg NO3-N/l. Ihr Ziel ist es, eine optimale Produktion mit einer minimalen Auswaschung zu verbinden. Die Berechnung der Höchstgrenzen für die Naturzonen und die Wasserzonen erfolgte auf gleiche Weise, wobei dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass diese gegenüber einer Nitratbelastung empfindlicher sind als die anderen Zonen. (81) Nach Auskunft der belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. August 1998 wurde beschlossen, den Ausgleich für die Normendifferenz auf der Basis der gesetzlich zulässigen Gesamtstickstoffmenge, einschließlich des Stickstoffs aus Kunstdünger und des Stickstoffs aus Tierdung, zu berechnen. Den belgischen Behörden zufolge wurde dieser Ansatz deshalb gewählt, weil man es für notwendig erachtete, die Gleichbehandlung der Landwirte innerhalb einer Region zu gewährleisten, sodass Landwirte, deren Flächen in Gebieten liegen, für die strengere örtliche Normen gelten, gegenüber Landwirten, deren Flächen nicht von diesen Normen betroffen sind, keine Nachteile erleiden. Wären die Normen für alle Landwirte in allen Regionen gleich, entfiele dieser Wettbewerbsvorteil und damit auch die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung. Bemüht sich ein Landwirt dann, die Basisnormen für die Umweltqualität zu übertreffen, so besteht die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Erreichten und der Qualitätsnorm zu berechnen. (82) Ausgehend von diesem Grundsatz der Gleichheit innerhalb ein und derselben Region waren die belgischen Behörden der Meinung, dass die geltenden Vorschriften keinen überhöhten Ausgleich für Landwirte und/oder keinen Ausgleich für die Einstellung landwirtschaftlicher Praktiken darstellen, die EU-Vorschriften zuwiderlaufen. Sie argumentierten, dass der Wettbewerbsnachteil bzw. -vorteil innerhalb ein und derselben Agrarregion stärker innerhalb dieser Region als in der EU insgesamt auftrete. Aus diesem Grund wurde in Flandern der gesamte Verlust (der tatsächlich entstandene Ertragsverlust) von Landwirten, deren Flächen in Gebieten mit strengeren örtlichen Normen gelegen sind, ausgeglichen. (83) Ferner führten die belgischen Behörden aus, dass in der Flämischen Region bereits 1996 und 1997 strengere örtliche Normen eingeführt wurden, während dies nach der Nitratrichtlinie erst ab dem 20. Dezember 1998 erforderlich war. In den schutzbedürftigen Wasserzonen wurde für Grünland eine verbindliche Begrenzung von 200 kg N/ha, für Mais und andere Kulturen hingegen von 170 kg N/ha eingeführt. Somit ist den belgischen Behörden zufolge die zulässige Menge an Tierdung bereits seit 1996 geringer als im ersten Aktionsprogramm im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt und für bestimmte Kulturen auf die im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms angegebene Höhe begrenzt. (84) Am 14. Januar 2013 haben die belgischen Behörden ausführliche Informationen über die Berechnungsmethode übermittelt, um zu zeigen, dass diese mit der landwirtschaftlichen Praxis und mit den zum Zeitpunkt der Maßnahme geltenden EU-Rechtsvorschriften im Einklang stand. (85) Ausgehend von den verfügbaren Informationen scheinen die derzeit in den Wasserzonen und Naturzonen geltenden Bestimmungen jedoch nicht wesentlich über die in der Richtlinie 91/676/EWG angeführten Verpflichtungen hinauszugehen. Im diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass die belgischen Behörden in ihren schriftlichen Darlegungen selbst angegeben haben, dass sie die Wasserzonen und die Naturzonen als besonders empfindlich gegenüber einer Nitratbelastung eingestuft haben und daher niedrigere Grenzwerte für notwendig befanden, um sicherzustellen, dass das Ziel von 50 mg/l Nitrate in Oberflächensüßwasser, insbesondere zur Trinkwassergewinnung, und in Grundwasser erreicht würde. Dies entsprach dem Ende 1995 gemäß der Richtlinie 91/676/EWG verbindlichen Grenzwert. (86) Des Weiteren forderte die Kommission die belgischen Behörden in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlungen auf, validierte Studien vorzulegen, die die Genauigkeit der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.