Europäische Union

2013/530/EU: Beschluss der Kommission vom 16. September 2013 über die ausgleichszahlungen im rahmen des naturdünger-erlasses Belgiens (Flanderns) — C 75/98 (ex NN 45/98) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5818)

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29.10.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 285/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. September 2013 über die ausgleichszahlungen im rahmen des naturdünger-erlasses Belgiens (Flanderns) — C 75/98 (ex NN 45/98) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5818) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (2013/530/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Im Anschluss an eine Beschwerde über unrechtmäßige Beihilfen, die die flämische Regierung an Landwirte für den Einsatz von Kunst- und Naturdünger gezahlt habe (im Folgenden „Maßnahme“), haben die Dienststellen der Europäischen Kommission die belgischen Behörden mit Schreiben vom 4. Februar 1998 aufgefordert, Auskünfte über die Durchführung der Entscheidung der flämischen Regierung vom 20. Dezember 1995 über die Ausgleichszahlungen an Landwirte zu erteilen, die im Rahmen der Düngemittelgesetzgebung (im Folgenden „Naturdünger-Erlass“) bestimmte Verpflichtungen eingegangen sind. (2) Diese Auskünfte wurden der Kommission direkt mit Schreiben des flämischen Ministers für Umwelt und Beschäftigung vom 18. März 1998 sowie mit Schreiben der Ständigen Vertretung Belgiens vom 31. März 1998 übermittelt. (3) Am 15. April 1998 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der zuständigen belgischen Behörden und der Dienststellen der Europäischen Kommission statt. (4) Mit Fernschreiben vom 10. Juli 1998 bat die Kommission die belgischen Behörden um zusätzliche Informationen. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 7. August 1998 (Eingangsvermerk vom 10. August 1998). (5) Nach Auskunft der belgischen Behörden erfolgten die Zahlungen im Jahr 1996. Die Maßnahme wurde der Kommission jedoch nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV) notifiziert. Aus diesem Grund wurde die Akte unter der Nummer NN 45/98 in das Register nicht notifizierter Beihilfen eingetragen. Obwohl die Regelung in den Jahren 1996 und 1997 in Kraft war, nahm die Kommission jedoch die Verpflichtung der belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. August 1998 zur Kenntnis, für 1997 keine Beihilfen zu zahlen und abzuwarten, bis die Kommission zu einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gelangt war. Die belgischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die flämische Regierung beabsichtige, diese Regelung für Ausgleichszahlungen in das flämische Beihilfeprogramm im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (2) einzubeziehen. (6) Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 setzte die Kommission Belgien über ihren Beschluss in Kenntnis, aufgrund der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 17. April 1999 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). (8) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (9) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. (10) Mitteilungen in Bezug auf andere flämische Naturdünger-Fälle (C 12/1999, N 105/1999, N 311/1999) wurden durch die belgischen Behörden zurückgezogen. (11) Am 6. März 2012 ging bei der Kommission die Beschwerde eines Landwirts über eine nach dem Naturdünger-Erlass für 1996 geleistete Ausgleichszahlung ein. In einer Zusammenkunft der Vertreter der belgischen (flämischen) Behörden und der Dienststellen der Europäischen Kommission am 16. April 2012 forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen. (12) Am 9. November 2012 bat die Europäische Kommission um zusätzliche Informationen. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 14. Januar 2013. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1.   BEZEICHNUNG (13) Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses. 2.   MITTELAUSSTATTUNG (14) Die Gesamtmittelausstattung für die Maßnahme belief sich für 1996 auf 427 511 868 BEF (belgische Franken) und lässt sich wie folgt aufschlüsseln: (a) Ausgleich für Ertragsrückgang: — Grünland 250 279 282 BEF — Mais 50 102 650 BEF (b) Ausgleich für Kosten für die Entsorgung von organischem Dünger: 65 486 397 BEF (c) Ausgleich für Kosten für die Lagerung von organischem Dünger: 34 276 829 BEF (d) Ausgleich für den Einkauf von zusätzlichen Düngemitteln: 27 366 710 BEF Laufzeit (15) Die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses wurden für das Jahr 1996 geleistet. Empfänger (16) Nach dem Naturdünger-Erlass können Ausgleichszahlungen an Landwirte erfolgen, deren Betrieb vollständig oder teilweise innerhalb einer Wasserzone oder einer Naturzone liegt. Dies betrifft 7,502 von insgesamt 40,673 Betrieben, die in Flandern Ackerbau oder Viehhaltung betreiben (18,5 %). Bezogen auf die Fläche befinden sich von insgesamt 649,223 ha der für Ackerbau oder Viehhaltung genutzten Fläche 47,948 ha (7,5 %) in einer Wasserzone und 21,919 ha (3 %) in einer Naturzone. Ziel (17) Mit der Beihilferegelung wird das Ziel verfolgt, Landwirte mit Flächen in schutzbedürftigen Gebieten in die Lage zu versetzen, sich an die strengeren Normen für den Einsatz von organischem Dünger anzupassen, und die wirtschaftlichen Einbußen, die diese Landwirte hinnehmen müssen, auszugleichen. Die Berechnung der Beihilfen erfolgt auf der Grundlage des Einkommensverlustes unter Berücksichtigung der üblichen landwirtschaftlichen Praxis außerhalb dieser schutzbedürftigen Gebiete. Den Angaben der belgischen Behörden zufolge war eine Ausgleichszahlung außerdem notwendig, um soziale Unruhen zu vermeiden. (18) Die für Landwirte in diesen schutzbedürftigen Gebieten gewährten Beihilfen dienen als Ausgleich für: (a) sinkende Erzeugung als Folge eines geringeren Einsatzes von Kunst- und Naturdünger, (b) zusätzliche Kosten für die Entsorgung von organischem Dünger, (c) zusätzliche Kosten für die Lagerung von organischem Dünger, (d) zusätzliche Käufe von chemischen Düngemitteln. Rechtsgrundlage (19) Nach Auskunft der belgischen Behörden lagen den Zahlungen an Landwirte zum Ausgleich für übernommene Verpflichtungen im Rahmen der Düngemittelgesetzgebung vier Gesetzestexte zugrunde: (a) Beschluss der flämischen Regierung vom 20. Dezember 1995 über die Leistung von Ausgleichszahlungen an Landwirte für übernommene Verpflichtungen im Rahmen der Düngemittelgesetzgebung; (b) Beschluss der flämischen Regierung vom 20. Dezember 1995 zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen für die Jahre 1996 und 1997 gemäß § 15 Absatz 9 des Erlasses vom 23. Januar 1991 über den Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch organischen Dünger; (c) Beschluss der flämischen Regierung vom 19. März 1996 zur Festlegung von Vorschriften über zusätzliche Verpflichtungen bezüglich der Entsorgung und über Hilfen bei zusätzlichen Naturdüngerüberschüssen in Gebieten, in denen strengere Normen für die Ausbringung von Naturdünger gelten; (d) Beschluss der flämischen Regierung vom 15. Juli 1997 zur Änderung des Beschlusses vom 20. Dezember 1995, in dem die Ausgleichszahlungen für die Jahre 1996 und 1997 gemäß § 15 Absatz 9 des Erlasses vom 23. Januar 1991 über den Schutz der Umwelt gegen die Verschmutzung durch organischen Dünger festgelegt sind. (20) Keiner dieser Gesetzestexte ist der Kommission gemäß Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV) notifiziert worden. Naturdüngerpolitik in Flandern (21) Nach Angaben der belgischen Behörden stützt sich die Naturdüngerpolitik in Flandern auf den Erlass vom 20. Dezember 1995 zur Änderung des Erlasses vom 23. Januar 1991 über den Schutz der Umwelt gegen die Verschmutzung durch organischen Dünger. Mit diesem Erlass wird angestrebt, die Belastung von Oberflächen- und Grundwasser mit Phosphaten und Nitraten, die aus dem Boden in Oberflächen- und Grundwasser gespült werden, zu vermindern. Nach dem Bericht über die Lage der Umwelt in Flandern ist die Landwirtschaft für 56 % der Nettobelastung der Umwelt mit Stickstoff und Phosphaten verantwortlich. Die Umweltbelastung in Flandern ist zu 21 % auf die Ableitung von Ammoniak aus der Tierhaltung und das Ausbringen von Gülle zurückzuführen. (22) Im Naturdünger-Erlass ist festgelegt, welche Qualitätsnormen für Boden, Wasser (Oberflächen- und Grundwasser) und Luft angestrebt bzw. welche Normen beibehalten werden sollten. Vorgesehen ist die schrittweise Verschärfung der Beschränkungen für den Naturdüngereinsatz. Dadurch ist die Möglichkeit von Anpassungen während einer Übergangsphase gegeben. In besonders schutzbedürftigen Gebieten, namentlich Wasserschutz- und Naturschutzgebieten, wurden die strengeren Vorschriften mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. (23) Der Erlass sieht ferner vor, die Naturdüngererzeugung und den Viehbestand in Flandern auf dem Niveau von 1992 einzufrieren. Zu diesem Zweck wird ein örtliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Gleichzeitig wird die Genehmigung für größere Betriebe bei Erneuerung um bis zu 25 % gekürzt. Dem Sektor Tierhaltung wurde bis zum Jahr 2002 Zeit gelassen, um die Naturdüngerüberschüsse und ihre Auswirkungen zu reduzieren. (24) Die strengeren Auflagen, die sofort am 1. Januar 1996 in Kraft traten, betreffen folgende Bereiche: (a) Wassereinzugs- und -schutzgebiete; (b) Naturlandschaften, Naturreservate, Waldgebiete; (c) Gebiete, die als schutzwürdig im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie eingestuft werden; (d) Täler und ökologisch wertvolles landwirtschaftliches Nutzland; (e) nitratempfindliche Flächen; (f) phosphatbelastete Flächen. (25) Den belgischen Behörden zufolge wurde bei der Ausweisung dieser schutzbedürftigen Gebiete den Anforderungen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (4) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (5) Rechnung getragen. Allgemeine Grenzwerte für das Ausbringen von Kunst- und Naturdünger (26) Gemäß dem Naturdünger-Erlass galten vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in ganz Flandern mit Ausnahme von Wasser- und Naturzonen die folgenden allgemeinen Grenzwerte für das Ausbringen von Kunst- und Naturdünger. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte sind in kg Phosphorpentoxid, in kg Stickstoff aus chemischen Düngemitteln sowie in kg zulässiger Gesamtstickstoff pro Jahr angegeben. Art der Flächennutzung Phosphorpentoxid Stickstoff aus chemischen Düngemitteln Stickstoff gesamt Grünland 170 250 450 Mais 160 (1996) 155 (1997) 150 (1998) 200 325 Kulturen mit niedrigem Stickstoffbedarf (*1) 125 125 170 Sonstige Kulturen 150 225 325 (27) Daneben veröffentlichten die belgischen Behörden folgende Grenzwerte als Richtwerte für die ab 2003 anvisierten Ziele. Art der Flächennutzung Phosphorpentoxid Stickstoff aus chemischen Düngemitteln Stickstoff aus Dung und anderen Düngemitteln Stickstoff gesamt Grünland 125 250 250 450 Mais 100 130 225 275 Kulturen mit niedrigem Stickstoffbedarf (*2) 100 70 125 125 Sonstige Kulturen 100 150 200 275 (28) Zusätzlich zu diesen Mengenbegrenzungen ist es untersagt, während der folgenden Zeiträume auf normalen landwirtschaftlichen Nutzflächen Dung oder andere organische Düngemittel auszubringen: vom 21. September bis zum 21. Januar, an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an allen Samstagen, ausgenommen vom 1. Februar bis zum 15. Mai, nachts (von 22.00 bis 7.00 Uhr) sowie bei überschwemmtem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden. Grenzwerte für das Ausbringen von Kunst- und Naturdünger in Wasserzonen (29) Strengere Vorgaben gelten in Wasserzonen, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder gegenüber Stickstoffauswaschungen besonders empfindlich sind. Der Begriff „Wasserzone“ bezeichnet: (a) Wassereinzugs- und -schutzgebiete Typ II und III für Grundwasser, eingegrenzt gemäß dem Erlass vom 24. Januar 1984 zur Festlegung von Maßnahmen für die Grundwasserbewirtschaftung; (b) von der flämischen Regierung als schutzbedürftig eingestufte Gebiete im Hinblick auf strengere Normen innerhalb der subhydrographischen Reservoire von für die Trinkwassergewinnung vorgesehenem Oberflächenwasser, eingegrenzt gemäß dem Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz von Oberflächenwasser gegen Verschmutzung; (c) Gebiete mit nitratempfindlichen Flächen, für die – wie von der flämischen Regierung festgelegt – strengere Normen notwendig sind, eingegrenzt gemäß dem Erlass vom 24. Januar 1984 zur Festlegung von Maßnahmen für die Grundwasserbewirtschaftung. (30) Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die seit dem 1. Januar 1996 für Wasserzonen geltenden Normen zur Regelung des Naturdüngereinsatzes. Diesen Festlegungen liegen die bei den aufgeführten Anbaukulturen üblichen Erträge und die für die jeweiligen Gebiete umweltbedingt akzeptablen Verluste zugrunde. Die Mengen sind in kg P2O5 und in kg Stickstoff pro Hektar und Jahr angegeben. Art der Flächennutzung Phosphor- pentoxid Stickstoff aus chemischen Düngemitteln Stickstoff aus Dung und anderen Düngemitteln Stickstoff gesamt Grünland 120 200 200 350 Mais 100 150 170 275 Kulturen mit niedrigem Stickstoffbedarf 80 70 125 125 Sonstige Kulturen 100 150 170 275 (31) In Wasserzonen ist das Ausbringen von Naturdünger vom 1. September bis einschließlich 21. Januar untersagt. Davon abweichend erstreckt sich das Verbot für die Zonen A und B in Gebieten, die als Sammelbecken von Oberflächenwasser dienen, bis einschließlich 15. Februar. Grenzwerte für das Ausbringen von Kunst- und Naturdünger in Naturzonen (32) Der Begriff „Naturzone“ bezeichnet: (a) Talgebiete und ökologisch wertvolles landwirtschaftliches Nutzland nach Angaben der Karten für die ländliche Entwicklung aus dem Gesetz vom 29. März 1962 über die Organisation der Landes- und Städteplanung; (b) besondere Schutzgebiete, eingegrenzt durch den Beschluss der flämischen Regierung vom 17. Oktober 1988; (c) spezielle Habitate und angrenzende Pufferzonen; (d) Waldgebiete, Naturlandschaften, Naturentwicklungsgebiete oder Naturreservate entsprechend den Karten für die ländliche Entwicklung aus dem Gesetz vom 29. März 1962 über die Organisation der Landes- und Städteplanung mit einer bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Übergangsmaßnahme. (33) In der nachstehenden Tabelle sind die seit dem 1. Januar 1996 für Naturzonen geltenden Normen für die Verwendung von organischem Dünger aufgeführt. Diesen Festlegungen liegen die bei den aufgeführten Anbaukulturen üblichen Erträge und die für die jeweiligen Gebiete umweltbedingt akzeptablen Verluste zugrunde. Die Mengen sind in kg P2O5 und in kg Stickstoff pro Hektar und Jahr angegeben. Art der Flächennutzung Phosphorpentoxid Stickstoff aus chemischen Düngemitteln Stickstoff gesamt Grünland 120 200 400 Mais 100 150 275 Kulturen mit niedrigem Stickstoffbedarf 80 70 125 Sonstige Kulturen 100 150 275 (34) In Naturzonen ist das Ausbringen von organischem Dünger vom 1. September bis einschließlich 21. Januar untersagt. Auf Grünlandflächen, die für den Schutz von Vögeln eine wichtige Rolle spielen, kann die organische Düngung außerdem vom 1. April bis zum 30. Juni verboten sein. Darüber hinaus ist es seit dem 1. Januar 1998 untersagt, Kunstdünger jeglicher Art in Waldgebieten, Naturlandschaften oder Naturreservaten auszubringen. Eine Ausnahme bilden Exkremente von Weidetieren mit einer zulässigen Höchstbesatzdichte von 2 GVE/ha, gerechnet auf das Jahr. Familienbetriebe können eine vorläufige Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot erhalten. Ausgleich für sinkende Erzeugung (35) Gemäß dem Naturdünger-Erlass erfolgen die Ausgleichszahlungen nur bei Grünland und Mais automatisch. Bei anderen Kulturen wird angenommen, dass die Verringerung des Düngemitteleinsatzes nicht zu Ertragsrückgängen führt. Der Landwirt/die Landwirtin kann jedoch auch in diesem Fall eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn er/sie die Verluste belegt. Ausgleich für Ertragsrückgänge auf Grünland (36) Ausgleichszahlungen für Ertragsveränderungen auf Grünland werden nach der Differenz zwischen der zulässigen Düngemittelnorm in den Gebieten außerhalb schutzbedürftiger Zonen und den zulässigen Normen in den schutzbedürftigen Zonen berechnet, wobei die in Wasserzonen gelegenen Flächen und die in Naturzonen gelegenen Flächen unterschiedlich behandelt werden. Mit diesen Beihilfen wird das Anliegen verfolgt, die durch die Einsatzmittelverringerung verursachten Ertrags- und Rentabilitätsverluste auszugleichen. (37) Ausgangspunkt für die Berechnung der Beihilfe ist der Durchschnitt des halben Bruttogewinns (semi-gross margin – SGM) in BEF/ha für die der Ausgleichszahlung vorangehenden drei Jahre entsprechend dem Einkommensteuergesetz. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen zur Milchviehhaltung und sonstigem Grünland. Zur Berechnung des SGM wird Flandern in 13 Gebiete mit jeweils unterschiedlichen agronomischen Merkmalen unterteilt. (38) Bei den Grünflächen für die Milchproduktion ist der SGM am höchsten in Antwerpen Kempenland (55 700 BEF/ha) und am niedrigsten im Gebiet Duinen (33 167 BEF/ha), während der Mittelwert für ganz Flandern bei 44 160 BEF/ha liegt. Bei nicht für die Milcherzeugung genutztem Grünland ist der SGM am höchsten in der durch Sand-/Lehmboden geprägten Region Westflandern (36 100 BEF/ha) und am niedrigsten im Gebiet Duinen (24 633 BEF/ha), während der Gesamtdurchschnitt für Flandern bei 31 941 BEF/ha liegt. (39) Bei Wasserzonen basiert die Ausgleichszahlung auf dem Umstand, dass die höchstzulässige Menge des eingesetzten Stickstoffs mit 350 kg/ha festgelegt wurde, während sie in normalen Zonen 450 kg/ha beträgt. Dies entspricht einer 22 %igen Reduzierung. Entsprechend dem Gesetz des abnehmenden Ertrags errechnen die belgischen Behörden eine daraus resultierende Ertragsverringerung von 15 %. Allerdings werden die Auswirkungen auf die Rentabilität des Betriebs gravierender sein. Nach Abzug der Fixkosten errechnen die belgischen Behörden einen SGM von durchschnittlich 40 % des Gesamtertrags. Folglich führt eine 15 %ige Ertragsverringerung zu einer Minderung des SGM um 37,5 % (15 % × 100/40). Die Zahlung von Ausgleichsmitteln für verminderte Erträge in dem betreffenden Gebiet wird somit auf der Basis SGM × 37,5 % ermittelt. Gleichzeitig sind die Landwirte in den Wasserzonen gehalten, 50 kg/ha weniger an chemischen Düngemitteln einzusetzen. Dies bedeutet eine Ersparnis von 800 BEF (50 kg N × 16 BEF/kg). Diese Summe wird daher von der Beihilfezahlung abgezogen. (40) Bei Naturzonen erfolgt die Ausgleichszahlung nach den gleichen Grundsätzen. Die höchstzulässige Einsatzmenge von Stickstoff liegt in einer Naturzone bei 400 kg/ha, in normalen Zonen hingegen bei 450 kg/ha, was einer 11 %igen Reduzierung entspricht. Die belgischen Behörden errechnen daraus eine Verminderung der Erträge um 7 %. Ein 7 %iger Ertragsrückgang resultiert in einer SGM-Senkung von 17,5 % (7 % × 100/40). Die Zahlung von Ausgleichsmitteln für verminderte Erträge in den Naturzonen wird somit auf der Basis SGM × 17,5 % ermittelt. Darüber hinaus erfolgt auch hier eine Minderung der Beihilfen um 800 BEF (siehe Erwägungsgrund 39) aufgrund von Einsparungen aus einem geringeren Düngemitteleinsatz. (41) Die höchsten, niedrigsten und mittleren Beträge von Beihilfezahlungen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt. Grünland zur Milchviehhaltung SGM Beihilfesatz Wasserzonen Beihilfesatz Naturzonen Antwerpen Kempenland 55 700 20 088 8 948 Duinen 33 167 11 638 5 004 Durchschnitt 44 160 15 760 9 928 Sonstiges Grünland SGM Beihilfesatz Wasserzonen Beihilfesatz Naturzonen Westflandern Sand-/Lehmregion 36 100 12 738 5 518 Duinen 24 633 8 437 3 511 Durchschnitt 31 941 11 177 4 789 (42) Die belgischen Behörden betonen, dass es sich hierbei um die Höchstsätze für Ausgleichszahlungen je Hektar handelt. Die Gesamtgrünlandfläche, die für Ausgleichszahlungen in Frage kommt, beträgt 31 003 ha, davon 17 468 ha in den Wasserzonen und 13 535 ha in den Naturzonen. Theoretisch hätten Höchstbeträge von 202 822 411 BEF für Grünland in Wasserzonen und 65 900 155 BEF für Grünland in Naturzonen als Ausgleich gezahlt werden können. Angesichts der niedrigeren Beihilfesätze für nicht zur Milchviehhaltung genutztes Grünland beliefen sich die tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen für Grünland jedoch auf 250 275 012 BEF pro Jahr, wovon 186 505 640 BEF auf Wasserzonen und 63 769 372 BEF auf Naturzonen entfielen. Den Angaben der belgischen Behörden zufolge sind für diese Differenz zwischen den theoretischen Beihilfehöchstsätzen und den tatsächlich gezahlten Beihilfesätzen eine Reihe von Faktoren verantwortlich, insbesondere der Umstand, dass Ausgleichszahlungen nur für Grünland geleistet wurden, das von demselben Betrieb bereits im Jahr 1994 als Grünland genutzt wurde. Ausgleichszahlungen für Mais (43) Bei Mais gilt eine Pauschalbeihilfe für Produktionseinbußen in Höhe von 3 600 BEF/ha unter der Voraussetzung, dass dieser Mais noch auf derselben Parzelle und nicht auf umgepflügtem ehemaligem Grünland angebaut wird. Diese Beihilfen basieren auf Schätzungen, denen zufolge die durchschnittliche Trockensubstanzproduktion bei Mais bei 14 500 kg/ha und der durchschnittliche Ertragsverlust als Folge strengerer Normen bei 900 kg/ha liegt. Ausgehend von dem geschätzten Herstellungspreis von 4 BEF je kg Trockensubstanz ergibt sich daraus ein Einkommensverlust von 3 600 BEF. (44) Darüber hinaus sind die Landwirte angehalten, nach dem Mais Gras auszusäen und so den Austrag von Nitraten aus dem Boden und Nitratauswaschungen einzudämmen. Dafür wurde eine weitere Beihilfe in Höhe von 3 600 BEF/ha gewährt. Den belgischen Behörden zufolge deckt diese Beihilfe lediglich die Kosten für den Grassamen. Ausgleich für zusätzliche Kosten für die Entsorgung von organischem Dünger (45) Beihilfen werden Betrieben in Wasser- und Naturzonen zur Deckung der zusätzlichen Kosten für die Entsorgung von Naturdüngerüberschüssen zur Verfügung gestellt, die im Ergebnis der niedrigeren Grenzwerte für das Ausbringen von Naturdünger entstehen. (46) Die Beihilfen werden gewährt, wenn in einem Betrieb zusätzliche Naturdüngerüberschüsse entstehen, die sich infolge der strengeren Normen zur Regelung der Ausbringung von Naturdünger angesammelt haben. Zur Berechnung der Beihilfen wird unterschieden zwischen (a) Familien- und andere Betrieben, die Viehhaltung betreiben und zwischen 1993 und 1996 kein zusätzliches Ackerland erworben haben; zur Berechnung der Möglichkeiten der Naturdüngerentsorgung wird die Fläche des Ackerlands entsprechend den Angaben aus dem Register für 1996 berücksichtigt; (b) Nichtfamilienbetrieben, die Viehhaltung betreiben und zwischen 1993 und 1996 zusätzliches Land erworben haben; die zur Ermittlung der Möglichkeiten einer Naturdüngerentsorgung berücksichtigte Fläche basiert auf der 1994 eingetragenen Ackerlandfläche (Stand im Betrieb 1993). (47) Zur Berechnung der Beihilfen wird ein gewichteter Mittelwert herangezogen, der sich aus der Berechnung der Anzahl der Tiere in den einzelnen Tierarten (Rinder, Schweine, Geflügel, sonstige) in Flandern und der typischen Zusammensetzung des Dungs der jeweiligen Tierarten im Hinblick auf den Mineralgehalt ergibt. (48) Ausgehend davon wird geschätzt, dass jede Tonne Dung 6,6 kg Stickstoff und 4,2 kg Diphosphorpentoxid enthält. (49) Beihilfen werden je Einheit zuschussfähiger Mineralstoffe (pro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.