Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2025/492 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen der Gemeinschaft, z. B. der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bleibt von den Modalitäten der Poolbuchführung unberührt. Zur Nutzung der Poolbuchführung wird schriftlich ein begründeter Antrag auf Genehmigung einschließlich eines Vorschlags für die Poolbuchführungsmodalitäten an die Kommission gerichtet. (2)   Der von der Kommission mitgeteilte Poolcode wird zur Kennzeichnung des gesamten Kernmaterials im Buchführungspool und in den Berichten gemäß den Artikeln 14 und 15 verwendet. Für jeden Verpflichtungscode müssen die dem Pool zugewiesenen Gesamtmengen an Kernmaterial jederzeit bekannt sein und der Kommission monatlich in Form eines elektronischen Poolberichts übermittelt werden. (3)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung oder die in der Genehmigung genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. (4)   Besondere Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 können zwischen zwei Kernmaterialmengen ausgetauscht werden, sofern die für das/die betreffende(n) Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich geltenden Gleichwertigkeitskriterien und die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die dem Betreiber innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens nach Eingang des Antrags und aller relevanten Informationen mitgeteilt werden. Ein begründeter Antrag auf Austausch von Verpflichtungen wird der Kommission auf elektronischem Weg unter Verwendung des in Anhang XVI festgelegten Formulars übermittelt. Der betreffende Betreiber wird innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für den Austausch von Verpflichtungen erfüllt sind. Artikel 21 Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial (1)   In den Meldungen nach dieser Verordnung werden die Mengen des unter diese Verordnung fallenden Kernmaterials in Gramm angegeben. Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle werden in Gramm oder kleineren Einheiten geführt. Sie werden so geführt, dass sie glaubwürdig sind und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entsprechen. Die Mengen in den Meldungen können abgerundet werden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 ist, und aufgerundet, wenn die erste Dezimalstelle 5 bis 9 ist. (2)   Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes vorgesehen ist, müssen die in dieser Verordnung genannten Meldungen unter anderem folgende Angaben enthalten: a) das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope; b) getrennte Materialbilanzberichte sowie getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestands für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien: i) abgereichertes Uran, ii) Natururan, iii) auf weniger als 20 % angereichertes Uran, iv) auf 20 % und mehr angereichertes Uran, v) Plutonium, vi) Thorium. Artikel 22 Befreiungen (1)   Um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen, kann ein Betreiber von den Bestimmungen über die Häufigkeit der Bestandsänderungsberichte gemäß Artikel 14 befreit werden. Der Betreiber stellt einen Antrag auf diese Befreiung bei der Kommission elektronisch in dem in Anhang IX festgelegten Format. Diese Befreiung kann nur für eine Materialbilanzzone als Ganzes gelten, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Befreiung aufbereitet oder gelagert wird. (2)   Eine Befreiung kann für eine Materialbilanzzone gelten mit a) Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-N aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben; b) abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwendet werden; c) besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird; d) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt. (3)   Der Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss der Kommission auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format bis zum 31. Januar ein jährlicher Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. In diesem Bericht wird der Stand am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres beschrieben. Gleichzeitig werden auf elektronischem Weg in den in den Anhängen IV und V festgelegten Formaten ein Materialbilanzbericht und eine Aufstellung des realen Bestands übermittelt, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind. (4)   Tritt im Laufe des Jahres in der Materialbilanzzone, für die eine Befreiung gilt, eine Bestandsänderung ein, übermittelt der betreffende Betreiber der Kommission darüber hinaus schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung eingetreten ist, auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format einen Bestandsänderungsbericht. (5)   Sind die Bedingungen für eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt, werden — nach Nachprüfung beim betreffenden Betreiber — der betreffenden Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat darüber informiert, dass die Befreiung nicht mehr gilt. KAPITEL IV Weitergabe zwischen Staaten Artikel 23 Ausfuhr und Versand (1)   Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) in ein Drittland ausgeführt wird; b) aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird oder c) aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird. (2)   Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage an denselben Staat eine Gesamtmaterialmenge weitergibt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt. (3)   Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VI festgelegten Form nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor dem Verpacken des Materials für die Weitergabe eingeht. (4)   Ist für die Weitergabe eine vorherige Zustimmung eines Drittlandes erforderlich, so darf die Weitergabe erst erfolgen, wenn die Kommission bestätigt hat, dass eine solche vorherige Zustimmung erteilt wurde. (5)   Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission getroffen werden. (6)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen. Artikel 24 Einfuhr und Eingang (1)   Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material a) aus einem Drittland eingeführt wird; b) in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird oder c) in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird. (2)   Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich, a) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder b) wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder empfängt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt. (3)   Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VII festgelegten Form so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingeht. (4)   Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission vereinbart werden. (5)   Dieser Artikel gilt nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen. Artikel 25 Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe Betreiber, die eine Weitergabe nach den Artikeln 23 oder 24 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 16, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten und kann ferner alle daraufhin ergriffenen Maßnahmen beinhalten. In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden. Artikel 26 Mitteilung einer Änderung des Datums Jede Änderung der angegebenen Daten des Verpackens des Kernmaterials vor der Weitergabe, der Beförderung oder des Auspackens, die in den Vorausmeldungen nach den Artikeln 23 und 24 angegeben waren, ist unter Angabe der neuen Daten, falls bekannt, unverzüglich zu melden, es sei denn die Änderung gibt Anlass zu einem Sonderbericht. KAPITEL V Besondere Bestimmungen Artikel 27 Erzanlagen (1)   Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats übermitteln der Kommission spätestens 120 Tage vor Beginn der Erzförderung die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem Muster in Anhang I-Q und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 7. (2)   Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 führt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, Buchungsprotokolle, in denen insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt sowie der Haldenbestand der geförderten Erze angegeben werden. Darüber hinaus müssen die Protokolle Einzelheiten zum Versand enthalten, in jedem Fall Angaben zu Datum, Empfänger und Menge. Diese Protokolle werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. (3)   Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat an. Artikel 28 Berichte über den Versand/die Ausfuhr von Erzen Abweichend von den Artikeln 12 bis 19 und von Artikel 21 teilt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, der Kommission unter Verwendung des in Anhang VIII festgelegten Formulars Folgendes mit: a) spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorangegangenen Kalenderjahr versandten Mengen und b) spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in Drittländer. Artikel 29 Beförderer und zeitweilige Besitzer Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Kernmaterial nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. In dieser Empfangsbestätigung werden die Namen der das Material aushändigenden und der das Kernmaterial empfangenden Personen, die beförderten Mengen sowie Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials angegeben. Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Beschreibung des weiterzugebenden Kernmaterials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Diese Kennzeichnung muss sich zu den Protokollen der Betreiber, die das Kernmaterial versenden und empfangen, zurückverfolgen lassen. Die Vertragsparteien bewahren diese Protokolle mindestens fünf Jahre lang auf. Artikel 30 Als Ersatz dienende Protokolle für Beförderer und zeitweilige Besitzer Protokolle, die die Personen oder Unternehmen bereits aufgrund der Rechtsvorschriften führen, die für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, können als Protokolle im Sinne des Artikels 29 gelten, sofern darin alle nach jenem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind. Artikel 31 Vermittler Vermittler wie Beauftragte, Makler oder Kommissionäre, die am Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Kernmaterial beteiligt waren, bewahren alle Protokolle über die von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Transaktionen nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Protokolle müssen die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags sowie Menge, Kategorie, Form, Zusammensetzung, Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials enthalten. Artikel 32 Übermittlung von Informationen und Daten Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln. Artikel 33 Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall (1)   Der Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt und im Besitz von in konditioniertem Abfall enthaltenem Kernmaterial ist, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat ein nach Kategorien aufgeschlüsseltes Anfangsbestandsverzeichnis dieses Kernmaterials. (2)   Betreiber, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle. Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 9 bis 13, Artikel 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 9 bis 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten: a) die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; b) ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; c) eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; d) eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; e) alle Bestandsänderungen, sodass der Buchbestand auf Verlangen bestimmt werden kann. Spezifische Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von Abfall können in den in Artikel 8 genannten besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt werden. Artikel 34 Aufbereitung von Abfall Die Betreiber melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente. Diese Vorausmeldung muss Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (wie Glas oder hochaktive Flüssigkeit), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Ort, an dem sich das Material vor und nach der Kampagne befindet, umfassen. Die Meldung wird der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne unter Verwendung des in Anhang XII festgelegten Formulars elektronisch übermittelt. Artikel 35 Weitergabe von konditioniertem Abfall Die Betreiber legen spätestens bis zum 31. Januar elektronisch Jahresberichte über Folgendes vor: a) den Versand oder die Ausfuhr von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten in der in Anhang XIII festgelegten Form; b) die Eingänge oder die Einfuhren von konditioniertem Abfall aus einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten unter Verwendung des in Anhang XIV festgelegten Formulars; c) die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält, unter Verwendung des in Anhang XV festgelegten Formulars. Artikel 36 Beendigung der Sicherungsmaßnahmen (1)   Die Sicherungsmaßnahmen nach dieser Verordnung können für Kernmaterial beendet werden, wenn a) eine gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben wurde; zu diesem Zweck werden Abgaben in die Umwelt im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; b) Kernmaterial, das in Endprodukten für nicht nukleare Zwecke wie Legierungen oder Keramiken enthalten ist, aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gilt; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Verwendung im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; c) Kernmaterial in sehr niedrigen gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Konzentrationen in Abfall enthalten ist, auch wenn diese Materialien nicht entsorgt werden; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben. d) Kernmaterial, das bereits entsorgt wurde, in sehr geringen Konzentrationen in konditioniertem Abfall enthalten ist. Zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben. (2)   Zur Beendigung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d wird der Kommission ein begründeter Antrag von einem Betreiber übermittelt. Der betreffende Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind. Artikel 37 Nationaler LOF (1)   Ein nationaler LOF, der einzelne Besitzer kleiner Kernmaterialmengen in diesem Mitgliedstaat umfasst, kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission eingerichtet werden. Mehrere nationale LOF können in einem Mitgliedstaat eingerichtet werden. (2)   Die zuständige Behörde beaufsichtigt den nationalen LOF und sorgt für die Umsetzung der Artikel 3 bis 7 und 12 bis 19, des Artikels 21 und der Artikel 23 bis 26. (3)   Der Bestand des Ausgangsmaterials und des besonderen spaltbaren Materials zusammengenommen darf in einem nationalen LOF ein effektives Kilogramm nicht überschreiten. (4)   Die zuständige Behörde legt der Kommission die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des nationalen LOF gemäß dem Muster in Anhang I-M vor. Aktualisierungen sind spätestens bei der Übermittlung der Aufstellung des realen Bestands gemäß Artikel 15 vorzulegen. (5)   In der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 9 bis 11 die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und den einzelnen Besitzern kleiner Mengen beschrieben. (6)   Für die Zwecke der Durchführung der Artikel 9, 14 und 15 trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) der reale Bestand von allen Besitzern kleiner Mengen, die zusammen den nationalen LOF bilden, aufgenommen wird und die Daten der Besitzer kleiner Mengen den tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, widerspiegelt; b) der reale Bestand jedes einzelnen Besitzers kleiner Mengen in der der Kommission übermittelten Aufstellung des realen Bestands ausgewiesen ist; c) die Buchungsberichte durch relevante Betriebsprotokolle nach Artikel 10 Absatz 1 belegt werden; d) die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen des nationalen LOF wirksam umgesetzt werden. Artikel 38 Internationale Verpflichtungen (1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 1, Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c, werden in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, angewendet. (2)   Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19, 20, 23 und 24, werden im Einklang mit den geltenden Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich zwischen der Gemeinschaft und Drittländern so angewandt, dass die Kommission den Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterial aus diesen Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich nachkommen kann. (3)   Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 9 bis 18 und 22 bis 26 sowie Artikel 36, werden im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus den geschlossenen Sicherungsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation angewandt. KAPITEL VI Besondere im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats anwendbare Bestimmungen Artikel 39 Besondere im Kernwaffen-Mitgliedstaat anwendbare Bestimmungen (1)   Diese Verordnung gilt nicht für a) Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen, und nicht für b) Kernmaterial, das vom Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde. (2)   Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die Verfahren für ihre Anwendung von der Kommission und dem Kernwaffen-Mitgliedstaat einvernehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt. Diese Verfahren berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren der Kommission, Sicherungsmaßnahmen auf ziviles Kernmaterial anzuwenden und die Einhaltung des Artikels 77 des Vertrags sicherzustellen. Diese Verfahren umfassen Bestimmungen für Anlagen oder Teile von Anlagen, die sich in Stilllegung befinden. Abweichend davon kann im Einzelfall vereinbart werden, dass den Inspektoren der Kommission anstelle der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Versandpapiere besondere Protokolle vorgelegt werden. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels a) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden; b) gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, erzeugen, behandeln, trennen, wiederaufarbeiten, lagern oder anderweitig verwenden; c) gelten die Artikel 2 und 7, die Artikel 9 bis 37, die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sowie die Artikel 41, 42 und 43 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet; d) gelten Artikel 6 sowie Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c nicht im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats. KAPITEL VII Schlussbestimmungen Artikel 40 Vertraulichkeit der Daten (1)   Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 unterliegen die von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten oder verarbeiteten Informationen d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.