Europäische Union

2006/954/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

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29.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 386/28 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (2006/954/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1), die sich auf Artikel 308 des Vertrages stützt, zielt auf die Schaffung eines Markts ab, der ordnungsgemäß und unter Bedingungen funktioniert, die denen eines nationalen Markts gleichen. Um einen solchen Markt zu schaffen und seine Einheit zu stärken, wurde mit der Verordnung das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft eingeführt, das es Unternehmen ermöglicht, über ein einziges Verfahren Geschmacksmusterschutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft zu erlangen. (2) Nach Einleitung und Durchführung der Vorbereitung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Haager Verbandes sind, der Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des Haager Verbandes sind, und der Europäischen Gemeinschaft hat die Diplomatische Konferenz, die zu diesem Zwecke in Genf einberufen wurde, am 2. Juli 1999 die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle abgeschlossen (im Folgenden als „Genfer Akte“ bezeichnet). (3) Die Genfer Akte wurde abgeschlossen, um bestimmte Neuerungen in das System der internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle nach der Londoner Akte vom 2. Juni 1934 und der Haager Akte vom 28. November 1960 einzuführen. (4) Ziel der Genfer Akte ist es, das Haager System der internationalen Eintragung auf neue Mitglieder auszudehnen und es für Anmelder attraktiver zu machen. Eine der Hauptneuerungen gegenüber der Londoner und der Haager Akte besteht darin, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt für die Eintragung von Mustern und Modellen mit Wirkung für das Gebiet der Organisation unterhält, Vertragspartei der Genfer Akte werden kann. (5) Die Regelung, wonach eine zwischenstaatliche Organisation mit einem Regionalamt für die Eintragung von Mustern und Modellen Vertragspartei der Genfer Akte werden kann, wurde eingeführt, um insbesondere der Europäischen Gemeinschaft zu gestatten, der Akte und damit dem Haager Verband beizutreten. (6) Die Genfer Akte ist am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten und am 1. April 2004 wirksam geworden. Am 1. Januar 2003 begann das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern entgegenzunehmen; der erste zuerkannte Anmeldetag war der 1. April 2003. (7) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem und das System der internationalen Eintragung nach der Genfer Akte ergänzen einander. Das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft ist ein vollständiges, einheitliches Regionalsystem für die Eintragung von Geschmacksmustern, das sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erstreckt. Das Haager Abkommen ist ein Vertrag, mit dem die Verfahren für den Schutz von Mustern und Modellen im Hoheitsgebiet der benannten Vertragsparteien zentralisiert werden. (8) Die Verknüpfung des Geschmacksmustersystems der Gemeinschaft mit dem internationalen Eintragungssystem nach der Genfer Akte würde es den Entwerfern von Geschmacksmustern ermöglichen, diese mit einer einzigen internationalen Anmeldung sowohl in der Gemeinschaft unter dem Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem als auch auf dem Gebiet der Vertragsparteien der Genfer Akte innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft schützen zu lassen. (9) Die Verknüpfung des Geschmacksmustersystems der Gemeinschaft mit dem internationalen Eintragungssystem nach der Genfer Akte wird außerdem zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaft beitragen und Wettbewerbsverfälschungen beseitigen, sie wird ferner kostenwirksam sein und das Niveau der Integration erhöhen und das Funktionieren des Binnenmarktes fördern. Der Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte ist daher notwendig, um das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft attraktiver zu machen. (10) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Gemeinschaft nach deren Beitritt zur Genfer Akte in der Versammlung des Haager Verbandes zu vertreten. (11) Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Fragen, die ihre nationalen Geschmacksmuster betreffen, an der Versammlung des Haager Verbandes teilzunehmen. BESCHLIESST: Artikel 1 Die am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossene Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf Fragen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, genehmigt. Der Wortlaut der Genfer Akte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 1.   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, ab dem Tag, an dem der Rat und die Kommission die Maßnahmen erlassen haben, die notwendig sind, um eine Verbindung zwischen dem Geschmacksmusterrecht der Gemeinschaft und der Genfer Akte herzustellen, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu hinterlegen. 2.   Die Erklärungen, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden in die Beitrittsurkunde aufgenommen. Artikel 3 1.   Die Kommission wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft in den Tagungen der Versammlung des Haager Verbandes, die unter der Leitung der Weltorganisation für geistiges Eigentum stattfinden, zu vertreten. 2.   Die Kommission verhandelt in der Versammlung des Haager Verbandes im Namen der Gemeinschaft nach Maßgabe folgender Bestimmungen über alle das Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffenden Fragen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft: a) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in der Versammlung vertreten kann, wird von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates oder, wenn dies nicht möglich ist, in Ad-hoc-Sitzungen ausgearbeitet, die im Verlauf der Beratungen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum einberufen werden. b) In Bezug auf Beschlüsse, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder eines anderen Rechtsakts des Rates, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, erfordern, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgelegt. c) In Bezug auf sonstige Beschlüsse, die sich auf das Geschmacksmusterrecht der Gemeinschaft auswirken, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Geschehen zu Brüssel am18 dezember 2006 Im Namen des Rates Der Präsident J.-E. ENESTAM (1)   ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. ANHANG Genfer Akte vom 2. Juli 1999 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1: Abkürzungen Artikel 2: Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen KAPITEL I INTERNATIONALE ANMELDUNG UND INTERNATIONALE EINTRAGUNG Artikel 3: Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung Artikel 4: Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung Artikel 5: Inhalt der internationalen Anmeldung Artikel 6: Priorität Artikel 7: Benennungsgebühren Artikel 8: Berichtigung von Mängeln Artikel 9: Anmeldedatum der internationalen Anmeldung Artikel 10: Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung Artikel 11: Aufschiebung der Veröffentlichung Artikel 12: Schutzverweigerung Artikel 13: Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Musters oder Modells Artikel 14: Wirkungen der internationalen Eintragung Artikel 15: Ungültigerklärung Artikel 16: Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben hinsichtlich internationaler Eintragungen Artikel 17: Erste Schutzfrist und Verlängerung der internationalen Eintragung und Schutzdauer Artikel 18: Auskunft über veröffentlichte internationale Eintragungen KAPITEL II VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 19: Gemeinsames Amt mehrerer Staaten Artikel 20: Mitgliedschaft im Haager Verband Artikel 21: Versammlung Artikel 22: Internationales Büro Artikel 23: Finanzen Artikel 24: Ausführungsordnung KAPITEL III REVISION UND ÄNDERUNG Artikel 25: Revision dieses Abkommens Artikel 26: Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27: Möglichkeit, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden Artikel 28: Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts Artikel 29: Verbot von Vorbehalten Artikel 30: Erklärungen der Vertragsparteien Artikel 31: Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960 Artikel 32: Kündigung dieses Abkommens Artikel 33: Sprachen dieses Abkommens; Unterzeichnung Artikel 34: Verwahrer EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Abkürzungen Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: i) „das Haager Abkommen“ das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, künftig Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle; ii) „dieses Abkommen“ das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung; iii) „Ausführungsordnung“ die Ausführungsordnung dieses Abkommens; iv) „vorgeschrieben“ in der Ausführungsordnung vorgeschrieben; v) „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März 1 883, in ihrer revidierten und geänderten Fassung; vi) „internationale Eintragung“ die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells; vii) „internationale Anmeldung“ einen Antrag auf internationale Eintragung; viii) „internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind; ix) „Person“ eine natürliche oder juristische Person; x) „Anmelder“ die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird; xi) „Inhaber“ die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist; xii) „zwischenstaatliche Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer ii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten; xiii) „Vertragspartei“ jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Abkommens ist; xiv) „Vertragspartei des Anmelders“ die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er mindestens eine in Artikel 3 erläuterte Bedingung bezüglich dieser Vertragspartei erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet „Vertragspartei des Anmelders“ diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist; xv) „Gebiet einer Vertragspartei“ das Gebiet eines Staates, sofern es sich bei dieser Vertragspartei um einen Staat handelt, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Gültigkeit hat, sofern es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt; xvi) „Amt“ die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle auf dem Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Einrichtung; xvii) „Prüfungsamt“ ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest auf Neuheit prüft; xviii) „Benennung“ einen Antrag, dass eine internationale Eintragung für eine Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; es bedeutet auch die Registrierung dieses Antrags im internationalen Register; xix) „benannte Vertragspartei“ und „Benennungsamt“ die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, auf die die Benennung anwendbar ist; xx) „Fassung von 1934“ die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; xxi) „Fassung von 1960“ die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; xxii) „Zusatzvereinbarung von 1961“ die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934; xxiii) „Ergänzungsvereinbarung von 1967“ die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung; xxiv) „Verband“ den durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 errichteten und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und dieses Abkommen aufrechterhaltenen Haager Verband; xxv) „Versammlung“ die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Gremium, das an die Stelle dieser Versammlung tritt; xxvi) „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xxvii) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum; xxviii) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum. xxix) Im Sinne dieses Abkommens ist „Ratifikationsurkunde“ dahingehend auszulegen, dass Annahme- oder Zustimmungsurkunden mit einbezogen sind. Artikel 2 Anwendbarkeit sonstiger Schutzvorschriften nach dem Recht der Vertragsparteien und bestimmten internationalen Verträgen 1.   [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von weiter gehenden Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebenso wenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist. 2.   [Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft über gewerbliche Muster und Modelle einhalten. KAPITEL I INTERNATIONALE ANMELDUNG UND INTERNATIONALE EINTRAGUNG Artikel 3 Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung Jeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaates einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung einzureichen. Artikel 4 Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung 1.   [Direkte oder indirekte Einreichung] a) Die internationale Anmeldung kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro oder über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht werden. b) Unbeschadet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass internationale Anmeldungen nicht durch ihr Amt eingereicht werden können. 2.   [Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Einreichung] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet. Artikel 5 Inhalt der internationalen Anmeldung 1.   [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss Folgendes enthalten oder ihr ist Folgendes beizufügen: i) ein Antrag auf internationale Eintragung nach diesem Abkommen; ii) den Anmelder betreffende vorgeschriebene Angaben; iii) die vorgeschriebene Anzahl von vorschriftsmäßig eingereichten Kopien einer oder nach Wahl des Anmelders mehrerer verschiedener Wiedergaben des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; ist das gewerbliche Muster jedoch flächenmäßig und wird ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung nach Absatz 5 gestellt, so kann die internationale Anmeldung entweder Wiedergaben enthalten oder es kann ihr die vorgeschriebene Anzahl von Musterabschnitten beigefügt werden; iv) eine den Vorschriften entsprechende Angabe des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für das oder die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; v) eine Angabe der benannten Vertragsparteien; vi) die vorgeschriebenen Gebühren; vii) alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben. 2.   [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung] a) Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfungsamt ist und bei der am Tag, an dem sie Vertragspartei dieses Abkommens wird, gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell einen in Buchstabe b bezeichneten Bestandteil enthalten muss, damit diesem Antrag ein Anmeldedatum nach diesem Recht zuerkannt wird, kann dem Generaldirektor diese Bestandteile in einer Erklärung mitteilen. b) Folgende Bestandteile können nach Buchstabe a mitgeteilt werden: i) Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist; ii) eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der charakteristischen Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist; iii) ein Anspruch. c) Enthält die internationale Anmeldung die Benennung einer Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Buchstabe a vorgenommen hat, so muss sie außerdem jeden Bestandteil, der Gegenstand der Mitteilung war, wie vorgeschrieben enthalten. 3.   [Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgeschriebene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere Bestandteile beigefügt werden, die in der Ausführungsordnung angegeben sind. 4.   [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung] Vorbehaltlich etwaiger vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten. 5.   [Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung] Die internationale Anmeldung kann einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung enthalten. Artikel 6 Priorität 1.   [Inanspruchnahme von Prioritäten] a) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht wird, die in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht worden sind. b) Die Ausführungsordnung kann vorsehen, dass die Erklärung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, nach Einreichung der internationalen Anmeldung abgegeben werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung spätestens abgegeben werden kann, in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. 2.   [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Anmeldedatum die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen Hinterlegung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist. Artikel 7 Benennungsgebühren 1.   [Vorgeschriebene Benennungsgebühr] Vorbehaltlich Absatz 2 schließen die vorgeschriebenen Gebühren eine Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei ein. 2.   [Individuelle Benennungsgebühr] Jede Vertragspartei, deren Amt Prüfungsamt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass anstelle der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Benennungsgebühr im Zusammenhang mit jeder internationalen Anmeldung, in der die Vertragspartei benannt wird, und im Zusammenhang mit der Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. 3.   [Überweisung von Benennungsgebühren] Die Benennungsgebühren, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden. Artikel 8 Berichtigung von Mängeln 1.   [Prüfung der internationalen Anmeldung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die erforderlichen Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen. 2.   [Nicht behobene Mängel] a) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Buchstabens b als zurückgenommen. b) Kommt der Anmelder, im Falle eines Mangels in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 oder in Bezug auf ein besonderes Erfordernis, das dem Generaldirektor von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Ausführungsordnung mitgeteilt wurde, der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die internationale Anmeldung als ohne die Benennun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.