Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 402/53 BESCHLUSS (EU) 2020/1803 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (4) Mit dem Beschluss 2014/256/EU der Kommission (4) wurden Kriterien für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission (5) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (5) Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse. (6) Der das EU-Umweltzeichen betreffende Fitness-Check-Bericht (6) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. (7) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppen „Druckerzeugnisse“ und „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für eine verstärkte Inanspruchnahme und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind. (8) Da die beiden Produktgruppen „Druckerzeugnisse“ und „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ eng miteinander verwandt sind und ihre Kriterien ähnlich ausfallen werden, bietet es sich an, einen einzigen Beschluss mit einem Anhang für beide Produktgruppen zu erlassen. (9) Der Name der Produktgruppe sollte in „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umgeändert werden, um der Produktfunktion besser Rechnung zu tragen und für Klarheit in Bezug auf die zum Geltungsbereich gehörenden Produkte zu sorgen. Dadurch sollte es auch gelingen, die Bekanntheit der Systeme für die Marktteilnehmer zu steigern und die Verwaltungslast der nationalen Behörden zu senken. (10) Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Begriffsbestimmung für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ vorgenommen werden, um insbesondere die Abgrenzung der einzelnen Produktarten voneinander zu erleichtern. (11) Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (7), der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen. (12) Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse sollten insbesondere auf die Verwendung von Produkten auf Papierbasis abzielen, die auf nachhaltige Weise hergestellt wurden und auf Rohstoffen basieren, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern oder aus recyceltem Material gewonnen wurden. Die neuen Kriterien sollten auf einer Lebenszyklusanalyse basieren und darauf abzielen, energieeffiziente Herstellungsverfahren zu fördern und die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu reduzieren, die zu photochemischer Oxidation, Toxizität für den Menschen, abiotischem Abbau, Eutrophierung, Versauerung und Klimawandel beitragen. Mit den überarbeiteten Kriterien sollten der Einsatz gefährlicher Stoffe begrenzt, die während des Druckvorgangs anfallenden Emissionen berücksichtigt, die Menge der im Laufe des Verfahrens anfallenden Papierabfälle reduziert und die Recyclingfähigkeit der Produkte verbessert werden, was den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft erleichtert. (13) Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für die beiden Produktgruppen sollten die neuen Kriterien und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen für jede Produktgruppe bis zum 31. Dezember 2028 gelten. (14) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse 2012/481/EU und 2014/256/EU aufgehoben werden. (15) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Druckerzeugnisse oder für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Beschlüsse 2012/481/EU bzw. 2014/256/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der bisherigen Beschlüsse oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Beschlüsse vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen. (16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte: a) Druckerzeugnisse mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, bei denen der Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis mindestens 80 % betragen muss. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Erzeugnisses, mit Ausnahme loser Beilagen (zum Beispiel Handzettel, ablösbare Aufkleber), die mit dem Druckerzeugnis verkauft oder bereitgestellt werden. Wenn die losen Beilagen mit dem EU-Umweltzeichen versehen werden sollen, müssen sie den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen; b) Briefumschläge mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; c) Papiertragetaschen, einschließlich Einpack- und Geschenkpapier, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von 100 %; d) Schreibwaren aus Papier, einschließlich Ablagemitteln, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 70 %, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung, für die dieser Mindestmassenanteil nicht gilt. (2)   Bei den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die einen Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 80 % aufweisen müssen, und den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notizbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 13 % betragen darf. (3)   Das Gewicht der Metallteile darf nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung, Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von bis zu 225 Blatt, bei denen es bis zu 75 g betragen darf, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von mehr als 225 Blatt, bei denen es bis zu 170 g betragen darf. (4)   Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“: a) Verpackungen und Verpackungszubehör wie z. B. Etiketten (ausgenommen Papiertragetaschen sowie Einpack- und Geschenkpapier); b) Wellpappe; c) Lebensmittelkontaktmaterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); d) Produkte, die in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission (9) fallen; e) auf Duftpapier gedruckte Erzeugnisse, Schreibwaren aus Duftpapier sowie Papiertragetaschen aus Duftpapier; f) Polyvinylchlorid (PVC). Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Ordner“ Produkte auf Papierbasis, die für die Aufbewahrung von Dokumenten oder Zeitschriften verwendet werden, bestehend aus einem Deckel (gewöhnlich aus Pappe) mit Ringen zum Zusammenhalten von losen Blättern, einschließlich Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik; 2. „Bücher“ fadengeheftete oder klebegebundene Druckerzeugnisse mit hartem oder weichem Deckel. Nicht zu den Büchern zählen Jahresberichte, Zeitschriften, Broschüren, Magazine und regelmäßig veröffentlichte Kataloge; 3. „Ablagemittel“ Produkte, die für die Organisation, die Aufbewahrung und den Schutz von Dokumenten aus Papier verwendet werden, einschließlich Hängeregistermappen und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik; 4. „Mappe“ eine Falthülle oder einen Aktendeckel zur Aufbewahrung loser Blätter einschließlich Produkten mit Registern und Trennblättern, Sammelmappen, Einstellmappen, Hängeregistermappen, Kartons und Dreiflügelmappen; 5. „Beilage“ ein Blatt oder mehrere separate Blätter, deren Druck unabhängig von jenem des Druckerzeugnisses erfolgt und die lose in dessen Seiten eingefügt und wieder entnommen werden können (lose Beilage) oder gemeinsam mit den Seiten des Druckerzeugnisses gebunden werden und somit einen integrierten Bestandteil desselben bilden (fixe Beilage). Zu den Beilagen zählen mehrseitige Werbeanzeigen, Hefte, Broschüren, Antwortkarten oder sonstiges Werbematerial; 6. „Verpackungen“ alle aus beliebigen Stoffen hergestellten Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden; 7. „Papiertragetaschen“ Produkte auf Papierbasis, die zur Handhabung bzw. zum Transport von Waren verwendet werden; 8. „Druckerzeugnis“ ein auf dem Wege der Verarbeitung eines Druckmediums durch Bedrucken von Papier mit anschließender Veredelung entstandenes Erzeugnis mit Druckbild; 9. „Schreibwaren aus Papier“ Schreibwaren und Ablagemittel aus Papier, einschließlich Briefumschlägen und Büromaterial; 10. „Einpack- und Geschenkpapier“ ein Papierblatt oder eine Papierrolle, das bzw. die zum Einpacken von Gegenständen, z. B. Geschenken und Paketen, verwendet wird. Artikel 3 Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen. Artikel 4 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028. Artikel 5 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „053“. Artikel 6 Die Beschlüsse 2012/481/EU und 2014/256/EU werden aufgehoben. Artikel 7 (1)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2012/481/EU geprüft. (2)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2014/256/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2014/256/EU geprüft. (3)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ bzw. des Beschlusses 2014/256/EU für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft. (4)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU bzw. des Beschlusses 2014/256/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. November 2020 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55). (3)  Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 24). (4)  Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 24). (5)  Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission vom 4. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/256/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 28). (6)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355). (7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4). (9)  Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27). ANHANG Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse RAHMENBEDINGUNGEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen sind für die bezüglich ihrer Umweltleistung besten Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse auf dem Markt vorgesehen. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen, die mit dem Lebenszyklus dieser Produkte in Verbindung stehen, und unterstützen die Belange der Kreislaufwirtschaft. Insbesondere sind die Kriterien auf die Förderung von Erzeugnissen, für die ein hoher Anteil an nachhaltigen oder wiederverwerteten Fasern eingesetzt wurde, die wiederverwertbar sind, die nur geringe Emissionen verursachen und die lediglich eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten dürfen, ausgerichtet. In diesem Sinne gilt: Die Kriterien — setzen voraus, dass das Papiersubstrat, hierzu zählt auch Pappe, mit dem EU-Umweltzeichen zertifiziert ist; — legen strenge Begrenzungen hinsichtlich des Einsatzes gefährlicher Stoffe fest; — definieren Anforderungen, um die Wiederverwertbarkeit der Produkte sowie das Vorhandensein eines angemessenen Systems für die Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten, das eine Beschränkung der Papierabfälle, die anfallen dürfen, einschließt; — legen Anforderungen bezüglich der Emissionen fest und zielen dabei insbesondere auf die Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (im Folgenden „VOC-Emissionen“) ab; damit leisten sie einen Beitrag zur Gewährung der damit verbundenen Vorteile für die Gesundheit der Arbeitnehmer sowie in Bezug auf die Verminderung der Luftverschmutzung auf lokaler und regionaler Ebene; — legen Anforderungen hinsichtlich des Energieverbrauchs der Produktionsstätte fest. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ sind folgende: 1. Substrat; 2. Beschränkungen unterworfene Stoffe: 2.1. Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC); 2.2. Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingestuft sind; 2.3. Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe; 2.4. Reinigungsmittel; 2.5. Alkylphenolethoxylate, halogenierte Lösungsmittel und Phthalate; 2.6. Weitere Beschränkungen für Druckfarben, Toner und Lacke; 2.7. Rückgewinnung von beim Rollentiefdruck verwendetem Toluol; 3. Wiederverwertbarkeit: 3.1. Entfernbarkeit von Teilen, die nicht aus Papier bestehen; 3.2. Repulpierbarkeit; 3.3. Entfernbarkeit von Klebstoffen; 3.4. Deinkbarkeit; 4. Emissionen: 4.1. Beim Rollentiefdruck anfallende Emissionen in Wasser; 4.2. Emissionen aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, oder aus vergleichbaren Anlagen; 4.3. VOC-Emissionen, die bei Druckverfahren anfallen, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen; 5. Abfall: 5.1. System für die Abfallbewirtschaftung; 5.2. Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Druckereien; 5.3. Für das Recycling vorgesehenes Papier aus Produktionsstätten für Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschen; 6. Energieverbrauch; 7. Schulung; 8. Gebrauchstauglichkeit; 9. Angaben auf dem Produkt; 10. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen. Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen, einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von der Papierherstellung bis hin zu der/den Produktionsstätte(n) und den entsprechenden Fertigungslinien, wo die Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse bedruckt und/oder weiterverarbeitet werden. Für den Transport und die Verpackung sind die Umweltkriterien nicht maßgeblich. Sämtliche Druckvorgänge und Verarbeitungsprozesse, die an Druckerzeugnissen, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnissen ausgeführt werden, müssen den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Bestandteile des Endprodukts, die von einem Subunternehmer gedruckt oder weiterverarbeitet werden, müssen daher ebenfalls die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Der Antrag muss eine Aufstellung enthalten, in der alle an der Herstellung des Produktes beteiligten Druckereien und Subunternehmer sowie deren Adressen angeführt sind. Ein Antrag kann für eine genau bestimmte Produktreihe wie beispielsweise Broschüren mit Klebebindung, 2 bis 30 Seiten, eingereicht werden. In diesem Fall muss das Musterprodukt, das die Produktreihe repräsentiert, die Kriterien erfüllen. Bei der Analyse des Musterprodukts sind sämtliche verwendeten Materialien und Chemikalien, alle Papiersorten, die maximale Anzahl der Seiten, das größtmögliche Format sowie sämtliche realisierbaren Bindungsarten zu berücksichtigen. Das EU-Umweltzeichen darf für alle nachfolgenden Produkte, die die für das Musterprodukt festgelegten Kriterien erfüllen, genutzt werden. Änderungen bei Lieferanten, in Produktionsstätten und bei Produktionsverfahren in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen zu melden. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand derer geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Bei Produktarten, die in Serie hergestellt werden, oder bei Einzelfertigungen muss sich der Antrag auf das konkrete Produkt beziehen. Bewertung und Prüfung: Die besonderen Bewertungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese wo angemessen vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Überprüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert wurden. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfverfahre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.