Europäische Union

98/475/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.986 - Agfa-Gevaert/DuPont) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1290) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0475. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uß weiterhin von Agfa-Gevaert beliefert werden, gestatten, Konkurrenzerzeugnisse zu verkaufen. c) Agfa-Gevaert wird seine Negativplattenhändler, die vertraglich zum ausschließlichen Verkauf von Negativplatten von Agfa-Gevaert verpflichtet sind, von dieser Ausschließlichkeit entbinden. Diese Zusage von Afga-Gevaert gilt nicht für i) Alleinvertriebshändler von Agfa-Gevaert in Gebieten, in denen Agfa-Gevaert über keine eigene Vertriebsorganisation verfügt, die an der Stelle eines solchen Alleinvertriebshändlers tätig werden könnte [ . . . ] %, und ii) Agfa-Gevaert-Vertreter für Negativplatten, wenn deren Hauptfunktion darin besteht, logistische Dienstleistungen für Agfa-Gevaert zu erbringen [ . . . ] %. d) Die Zusagen unter den Buchstaben a), b) und c) gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Genehmigung des notifizierten Zusammenschlusses durch die Kommission. e) Agfa übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. März 1998 Kopien seines Schriftverkehrs, aus dem die Erfuellung dieser Zusagen hervorgeht. Außerdem übermittelt Agfa der Kommission alle zwölf Monate nach dieser Entscheidung einen Bericht über die Einhaltung der gegebenen Zusagen und auf Ersuchen der Kommission einen weiteren Bericht. VIII. WÜRDIGUNG DER ZUSAGEN (111) Bei der Würdigung der Zusagen hat sich die Frage gestellt, ob die Marktmacht des neuen Unternehmens aufgrund der Zusagen hinreichend eingeschränkt und die Wettbewerbsbedenken ausgeräumt würden. Wie bereits beschrieben wurde, stellen die Beziehungen, die Agfa/DuPont durch Paketgeschäfte zu den Endnutzern hergestellt hat, und die Beziehungen zu den Händlern aufgrund von Ausschließlichkeitsvereinbarungen in dieser Hinsicht bedeutende Elemente dar. Es wurden Überlegungen über eine etwaige Entflechtung und den Verkauf bestimmter Produktionsbetriebe oder Produktionsanlagen für Negativplatten an einen Dritten oder Dritte angestellt. Hierdurch würden aber die Wettbewerbsbedenken nicht hinreichend gelöst, da sich die Marktstruktur nicht wesentlich verändern würde. Agfa verfügt bereits über erhebliche Überkapazitäten. DuPont hat wegen seines geplanten Austritts aus dem Markt keine bedeutenden Investitionen zur Modernisierung seiner Produktionsanlagen vorgenommen. Von Wettbewerbern wurde nicht die Ansicht vertreten, daß der Erwerb eines Teils des Negativplattengeschäfts von DuPont für sie von Interesse ist. Im übrigen ist ein Wettbewerber (International Paper) dabei, sein Grafikfilmgeschäft (einschließlich Negativdruckplatten) zu verkaufen (Horsell-Anitec). Eine Veräußerung eines Teils des DuPont-Geschäfts durch Agfa hätte also im Vergleich zu den von den Zusagen zu erwartenden Auswirkungen, die nachstehend gewürdigt werden, keinen großen Einfluß auf die Marktstruktur. Paketgeschäfte (112) Die erste Zusage in bezug auf die ausschließliche Bindung mit Geräteherstellern ist wichtig, weil die meisten großen Druckplattenanbieter keine eigenen Geräte herstellen und folglich von Geräteherstellern abhängig sind, um den Endnutzern ähnliche Paketgeschäfte wie Agfa anzubieten. Deswegen vertritt die Kommission die Auffassung, daß insbesondere durch den Abbruch dieser Beziehungen, in deren Rahmen selbständige Gerätehersteller verpflichtet sind, bestimmte Geräte ausschließlich an Agfa zu verkaufen, die Hemmnisse für Wettbewerber, ähnliche Paketgeschäfte aufgrund eines kompletten Sortiments anzubieten, beseitigt werden und der Zugang der Wettbewerber zu Prozessoren für Negativdruckplatten erleichtert wird. Agfa hat erklärt, daß rund [ . . . ] % seines Geräteabsatzes 1996 aus Geräten von Herstellern bestanden, mit denen Ausschließlichkeitsvereinbarungen bestanden. Die Wettbewerber werden künftig die Möglichkeit haben, sich Geräte mit denselben Spezifikationen bei Agfa-Geräteherstellern zu beschaffen, und werden demnach ihren Kunden dieselbe Art von Geräten in Verbindung mit einem anderen Produkt oder getrennt anbieten können. Wenn Wettbewerber attraktivere Kombinationen anbieten können, kann damit gerechnet werden, daß die Endnutzer zu einem Produzentenwechsel eher bereit sind, da sich die Umstellungskosten in Grenzen halten werden. Die Bedeutung dieser Zusage muß auch vor dem Hintergrund gesehen werden, daß nach Angaben der Wettbewerber Paketgeschäfte ein Phänomen darstellen, das am Druckplattenmarkt an Bedeutung gewinnt. Ausschließlichkeit (113) Die diesbezügliche Zusage betrifft vor allem die bestehenden Vereinbarungen, durch die gegenwärtig bedeutende Händler an DuPont und Agfa gebunden sind. Nach dem Zusammenschluß werden mehrere bedeutende Händler auch Konkurrenzprodukte verkaufen können, wodurch sich der Markenwettbewerb verstärken wird. Außerdem hat Agfa erklärt, daß das gegenwärtige DuPont-Händlernetz bestehen bleiben wird, so daß die Händler weiterhin mit Agfa- oder DuPont-Erzeugnissen beliefert werden. Folglich wird es für die Agfa- und DuPont-Erzeugnisse mehr Absatzmärkte geben, wodurch der Markenwettbewerb sowohl zunehmen als auch verbessert wird. (114) Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit DuPont-Händlern bestehen in sechs EWR-Mitgliedsländern [ . . . ] und wurden außer in [ . . . ] mit Händlern geschlossen, die für das gesamte Gebiet des jeweiligen Mitgliedslandes zuständig sind, da DuPont über kein eigenes paralleles Vertriebsnetz verfügt. Hieran ist die Bedeutung dieser Händler zu erkennen. (115) Agfa-Vereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklauseln bestehen in fünf Ländern [ . . . ]. Nach Angaben von Agfa bestehen in drei dieser Länder [ . . . ] neben einem eigenständigen Agfa-Direktvertrieb außerdem Alleinvertriebshändler. In [ . . . ] wurden [ . . . ] Alleinvertriebsvereinbarungen geschlossen, während in [ . . . ] [ . . . ] große(s) Vertriebshandelsunternehmen mit mehreren über das Land verstreuten Zweigstellen und in [ . . . ] ein Händler mit [ . . . ] als Absatzgebiet bestehen. Da diese Händler langjährige Beziehungen zu den Endnutzern unterhalten, wird die Aufnahme von Konkurrenzerzeugnissen in ihr Sortiment für Agfa-Konkurrenten von Bedeutung sein. Was die gegenwärtigen Alleinvertriebsvereinbarungen im [ . . . ] betrifft, so hat Agfa erklärt, daß diese den ausschließlichen Vertrieb der Agfa-Erzeugnisse auf diesem Markt durch einen Händler zum Gegenstand haben, während die Ausschließlichkeitsvereinbarungen in [ . . . ] Agenturverträge sind, bei denen sich Agfa selbst um den Verkauf kümmert und die Agenten bestimmte Verkaufs- und logistische Funktionen erfuellen, für die sie eine Provision beziehen. Diese Vereinbarungen werden bestehen bleiben. (116) Durch die Zusage wird sich der Zugang zu mehreren bedeutenden Händlern für Agfa-Wettbewerber verbessern. Dies wird für besonders wichtig erachtet, weil diese Wettbewerber im Vergleich zu Agfa und DuPont für den Absatz von Negativplatten in stärkerem Maße von Händlern abhängig sind. Dauer und Überwachung der Zusagen (117) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß sich die vorerwähnten Zusagen unmittelbar auf die Öffnung der Marktstrukturen auswirken werden: Die gegenwärtigen Behinderungen der Wettbewerber, wirksam mit Agfa konkurrieren zu können, werden unmittelbar beseitigt. Die von Agfa vorgeschlagene Geltungsdauer von fünf Jahren wird als angemessen erachtet, da dort, wo sich die Zusagen möglicherweise etwas später auswirken werden, wie im Bereich der Paketgeschäfte von einer zwei- bis dreijährigen Dauer, die fünfjährige Geltungsdauer der Zusagen dafür sorgen wird, daß die Möglichkeiten für Wettbewerber, Zugang zu Endnutzern und Händlern zu erhalten, tatsächlich bestehen. (118) Angesichts der sofortigen Auswirkung der Zusagen ist eine strenge Überwachung nur bedingt notwendig. Damit die Kommission aber eine strenge Erfuellung der Zusagen durch Agfa durchsetzen kann, muß Agfa der Kommission einen Bericht übermitteln, der die Kopien seines einschlägigen Schriftwechsels mit den Geräteherstellern und Händlern enthält, und der Kommission jährlich mitteilen, ob die Zusagen eingehalten werden. Abschließende Feststellung (119) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die vorerwähnten Zusagen aufgrund der Öffnung der Vertriebsstrukturen für Agfa/DuPont-Erzeugnisse den Wettbewerb auf dem Negativplattenmarkt positiv beeinflussen werden. Durch Senkung der Kosten für die Endnutzer bei einem Produzentenwechsel und die Sicherheit, daß die Händler (und damit ihr Kundenstamm) Angebote von Konkurrenten in Anspruch nehmen können, werden die Wettbewerber im Anschluß an den Zusammenschluß in weit stärkerem Maße Gelegenheit haben, in den Marktanteil von Agfa einzubrechen. IX. ENDERGEBNIS (120) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der Zusammenschluß, sofern die vorerwähnten Zusagen in jeder Hinsicht eingehalten werden, zu keiner Begründung einer beherrschenden Stellung führen wird, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Sofern die Bedingungen des Artikels 2 eingehalten werden, wird der Zusammenschluß zwischen Agfa-Gevaert AG und Agfa-Gevaert NV (nachstehend: "Agfa") zur Übernahme des Grafikfilmgeschäfts von E.I. DuPont de Nemours & Company für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Agfa erfuellt sämtliche in Randnummer 110 unter den Buchstaben a) bis e) genannten Zusagen. Agfa unterbreitet der Kommission zum ersten Mal zum 31. März 1998 und anschließend jährlich einen Bericht mit Anlagen in Übereinstimmung mit Randnummer 118. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Bayer AG D-51368 Leverkusen. Brüssel, den 11. Februar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 238 vom 29. 7. 1998. (3) In der veröffentlichten Fassung der Entscheidung werden nachfolgend gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über das Berufsgeheimnis einige Informationen ausgelassen und einige Zahlenangaben durch Annäherungswerte ersetzt. (4) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 19. (5) Geschäftsgeheimnis - sämtliche Anhänge wurden für die Veröffentlichung gestrichen. (6) ABl. C 32 vom 30. 1. 1998, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.