Europäische Union

98/475/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.986 - Agfa-Gevaert/DuPont) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1290) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0475 98/475/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.986 - Agfa-Gevaert/DuPont) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1290) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 211 vom 29/07/1998 S. 0022 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Februar 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.986 - Agfa-Gevaert/DuPont) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1290) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/475/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 9. Oktober 1997, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 8. September 1997 wurde bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, in dessen Rahmen die dem Bayer-Konzern zugehörigen Unternehmen Agfa-Gevaert AG und Agfa-Gevaert N.V. ("Agfa") die alleinige Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung über das Grafikfilm- und Druckplattengeschäft des Konzerns E.I. DuPont de Nemours & Company ("DuPont") übernehmen. (2) Mit Entscheidung vom 29. September 1997 ordnete die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung den weiteren Aufschub des Vollzugs des angemeldeten Zusammenschlusses an. Am 9. Oktober 1997 beschloß die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung. Am 24. November 1997 wurde den Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 1 die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeleitet. I. DIE PARTEIEN (3) Die Bayer AG ist ein in vielen Bereichen tätiges Chemie- und Pharmaunternehmen. Die zum Bayer-Konzern gehörende Agfa AG stellt unter anderem über ihre Tochterunternehmen Agfa-Gevaert AG (Deutschland) und Agfa-Gevaert N.V. (Belgien) Photographie-Erzeugnisse, Bild- und Grafiksysteme her. (4) DuPont ist eine international in den Bereichen Chemie und Energiewesen tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. (5) Sowohl Agfa als auch DuPont sind weltweit in der Produktion von Filmen für grafische Zwecke und von Offsetdruckplatten tätig und bieten darüber hinaus Geräte und Chemikalien für Grafiken und Wartungsdienstleistungen an. II. DAS VORHABEN (6) Am 29. Juli 1997 schlossen Agfa und DuPont eine Vereinbarung, nach der das weltweite Grafik- und Drucksystemegeschäft von DuPont in das Eigentum von Agfa übergehen würde. Durchgeführt wird die Übernahme von den beiden obengenannten Tochterunternehmen der Agfa AG, Agfa-Gevaert AG und Agfa-Gevaert N.V., die die einschlägigen Tätigkeiten des US-Unternehmens E.I. DuPont de Nemours & Company (einschließlich FuE, Produktion, Vertrieb, Geräte, Chemikalien und Service) erwerben. Die wichtigsten Standorte sind Deutschland für die Produktion von Filmen für grafische Zwecke und Vertriebs-/Serviceeinrichtungen und das Vereinigte Königreich für Offsetdruckplatten. Übernommen werden außerdem Inventar, Technologie und sonstige gewerbliche Eigentumsrechte, Firmenwerte und Kundeninformation, die zu diesem Geschäftsbereich gehören, sowie die Anteile am Geräteunternehmen DuPont Printing & Publishing GmbH & Co. KG. Das sogenannte Proofing-Geschäft, jener Teil des Grafikdrucks, bei dem das Endergebnis simuliert wird, ist von der Übernahme ausgenommen. III. ZUSAMMENSCHLUSS (7) Da Agfa im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über einen Teil von DuPont übernimmt, stellt die beschriebene Übernahme einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Der gemeinsame weltweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen beträgt über 5 Mrd. ECU (Bayer [ . . . ] (3) Mrd. ECU). Beide Unternehmen erzielen einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils über 250 Mio. ECU (Bayer [ . . . ] Mrd. ECU, DuPont (veräußerter Unternehmensteil) [ . . . ] Mio. ECU), aber nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß ist daher im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung von gemeinschaftsweiter Bedeutung und stellt einen Kooperationsfall gemäß Artikel 58 des EWR-Abkommens dar. V. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Relevante Produktmärkte (9) Der Zusammenschluß betrifft die Tätigkeitsbereiche Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten. Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten werden für die Reproduktion von Text und Bildern auf Papier oder sonstigem Material verwendet. Es handelt sich um Tätigkeiten des Drucks und der Druckvorstufe, die dem Wirtschaftszweig Druck- und Verlagswesen zuzuordnen sind. (10) Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten werden auf verschiedenen Stufen des Druckprozesses verwendet. Grafikprodukte sollen Text und andere Zeichen in Film verwandeln, damit sie auf eine (Offset-)Druckplatte übertragen werden können. Zwar gibt es auch andere Verfahren zur Reproduktion von Text und/oder Bildern, wie den Tintenstrahldruck, aber die Offsettechnik ergibt ein besseres Druckbild und wird vor allem dann verwendet, wenn zahlreiche Exemplare gedruckt werden sollen. Weder das anmeldende Unternehmen noch einer der von der Kommission im Laufe des Verfahrens befragten Wettbewerber oder Abnehmer hat dem relevanten Produktmarkt noch andere Drucktechniken zuordnen wollen. (11) In der Druckvorstufe oder der Druckstufe werden Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten entweder direkt an Endnutzer oder an den Handel abgegeben. Endnutzer sind Druck- und Verlagsunternehmen wie Zeitungsverlage, gewerbliche Druckereien, Verpackungsdruckereien usw. Zu den Abnehmern im Handel zählen Groß-, Vertriebs- und Einzelhändler. Das anmeldende Unternehmen hält trotz unterschiedlicher Größe sowie Produkt- und Leistungspalette den Handel für eine wettbewerbsrechtlich homogene Abnehmergruppe, da die Händler im wesentlichen dieselbe Funktion, d. h. den Weiterverkauf, erfuellen und im allgemeinen den gleichen Konditionen unterliegen, nur daß (zum Beispiel) für größere Vertriebshändler mit eigenem Kundendienst günstigere Konditionen (Preise) als für Einzelhändler gelten. Die Kommission hat diese Annahme bestätigt gefunden, so daß die Begriffe "Handel" oder "Händler" nachstehend für alle Unternehmen verwendet werden, die die betreffenden Produkte weiterverkaufen. (12) Zudem hat die Nachprüfung der Kommission ergeben, daß sowohl der Handel als auch die Endnutzer in den Genuß ähnlicher Konditionen kommen und Unterschiede nach objektiven Kriterien festgelegt werden (z. B. Rabatte bei Abnahme bestimmter Mengen oder im Falle zusätzlicher Leistungen der Händler). In bestimmten Gebieten des EWR gelangen Händler in den Genuß von Exklusivverträgen mit Gebietsschutz, so daß ein Wettbewerb zwischen Hersteller und Handel dort ausgeschlossen ist. Zudem zeigen die von Agfa und DuPont vorgelegten Zahlen, daß in Gebieten, wo ein Kunde theoretisch zwischen Hersteller und Handel wählen kann, bestimmte Abnehmerkategorien wie Zeitungsverlage direkt vom Hersteller beliefert werden und der Wettbewerb zwischen dem Direktverkauf der Hersteller und dem Verkauf über den Handel nur eine Randrolle spielt, da die Verkaufskonditionen kaum Unterschiede aufweisen. Die Definition eines separaten Markts auf der Vertriebsebene wäre daher nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grunde wird der Begriff "Abnehmer" verwendet, wenn sowohl auf die Endnutzer als auch auf den Handel Bezug genommen wird. (13) Der anmeldenden Partei zufolge sind bei Filmen für grafische Zwecke fünf und bei Offsetdruckplatten vier Produktmärkte zu unterscheiden. Kriterium für die Aufteilung sind technische Merkmale des Grundmaterials, Produktionsverfahren (herkömmlich oder digital) und Unterschieden in der Verwendung der verschiedenen Film- und Plattentypen. Die Tatsache, daß einige dieser Produkte aus der Sicht des Kunden generell für den gleichen Zweck genutzt werden können, wird nach Auffassung der Parteien mehr als aufgewogen durch den Umstand, daß sämtliche Produkte dennoch spezifische Merkmale haben und "systemgebunden" sind, nämlich für die Verarbeitung eines bestimmten Film- oder Plattentyps jeweils andere, teure Anlagen erforderlich sind. Fast alle Wettbewerber oder Abnehmer, die der Kommission geantwortet haben, stimmen überein, daß die in den Randnummern 14 ff. aufgeführten Erzeugnisse nicht substituierbar und somit getrennten Produktmärkten zuzuordnen sind. (14) Das anmeldende Unternehmen hat daher folgende neun Produktmärkte definiert: Filme für grafische Zwecke: - Kamerafilm, - Kontaktfilm, - Blaulicht-Laser-Recorder-Film, - Rotlicht-Laser-Recorder-Film, - Infrarot-Laser-Recorder-Film. Offsetdruckplatten: - Positivdruckplatten, - Negativdruckplatten, - Platten für den Direktdruck (CTP-Technik), - elektrostatische Platten. Wenn von Filmen für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten im allgemeinen die Rede ist, wird in dieser Entscheidung der Begriff "Verbrauchsmaterial" verwendet. Märkte für Filme für grafische Zwecke (15) Kamerafilme und Kontaktfilme werden im traditionellen analogen Verfahren verwendet, bei dem Bilder oder Text auf Film übertragen werden. Auf einen Kamerafilm werden die Bilder durch (photographische) Belichtung übertragen und dort als sogenannte Halbtonbilder reproduziert. Kontaktfilme können zur Manipulation vorhandener Halbtonbilder verwendet werden, z. B. zur Farbkorrektur von Kamerafilm-Bildern und/oder zur Zusammenfügung von Bildern. Die Belichtung der ursprünglichen Information erfolgt durch direkten Kontakt in einem sogenannten Kontaktrahmen. Da Kontaktfilm andere Anlagen und Nachverarbeitungsanwendungen benötigt, ist er nur begrenzt durch Kamerafilm substituierbar, weswegen die anmeldende Partei von separaten Märkten ausgeht. Diese Auffassung wurde von den Wettbewerbern und Abnehmern bestätigt. (16) Recorder-Filme werden im sogenannten digitalen Verfahren verwendet, wo die Belichtung durch Laserstrahl erfolgt und die Bilder anschließend vom Computer weiterverarbeitet werden. Da Technik und Anlagen andere sind als im analogen Verfahren, sollten Recorder-Filme grundsätzlich von Kamerafilmen und Kontaktfilmen getrennt untersucht werden. Es gibt drei Arten von Recorder-Filmen: Blaulicht-Laser, Rotlicht-Laser und Infrarot-Laser. Alle Laserverfahren stellen technische Weiterentwicklungen dar und bieten Ergebnisse unterschiedlicher Qualität für unterschiedlichen Bedarf. Für jeden Laser-Recorder-Film sind laserspezifische Anlagen erforderlich; Blauer Laser-Film kann z. B. nicht auf Anlagen für Roten Laser-Film benutzt werden. Aus der Sicht der Endnutzer sind die drei Laser-Film-Sorten daher nicht untereinander austauschbar und stellen separate Produktmärkte dar. Die Kommission hat diese Auffassung bestätigt gefunden. (17) Aus diesen Gründen bestätigt die Kommission die Auffassung der anmeldenden Partei, daß in bezug auf dieses Verfahren innerhalb des Sektors Filme für grafische Zwecke die fünf oben beschriebenen Produktmärkte unterschieden werden können. Märkte für Offsetdruckplatten (18) Die Kommission hat auch geprüft, ob sie der von der anmeldenden Partei vorgeschlagenen Gliederung in vier unterschiedliche Produktmärkte und insbesondere der Trennung zwischen Positiv- und Negativdruckplatten zustimmen kann, und die einschlägigen Merkmale auf der Angebots- und der Nachfrageseite geprüft. (19) Was die Nachfrageseite betrifft, so hat die überwältigende Mehrheit der Abnehmer (Endnutzer und Handel) die Auffassung bestätigt, daß Positiv- und Negativdruckplatten jeweils eigenständige Märkte darstellen (ebenso CTP- und elektrostatische Platten). Positivplatten haben eine sehr lichtempfindliche Beschichtung; auf ihnen werden Positive des Originalfilms und sogenannte positive Entwickler (Chemikalien) verwendet. Positivplatten werden generell für (Farb-) Drucke von hoher Qualität verwendet. Die Lichtempfindlichkeit von Negativplatten hingegen ist eine andere; auf ihnen werden Filmnegative und Negativentwickler verwendet. Diese Platten werden für andere Anwendungen genutzt als Positivplatten, nämlich vor allem für den Zeitungsdruck, wo Schnelligkeit und Funktionstüchtigkeit wichtiger sind als die Bildqualität. Beide Plattenarten decken daher einen unterschiedlichen Bedarf auf der Nachfrageseite. (20) Außerdem würden Abnehmer, sobald sie sich für eine Plattenart entschieden hätten, normalerweise nicht von Positiv- auf Negativplatten (oder umgekehrt) umsteigen, da der ganze Arbeitsablauf sowie Anlagen und Material auf die Verwendung der gewählten Plattenart abgestimmt seien. Auch ohne genaues Zahlenmaterial läßt sich feststellen, daß ein solcher Umstieg tatsächlich mit erheblichen Kosten z. B. für den Austausch der Filmentwicklungsanlagen verbunden wäre. Eine solche Anlage alleine kostet in der Regel ungefähr 10 000 ECU. (21) Aus Nachfragesicht stellen Positiv- und Negativ- Druckplatten somit getrennte Märkte dar. (22) Bei CTP- und elektrostatischen Platten sind zusätzliche Gesichtspunkte von Bedeutung. Die Technik im Direktdruckverfahren unterscheidet sich von den anderen Techniken durch den Verzicht auf Filme und die direkte Übertragung der Bilder auf die Druckplatte. Besteht das Original aus digitalen Daten, die mit einem Laser übertragen werden, spricht man von der "Computer-to-Plate"-Technik (CTP). Für diese Technik sind spezielle Geräte (digitale Plattenbelichter) und Druckplatten erforderlich; letztere unterscheiden sich von den traditionellen Negativ- oder Positivdruckplatten und sind daher einem getrennten Produktmarkt zuzuordnen. Dieser Feststellung, die sich mit der Auffassung der anmeldenden Partei deckt, stimmen auch fast alle Wettbewerber und Abnehmer zu. (23) Bei der CTP-Technik sind grundsätzlich 5 Systeme zu unterscheiden: Photopolymer, Silber, Hybrid (Mischung aus Photopolymer und Silber), thermal on-press und thermal off-press (Thermosublimation). Diese Systeme sind generell auf die gleichen Abnehmergruppen zugeschnitten. Für die Abnehmer hat die CTP-Technik den Vorteil, daß die Verwendung von Filmen im Offsetdruck vermieden wird. Da diese Technik noch relativ neu ist, die verschiedenen Systeme nach dem Urteil sowohl der Abnehmer als auch der Hersteller in direkter Konkurrenz zueinander stehen und in diesem Stadium der Marktentwicklung nicht vorhersehbar ist, ob eine dieser Techniken richtungsweisend sein wird, sind alle CTP-Druckplatten im Rahmen dieses Verfahrens einem gemeinsamen Produktmarkt zuzurechnen. Dieser Auffassung stimmen auch die Wettbewerber und Abnehmer zu. (24) Eine andere Direktdruck-Technik ist die elektrophotographische Druckformherstellung, für die elektrisch aufgeladene Druckplatten (elektrostatische Platten) verwendet werden. Diese alternative Direktdruck-Technik gilt jedoch als der neueren CTP-Technik unterlegen. Da DuPont nicht auf dem Markt für elektrostatische Platten tätig ist, ist dieser von dem Zusammenschluß nicht betroffen. (25) Von der Angebotsseite her wurde ebenfalls eine Reihe von Faktoren betrachtet. Die große Mehrheit der Hersteller (sieben von neun) stimmten gegenüber der Kommission der Behauptung zu, daß Positivdruckplatten und Negativdruckplatten getrennte Produktmärkte darstellen (ebenso CTP- und elektrostatische Platten). Obwohl bestimmte Hersteller unterschiedliche Druckplatten auf den gleichen Anlagen herstellen können, ist eine tatsächliche Umstellung der Produktion aus folgenden Gründen nur begrenzt möglich. (26) Zum einen stellen nur einige Unternehmen sämtliche Plattenarten her. Nach Angaben betreffend 1996 produzierten nur drei Unternehmen (Agfa, DuPont und Polychrome) im EWR CTP-Platten und lediglich zwei (Agfa und Polychrome) auch elektrostatische Platten. (27) Zum zweiten haben nur einige der vorhandenen Anlagen genügend Kapazität zur Herstellung von Positiv- und Negativplatten als Alternativen. Von den [ . . . ] Produktionsanlagen von DuPont ist [ . . . ] für die wahlweise Herstellung von Positiv- oder Negativplatten tatsächlich geeignet. Bei Agfa ist [ . . . ] von [ . . . ] Produktionsanlagen nicht in der Lage, alle vier Plattenarten herzustellen. (28) Drittens erfordert die Umstellung auf jenen Anlagen, die tatsächlich zur Herstellung von Positiv- und Negativplatten (sowie anderen Druckplatten) nutzbar sind, einen Produktionsstopp und zumindest die Anpassung der Chemikalienmischung für die Beschichtung und die Rekalibrierung der Anlage. Agfa/DuPont haben angegeben, daß diese Umstellung technisch nicht besonders kompliziert sei, haben aber keine einschlägige Kostenaufstellung vorgelegt. Ein anderer Hersteller veranschlagte jedoch die Umstellungskosten trotz der geringen technischen Komplikationen auf zwischen 350 000 und 800 000 ECU. (29) Viertens kämen zu diesen unmittelbaren Umstellungskosten für einen Hersteller, der mehr Negativ- oder Positivplatten verkaufen möchte, Kosten für den Aufbau einer (neuen) Abnehmerbasis in Form eines Vertriebsnetzauf- oder ausbaus, da diese Druckplattentypen in der Regel an unterschiedliche Nutzer abgegeben werden und Negativplatten zum Großteil direkt an den Endnutzer und weniger über (bestehende) Händlernetze verkauft werden. Ein Konkurrent hat angegeben, wegen der zusätzlichen Vertriebskosten auf dem Markt für Negativplatten sein Geschäft auf den Markt für Positivplatten zu konzentrieren, wo er auf vorhandene Händlernetze zurückgreifen kann. Weitere Kosten für den Aufbau einer Abnehmerbasis fallen durch die in den Randnummern 45 bis 77 beschriebenen Paketgeschäfte (mit Endnutzern) an. (30) Schließlich würde angesichts der nach Aussage der anmeldenden Partei etwa gleich hohen Produktionskosten für die unterschiedlichen Platten im Falle einer direkten Substituierbarkeit auf einem derartigen Markt ein starker Wettbewerbsdruck die durchschnittlichen Abgabepreise und die Gewinnspannen bei den verschiedenen Plattenarten aufeinander zu treiben. Die Preisniveaus und Gewinnspannen weisen jedoch eindeutige Differenzen auf: 1996 betrug der Durchschnittspreis für Negativplatten im EWR 6,54 ECU, für Positivplatten 6,07 ECU (Unterschied von 7,2 %), für CTP-Platten 9,61 ECU (Unterschied 31,9 %) und für elektrostatische Platten 9,14 ECU (28,4 %). Die Gewinnspannen bei Positiv- und Negativplatten unterschieden sich bei Agfa um [ . . . ] %, bei DuPont sogar um [ . . . ] %. Überdies gibt es beträchtliche Unterschiede bei den Marktanteilen. 1996 z. B. erzielten DuPont [< 15] %, Agfa [< 20] %, Horsell-Anitec [< 17] % und Lastra [< 13] % bei Positivplatten und [< 30] %, [< 30] %, [< 7] % bzw. [< 5] % bei Negativplatten. (31) Deswegen stellt die Kommission fest, daß neben den Anhaltspunkten für die Nichtsubstituierbarkeit aus Nachfragesicht auch die fehlende Möglichkeit einer raschen Substituierbarkeit auf der Angebotsseite bestätigt, daß für Positiv-, Negativ-, CTP- und elektrostatische Offsetdruckplatten getrennte Märkte bestehen. Märkte für Geräte, Chemikalien und Service (32) Die anmeldende Partei stuft die Lieferung von Geräten und Chemikalien und den Service lediglich als abhängige Nebenmärkte der Verbrauchsgütermärkte für Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten ein und nicht als separate Produktmärkte. Aus den Bemerkungen verschiedener Wettbewerber und Abnehmer geht jedoch auch hervor, daß für Geräte, Chemikalien und Service separate Märkte existieren könnten, die sich zudem noch weiter unterteilen ließen. (33) Zu den Geräten zählen z. B. Bildgeräte wie Kameras zur Aufnahme von Bildern und/oder Text und (digitale) Geräte zur Übertragung von Bildern oder Text auf Film. Spezielle Geräte werden überdies für die Entwicklung von Druckplatten benötigt, um sie auf Druckmaschinen verwendbar zu machen. Sowohl DuPont als auch Agfa bieten solche Geräte an, die sie entweder selber herstellen oder herstellen lassen (Original Equipment Manufactures bzw. OEM-Fertigung). Hersteller von Filmen und Druckplatten, die zusätzlich auch die Geräte anbieten, haben für den Abnehmer den Vorteil, daß er lediglich eine Bezugsquelle benötigt. Neben Filme- und Plattenherstellern, die außerdem Geräte vertreiben, sind auf dem Markt auch unabhängige Gerätehersteller vertreten. (34) Da bestimmte Gerätetypen und die in ihnen verwendeten Produkte (Filme und Druckplatten) zusammengehören, kann sich eine engere Gerätemarkt-Definition als die von dem anmeldenden Unternehmen vorgeschlagene im Hinblick auf Geräte, die für bestimmte Film- und Plattensorten verwendet werden (z. B. Image-Prozessoren für Rotlicht-Laserfilm und Entwicklungsautomaten für Druckplatten), als sinnvoll erweisen. Die Frage, ob der Gerätemarkt weiter zu unterteilen ist, kann jedoch offenbleiben, da auch bei einer engeren Marktdefinition keine Wettbewerbsprobleme auftreten würden. (35) Bei Chemikalien handelt es sich im wesentlichen um Entwickler und Fixative. Sie werden sowohl von Agfa und DuPont als auch von anderen Produzenten von Filmen für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten und anderen Unternehmen angeboten. Wie Geräte werden auch Chemikalien oft bei dem Unternehmen bezogen, das auch die Verbrauchsmaterialien (Filme und Druckplatten) liefert. Da die Chemikalien film- und druckplattenspezifisch sind, könnte sich ebenfalls eine engere Marktdefinition als sinnvoll erweisen. Auch bei den Chemikalien kann diese Frage jedoch offenbleiben, da unabhängig von einer etwaigen engeren Marktdefinition keine Wettbewerbsprobleme auftreten würden. (36) Der Service besteht in der hier behandelten Sache vor allem aus der Wartung der Geräte. Diese kann von verschiedenen Unternehmen vorgenommen werden, wird jedoch in der Regel dem Unternehmen übertragen, von dem das Gerät erworben wurde und könnte daher als unmittelbar an den Gerätekauf gebunden betrachtet werden. Da einige Unternehmen die Wartung jedoch unabhängig vom Geräteverkauf anbieten, könnte auch hier ein separater Markt - möglicherweise sogar unterteilt nach bestimmten Gerätetypen oder -marken - bestehen. Die Marktdefinition für den Service kann jedoch ebenfalls offenbleiben, da auch in diesem Falle keine Wettbewerbsprobleme auftreten würden. 2. Relevante geographische Märkte Märkte für Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten (37) Die anmeldende Partei stuft die relevanten geographischen Märkte für Filme für grafische Zwecke und Offsetdruckplatten als EWR-weit ein. (38) Die Kommission hat geprüft, ob die Märkte enger (national) oder weiter zu fassen sind. (39) Im Hinblick auf eine engere Marktdefinition hat die Kommission festgestellt, daß auf allen betroffenen Produktmärkten erheblicher Handel zwischen Mitgliedstaaten herrscht. Die Zahl der Produktionsstandorte im EWR ist begrenzt, und Händler in verschiedenen Mitgliedstaaten beziehen direkt von diesen Werken. Rechtliche oder technische Einfuhrhemmnisse bestehen nicht. Außerdem haben sich die Preise in allen EWR-Mitgliedstaaten in den letzten drei Jahren größtenteils ähnlich entwickelt. (40) Im Hinblick auf eine breitere Marktdefinition ist festzuhalten, daß die Abnehmer Unternehmen, die au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.