Europäische Union

92/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-05-01

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1992D0216 — DE — 01.05.2010 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (92/216/EWG) (ABl. L 104, 22.4.1992, p.77) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 2004   L 50 62 20.2.2004 ►M2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2010   L 112 8 5.5.2010 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (92/216/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission über den Gebrauch der Möglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG in Kenntnis zu setzen und sowohl der Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG mitzuteilen. Zur Durchführung des Artikels 4 der Richtlinie 90/428/EWG ist es angezeigt, daß jeder Mitgliedstaat zunächst eine Koordinierungsstelle benennt, die die erforderlichen Daten zusammenträgt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine Koordinierungsstelle, die zuständig ist für die Erfassung von Daten — über die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG und — über die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 3 der Richtlinie 90/428/EWG. ▼M2 (2)  Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit Namen und Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Koordinierungsstellen über eine Website zur Kenntnis. (3)  Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die die Mitgliedstaaten einen Link zu der gemäß Absatz 2 von ihnen eingerichteten nationalen Website angeben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die entsprechenden Links spätestens am 30. April 2010. ▼B Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.