Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes

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23.2.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/234 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 7 und 279, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) zeigte sich, dass zur besseren Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen für den Informationsaustausch der Zollbehörden untereinander sowie zwischen ihnen und Wirtschaftsbeteiligten und für die Speicherung dieser Informationen Änderungen an dieser Delegierten Verordnung vorgenommen werden müssen. Eine solche horizontale Harmonisierung ist zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Zollsystemen, die für die verschiedenen, in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren eingesetzt werden, erforderlich. Daher ist es notwendig, diesen Anhang zu ersetzen. (2) Zur Herstellung der Verknüpfung zwischen den verschiedenen, in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren und den im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (3) vorgesehenen elektronischen Zollsystemen, mit denen diese Anmeldungen, Meldungen und Nachweise verarbeitet werden, ist eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erforderlich. (3) Eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist ferner notwendig, um die Möglichkeit der Mitgliedstaaten für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 (4) vorgesehene Verwendung der vorübergehenden Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |mit der Aktualisierung der elektronischen Zollsysteme gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 zu verknüpfen. Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden. (4) Auch eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen elektronischen Einfuhrsysteme bereits aktualisiert haben, Zeit für die Anpassung der Systeme an die neuen Datenanforderungen erhalten, und zwar konkret bis zur Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekts „Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr“. (5) Im September 2019 führte die Internationale Handelskammer die Incoterms 2020 ein, die am 1. Januar 2020 in Kraft traten. Damit die neuen Incoterms-Codes in Zollanmeldungen verwendet werden können, ist eine Aktualisierung der maßgeblichen Code-Liste in Anhang 9 Anlage D1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 erforderlich. (6) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2446 und (EU) 2016/341 sollen daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (*1) den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B. (*1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).“ " b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanforderungen: a) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; b) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; c) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; d) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; e) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt; f) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Seeschiffe handelt; g) bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind. Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.“ d) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von Anhang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforderungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten.“ 2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 256 der Titel I wie folgt geändert: a) Die Zeile „ANHANG B — Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ wird ersetzt durch „ANHANG B — Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2). b) Nach der Zeile für Anhang B werden folgende Zeilen eingefügt: „ANHANG C — Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren und verbundene Projekte im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 Arbeitsprogramm UZK ANHANG D — Gemeinsame Datenanforderungen an Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)“. 3. Anhang B wird durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt. 4. Es wird ein neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Anhang C eingefügt. 5. Es wird ein neuer, in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter Anhang D eingefügt. Artikel 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird gestrichen. 2. In Anhang 9 Anlage D1 Titel II wird die Tabelle bezüglich Kasten 20 durch folgende Tabelle ersetzt: „Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld Incoterms-Code Incoterms — ICC/ECE Anzugebender Ort Codes für alle Beförderungsarten EXW (Incoterms 2020) Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung FCA (Incoterms 2020) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung CPT (Incoterms 2020) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort CIP (Incoterms 2020) Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort DAP (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort DDP (Incoterms 2020) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes FAS (Incoterms 2020) Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen FOB (Incoterms 2020) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen CFR (Incoterms 2020) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen CIF (Incoterms 2020) Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen“. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1). ANHANG I „ANHANG B GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (ARTIKEL 2 ABSATZ 2) TITEL I Datenanforderungen KAPITEL 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen (1) Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind. (2) Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt ‚Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle‘ enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden. (3) Die Buchstaben ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die besondere Maßeinheit (Status ‚A‘) nur erhoben, wenn dies in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. (4) Die Buchstaben ‚A‘, ‚B‘ oder ‚C‘ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 bis 12 aufgelistet sind. (5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten B und H) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalten C und I) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Verfahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den gleichen Datensatz gemäß Kapitel 3 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Bei Zollanmeldungen, die im Rahmen der zentralen Zollabwicklung abgegeben werden, darf jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, unterschiedliche Codes für das beantragte Verfahren zu verwenden, wenn gemäß Artikel 179 des Zollkodex mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. (6) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zollkodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen. (7) Die summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung, die für aus dem Gebiet oder in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die jeweiligen Fälle oder Beförderungsarten die Angaben enthalten, die in den Spalten A1 und A2 sowie F10 bis F51 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 aufgeführt sind. (8) Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Nummern 9 und 10 des Zollkodex vorgesehenen summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen. (9) Die Spalten A2, F30, F31, F32 und F33 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 enthalten die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden in erster Linie für die Risikoanalyse hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor der Abfahrt, der Ankunft oder dem Verladen von Expressgutsendungen bereitgestellt werden. (10) Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt. (11) Spalte F50 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 9 gilt für den Straßenverkehr, aber auch bei multimodaler Beförderung, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Titel II. (12) Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 des Zollkodex enthalten die in den Spalten C1 und I1 aufgeführten Angaben. (13) Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalten C1 und I1 nicht eingeschränkt oder beeinflusst. (14) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden. (15) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht. (16) Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung. (17) Für die Anwendung der Eingangsförmlichkeiten gelten bei der Ausstellung eines Namenskonnossements die Warenposition und die Informationen über die Warenbeförderung als auf Einzelsendungsebene angemeldet. KAPITEL 2 Tabelle — Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften Spalten Anmeldungen/Mitteilungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Rechtsgrundlage D.E. Nr. Laufende Nummer für das betreffende Datenelement   Old D.E. Nr. Datenelementnummer in Anhang B, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019   Daten Element/Klasse Bezeichnung Bezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse   Datensubelement/Bezeichnung der Datenunterklasse Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse   Bezeichnung des Datenunterelements Bezeichnung des betreffenden Datensubelements   A1 Summarische Ausgangsanmeldung Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex A2 Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex A3 Wiederausfuhrmitteilung Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 des Zollkodex B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung Ausfuhranmeldung: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 269 des Zollkodex Wiederausfuhranmeldung: Artikel 5 Nummer 13 und Artikel 270 des Zollkodex B2 Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 259 des Zollkodex B3 Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex B4 Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex C2 Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden. Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex D1 Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210, 226 und 227 des Zollkodex D2 Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 233 Nummer 4 Buchstabe d des Zollkodex D3 Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr) Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 233 Nummer 4 Buchstabe e des Zollkodex D4 Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren Artikel 171 des Zollkodex E1 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF) Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Nummer 2 und Artikel 155 des Zollkodex E2 Warenmanifest Artikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Nummer 2 und Artikel 155 des Zollkodex F10 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr – Vollständiger Datensatz – Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F11 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F12 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr – Unvollständiger Datensatz – nur Sammelkonnossement Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F13 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr – Unvollständiger Datensatz –nur Namenskonnossement Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F14 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – nur Hauskonnossement Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F15 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F16 Summarische Eingangsanmeldung – See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist) Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F20 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F21 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor der Ankunft eingereichter MAWB Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F22 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor der Ankunft eingereichter HAWB –Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Nummer 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F23 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz ohne Nummer des MAWB Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F24 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit Nummer des MAWB Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F25 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz –vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichte Nummer des MAWB Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex F26 Summarische Eingangsanmeldung – Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.