Europäische Union

2009/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (Text von Bedeutung für den EWR)

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14.8.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 210/16 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/613/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 3. Dezember 2002 legte die Deutsche Post AG („DP“) Beschwerde gegen eine mutmaßliche Quersubventionierung des Paketversandgeschäfts der Royal Mail Group plc („Royal Mail“ oder „RM“) ein. (2) In Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) mit Schreiben vom 25. Februar 2003 und 13. Februar 2004 sowie E-Mail vom 17. Dezember 2003 Informationen über die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalte. In diesem Rahmen wurde auch über weitere staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit RM informiert. (3) Am 27. Mai 2003 genehmigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zugunsten von Post Office Limited („POL“), einer Tochtergesellschaft von RM (Sache N 784/02) (2). Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden POL Ausgleichszahlungen aus Rücklagen („der Postrücklage“) gewährt, die aus überschüssiger Liquidität von RM stammen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2006 erhob die Kommission keinen Einwand gegen die Fortführung einer dieser Maßnahmen (zur Finanzierung des ländlichen Postnetzes von POL) für einen bestimmten Zeitraum (Sache N 166/05) (3). (4) Am 8. Oktober 2003 reichte die DP Klage ein (T-343/03) und beantragte die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache N 784/02 mit der Begründung, durch diese Entscheidung sei ihre Beschwerde CP 206/02 implizit abgelehnt worden. Am 16. November 2005 wies das Gericht erster Instanz die Klage der DP mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung in der Sache N 784/02 keine Abweisung der Beschwerde implizierte und die Kommission entsprechende Untersuchungen durchführte (wie aus der Korrespondenz, die dem Gericht vorgelegt wurde, hervorging). (5) Auf der Grundlage von Artikel 232 EG-Vertrag forderte die DP die Kommission mit Schreiben vom 10. August 2006 auf, sich binnen einer Frist von zwei Monaten zu ihrer Beschwerde aus dem Jahr 2002 zu äußern. Dieses Schreiben enthielt zudem Angaben über eine Reihe neuer mutmaßlicher staatlicher Beihilfemaßnahmen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um andere als jene handelte, die Gegenstand der Beschwerde aus dem Jahr 2002 waren, wurde die Beschwerde separat behandelt und unter der Referenznummer CP 221/06 bzw. später NN 83/06 erfasst. Bei den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen handelte es sich um die folgenden: a) die Einrichtung eines mit 850 Mio. GBP ausgestatteten Treuhandkontos zur Finanzierung der Renten von RM; b) die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, ein RM gewährtes Darlehen von 844 Mio. GBP auf 900 Mio. GBP aufzustocken; c) den Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission in der Sache N 166/05, staatliche Beihilfe zur Finanzierung des ländlichen Postnetzes, weil 150 Mio. GBP unmittelbar aus dem Staatshaushalt und nicht, wie in der Entscheidung genehmigt, aus einer speziellen, zweckgebundenen Rücklage an POL überwiesen wurden. (6) In Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission legten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 6. Oktober und 31. Oktober 2006 Angaben zu den geäußerten Beschwerden vor. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 ergänzte das Vereinigte Königreich diese Informationen hinsichtlich der unter Erwägungsgrund 3 beschriebenen Maßnahmen zugunsten von POL. (7) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 reichte das Mail Competition Forum (MCF), eine Einrichtung zur Vertretung neuer Teilnehmer auf dem Postmarkt des Vereinigten Königreichs, eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem Treuhandkonto zur Finanzierung der Renten von RM ein, das auch Gegenstand der zweiten Beschwerde der DP war. Der Beschwerde des MCF wurde die Referenznummer CP 164/06, später NN 82/06, zugewiesen. Eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerde wurde den Behörden des Vereinigten Königreichs am 20. November 2006 übermittelt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs äußerten sich zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 19. Dezember 2006. (8) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 setzte die Kommission die DP darüber in Kenntnis, dass zur Fortführung der Untersuchungen in Bezug auf die Beschwerde CP 206/02 keine ausreichenden Gründe vorlagen. Sollte sich die DP nicht binnen 20 Werktagen äußern, würde die Beschwerde als zurückgezogen betrachtet. Innerhalb der genannten Frist ging keine Rückmeldung ein. Die Beschwerde wurde daher als zurückgezogen betrachtet. (9) Am 7. Dezember 2006 meldete das Vereinigte Königreich die geplante Verlängerung einer anderen Maßnahme zugunsten von POL (Förderung zur Rückzahlung von Verpflichtungen — N 784/02) an, die andernfalls 2007 auslaufen sollte. Die Kommission genehmigte diese Beihilfe unter der Referenznummer N 822/06 mittels Entscheidung vom 7. März 2007 (4). (10) Am 8. Februar 2007 informierte das Vereinigte Königreich die Kommission über die Einzelheiten einer Ankündigung im Zusammenhang mit der „Rentenmaßnahme“, einer Darlehensfazilität in Höhe von 900 Mio. GBP, sowie ein neues Darlehen in Höhe von 300 Mio. GBP für Royal Mail. (11) Am 21. Februar 2007 leitete die Kommission hinsichtlich der nachstehenden Maßnahmen eine Untersuchung ein: a) ein 2001 zu einem Fixzinssatz gewährtes Darlehen in Höhe von 500 Mio. GBP zur Finanzierung von Akquisitionen im Ausland. Geplante Rückzahlung: nach 2021; b) Darlehensfazilitäten in Höhe von 1 Mrd. GBP, die Royal Mail 2003 aus staatlichen Quellen zur Verfügung gestellt wurden. Davon sollten 900 Mio. GBP über das Jahr 2007 hinaus verlängert werden; c) die „Rentenmaßnahme“: Einrichtung eines „Treuhandkontos“ in Höhe von 850 Mio. GBP zur Verlängerung des Zeitraums zur Bewältigung des gegenwärtigen Defizits des Rentenfonds von Royal Mail und damit zur Senkung der Rentenbeiträge für die kommenden Jahre; d) das am 8. Februar 2007 angekündigte Darlehen in Höhe von 300 Mio. GBP. (12) Mit der Entscheidung vom 21. Februar wurde die Rücknahme der Beschwerde CP 206/02 bestätigt und festgehalten, dass die Kommission keinen Einwand gegen die Finanzierung der genehmigten Beihilfemaßnahmen für POL aus dem Haushalt statt aus der Postrücklage erhebt. (13) Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, aufgrund der in Erwägungsgrund 11 angeführten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (14) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Die Begünstigte der angeblich rechtswidrigen Beihilfe (15) Die Begünstigte der angeblich rechtswidrigen Beihilfe ist die Royal Mail Group plc, später Royal Mail Group Ltd („RM“), ein 100 %iges Staatsunternehmen (mit der Royal Mail Holdings plc als Holdinggesellschaft). RM ist der größte Postdienstleister im Vereinigten Königreich und verfügte bis Ende 2005 über ein gesetzliches Monopol für die meisten grundlegenden Dienste des Briefversands. Das Postfilialnetz wird von POL, einer Tochtergesellschaft von RM, unterhalten. (16) Vor 2001 wurden Postdienstleistungen im Vereinigten Königreich von The Post Office Corporation, einem durch das Postgesetz 1969 geschaffenen Staatsbetrieb, erbracht. Die Aktiva und Passiva von The Post Office Corporation wurden im Rahmen des Postdienstleistungsgesetzes 2000 am 26. März 2001 an Consignia Holdings (nunmehr Royal Mail Holdings plc) und ihre Tochtergesellschaft Consignia plc (nunmehr RM) übertragen. (17) RM betreibt mit Parcelforce einen getrennten Paketversand, der in der Beschwerde der DP aus dem Jahr 2002 als Begünstigter genannt wurde. Parcelforce verfügt über ein eigenes Nabe-Speiche-System. 2003 wurde ein Teil des Paketversandgeschäfts (einschließlich der Bereitstellung eines Universaldienstes für in Postfilialen abgegebene Pakete) von Parcelforce an die Briefversandabteilung von RM übergeben und wird nun über dessen Infrastruktur betrieben. Parcelforce befördert derzeit nur Pakete, die rasch zugestellt werden müssen. 2.2.   Finanzielle Verwaltung der Begünstigten und Beziehung zum Staat (18) Vor der Restrukturierung und Vermögensübertragung im Jahr 2001 schüttete The Post Office Corporation keine Dividenden an die Behörden des Vereinigten Königreichs aus und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Unternehmen musste jedoch einen Teil der jährlich erzielten Überschüsse in Staatsanleihen oder Einlagen beim National Loans Fund investieren. Diese als Betriebsvermögen klassifizierten Investitionen, die auch häufig als „Staatsobligationen“ bezeichnet werden, blieben nach der Vermögensübertragung 2001 Eigentum von RM und besaßen zum 31. März 2002 einen Wert von 1 800 Mio. GBP. Infolge der Vorschriften der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 30. Januar 2003 gemäß Abschnitt 72 des Postgesetzes 2000 legte RM dieses Vermögen in Form eine speziellen Rückstellung (der „Postrücklage“) zur weisungsgemäßen Verwendung für spezifische Maßnahmen an. 2.3.   Die von der Untersuchung betroffenen Maßnahmen 2.3.1.   Das Darlehen von 2001 (19) Im Februar 2001 gewährten die Behörden des Vereinigten Königreichs RM ein Darlehen von 500 Mio. GBP für die Finanzierung von ausländischen Erwerbungen in den operativen Bereichen Brief- und Postversand. Das Darlehen muss zwischen 2021 und 2025 zurückgezahlt werden und wurde zu einem Zinssatz von durchschnittlich rund 5,8 % gewährt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission gegenüber schriftlich erklärt, dass dieses Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurde und sie Berater hinzugezogen hätten, um genau dies sicherzustellen. Als Sicherstellung für das Darlehen dienten die Anteile von RM an der General Logistics Systems International Holdings BV und verschiedene andere Vermögenswerte von RM. Das Darlehen wurde nicht bei der Kommission angemeldet. 2.3.2.   Die Darlehensfazilitäten (20) Im Jahr 2003 stellten die Behörden des Vereinigten Königreichs RM verschiedene Darlehensfazilitäten für die Finanzierung ihres „Erneuerungsplans“ (einschließlich der Umstrukturierung von Parcelforce) zur Verfügung. Diese von den Behörden des Vereinigten Königreichs als marktübliches Bündel bezeichneten Fazilitäten wurden zwischen RM und den Behörden des Vereinigten Königreichs ausgehandelt. Sie umfassten eine Darlehensfazilität des National Loans Fund („NLF“) in Höhe von 544 Mio. GBP, die durch den Kassenbestand von RM besichert ist (insbesondere durch Mittel aus der Postrücklage), sowie zwei Anleihen, die die britischen Behörden von RM erwarben (in Höhe von 300 Mio. GBP bzw. 200 Mio. GBP). Diesbezüglich haben die Behörden des Vereinigten Königreichs ebenfalls im Schriftwechsel mit der Kommission erklärt, dass diese Darlehensfazilitäten zu marktüblichen Bedingungen eingeräumt wurden und Berater hinzugezogen worden seien, um dies zu gewährleisten. Bis Oktober 2006 waren diese Fazilitäten, mit Ausnahme eines Ausnutzungstests in Höhe von 50 Mio. GBP, der binnen 7 Tagen zurückgezahlt wurde, nicht in Anspruch genommen worden. Die Fazilität in Höhe von 200 Mio. GBP war im Oktober 2006 bereits abgelaufen. Dennoch zahlte RM eine Bereitstellungsprovision in Höhe von ca. 2,5 Mio. GBP. Diese Darlehensfazilitäten wurden nicht bei der Kommission angemeldet. (21) Im Mai 2006 teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit, dass sie die verbleibenden Darlehensfazilitäten verlängern und von 844 Mio. GBP auf 900 Mio. GBP aufstocken würden. Am 31. Oktober 2006 ließen die Behörden des Vereinigten Königreichs wissen, dass die genaue Verlängerungsvereinbarung noch nicht feststünde, geplant seien jedoch marktübliche Bedingungen, so dass das Darlehen keine Beihilfe darstellen werde. 2.3.3.   Das Renten-Treuhandkonto (22) Im Jahr 2006 gaben die Behörden des Vereinigten Königreichs 850 Mio. GBP aus dem Bargeldguthaben der Postrücklage von RM zur Einrichtung eines „Treuhandkontos“ frei, welches unter bestimmten Umständen, sollte RM nicht in der Lage sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen, für den Royal Mail Pension Plan („RMPP“) in Anspruch genommen werden könnte. Diese Regelung wurde getroffen, weil laut Jahresbilanz von RM 2005/06, in der diese Kennzahl erstmals angeführt wurde, für die verschiedenen Rentenpläne von RM, von denen der RMPP bei weitem der wichtigste ist, ein Defizit (Überschuss der veranschlagten Passiva gegenüber den Aktiva auf der Grundlage bestimmter vorsichtiger Annahmen) von 5 600 Mio. GBP bestand. Der RMPP ist, wie andere betriebliche Altersvorsorgesysteme im Vereinigten Königreich, ein gefördertes Programm, das seine Verbindlichkeiten mit Vermögenswerten absichern muss. Den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge wäre RM aufgrund der veranschlagten Cashflows nicht in der Lage, dieses Defizit rasch auszugleichen und das Unternehmen gleichzeitig zu modernisieren. Aufgrund des Treuhandkontos kann RM mit den Treuhändern des RMPP einen längeren Zeitraum zur Bewältigung des Defizits vereinbaren und somit seine Rentenbeiträge für die ersten Jahre senken. Nach Auffassung der Behörden des Vereinigten Königreichs liegt eine solche Verwendung der Postrücklage im besten Geschäftsinteresse von RM. Indem die Behörden RM dabei unterstützen, seinen Erneuerungsplan ganz umzusetzen, steigt gleichzeitig der Wert ihrer Beteiligung. Ohne das Treuhandkonto und die aufgestockten Darlehensfazilitäten bestünde die Möglichkeit — so argumentieren die Behörden des Vereinigten Königreichs —, dass der Unternehmenswert verringert anstatt erhöht würde. Dementsprechend handelt es sich dabei um eine kaufmännisch korrekte Vorgangsweise. 2.3.4.   Das neue Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP (23) Am 8. Februar 2007 kündigten die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Bereitschaft an, RM ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP zur Verfügung zu stellen. Dieses Darlehen wurde nicht bei der Kommission angemeldet. Aus den Bedingungen der Ankündigung ging klar hervor, dass dieses Darlehen Teil eines Maßnahmenbündels ist, zu dem auch das Renten-Treuhandkonto und die Darlehensfazilität zählen. 2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (24) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel an der Behauptung der Behörden des Vereinigten Königreichs, bei diesen Maßnahmen handle es sich nicht um Beihilfen, da sie unter marktüblichen Bedingungen erfolgten und Royal Mail daher keinen Vorteil verschafften. Das Brief- und Paketzustellgeschäft ist international, und die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein selektiver Vorteil zugunsten von RM oder Parcelforce den Wettbewerb behindern und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. Alle Maßnahmen erfolgten unter Verwendung unmittelbar vom Staat kontrollierter Gelder, die dementsprechend staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Alle Maßnahmen waren dem Staat zurechenbar und insofern selektiv, als sie nur RM gewährt wurden. Wenn Royal Mail durch diese Maßnahmen ein Vorteil entstand, wären alle Kriterien für Beihilfen erfüllt. Den mutmaßlichen Vorteil hat die Kommission im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die zur Einleitung des Verfahrens führten, gewürdigt. 2.4.1.   Das Darlehen von 2001 (25) Wie unter Erwägungsgrund 19 festgehalten, muss das Darlehen von 2001 zwischen 2021 und 2025 zurückgezahlt werden und wurde zu einem Zinssatz von durchschnittlich 5,8 % gewährt. Dieser Zinssatz liegt deutlich unter dem Referenzzinssatz, der zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Kommission über die Gewährung des Darlehens im Jahr 2001 durch das Vereinigte Königreich galt (7,06 %). Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben Nachweise dafür vorgelegt, dass sich die Renditestrukturkurve im Vereinigten Königreich zu diesem Zeitpunkt verflachte und daher für ein derart langfristiges Darlehen Zinssätze unterhalb des Referenzzinssatzes (für den damals Zinssätze für fünf Jahre herangezogen wurden), gewährt werden durften, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorlag. Aus diesen Schriftstücken geht allerdings auch hervor, dass ein Teil des Darlehens bereits 1999 bzw. 2000 erteilt wurde. Dies widerspricht nicht nur zuvor übermittelten Informationen, sondern bezieht sich auch auf einen Zeitraum, in dem der Referenzzinssatz sogar bei 7,64 % (2000) lag. Die Kommission stellte außerdem fest, dass sich spätestens 2001 die Finanz- und Ertragslage von Royal Mail zu verschlechtern begann. Dies würde sich normalerweise in den Bedingungen eines Darlehens niederschlagen. Aus diesem Grund kann die Kommission bei der Würdigung eines Darlehens, das einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gewährt wird, als Vergleichswert einen höheren Zinssatz als den Referenzzinssatz heranziehen. 2.4.2.   Die Darlehensfazilitäten (26) Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die 2003 gewährten Darlehensfazilitäten bis Oktober 2006 nicht in Anspruch genommen worden waren. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass RM aus den Darlehensfazilitäten kein Vorteil erwuchs, da allein schon deren Verfügbarkeit dem Unternehmen eine „Option“ bot. Im Jahr 2003 war nicht absehbar, dass die Fazilitäten nicht genutzt werden würden. Die Bedingungen der Darlehensfazilitäten sind daher genauso zu würdigen wie das Darlehen von 2001. Es ist festzuhalten, dass diese Darlehensfazilitäten mit dem Erneuerungsplan von RM zusammenhingen. (27) Das NLF-Darlehen in Höhe von 544 Mio. GBP wurde zu 25 Basispunkten über dem LIBOR oder der entsprechenden Staatsobligation (6) gewährt, wobei der Referenzsatz 75 Punkte über dem Inter-Bank-Swap-Satz liegt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs rechtfertigten die niedrige Marge mit der bereitgestellten Sicherheit, nämlich den Barreserven von RM. Die Kommission nahm jedoch zur Kenntnis, dass es sich bei diesen Reserven um staatliche Mittel handelt, welche die Behörden des Vereinigten Königreichs aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften kontrollierten. Die Kommission stellte daher in Frage, ob die Heranziehung dieser Reserven als Sicherheit geeignet war, die Zweifel am Beihilfecharakter der Maßnahme auszuräumen. Wäre das Darlehen ausgenutzt worden, hätten die eingesparten 50 Basispunkte den Wert der von RM entrichteten Bereitstellungsprovision wettgemacht. (28) Die Anleihen in Höhe von 300 Mio. GBP bzw. 200 Mio. GBP wurden zu 50 bzw. 200 Basispunkten über der entsprechenden Staatsobligation ausgegeben. Die Sicherstellung der größeren Anleihe erfolgte mittels einer Floating Charge über das gesamte Vermögen von RM. Die kleinere Anleihe war weniger gut besichert. Die Marge von 50 Basispunkten über einem auf Staatsanleihen (die üblicherweise unter dem Inter-Bank-Satz liegen) basierenden Satz legt nahe, dass das Darlehen über 300 Mio. GBP möglicherweise zu Bedingungen unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission gewährt wurde. (29) Die Behörden des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission am 31. Oktober 2006 mit, dass über die Bedingungen zur Verlängerung der Darlehensfazilität von 2003, die im Oktober 2006 noch existierte (d. h. das Darlehen des National Loans Fund in Höhe von 544 Mio. GBP und die Anleihe über 300 Mio. GBP), noch verhandelt werde. Es würden Berater hinzugezogen, um sicherzustellen, dass es sich um marktübliche Bedingungen handelt. 2.4.3.   Das Renten-Treuhandkonto (30) Den Informationen der Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge war eine der Folgen des Treuhandkontos die Senkung der von RM an den RMPP entrichteten Rentenbeiträge zur Bewältigung des Defizits in den ersten Jahren. Die Kommission stellte fest, dass dies darauf hinweist, dass diese Maßnahme RM möglicherweise einen Vorteil verschaffen und daher eine Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission bezweifelte das Argument, die Maßnahme lasse sich als Intervention im Rahmen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers rechtfertigen. Dieses Argument wurde weder durch Prognosen noch Finanzanalysen gestützt. (31) Die Kommission beschloss, sich mit drei Aspekten zu beschäftigen: In Anbetracht dessen, dass die Rückstellungen innerhalb der Rücklage bereits von Royal Mail gehalten wurden und in dessen Unternehmensbilanz aufschienen, stellte sich erstens die Frage, ob die Einrichtung des Treuhandkontos trotz der Beteiligung der Behörden des Vereinigten Königreichs als kaufmännische Entscheidung von RM betrachtet werden konnte, die durch die anwendbaren Rechtsvorschriften bedingt war. Angesichts der besonderen Befugnisse der Behörden des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit diesen Rücklagen war ein weiteres Thema, ob ein kaufmännisch handelnder Anteilseigner dieser Verwendung von Eigenkapital zustimmen würde. Als dritter Aspekt wurde untersucht, ob ein Anteilseigner in Anbetracht dessen, dass der Einsatz der Rückstellungen für die Renten von den Behörden erfordert, die POL-Maßnahmen aus dem Staatshaushalt zu finanzieren, bereit wäre, neues Kapital für ein derartiges Treuhandkonto einzubringen. 2.4.4.   Das neue Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300 Mio. GBP (32) Die Darlehensbedingungen waren der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung nicht bekannt. Die Kommission war daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob es sich dabei um eine Beihilfe handelte. Da das Darlehen Teil eines Maßnahmenbündels war, in Bezug auf welches die Kommission eine Beihilfe nicht für unmöglich hielt, konnten die Darlehensbedingungen keinesfalls unabhängig davon beurteilt werden. 2.4.5.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (33) Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass die Maßnahmen, falls diese sich als Beihilfen erweisen sollten, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission hielt fest, dass die Rechtsgrundlage laut Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht anwendbar schien, obwohl RM mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist. Das Darlehen und die Darlehensfazilitäten waren von den Behörden des Vereinigten Königreichs ausdrücklich für andere Vorhaben als die Erbringung derartiger Dienstleistungen, nämlich für die Akquisitionen von RM im Ausland und den 2003 angenommenen Erneuerungsplan, gewährt worden. Auch das Renten-Treuhandkonto stand nicht im Zusammenhang mit einer von RM erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (34) Dementsprechend erschien Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als einzige mögliche Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahmen, sofern sie ein Beihilfeelement enthalten, mit dem Gemeinsamen Markt. Allerdings schienen die Maßnahmen keiner von der Kommission bislang ausgegebenen Regel zur Anwendung dieses Unterabsatzes zu entsprechen. Sollte es sich um eine staatliche Beihilfe handeln, bezweifelte die Kommission daher, dass die in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wären. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 3.1.   Deutsche Post (35) Die DP bemerkte, dass die Untersuchung nur einen Teil der Beihilfen abdeckte, die Royal Mail in den vergangenen Jahren gewährt worden waren. Die Kommission hatte eine Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.