Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2116 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat — Besteuerung von Häfen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5176) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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14.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/24 BESCHLUSS (EU) 2017/2116 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2017 über die Beihilfe SA.38398 (2016/C, ex 2015/E), die Frankreich durchgeführt hat — Besteuerung von Häfen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5176) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 3. Juli 2013 übermittelten die Dienststellen der Kommission an alle Mitgliedstaaten einen Fragebogen zur Funktion und Besteuerung ihrer Häfen, um einen diesbezüglichen Gesamtüberblick zu erlangen und die Situation der Häfen im Hinblick auf die Beihilfevorschriften der Europäischen Union zu klären. Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 erbaten die Dienststellen der Kommission ergänzende Auskünfte zu den Körperschaftssteuervorschriften Frankreichs für die Häfen. Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 1. April 2014. (2) Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) (im Weiteren „Verfahrensverordnung“) über ihre vorläufige Bewertung der Vorschriften Frankreichs für die Besteuerung der Häfen. In diesem Schreiben stufte die Kommission die vorhandenen Vorschriften als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen ein und legte ihre Gründe dafür dar. Die Kommission räumte den französischen Behörden die Möglichkeit der Stellungnahme zu dieser vorläufigen Bewertung ein. Die französischen Behörden legten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 7. November 2014 vor. Am 12. Dezember 2014 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den französischen Behörden statt. Am 15. Januar 2015 übermittelten Letztgenannte eine ergänzende Stellungnahme an die Kommission. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 informierten die Dienststellen der Kommission die französischen Behörden, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihren im Schreiben vom 9. Juli 2014 zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Standpunkt aufrechterhalten würden. (3) Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 bestätigte die Kommission ihre Position und schlug den französischen Behörden nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Weiteren „AEUV“) und Artikel 22 der Verfahrensverordnung als zweckdienliche Maßnahme die Abschaffung der Befreiung von der Körperschaftssteuer, die den Häfen in Höhe der Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zugute kommt, ab dem Steuerjahr 2017 vor. Die französischen Behörden wurden nach Artikel 23 Absatz 1 der Verfahrensverordnung aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zu dem Vorschlag der Kommission vorbehaltlos und unmissverständlich Stellung zu nehmen. (4) Mit Schreiben vom 11. April 2016 übermittelten die französischen Behörden ihre Stellungnahme an die Kommission. Am 27. Juni 2016 wurde ein Treffen zwischen den französischen Behörden und den Dienststellen der Kommission organisiert. (5) Da die französischen Behörden den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht vorbehaltlos und unmissverständlich zustimmten, beschloss die Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 2016, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Durchführung von Artikel 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss der Kommission für das Verfahren wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte Frankreich auf, zum Inhalt des Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie forderte auch die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme auf. (6) Mit Schreiben vom 19. September 2016 übermittelte Frankreich seine Stellungnahme an die Kommission. (7) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der nachgenannten Beteiligten ein: große Seehäfen des französischen Mutterlandes (Le Havre, Rouen, Dunkerque) und der französischen Überseegebiete (Französisch-Guyana, Guadeloupe), als Hafenverwalter fungierende französische Industrie- und Handelskammern (IHK Brest, IHK Bayonne Pays Basque), Berufsverbände oder Vertreter von Häfen und der Seefahrt allgemein (Französischer Verband der Binnenhäfen (im Weiteren „AFPI“), Verbindungsausschuss zur Förderung des Wasserwegs/Provoideau, Französischer Hafenverband (im Weiteren „UPF“), Französisches Meeresinstitut), Gebietskörperschaften (Departement Guadeloupe, Region Guadeloupe, Region Bretagne) und Hafen Rotterdam im Namen von fünf staatlichen niederländischen Seehäfen. (8) Die Kommission übermittelte diese Stellungnahmen an Frankreich und gab dem Land Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Sie erhielt die Stellungnahme Frankreichs mit Schreiben vom 3. November 2016. Am 16. November 2016 fand ein Treffen zwischen den französischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME UND IHRES HINTERGRUNDS 2.1.   Eigentum und Betreiben der Häfen in Frankreich (9) Das französische Hafensystem (Fischerei-, Handels- und Jachthäfen) besteht aus Häfen, die dem Staat gehören (zum einen den großen Seehäfen, früher als „autonome Häfen“ bezeichnet, und zum anderen den großen Binnenhäfen, insbesondere den autonomen Häfen Paris und Straßburg), und aus Häfen, die den Gebietskörperschaften gehören. Wenngleich Frankreich ausführt, dass sich die strittige Maßnahme auf die Fischerei- und Handelshäfen beziehe, können die Jachthäfen von Struktureinheiten wie den IHK betrieben werden, die von der Körperschaftssteuer befreit sind, und sind damit auch von dem Verfahren betroffen. (10) Die großen Seehäfen, bis zur Reform im Jahr 2008 (4) als „autonome Häfen“ bezeichnet, sind öffentliche Einrichtungen des Staates. Hier werden mehr als 80 % des französischen Warenverkehrs auf dem Seeweg umgeschlagen. Nach Auskunft von Frankreich nehmen die großen Seehäfen folgende Aufgaben wahr: Regelung und polizeiliche Kontrolle des Seeverkehrs in den Hafenbereichen und deren Zugangswasserstraßen durch Hafenmeistereien, Gestaltung und Unterhaltung der Hafeninfrastrukturen, Verwaltung und Verwertung des Hafenbereichs, allgemeine Bewerbung des Hafens, Entwicklung des Dienstleistungsangebots in den Häfen und im Hinblick auf die Anbindungen auf dem Land (Bahnbetrieb) und auf dem Fluss. Diese sind finanziell selbstständig. (11) Die großen Seehäfen werden vom Staat betrieben. Ihnen ist ein öffentlicher Rechnungsführer zugeordnet und sie werden von Vertretern des Staates kontrolliert. Frankreich führt aus, dass die Aufgaben der großen Seehäfen seit der Reform 2008, mit der der Frachtumschlag an den privaten Sektor übertragen wurden, neu ausgerichtet worden seien, und zwar einerseits auf die technische und betriebliche Sicherheit sowie die Arbeit der Hafenpolizei und andererseits auf die Gestaltung des Hafenbereichs. Die Häfen sind nunmehr Eigentümer ihrer Liegenschaft. (12) Die autonomen Binnenhäfen, und zwar der Autonome Hafen Paris und der Autonome Hafen Straßburg, werden von öffentlichen Einrichtungen des Staates betrieben. Die übrigen Binnenhäfen werden von Konzessionären (in der Regel IHK) verwaltet. (13) Die Häfen, die den Gebietskörperschaften gehören, als dezentrale Häfen bezeichnet, werden von den Körperschaften kontrolliert und ihr Betrieb wird in der Regel Industrie- und Handelskammern oder maritimen Handelskammern (5) übertragen. Nach Aussage Frankreichs handele es sich hierbei im Allgemeinen um kleinere Häfen mit Bedeutung auf lokaler Ebene. 2.2.   Regeln im Hinblick auf die Körperschaftssteuer für Häfen (14) Nach Artikel 205 Artikel 206 Absatz 1 und Artikel 1654 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (code général des impôts) unterliegen juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen betreiben oder Geschäften mit Erwerbszweck nachgehen, der Körperschaftssteuer (impôt sur les sociétés). Des Weiteren können nach Artikel 165 des Anhangs 4 des französischen Steuergesetzbuchs öffentliche Einrichtungen mit Industrie- oder Handelscharakter zu allen direkten Steuern und gleichgestellten Abgaben, die auf gleichgelagerte Privatunternehmen zur Anwendung gelangen, herangezogen werden. In Artikel 167 des Anhangs 4 des französischen Steuergesetzbuchs wird ausgeführt, dass diese Bestimmungen insbesondere auf „Industrie- und Handelskammern“ und auf „autonome Häfen“ (die bis auf einige Häfen wie die autonomen Binnenhäfen Paris und Straßburg 2008 große Seehäfen wurden) Anwendung finden. (15) In den Ministerialbeschlüssen vom 11. August 1942 und 27. April 1943 (6) wurden „die autonomen Häfen, die maritimen Handelskammern, die Industrie- und Handelskammern, die Hafenanlagen verwalten, die Kommunalbehörden, die Konzessionäre öffentlicher und im Eigentum des Staates befindlicher Arbeitsmittel in den Seehäfen sind, sowie die Unternehmen, die das Betreiben dieser Arbeitsmittel übernehmen konnten“ allerdings von der Körperschaftssteuer befreit. Diese Befreiung betrifft in der Regel alle „unbeweglichen Güter und Dienstleistungen, die zum Betreiben der Häfen erforderlich sind oder direkt von diesem Betrieb abhängen“. In der Steuerdokumentation wird präzisiert, „dass der vorgenannte Beschluss [Beschluss vom 11. August 1942] liberal anzuwenden und die Steuerbefreiung nicht nur im Hinblick auf die Dienstleistungen, deren maritimer Charakter unstrittig ist, aufrechtzuerhalten ist, sondern auch für die Anlagen der maritimen Handelskammern gilt, die, ohne strenggenommen Hafenanlagen sein zu müssen, zum Betreiben eines Hafens gehören, ohne den sie sonst keine Daseinsberechtigung hätten“ und dass „die Erträge der autonomen Häfen und der maritimen Industrie- und Handelskammern aus dem Anlegen von Geldern aus dem Betreiben maritimer Industrie- und Handelsanlagen“ ebenfalls von der Körperschaftssteuer befreit sind. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (16) In ihrem Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte die Kommission fest, dass die französischen Behörden den in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2016 angegebenen Zeitplan zur Umsetzung der zweckdienlichen Maßnahmen nicht akzeptiert und die Einstufung der staatlichen Beihilfe für die kleinen Häfen durch die Kommission anscheinend in Zweifel gezogen hätten, wobei sie in der Präambel die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her nicht bestritten. Die Kommission war der Auffassung, dass die französischen Behörden die kommissionsseitig am 21. Januar 2016 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht vorbehaltlos, unmissverständlich und in ihrer Gesamtheit akzeptiert hätten. (17) Da die Kommission stets die Ansicht vertrat, dass die Befreiung der Häfen von der Körperschaftssteuer aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten eine bestehende staatliche Beihilferegelung darstelle, und Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt hatte, beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Durchführung von Artikel 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung zu eröffnen. 4.   STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN UND DER BETEILIGTEN NACH EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   Unternehmen/wirtschaftliche Tätigkeiten (18) Einige Betreiber französischer Seehäfen und Vertreter von Hafenverwaltern, in erster Linie der große Seehafen Le Havre, die IHK Brest und der Verband UPF, sind der Auffassung, dass Häfen keine „Unternehmen“ im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV seien. Die französischen Behörden teilen diese Denkweise und fügen hinzu, dass die Häfen „keine Unternehmen wie andere“ seien, sondern „Akteure im Dienst anderer Unternehmen“ und dass „die Tatsache, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen speziellen Artikel [Artikel 93] zur Handhabung staatlicher Beihilfen im Verkehrsbereich beinhaltet, zeige, dass der europäische Gesetzgeber diese Besonderheit zu berücksichtigen wünschte“. 4.1.1.   Tätigkeiten von allgemeinem Interesse oder aus den wesentlichen Funktionen des Staates hervorgehend (19) Nach Ansicht der IHK Brest übten Häfen eine nichtwirtschaftliche Dienstleistungstätigkeit von allgemeinem Interesse aus und allein die öffentliche Gewalt sei dafür zuständig, den Umfang der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse festzulegen. Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelange nicht zur Anwendung, da der Staat „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ handele, was in Bezug auf die Häfen der Fall sei, die Ausführungstätigkeiten nachgingen, die vom Staat gesetzlich übertragen worden seien. Nach Ansicht der IHK Brest finde Artikel 165 des Anhangs 4 des französischen Steuergesetzbuchs auf die Ministerialbeschlüsse vom 11. August 1942 und 27. April 1943 Anwendung, in denen zum Ausdruck gelange, dass mit Hafentätigkeiten kein Erwerbszweck verfolgt werde. (20) Der Verband UPF und der große Seehafen Le Havre fügen hinzu, dass einige französische Häfen im Sinne von Artikel L. 1332-1 des französischen Verteidigungsgesetzbuchs (code de la défense) Anlagen von vitaler Bedeutung seien, „deren Nichtverfügbarkeit das Risiko berge, das Kriegs- oder Wirtschaftspotenzial, die Sicherheit oder die Überlebenskapazität der Nation entscheidend zu verringern“, sodass sie Infrastrukturen darstellten, die für Tätigkeiten bestimmt sind, die aus den wesentlichen Funktionen des Staates hervorgehen. (21) Der große Seehafen Le Havre führt die Sache C-276/97 an und unterstreicht, dass die großen Seehäfen Einrichtungen des öffentlichen Rechts seien, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf Gründung, Kontrolle, Verwaltung und Einnahmen im Rahmen des ihnen eigenen Systems ausübten. Als „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, die ihre Tätigkeiten als „öffentliche Gewalten“ ausübten, würden die großen Seehäfen die Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer nach Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllen. (22) Und schließlich vertreten die französischen Behörden und mehrere Hafenverwalter die Ansicht, dass Ausbaggerungsarbeiten unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von Häfen durchgeführt werden, nichtwirtschaftlicher Art seien und dass die Kommission diese in einem Beschluss vom 20. Oktober 2004 im Dokument N 520/200[3] (***) (7) (im Weiteren „Beschluss vom 20. Oktober 2004“) erwähne. Sie erläutern, dass diese Tätigkeit gestatte, alle Terminals zu bedienen, und notwendig sei, um zu gewährleisten, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der dies benötige, eine sichere Zufahrt zu den Fahrrinnen und Becken des Hafens erhalte und damit den freien Verkehr aller Schiffe ermögliche. Das Ausbaggern komme allen Wirtschaftsteilnehmern des bedienten Bereichs und damit der gesamten maritimen Gemeinschaft ohne Unterschied zugute. 4.1.2.   Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (23) Der große Seehafen Le Havre führt aus, dass die Zusammensetzung der Hafenabgaben auf innerstaatlicher Ebene festgelegt werde und dass der EuGH in der Sache C-343/95 der Tatsache, dass die Gebühren von der öffentlichen Gewalt genehmigt werden, Bedeutung beimesse. Er ist der Auffassung, dass alle Aufgaben, die den großen Seehäfen gemäß Artikel L. 5312-2 des französischen Transportgesetzbuchs (code des transports) übertragen werden, gemäß der Beschlusspraxis der Kommission — wozu insbesondere der Beschluss vom 20. Oktober 2004 und die in Rn. 17 Buchstaben a und f der Bekanntmachung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe (8) (im Weiteren „Bekanntmachung vom 19. Juli 2016“) erwähnten Beschlüsse gehören — nichtwirtschaftlicher Art seien. Er vertritt die Ansicht, dass die großen Seehäfen seit der Reform im Jahr 2008 die öffentlichen Arbeitsmittel nur in Ausnahmefällen betreiben könnten — die einzige Tätigkeit, die eventuell als eine wirtschaftliche Tätigkeit hätte betrachtet werden können. (24) Der große Seehafen Le Havre und die IHK Brest sind der Auffassung, dass jegliche restliche Wirtschaftstätigkeit von Häfen in jedem Fall als nebensächlich zu bewerten sei und gemäß den Rn. 18 und 207 der Bekanntmachung vom 19. Juli 2016 nicht als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden dürfte. (25) Der Verband AFPI führt aus, dass die Gewährleistung einer Investitionsrendite — maßgebliches Ziel bei der Investitionswahl eines herkömmlichen Unternehmens — für die Häfen zweitrangig sei und hinter dem allgemeinen Interesse zurückstehe. Der Verband AFPI vertritt die Ansicht, dass die Kommission selbst in ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2004 anerkannt habe, dass Hafeninfrastrukturprojekte „niemals auf einer rein wirtschaftlichen Grundlage realisiert würden“. Er fügt hinzu, dass das Wettbewerbsrecht nur auf Unternehmen mit Erwerbs- oder Handelszweck zutreffe und dass die Gewinne, die von den Binnenhäfen (Flusshäfen) erarbeitet werden, die keine Aktionäre haben, systematisch reinvestiert würden. 4.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (26) Mehrere Betreiber französischer Seehäfen und die Vertreter der Betreiber von Binnenhäfen führen aus, dass die Aufgaben, die den Häfen von der öffentlichen Gewalt übertragen werden, mit der in Rede stehenden Maßnahme ausgeglichen würden. Der große Seehafen Dunkerque unterstreicht, dass die Kosten für diese Aufgaben die theoretische Last der Körperschaftssteuer systematisch überschreiten würden. Daher brächte eine Steuerbefreiung den Häfen keinen wirtschaftlichen Vorteil. 4.3.   Selektivität (27) Die französischen Behörden und mehrere Betreiber französischer Seehäfen vertreten die Meinung, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da sie auf alle französischen Häfen Anwendung finde und seit mehr als 70 Jahren integrierender Bestandteil des französischen Steuersystems sei. (28) Sie fügen hinzu, dass die Kommission nicht aufgezeigt habe, inwiefern sich die Häfen sachlich und rechtlich in einer Lage befinden, die mit der anderer Gesellschaften vergleichbar sei; sie führen an, dass die Häfen in Umsetzung des innerstaatlichen Rechts Ausführungsbedingungen schaffen würden, die die Wirtschaftsteilnehmer aus dem Verkehrsbereich zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, ohne dass sie im Wettbewerb mit Letztgenannten stehen oder in deren Rechte und Pflichten eintreten, und Aufgaben wahrzunehmen hätten, die öffentliche Dienstbarkeiten darstellen oder sich aus Befugnissen der öffentlichen Gewalt ergeben. Der große Seehafen Le Havre hebt hervor, dass die Unterschiede zu den übrigen Wirtschaftsteilnehmen in dem hohen Anteil an Hafengebühren im Haushalt der Häfen, im Umfang der Kontrolle der großen Seehäfen durch den Staat und in der Tatsache bestünden, dass es „angesichts des von den großen Seehäfen im Hinblick auf die Hafenverwaltung gesetzlich ausgeübten Monopols […] keine Wirtschaftsteilnehmer gibt, die unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen agieren“. Für die Region Bretagne würde die Tatsache, dass einige kleine Häfen von Industrie- und Handelskammern verwaltet werden, zeigen, dass diese sich in einer anderen Situation befinden. (29) Die IHK Brest, Verwalterin des Hafens Brest, und der große Seehafen Le Havre führen aus, dass Artikel 165 des Anhangs 4 des französischen Steuergesetzbuchs insofern Grundlage für die Befreiung der Häfen von der Körperschaftssteuer sei, als die Häfen keiner Tätigkeit mit Erwerbszweck nachgingen, aus denen sich eine Körperschaftssteuer ergeben könnte. Somit seien die Ministerialbeschlüsse vom 11. August 1942 und 27. April 1943 lediglich die Bestätigung der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen nach Artikel 165 des Anhangs 4 sowie der Artikel 205 und 206 des französischen Steuergesetzbuchs auf die Häfen. (30) Unter Bezugnahme auf den Verfassungsrat der Französischen Republik, der die Ansicht vertritt, dass vom Grundsatz der Gleichheit vor der Steuer unter der Bedingung abgewichen werden könne, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung anhand objektiver und rationaler Kriterien in Abhängigkeit von den mit der Maßnahmen verfolgten Zielen begründet, sowie unter der Bedingung, dass diese Abweichung keinen offensichtlichen Bruch der Gleichheit vor den öffentlichen Abgaben nach sich zieht (Entscheidung Nr. 2012-238 QPC vom 20. April 2012 (9)), heben mehrere Betreiber französischer Seehäfen auch hervor, dass die in Rede stehende Maßnahme keinen offensichtlichen Bruch der Gleichheit vor den öffentlichen Abgaben schaffe. 4.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (31) Die französischen Behörden und mehrere Betreiber französischer Seehäfen führen aus, dass die Kommission keinen Beweis für eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs erbringe, zumal das im Wettbewerb stehende Verkehrsaufkommen gering sei und die Anziehungskraft eines Hafens anhand einer bedeutenden Zahl von Parametern (Leistung der übrigen Glieder der logistischen Kette) bemessen werde, auf die die Veranlagung der Häfen zur Körperschaftssteuer keinerlei Einfluss habe. Der Verband AFPI vertritt die Ansicht, dass die Binnenhäfen im Gegensatz zu den Seehäfen untereinander nicht im Wettbewerb stünden, da ihr jeweiliges Hinterland viel kleiner und verschiedenartiger sei. (32) Die französischen Behörden und mehrere Betreiber französischer Seehäfen sind der Auffassung, dass die Tätigkeit der kleinen Häfen (Häfen, die nicht zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen gehören) angesichts ihres Tätigkeitsumfangs und des im Wesentlichen lokalen Charakters ihres Einflusses den Wettbewerb nicht beeinträchtige, vor allem deshalb, weil die Gesamttätigkeit der kleinen französischen Häfen lediglich 1 % des Gesamtverkehrs der Europäischen Union ausmache. Die Kommission selbst habe anerkannt, dass „Beihilfen für Infrastrukturen in Häfen, deren relevanter Marktanteil am Passagier- oder Güterverkehr unter 5 % liegt, nach gängiger Praxis keine negative Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben“ (Beschluss vom 11. April 2016 in der Sache SA.43975 Hafen Funchal (10)). (33) Mehrere Beteiligte sind der Ansicht, dass die Häfen der französischen Überseegebiete nicht die Kapazität besäßen, um den Häfen der übrigen Mitgliedstaaten Konkurrenz zu bieten. (34) Für die französischen Behörden und mehrere Beteiligte würde die Tatsache, die französischen Häfen von nun an der Körperschaftssteuer zu unterwerfen, faktisch zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den europäischen Häfen führen, da alle Staaten unterschiedliche Steuersätze anwendeten. Sie fügen hinzu, dass eine Vielzahl von Staaten ihre Häfen auf mehrfache Art und Weise gleich ob steuerlicher Art oder nicht unterstütze. (35) Der Hafen Rotterdam vertritt die Ansicht, dass die Körperschaftssteuer für die niederländischen Häfen im Jahr 2017 beträchtliche Kosten darstellten, die seine Wettbewerber, vor allem die Häfen Dunkerque und Le Havre nicht zu entrichten hätten. 4.5.   Vereinbarkeit (36) Für die französischen Behörden und mehrere Betreiber französischer Häfen sei die in Rede stehende Befreiung auf alle Fälle mit dem Binnenmarkt kompatibel, da sie gestatte, bestimmte, von den Häfen finanzierte Aufgaben auszugleichen, die sich aus den Befugnissen der öffentlichen Gewalt ergeben (Aufgaben in Zusammenhang mit den Hafenmeistereien, dem Ausbaggern der Zugangswasserstraßen zu den Häfen, der Wartung der Verteidigungsbauwerke, der Landanbindung, dem Umweltschutz sowie der technischen bzw. betrieblichen Sicherheit). Da die Höhe der Körperschaftssteuer, von der jeder Hafen befreit ist, die Höhe der sich aus den Befugnissen der öffentlichen Gewalt ergebenden Lasten nicht übersteige, ja sogar weit unterhalb dieses Betrags liege, sei diese Steuerbefreiung mit dem Binnenmarkt vereinbar. (37) Die Vertreter der Verwalter von Binnenhäfen unte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.