Europäische Union

2003/149/EG: Beschluss Nr. 186 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-04-01

Quellenkennung: 32003D0149. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2003D0149 — DE — 01.04.2006 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS Nr. 186 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/149/EG) (ABl. L 055, 1.3.2003, p.80) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS Nr. 202 vom 17. März 2005   L 77 1 15.3.2006 ▼B BESCHLUSS Nr. 186 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/149/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( 1 ), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ( 2 ), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Durchführung der Verordnungen erforderlich sind, aufgrund des Beschlusses Nr. 172 vom 9. Dezember 1998 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vordruck E 101 ist anzupassen, damit die auf Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen anzuwendenden Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger bescheinigt werden können. (2) Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. (3) Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepasst und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. (4) Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden. (5) Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission — BESCHLIESST: 1. Das im Beschluss Nr. 172 enthaltene Vordruckmuster E 101 wird durch das beigefügte Muster ersetzt. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) den Vordruck entsprechend dem beigefügten Muster zur Verfügung. 3. Der Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann. 4. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M1 ( 1 ) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. ( 2 ) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. ( 3 ) ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.