Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2643 9.10.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/2643 DES RATES vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2013 plädierte der Chef des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation, Valery Gerasimov, für eine Änderung der Art der Kriegsführung durch die Russische Föderation sowie für den Einsatz von politischen, diplomatischen und anderen nicht militärischen Maßnahmen in Kombination mit militärischer Gewalt. Gerasimov zufolge eröffnet der Informationsraum weitreichende asymmetrische Möglichkeiten, um das Kampfpotenzial des Feindes zu schwächen. (2) Am 21. September 2021 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil in der Rechtssache Carter gegen Russland (20914/07) fest, dass Alexander Litwinenko von zwei Personen vergiftet wurde, die unter der Leitung oder Kontrolle der russischen Behörden handelten. (3) Am 9. März 2022 stellte das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation, fest, dass Russland vor und während seines Angriffskrieges gegen die Ukraine sowohl in den traditionellen Medien als auch auf den Plattformen der sozialen Medien Falschinformationen von beispielloser Heimtücke und in beispiellosem Ausmaß verbreitet hat und weiterhin verbreitet, um seine Bürger im eigenen Land und die internationale Gemeinschaft zu täuschen. Das Europäische Parlament betonte, dass Russland eines der Länder ist, die Journalisten und Gegner in der Union ins Visier genommen haben. (4) Am 10. Mai 2022 verurteilten die Union und ihre internationalen Partner aufs Schärfste die böswillige Cyberaktivität der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die gegen das von Viasat betriebene Satellitennetzwerk KA-SAT gerichtet war. Dieser Cyberangriff fand eine Stunde vor der grundlosen und ungerechtfertigten Invasion Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 statt, wodurch die militärische Aggression erleichtert wurde, und war ein weiteres Beispiel für Russlands anhaltend unverantwortliches Verhalten im Cyberraum. (5) Am 19. Juli 2022 verurteilte der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die böswilligen Cyberaktivitäten im Rahmen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und die Distributed Denial-of-Service-Angriffe auf mehrere Mitgliedstaaten und Partner, zu denen sich prorussische Hackergruppen bekannt haben. (6) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juni 2022 stellte der Rat der Europäischen Union fest, dass die Definitionen der Begriffe „hybride Bedrohungen“ und „Kampagnen“ voneinander abweichen können, aber flexibel bleiben müssen, damit auf die raschen Entwicklungen in diesem Bereich angemessen reagiert werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Rat die von der Kommission und vom Europäischen Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen in „The Landscape of Hybrid Threats: A Conceptual Model“ („Die Landschaft hybrider Bedrohungen: ein konzeptionelles Modell“) entwickelten Konzepte für „hybride Bedrohung“ und „hybride Bedrohungskampagne“ zur Kenntnis genommen. (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juni 2022 sowie denen vom 18. Juli 2022 forderte der Rat den Hohen Vertreter und die Kommission erneut auf, unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Optionen für genau definierte Maßnahmen zu entwickeln, die gegen Akteure ergriffen werden könnten, die an ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung beteiligt sind, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union erforderlich ist. (8) Im Februar 2023 veröffentlichte der Europäische Auswärtige Dienst einen Bericht über Bedrohungen durch ausländische Informationsmanipulation und Einflussnahme, in dem er diese Bedrohungen als eine zumeist nicht rechtswidrige Verhaltensweise definierte, die Werte, Verfahren und politische Prozesse bedroht oder negativ beeinflussen könnte. Diese Aktivitäten sind ihrem Wesen nach manipulativ und werden von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich ihrer Stellvertreter, innerhalb und außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets vorsätzlich und koordiniert durchgeführt. (9) Am 3. Februar 2023 bekräftigte die Union in einer Erklärung im Anschluss an das 24. Gipfeltreffen EU-Ukraine ihre Solidarität mit der Ukraine bei der Abwehr von hybriden Bedrohungen und Cyberangriffen sowie ihre Zusage, die diesbezügliche Unterstützung fortzusetzen. Die Union und die Ukraine erkannten an, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der staatlich kontrollierten Informationsmanipulation und Einflussnahme Russlands, einschließlich Desinformation, zu intensivieren und die Resilienz der Ukraine beim digitalen Wandel zu stärken. (10) Am 1. Juni 2023 betonte das Europäische Parlament in einer Entschließung zur Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Union, einschließlich Desinformation, dass Russland die verschiedensten Möglichkeiten zur Einflussnahme nutzt, die in eine umfassendere Strategie eingebettet sind, die der Schädigung, Verwirrung, Einschüchterung, Schwächung und Spaltung der Mitgliedstaaten und ihrer Nachbarländer dient. (11) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 verurteilte der Europäische Rat alle hybriden Angriffe, einschließlich der Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke durch Drittländer, und erklärte, er sei nach wie vor entschlossen, eine wirksame Kontrolle der Außengrenzen der Union zu gewährleisten. Der Europäische Rat betonte, dass die Union entschlossen ist, die von der Russischen Föderation ausgehenden derzeitigen hybriden Angriffe an ihren Außengrenzen abzuwehren. (12) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. und 18. April 2024 betonte der Europäische Rat im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten entschlossen sind, jegliche Risiken, die sich durch ausländische Informationsmanipulation und Einmischung in den Wahlprozess ergeben, einzudämmen. (13) Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannte Instrumentalisierung von Migranten kann die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden. (14) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Mai 2024 erkannte der Rat an, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure zunehmend hybride Taktiken anwenden, die eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner darstellen, und forderte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Überwachung der Versuche ausländischer Akteure, in den demokratischen Prozess der Union einzugreifen, zu verstärken. (15) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 verurteilte der Europäische Rat entschieden alle Arten hybrider Aktivitäten, die auf dem Vormarsch sind und sich gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner richten, einschließlich Einschüchterung, Sabotage, Subversion, ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme, Desinformation, böswilliger Cyberaktivitäten und Instrumentalisierung von Migranten durch Drittländer, und betonte, dass Russland seine Kampagne mit neuen aktiven Operationen auf europäischem Boden intensiviert hat. Der Europäische Rat forderte unter anderem dazu auf, angesichts der hybriden Bedrohungen die Arbeit im Rat zur Einführung einer neuen Sanktionsregelung voranzubringen. (16) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Grundwerte der Union und ihre Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit sowie die Stabilität, Sicherheit oder Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten, internationaler Organisationen oder von Drittländern, oder die Souveränität der Mitgliedstaaten oder von Drittländern untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, diese umsetzen oder unterstützen. Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verfolgt und sie werden zu den Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis c EUV zur Wahrung ihrer Werte, grundlegenden Interessen, Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit, zur Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beigetragen. (17) Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und -freiheiten, insbesondere mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht gemäß den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV, der Charta der Grundrechte und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen. (18) Um die Einheitlichkeit zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Maßnahmen zu erhöhen und die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure sowie zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, zugunsten von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten eine Freistellung von für im Rahmen dieses Beschlusses benannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufzunehmen. Darüber hinaus vertritt der Rat die Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Freistellung nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden sollte. Der Rat ist zudem der Auffassung, dass in Fällen, in denen er festgestellt hat, dass aufgrund eines erhöhten Risikos, dass die bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für andere als humanitäre Zwecke missbraucht werden, eine Überprüfung durch die nationalen zuständigen Behörden erforderlich ist, anstelle der Freistellung eine Ausnahmeregelung gelten sollte. (19) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass im Anhang aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen, ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen, iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Gewalttaten, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben, iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme, v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen, kritische Infrastrukturen – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten, vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten, vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit, viii) die Anstiftung oder Erleichterung eines bewaffneten Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen Personen verbunden sind; c) natürliche Personen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Freistellung aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Freistellungen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit diesen Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt. (7)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Freistellungen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist. (8)   Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Eine Freistellung gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Freistellung schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Freistellung zu gewähren. (9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 7 oder 8 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person. Artikel 2 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, die a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen, ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von gewaltsamen Demonstrationen iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Gewalttaten, einschließlich Aktivitäten, die dazu dienen, Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation äußern, zum Schweigen zu bringen oder solche Personen einzuschüchtern, zu nötigen oder gezielt Vergeltung gegen solche Personen auszuüben, iv) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme, v) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren demokratischer Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – einschließlich seines Luftraums –, oder darauf abzielen kritische Infrastruktur – einschließlich der unterseeischen Infrastruktur – zu stören, einschließlich durch Sabotage oder böswilliger Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten, vi) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Instrumentalisierung von Migranten, vii) die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit, viii) die Anstiftung oder Erleichterung eines bewaffneten Konflikts in einem Drittland; b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind; c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren. (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind, f) für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind, oder g) für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union und für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste notwendig sind. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.