Europäische Union

1999/580/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. November 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbestahlwerk Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3556) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0580 1999/580/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. November 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbestahlwerk Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3556) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 220 vom 20/08/1999 S. 0028 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der ESF Elbestahlwerk Feralpi GmbH, Riesa, Sachsen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3556) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/580/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nachdem den Beteiligten gemäß dem genannten Artikel Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 18. November 1997 beschloß die Kommission, wegen bestimmter Zuwendungen, die Deutschland dem EGKS-Stahlunternehmen ESF Elbestahlwerk Feralpi GmbH, Riesa/Sachsen (nachstehend "ESF") gewährt hatte, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachstehend "Stahlbeihilfenkodex") zu eröffnen. Deutschland wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 von dem Beschluß unterrichtet und aufgefordert, seine Stellungnahme innerhalb eines Monats zu übermitteln. Bei der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2), wurden die Beteiligten ebenfalls ersucht, sich zu äußern. Deutschland beantragte mit Schreiben vom 6. Januar 1998 eine erste Verlängerung der Antwortfrist bis 5. Februar 1998 und mit Schreiben vom 9. Februar 1998 eine weitere Verlängerung bis 27. Februar 1998. Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 gab die Kommission diesem Antrag statt, wies jedoch darauf hin, eine erneute Verlängerung könne nicht in Betracht gezogen werden. Mit Schreiben vom 3. März 1998 (eingegangen am 5. März 1998) übermittelte Deutschland seine Stellungnahme zu den wesentlichen Aspekten der Verfahrenseröffnung. Ergänzende Bemerkungen wurden mit Schreiben vom 19. März 1998 vorgelegt. Am 17. März 1998 erhielt die Kommission die Bemerkungen eines nationalen Stahlverbands. Diese leitete sie mit Schreiben vom 1. April 1998 an Deutschland weiter und bat um Stellungnahme bis 17. April 1998. Deutschland legte mit Schreiben vom 25. März 1998 zusätzliche Bemerkungen zu der Verfahrenseröffnung und mit Schreiben vom 22. April 1998 Bemerkungen zu dem Standpunkt des obengenannten Stahlverbands vor. Mit Schreiben vom 24. April 1998 unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrem vorläufigen Standpunkt zum Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags. Hierauf antwortete Deutschland mit Schreiben vom 6. Mai 1998 (eingegangen am 8. Mai 1998). II Im März 1993 genehmigte die Kommission gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS(3) (Fünfter Stahlbeihilfenkodex) zugunsten von ESF regionale Investitionsbeihilfen für Investitionen in Höhe von 85 Mio. DEM(4). Genehmigt wurden ein Investitionszuschuß von 19,55 Mio. DEM, eine Investitionszulage von 5,3 Mio. DEM, ein ERP-Umweltschutzdarlehen von 6,215 Mio. DEM und eine staatliche Bürgschaft für Darlehen von insgesamt 60,8 Mio. DEM. Im Januar 1995 wurde eine zusätzliche Beihilfe für weitere Investitionen von 51 Mio. DEM(5) genehmigt. Diese Zustimmung erstreckte sich auf einen Investitionszuschuß von 11,73 Mio. DEM, eine Investitionszulage von 4,98 Mio. DEM und eine Bürgschaft für ein Darlehen von 23,975 Mio. DEM. Auf Ersuchen der Kommission teilte Deutschland vor Eröffnung des vorliegenden Verfahrens mit, daß von dem genehmigten Bürgschaftsbetrag von 60,8 Mio. DEM (Beihilfe N 351/92) 7,2 Mio. DEM und von dem genehmigten Bürgschaftsbetrag von 23,975 Mio. DEM (Beihilfe N 673/94) 4,8 Mio. DEM für Betriebsmittelkredite verwendet wurden und daß die letztgenannte Bürgschaft um 25000 DEM auf 24 Mio. DEM erhöht wurde. Im Jahr 1995 wurde ein zusätzlicher, nicht notifizierter Investitionszuschuß von 9,35714 DEM ausgezahlt. Darüber hinaus erhielt ESF eine Investitionszulage von 1,236 Mio. DEM. 1997 wurde eine staatliche Bürgschaft für Betriebsmittelkredite von 12 Mio. DEM übernommen. Auch die Erteilung einer weiteren staatlichen Bürgschaft für Investitionsdarlehen von 18,2 Mio. DEM wurde bewilligt. Die Bürgschaftsunterlagen wurden den Banken mit der Bedingung übermittelt, die Bürgschaft erst nach Genehmigung der Kommission zu valutieren. Mit Schreiben vom 25. März 1998 teilte Deutschland der Kommission mit, daß ein zusätzlicher Investitionszuschuß von 1,35586 Mio. DEM, der mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 lediglich als geplante Beihilfeerhöhung (infolge erhöhter Investitionskosten) dargestellt worden war, in Wirklichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlt worden war. Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über die genannten Beträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III Deutschland vertritt die Auffassung, daß ein Teil der durch den nichtnotifizierten Investitionszuschuß und die Investitionszulage von 11,949 Mio. DEM geförderten Investitionen zwar mit den durch die Beihilfen N 351/92 und N 673/94 geförderten Investitionen im Zusammenhang steht, jedoch Tätigkeiten betrifft, die unter den EGKS-Vertrag fallen. Daher will es die Intensität der Beihilfen für dieses Vorhaben auf die nach der 1994 gültigen Regionalbeihilferegelung zulässige Hoechstgrenze von 23 % senken und die Differenz zurückfordern. Darüber hinaus will Deutschland einen weiteren mit dem Investitionsvorhaben von 1995 verbundenen Betrag zurückfordern, der seiner Ansicht nach die unter den EGKS-Vertrag fallende Produktion des Unternehmens betraf. Die von Deutschland vorgenommene Unterscheidung zwischen EGKS- und Nicht-EGKS-Sektor stützt sich auf ein Gutachten von Herrn Professor Hensel von der Montanuniversität Freiberg/Sachsen, dessen Schlußfolgerungen im wesentlichen auf der Überzeugung beruhen, daß es von der Temperatur des in den einzelnen Anlagen behandelten Materials abhängt, ob es sich um eine EGKS-relevante Produktion handelt oder nicht. Das Kaltwalzen von Stahl wird danach nicht vom EGKS-Vertrag erfaßt. In der Folge wird auch das Richten von warmgewalzten Langerzeugnissen als Tätigkeit angesehen, die nicht unter den EGKS-Vertrag fällt. Deutschland vertritt die Auffassung, daß Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die unter den EGKS-Vertrag fallen, nicht ausschließlich nach Maßgabe der für diesen Sektor geltenden Vorschriften - d. h. dem Stahlbeihilfenkodex - beurteilt werden sollten. Die jüngsten Entwicklungen in diesem Sektor, die bei Ausarbeitung des EGKS-Vertrags noch nicht abzusehen gewesen seien, hätten infolge der Nachfrage zu einer stärkeren Verflechtung von EGKS-relevanter und nicht EGKS-relevanter Produktion geführt. Daher sollten Investitionen von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag für Beihilfen nach dem EG-Vertrag in Betracht kommen können. Hinsichtlich der unter den Beihilfenummern N 351/92 und N 673/94 genehmigten Bürgschaften ist Deutschland der Ansicht, daß ihre teilweise Verwendung für die Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von der Kommission genehmigt worden war. Deutschland bezieht sich dabei auf ein an den für den Fall N 351/92 zuständigen GD-IV-Beamten gerichtetes Telefax vom 17. Dezember 1992, in dem erwähnt wurde, daß von der 80%igen Ausfallbürgschaft 18 Mio. DEM für die Deckung der im Investitionszeitraum aufgelaufenen Verluste und fällig gewordenen Zinsen verwendet wurde. Darüber hinaus weist Deutschland auf ein zu der Beihilfe N 673/94 übermitteltes Schreiben vom 26. September 1994 hin, in dem erläutert wurde, daß vom Gesamtbetrag der Bürgschaft 4,8 Mio. DEM für Betriebsmittelkredite gewährt wurden ("4,8 Mio. DEM für Betriebsmittel"). Daß die Kommission diese Bürgschaften als Investitionsbeihilfen genehmigt habe, bedeute nicht, daß ihr geplanter und notifizierter Verwendungszweck untersagt gewesen sei, da die Kommission in bezug auf ein notifiziertes Beihilfevorhaben nur Bedingungen stellen oder Änderungen verlangen könne, wenn sie das Verfahren eröffne. Folglich betrachtet Deutschland die Bürgschaften als gemäß der Notifizierung genehmigte Beihilfen, auch wenn sie in den beiden abschließenden Entscheidungen als Investitionsbeihilfen bezeichnet werden. Von der nichtnotifizierten Bürgschaft von 12 Mio. DEM will Deutschland - im Einklang mit seinem Standpunkt zu dem Investitionszuschuß und der Investitionszulage - einen Betrag zurückfordern, der für die seiner Ansicht nach unter den EGKS-Vertrag fallenden Investitionen gewährt worden war. IV Das Unternehmen ESF stellt Erzeugnisse her, die im Anhang zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, und fällt damit unter Artikel 80 EGKS-Vertrag. Finanzielle Maßnahmen zugunsten von EGKS-Stahlunternehmen müssen nach dem Stahlbeihilfenkodex notifiziert werden und dürfen nicht ohne Genehmigung der Kommission gewährt werden. Die oben beschriebenen Maßnahmen Deutschlands zugunsten von ESF stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und Artikel 1 des Stahlbeihilfenkodexes dar. Der Stahlbeihilfenkodex kennt keine Abgrenzung von Beihilfen zur anteiligen Finanzierung der Anlageinvestitionen eines EGKS-Unternehmens, die bei isolierter Betrachtung nicht notwendigerweise direkt mit der Produktion der im Anhang des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse verbunden sind. Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt Beihilfen zugunsten von EGKS-Unternehmen; er bezieht sich nicht auf Beihilfen zur anteiligen Finanzierung von Anlagen, die direkt mit der Produktion von unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnissen verbunden sind. Folglich werden Beihilfen zugunsten bestimmter Investitionen, die auch für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten verwendet werden können, von ihm erfaßt, wenn sie EGKS-Unternehmen gewährt werden und keine klare Trennung zwischen EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten besteht. Im vorliegenden Fall steht die nach Dafürhalten Deutschlands nicht vom EGKS-Vertrag erfaßte Beihilfe im Zusammenhang mit der Investition in Richtanlagen. Beim Richten von Stahl handelt es sich lediglich um eine Technologie, mit der die Qualität von warmgewalztem Walzdraht verbessert wird, um die technischen Spezifikationen des Bausektors zu erfuellen. Das Endprodukt (gerichteter Walzdraht) stellt ein EGKS-Erzeugnis entsprechend der Anlage I des EGKS-Vertrags dar und fällt unter deren Kode 4400 "Walzdraht" sowie unter den KN-Kode 7213, der sich auf EGKS-Produkte bezieht. Die Auffassung Deutschlands, wonach das Richten von Stahl nicht mit der Erzeugung von EGKS-Produkten verbunden ist, kann daher nicht geteilt werden. Bestimmte Unternehmen, z. B. sogenannte Stahl-Servicecenter, die nicht von Artikel 80 EGKS-Vertrag erfaßt werden, verwenden tatsächlich Richtanlagen, um von EGKS-Unternehmen bezogenen angerichteten Walzdraht zu bearbeiten, ohne wegen dieser Tätigkeit unter den Vertrag zu fallen. Folglich würden Beihilfen zur teilweisen Deckung der Kosten von Investitionen in Richtanlagen im Falle dieser Unternehmen nach dem EG-Vertrag geprüft und kämen möglicherweise als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Investitionen von EGKS-Unternehmen in Anlagen, die auch den Erfordernissen von Nicht-EGKS-Unternehmen entsprechen, grundsätzlich nach Maßgabe des EG-Vertrags zu beurteilen sind. Das Beihilfeverbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag soll einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen gewährleisten, die EGKS-Erzeugnisse herstellen. Diese Unternehmen können in der Regel - und auch im vorliegenden Fall - nur dann Investitionsbeihilfen erhalten, wenn die mit den finanzierten Anlagen durchgeführten Tätigkeiten von den übrigen EGKS-Tätigkeiten vollkommen getrennt sind. Folglich kann die Auffassung Deutschlands, die Beihilfen für die oben beschriebenen Investitionen seien anhand des EG-Vertrags zu prüfen, nicht geteilt werden. Die Beihilfen sind vielmehr nach Maßgabe des EGKS-Vertrags und des Stahlbeihilfenkodexes zu beurteilen. Da es sich um allgemeine Investitionsbeihilfen handelt, die nicht mit der Forschung und Entwicklung oder dem Umweltschutz verbunden sind, können sie nicht als mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Auch handelt es sich nicht um Schließungsbeihilfen oder Beihilfen im Sinne von Artikel 5 des fünften bzw. des gegenwärtig geltenden Stahlbeihilfenkodexes. Die in Artikel 5 des fünften Stahlbeihilfenkodexes vorgesehene Sonderregelung für Ostdeutschland galt nur bis Ende 1994, die Beihilfen wurden jedoch erst später gewährt. Daher können der Investitionszuschuß von 10,713 Mio. DEM, die Investitionszulage von 1,236 Mio. DEM und die Bürgschaft von 12,0 Mio. DEM nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und sind zurückzufordern. Nach Ansicht Deutschlands war die Verwendung von Teilen der genehmigten Bürgschaften als Investitionsbeihilfen für Betriebsmittelkredite zulässig, da die Kommission vor der Genehmigung davon unterrichtet wurde. Im ersten Fall (N 673/94) war die Information in einem Schaubild enthalten, das per Telefax direkt an den zuständigen GD-IV-Beamten gesandt wurde. Im zweiten Fall war die Information der Formulierung "für Betriebsmittel" zu entnehmen. Die abschließenden Entscheidungen der Kommission nehmen keinen Bezug auf die geplante Verwendung von Teilen der Bürgschaften für die Deckung von Betriebsmittelkrediten. Es war daher für Deutschland offensichtlich, daß die Kommission keine allgemeinen Betriebsbeihilfen für ein EGKS-Unternehmen genehmigt hatte, die nicht als vereinbar mit dem EGKS-Vertrag oder dem Stahlbeihilfenkodex angesehen werden konnten. In Fällen, in denen die Kommission Beihilfen ausdrücklich für einen bestimmten, ursprünglich notifizierten Zweck genehmigt hat, ist der betreffende Mitgliedstaat nicht berechtigt, die von der Entscheidung erfaßten Beträge für einen anderen Zweck zu verwenden, indem er einfach argumentiert, die Kommission habe seine Absicht früheren Mitteilungen entnehmen können. Eine Entscheidung zur Genehmigung von Beihilfen bezieht sich nicht allein auf den Betrag und die Form der betreffenden Maßnahme, sondern auch der Verwendungszweck, für den die Beihilfe ausdrücklich genehmigt wird, ist als fester Bestandteil der Genehmigungsentscheidung zu betrachten. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Stahlbeihilfenkodexes, wonach Beihilfen aufgrund der Zielsetzung, für die sie gewährt werden, und nicht aufgrund ihrer Höhe oder Form als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Dasselbe gilt für Beihilfen im Rahmen des EG-Vertrags, der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 Beihilfen für bestimmte Zielsetzungen nennt, die von dem allgemeinen Beihilfeverbot des Absatzes 1 ausgenommen sind oder freigestellt werden können. Genehmigt die Kommission Beihilfen für eine Zielsetzung, die nicht dem vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Verwendungszweck entspricht, so ist die Beihilfe als nicht genehmigt zu betrachten, d. h. so, als wenn die Kommission keine Entscheidung darüber getroffen hätte. Der Mitgliedstaat kann der Kommission in diesem Fall mitteilen, daß er sich auf die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz)(6) berufen wird, das im Rahmen des EGKS-Vertrags gemäß Artikel 6 Absatz 5 des fünften Stahlbeihilfenkodexes bzw. Artikel 6 Absatz 6 des derzeit geltenden Stahlbeihilfenkodexes angewandt werden kann. Danach darf der betreffende Mitgliedstaat die geplante Beihilfemaßnahme nach Ablauf einer bestimmten Frist durchführen, wenn er die Kommission zuvor von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet hat. Es steht fest, daß Deutschland die Kommission im vorliegenden Fall nicht von seiner Absicht unterrichtet hat, die ungenehmigte Beihilfe zu gewähren. Tatsächlich hat Deutschland allgemeine Betriebsbeihilfen zugunsten eines EGKS-Stahlunternehmens notifiziert, die unter keinen Umständen als mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden können, und sein notifiziertes Vorhaben verwirklicht, ohne die Kommission zu informieren, obwohl ihm bewußt gewesen sein dürfte, daß die Kommission Betriebsbeihilfen, die wohlbekannten Grundsätzen zuwiderlaufen, nicht ohne weiteres genehmigen würde. Im übrigen gilt das sogenannte "Lorenz-Prinzip" sowohl nach dem fünften als auch nach dem derzeit geltenden Stahlbeihilfenkodex nur im Rahmen des Artikels 6 Absatz 1, der die Notifizierung der in Artikel 2 bis 5 des Stahlbeihilfenkodexes aufgeführten Beihilfen (für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz und Schließungen) betrifft. Da Betriebsbeihilfen nicht von diesen Artikeln erfaßt werden, findet das "Lorenz-Prinzip" im vorliegenden Fall keine Anwendung. Folglich werden die für Betriebsmittelkredite verwendeten Bürgschaften als nicht genehmigt angesehen. Deutschland war nicht berechtigt, die Beihilfen auszuzahlen, da es das Verfahren des Artikels 6 Absatz 5 des zum betreffenden Zeitpunkt geltenden fünften Stahlbeihilfenkodexes nicht beachtet hat. Dasselbe Verfahren gilt im übrigen auch im Rahmen des derzeit geltenden Stahlbeihilfenkodexes (Artikel 6 Absatz 6). Die Bürgschaften für die Betriebsmittelkredite von 7,2 Mio. DEM und 4,8 Mio. DEM sind daher zurückzufordern. Der Beihilfeempfänger und die kreditgebende Bank hatten die Möglichkeit und die Pflicht zu prüfen, ob die mit der staatlichen Bürgschaft verbundene Beihilfe von der Kommission gemäß dem Stahlbeihilfenkodex genehmigt worden war. Da Banken zwischen Investitions- und Betriebsmittelkrediten unterscheiden, weil die hierfür gegebenenfalls verlangten Sicherheiten unterschiedlich sind, mußte sowohl dem Beihilfeempfänger als auch der Bank bewußt sein, daß die Bürgschaften für die Betriebsmittelkredite nicht von der Genehmigung der Kommission erfaßt waren. V Deutschland informierte schließlich mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 die Kommission, daß ein Teil (2,54 Mio. DEM) des Investitionszuschusses von 10,713 Mio. DEM zurückgezahlt wurde. Daher beträgt diese Beihilfe 8,173 Mio. DEM. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Investitionszuschuß von 8,173 Mio. DEM, die Investitionszulage von 1,236 Mio. DEM und die Bürgschaft von 12,0 Mio. DEM nicht als mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden können. Die Bürgschaften für die Betriebsmittelkredite von 7,2 Mio. DEM und 4,8 Mio. DEM wurden nicht genehmigt und können daher ebenfalls nicht als mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar betrachtet werden. Die Beihilfen sind folglich zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Investitionszuschuß von 8,173 Mio. DEM, die Investitionszulage von 1,236 Mio. DEM und die ein Beihilfeelement beinhaltende Bürgschaft von 12 Mio. DEM, die Deutschland dem Unternehmen ESF Elbestahlwerk Feralpi GmbH, Riesa, im Jahr 1995 gewährt hat, sind mit der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Das Beihilfeelement der Ende 1994 gewährten Bürgschaften für die Betriebsmittelkredite von 7,2 Mio. DEM und 4,8 Mio. DEM war nicht genehmigt worden und ist mit der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS und dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Artikel 2 Deutschland fordert die an die ESF Elbestahlwerk Feralpi GmbH gezahlten Beihilfen gemäß den deutschen Rechtsvorschriften über die Rückforderung von gegenüber dem Staat geschuldeten Beträgen zurück. Um die Wirkung der Beihilfe aufzuheben, werden auf den Beihilfebetrag vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Rückzahlung Zinsen erhoben. Der Zinssatz entspricht dem von der Kommission in dem betreffenden Zeitraum für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Satz. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 11. November 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 18.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 51 vom 18.2.1998, S. 3. (3) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57. (4) Schreiben SG(93) D/3322 vom 1. März 1993. (5) Schreiben SG(95) D/0343 vom 13. Januar 1995. (6) Slg. 1973, S. 1471.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.