Europäische Union

97/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen- Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b es genügend Gründe für erhebliche Zweifel sowohl an der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes bis 1998 als auch an dem für 1996 geplanten Liquiditätsbedarf. Insbesondere waren zum Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 1996) die Mitarbeiter von SKET SMM aufgrund einer mangelhaften Auftragslage auf nahezu 100 % Kurzarbeit gesetzt. Insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von den Märkten in den jungen GUS-Staaten war es außerordentlich fraglich, ob SKET SMM das geplante Umsatzziel von 221 Mio. DM 1996 würde erreichen können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Im Rahmen der Begutachtung wurde festgestellt, daß der Erfolg von SKET SMM mit der Akquirierung von Aufträgen steht und fällt. Doch selbst wenn die Auftragsakquierierung gelänge und SKET SMM bis 1998 wieder nahe an die Gewinnschwelle herankäme, bliebe seine Kreditwürdigkeit höchstwahrscheinlich so gering, daß wahrscheinlich weitere Bürgschaften, d.h. zusätzliche Beihilfen, notwendig gewesen wären. Auch im Sanierungskonzept war für 1998 ein Verlust in Höhe von 500 000 DM prognostiziert. Über diesen Zeitpunkt hinaus wurden in den Plänen keine Ergebnisvorhersagen getroffen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zudem war klar, daß SKET SMM auch ohne Privatisierung bis 1998 umstrukturiert werden müßte. Somit waren auch im Falle einer späteren Privatisierung Beihilfen nicht von vornherein auszuschließen. Vor diesem Hintergrund würde bereits durch eine wahrscheinlich unvermeidliche geringfügige Änderung des Planes oder auch nur des geplanten Ablaufs eine Situation entstehen, in der weitere Beihilfen benötigt würden. Somit würde SKET SMM durch den Umstrukturierungsplan nicht in die Lage versetzt, kostendeckend zu arbeiten und einen Mindestertrag aus dem investierten Kapital zu erwirtschaften, um nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht länger von staatlichen Fördermitteln abhängig zu sein und aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Die in den Leitlinien festgelegten Rentabilitätskriterien wären also nicht erreicht worden. Verhältnismäßigkeit in bezug auf Kosten und Nutzen der Umstrukturierung Außer den oben genannten wettbewerbswidrigen Auswirkungen durch die Beihilfengewährung an einen Marktteilnehmer in einem Bereich, der an Überkapazität leidet, stand die Höhe der im Privatisierungskonzept vorgesehenen und gewährten Beihilfen in keinem Verhältnis zu jeglichem aus Gemeinschaftssicht zu erwartendem Nutzen, da der Kostenaufwand im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit des Fehlschlagens der Umstrukturierung unter den gegebenen Bedingungen außerordentlich hoch war. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die notifizierten Beihilfen belaufen sich auf 95 % der Gesamtumstrukturierungskosten, ohne daß die Mitwirkung eines privaten Investors vorgesehen ist. Ziel der Umstrukturierung war statt dessen die Vorbereitung einer (zweiten) Privatisierung zu einem späteren Zeitpunkt, für die zweifellos weitere Beihilfen erforderlich gewesen wären. Durchführung des Umstrukturierungsplans Schließlich hat das Unternehmen den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht vollständig umgesetzt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung des Konzepts durch den Sachverständigen der Kommission (Juni 1996) war der geplante Umsatz für 1996 um 75 Mio. DM vermindert worden. Laut Plan hätte das Unternehmen in diesem Jahr neue Aufträge im Werte von 143 Mio. DM akquirieren müssen. Allerdings gingen die Prognosen von lediglich 78 Mio. DM aus, von denen bis zum damaligen Zeitpunkt 30 Mio. DM tatsächlich vertraglich abgesichert waren. Im Herbst 1996 unterbreitete die Geschäftsführung von SKET SMM dem Aufsichtsrat ein drittes Umstrukturierungskonzept, das einen erheblichen Personal- und Kapazitätsabbau vorsah. Nachdem das Konzept von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat abgelehnt wurde, meldete die Geschäftsleitung am 15. Oktober 1996 die Gesamtvollstreckung an. Unter Berücksichtigung aller genannten Tatsachen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die folgenden von der BvS gewährten Fördermaßnahmen als Beihilfen zu werten sind, die keine der Freistellungsvoraussetzungen in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VI Wird die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt, so ersucht die Kommission den Mitgliedstaat, die Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern (8). Da dies bei den Maßnahmen zugunsten von SKET SMM, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, der Fall ist, sind die Beihilfen zurückzufordern. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, daß SKET SMM mittlerweile Gesamtvollstreckung angemeldet hat und nicht länger am Markt ist. Ziel der Rückforderung ist es, die andauernden Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Bereitstellung der Beihilfe auszugleichen. Eine Rückzahlung der Beihilfen ist nicht unmöglich, da die Vermögenswerte von SKET SMM verkauft und die Gläubiger aus den dabei erzielten Gewinnen befriedigt werden. Die Rückforderung der Beihilfen unterliegt deutschem Recht einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen gemäß dem geltenden marktüblichen Referenzzinssatz, die ab dem Tag der Beihilfegewährung fällig werden (9). Der Rückforderungsanspruch darf insbesondere nicht ungünstiger gestellt werden als Ansprüche, die aus innerstaatlichen hoheitlichen Rechtshandlungen entstehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die einschlägigen Bestimmungen bei der Rückforderung der Beihilfe so anzuwenden, daß die durch das Gemeinschaftsrecht geforderte Rückzahlung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit (10) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Beihilfen, die von der Treuhandanstalt und deren Nachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zugunsten von SKET SMM gewährt wurden, sind rechtswidrig, da Deutschland seiner Verpflichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die Kommission davon rechtzeitig zu unterrichten, nicht nachkam: a) die Gewährung von Avalen zu einem Jahreszinssatz von 0,25 % anstatt 3 % unter Beachtung aller gezahlten Provisionen, sowie b) der Erlaß von Schulden in Höhe von 80,3 Mio. DM zur Deckung der Verluste 1994, c) der Erlaß des Investitionsdarlehens in 1995 in Höhe von 31,8 Mio. DM, d) der Erlaß des Liquiditätsdarlehens für 1994 in Höhe von 65,6 Mio. DM, e) der Erlaß des zweiten Liquiditätsdarlehens für 1994 in Höhe von 91,7 Mio. DM, f) das Liquiditätsdarlehen in Höhe 156,8 Mio. DM zur Deckung der Verluste 1995, g) das Ende 1995 gewährte Liquiditätsdarlehen in Höhe von 20 Mio. DM, h) die 1996 gewährten Liquiditätsdarlehen in Höhe von 75 Mio. DM, i) die 1996 gewährten Zuschüsse in Höhe von 80 Mio. DM. Die Beihilfen sind im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und fallen unter keine der Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens. Artikel 2 Deutschland ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in voller Höhe zurückzufordern. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe gemäß den Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen zu einem Zinssatz zu verzinsen, der dem Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts. Der Rückforderungsanspruch darf dabei nicht anders gestellt werden als Ansprüche, die aus innerstaatlichen hoheitlichen Rechtshandlungen entstehen. Die vorliegenden Bestimmungen sind so anzuwenden, daß die von der Gemeinschaft verlangte Rückforderung nicht unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 19. 8. 1995, S. 8. (2) ABl. C 298 vom 9. 10. 1996, S. 2. (3) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (4) Panorama der EU-Industrie, Beilage 2/1996, S. 47. (5) Siehe auch Entscheidung der Kommission N 107/96 zur Bauzeitfinanzierung. (6) Siehe Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen, ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (7) Italien/Kommission, Rs. C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Rn. 20. (8) Mitteilungen der Kommission (ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3 und ABl. C 156 vom 27. 6. 1995, S. 5). Siehe auch Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 70/72, Slg. 1973, 813, und Deufil/Kommission, Rs. 310/85, Slg. 1987, 901. (9) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91)D/4577 vom 4. 3. 1991 sowie Belgien/Kommission, Rs. 142/87, Slg. 1990, I-959. (10) Belgien/Kommission, a.a.O., Rn. 58-63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.