Europäische Union

97/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen- Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ihilfe, da sie für den Begünstigten keinen Vorteil darstellt (N 108/91). Praktisch ist die Entscheidung über den Erlaß der Altschulden um ein Jahr verzögert worden. In diesem Zusammenhang kann argumentiert werden, daß es keinen Grund gibt, einen späten Erlaß der Altschulden nach der bilanziellen Umwandlung anders zu sehen, da die Auswirkung auf die Eigenkapitalausstattung dieselbe bleibt. SKET SMM zahlte gekündigtem Personal Sozialplanabfindungen in Höhe von 43,8 Mio. DM gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz. Dies wurde von der BvS finanziert, da SKET SMM bis zu seinem Konkurs in deren Eigentum verblieb. Die Abfindungen wurden in Ausführung eines Sozialplans ausgezahlt, der einen Personalabbau zwischen 1994 und 1995 von 3 180 auf ungefähr 2 000 Mitarbeiter vorsah. SKET SMM hatte die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter des vormaligen Kombinats übernommen, das ursprünglich 30 000 und bei Herstellung der deutschen Einheit ungefähr 19 500 Mitarbeiter beschäftigte. Einer der wichtigsten Aspekte der Verkleinerung des Kombinats neben der Reduzierung der Produktionskapazitäten und der betriebseigenen Flächen stellte der Abbau des extremen Personalüberhangs dar. Die Auszahlung von Abfindungen des Abbaus dieses Personalüberschusses, der unmittelbar im Zusammenhang mit der für die Planwirtschaft charakteristischen personellen Überbesetzung von Unternehmen in Zusammenhang steht, ist der Belastung des Unternehmens mit Altschulden vor Herstellung der Einheit vergleichbar. Die Entlastung des Unternehmens von den damit verbundenen Kosten führt diesem keinen Vorteil zu, der den Nachteil aus der ererbten Belastung überschreitet. Die Darlehensgewährung von 43,8 Mio. DM zum Abbau solchen Personals kann folglich nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gewertet werden. Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag Rückbürgschaften für Gewährleistungs- und Anzahlungsgarantien (Avale) Des weiteren hat die BvS SKET SMM Rückbürgschaften für Gewährleistungsgarantien und Anzahlungsgarantien zur Deckung eines Risikos bis zu einem Hoechstbetrag von 180 Mio. DM gewährt. Weder die Garantien noch die Rückbürgschaften wurden abgerufen. Als höchster Betrag wurden Anzahlungen in Höhe von 61 Mio. DM besichert. Von SKET SMM wurden pro Jahr eine Rückbürgschaftsgebühr in Höhe von 0,25 % des Hoechstrisikos an die BvS sowie Provisionen in Höhe von unter anderem 0,5 % des durch die Garantien gedeckten Hoechstrisikos an die Bank gezahlt. >VERWEIS AUF EINEN FILM> Eine Rückbürgschaft (Aval) gilt ebenso wie eine Garantie als Beihilfe, wenn sie zu anderen als den marktüblichen Bedingungen gewährt wird und dem Begünstigten somit einen Vorteil verschafft. Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien sind im Industrieanlagenbau aufgrund der Höhe der für die Auftragsausführung benötigten Summen üblich. Beide Garantiearten sind ebenso wie die Rückbürgschaft streng an die jeweiligen Aufträge (Verträge) gebunden. Vom Auftraggeber ist eine erhebliche Vorauszahlung zu leisten, damit der Auftragnehmer den Auftrag ausführen, d. h. das erforderliche Ausgangsmaterial erwerben kann. Gleichzeitig muß für den Auftraggeber eine schnelle Rückzahlung dieses Betrags garantiert sein, falls der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Eine solche Garantie wird nicht durch den Hersteller, sondern durch eine Bank gestellt, die auf ersten Abruf durch den Auftraggeber zahlt. Im Gegenzug dazu erhält die Bank vom Hersteller eine Gebühr und eine Sicherheit an dem Auftragsgegenstand. Kleineren Unternehmen, deren Eigenkapitaldecke nicht ausreicht, um von den Banken als Sicherheit für die unbedingte Ausführung des Auftrags anerkannt zu werden, erhalten in der Regel von ihrer Muttergesellschaft eine Rückbürgschaft. SKET SMM wurde eine Rückbürgschaft zur Absicherung ihrer Aufträge eingeräumt. Offensichtlich hatte die Bank eine Rückbürgschaft verlangt, weil SKET SMM angesichts der schlechten Liquiditätssituation ihres Erachtens nach nicht die notwendigen Sicherheiten bieten konnte, daß die Aufträge in jedem Fall ausgeführt würden. Folglich wurde die BvS - als Mutter- oder Holdinggesellschaft von SKET SMM - um Gewährung einer Rückbürgschaft ersucht. Diese Art der Risikoabsicherung ist in dem betroffenen Industriebereich nicht ungewöhnlich und nicht auf SKET SMM beschränkt. Solche Rückversicherungen stellen an sich noch keine staatliche Beihilfe dar, sofern sie nicht zu anderen als den marktüblichen Bedingungen vergeben werden. Die Frage, ob die Rückbürgschaft zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurde, hängt von folgenden zwei Faktoren ab: - finanzielle Situation von SKET SMM zum Zeitpunkt der Gewährung; - Höhe des Betrags, den ein Unternehmen wie SKET SMM dafür hätte aufbringen müssen. Die Höhe des für eine solche Rückbürgschaft zu zahlenden Betrags hängt von der finanziellen Situation des Begünstigten, d. h. von der Wahrscheinlichkeit der Nichterfuellung ab, vergleichbar mit der Übernahme des Darlehensrisikos durch einen Bürger. Nach Erfahrungen der Kommission würde ein Unternehmen im Industrieanlagenbau, das sich in einer vergleichbaren finanziellen Lage wie SKET SMM befindet, etwa 3 % pro Jahr zahlen, um solche Garantien auf dem freien Markt zu erhalten. Folglich hat die BvS die Rückbürgschaften zugunsten von SKET SMM mit einem Zinssatz von 0,25 % des Hoechstbetrags pro Jahr nicht zu den marktüblichen Bedingungen gewährt und dem Unternehmen somit zu einem finanziellen Vorteil verholfen. Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung der Rückbürgschaften zur Absicherung von Gewährleistungs- und Anzahlungsgarantien zu einem Jahreszinssatz von 0,25 % anstelle von 3 % pro Jahr als Beihilfe zu werten (5), dessen Beihilfeelement als Subventionsäquivalent ausgewiesen werden muß. Das Subventionsäquivalent der Rückbürgschaft muß wie für eine Darlehensbürgschaft festgelegt werden (6), d. h. nach Abzug der gezahlten Provisionen und der Zinsvergünstigung, die die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz (3 %) und dem aufgrund der staatlichen Garantie erhaltenen Zinssatz (0,25 %) darstellt. Entschuldung Zwischen 1990 und 1992 gewährte die THA der damaligen SKET AG ein Liquiditätsdarlehen in Höhe von 90 Mio. DM (das nachträglich um 1 Mio. DM reduziert wurde) und Bürgschaften über 223,7 Mio. DM. Am 30. Juni 1993 entschied die Kommission (NN 46/93), daß die Verlängerung der Bürgschaften über 201,7 Mio. DM und das Darlehen in Höhe von 89 Mio. DM (insgesamt 290,7 Mio. DM) mit Artikel 92 und 93 EG-Vertrag vereinbar sind. Zudem wurde 1993 ein Liquiditätsdarlehen von 69,9 Mio. DM und ein Investitionsdarlehen von 67 Mio. DM gewährt, für die die Kommission ebenfalls eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (NN 95/93) erteilte. 1994 wurden alle diese Maßnahmen um ein Jahr verlängert und 1995 (einschließlich Zinsen) erlassen, um eine Eigenkapitalausstattung (361,7 Mio. DM) zu schaffen. Die Umwandlung von Bürgschaften in Darlehen (201,7 Mio. DM) und umgekehrt (67 Mio. DM, s. u.) erfolgte durch den Wechsel zwischen der BvS und den Banken. Ein Teil der Entschuldung wurde durch Grundstücksverkäufe erzielt: Nicht betriebsnotwendige Grundstücke der SKET SMM wurden der BvS zum nominalen Buchwert (174,3 Mio. DM) rückübertragen. Dieser Wert wurde gemäß den §§ 9 und 10 DM-Eröffnungsbilanzgesetz festgelegt. Da SKET SMM kein besonders vorteilhafter Preis gewährt wurde, stellt die durch diesen Verkauf erreichte Entschuldung keine zusätzliche Begünstigung des Unternehmens dar. Eine weitere Entschuldung in Höhe von 80,3 Mio. DM wurde 1995 zur Verlustabdeckung für 1994 vorgenommen. Das Investitionsdarlehen in Höhe von 67 Mio. DM (welches in der zweiten Entscheidung der Kommission zu SKET SMM für zulässig erachtet wurde) wurde 1994 in eine Investitionsbürgschaft umgewandelt. Im selben Jahr wurde diese dahin gehend aufgestockt, Bankdarlehen in Höhe von zusätzlichen 23,6 Mio. DM (Hoechstbürgschaft von 90,3 Mio. DM) abzusichern. 1995 wurde diese Bürgschaft gekürzt und in ein Bankdarlehen in Höhe von 31,8 Mio. DM umgewandelt. Auf dieses Darlehen hat die BvS im gleichen Jahr zugunsten von SKET SMM verzichtet. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich dabei um Beihilfen handelt, ist zu beachten, daß die Gewährung der 67 Mio. DM in der zweiten Entscheidung der Kommission zu SKET SMM (NN 95/93) genehmigt worden war. Auf den erhöhten - und damit neu gewährten - Betrag von 23,6 Mio. DM ist zumindest verzichtet worden, um das Darlehen auf 31,8 Mio. DM zu verringern. Folglich handelt es sich bei der neuen Entschuldung 1995 um den Erlaß des Darlehens in Höhe von 31,8 Mio. DM. Die 1994 neu gewährten Liquiditätsdarlehen (65,6 Mio. DM und 91,7 Mio. DM, d. h. insgesamt 157,3 Mio. DM) wurden 1995 erlassen, um das Unternehmen betriebsfähig zu erhalten. Das erstgenannte Darlehen wurde in zwei Tranchen zu folgenden Konditionen ausgereicht: 40,6 Mio. DM zu einem Jahreszinssatz von 5,8 % vom 1. Dezember 1993 bis 30. Juni 1995, danach zinsfrei und mit unbegrenzter Laufzeit; 25 Mio. DM zinsfrei und mit unbegrenzter Laufzeit. Auch das zweite Darlehen unterteilte sich in zwei Tranchen: 54,7 Mio. DM zinsfrei vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 1995; 37 Mio. DM zu einem Jahreszinssatz von 5,45 % für November. Es ist eindeutig, daß aufgrund der unter Ziffer V und in der Entscheidung der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschriebenen Liquiditätssituation und Eigenkapitalausstattung SKET SMM keine Bankdarlehen für Betriebskosten zu Marktbedingungen erhalten hätte. Der Erlaß früherer Schulden, der in den beiden Entscheidungen der Kommission zu SKET SMM genehmigt worden ist, führte nicht dazu, daß dem Unternehmen neue liquide Mittel zugeführt wurden, sondern daß dessen Liquidität bis zum Ende des Jahres 1995 aufrechterhalten wurde, als die Privatisierung gescheitert war. Diese Maßnahmen sind vollständig als Beihilfen anzusehen. Die erste Entschuldung wurde gemäß Artikel 92 Absatz 3 freigestellt. Wie bereits in der Entscheidung zu den Treuhand-Bestimmungen (N 108/91) zum Ausdruck gebracht, war damit zu rechnen, daß die Darlehen und Bürgschaften der THA an ostdeutsche Unternehmen de facto zu Zuschüssen würden, je länger die Unternehmen von der THA finanziell abhängig blieben. Demnach ist es zwar folgerichtig, daß die Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse zusätzliche Beihilfen darstellen. Dennoch kann nunmehr gefolgert werden, daß diese Maßnahmen von den zitierten früheren Entscheidungen der Kommission zu SKET SMM, die davon ausgingen, daß es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, umfaßt sind. Der Erlaß der neuen Schulden aus den Jahren 1994 und 1995, der nicht von den früheren Entscheidungen der Kommission zu SKET SMM umfaßt ist, stellt eine vollständige Subvention dar und ist daher als Beihilfe anzusehen. Der nominale Betrag der Beihilfe beläuft sich auf 269,4 Mio. DM. Darlehen Die BvS gewährt SKET SMM ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 156,8 Mio. DM zur Deckung sämtlicher Verluste im Jahr 1995. Das Darlehen wurde in fünf Tranchen ausgereicht: 62,2 Mio. DM zu 6,8 % (29 Mio. DM am 13. März 1995, 30 Mio. DM am 24. März 1995, 3,2 Mio. DM am 24. April 1995) und 94,6 Mio. DM zu 5,4 % (31,9 Mio. DM am 19. Juni 1995, 62,7 Mio. DM am 14. Januar 1995). Eine Rückzahlungsfrist wurde nicht festgelegt. Die zwischen dem Scheitern der Privatisierung und der Gesamtvollstreckung gewährten weiteren Liquiditätsdarlehen belaufen sich auf 95 Mio. DM: 20 Mio. DM 1995 zu einem Jahreszinssatz von 6,5 %, 15 Mio. DM zu einem Jahreszinssatz von 4 % und der restliche Betrag von 60 Mio. DM zinsfrei und mit unbegrenzter Laufzeit. Insgesamt wurden SKET SMM bis zum Zeitpunkt des Konkurses Darlehen in Höhe von 251,8 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Da eine Darlehensgewährung unter Marktbedingungen an ein Unternehmen mit vergleichbarer finanzieller Situation wie SKET SMM höchst unwahrscheinlich ist und die Gewährung SKET SMM einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat, den es unter Marktbedingungen nicht erlangt hätte, ist die Gewährung der Darlehen in Höhe von 251,8 Mio. DM als Beihilfe anzusehen. Zuschüsse Die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 80 Mio. DM im Jahr 1996 an SKET SMM geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem immer deutlicher wurde, daß das Unternehmen den geplanten Umsatz aufgrund fehlender Aufträge nicht erreichen würde und daß die Gewährung weiterer Darlehen angesichts der bestehenden Schuldenlast und der drohenden Gesamtvollstreckung kaum noch sinnvoll war. Die Zuschüsse waren nicht an bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen oder konkrete Projekte geknüpft, sondern dienten der Sicherung der Liquidität und der Verhinderung der Gesamtvollstreckung. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mögliche Ausnahmen und Freistellungen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag Unzulässige Beihilfen Da es sich bei den Maßnahmen der BvS zugunsten von SKET SMM um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen gehandelt hat, mußte die Kommission über ihre Gewährung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet werden. Teile der Beihilfen wurden jedoch bereits vor der Notifizierung ausgereicht, und insgesamt erfolgte die Vergabe, ohne daß eine abschließende Entscheidung der Kommission im Rahmen des Verfahrens abgewartet wurde. Somit war ihre Gewährung formal unzulässig. Zudem müssen die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden, da keine der in Artikel 92 des Vertrages festgelegten Ausnahmen anwendbar ist. Die Merkmale der vorliegenden Beihilfen erfuellen die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag nicht. Die Maßnahmen fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag. Sollte Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) auf die der SKET SMM gewährten Beihilfen Anwendung finden, wäre eine äußerst weite Auslegung der Bestimmung notwendig. Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag keine generelle Ausnahmeregelung zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern auf Ausnahmefälle in den Zonenrandgebieten beschränkt, in denen bestehende Infrastrukturdefizite abgebaut werden müssen. Die vorliegenden Maßnahmen fallen nicht in diese Kategorie. Darüberhinaus sind der Kommission keine Informationen zugänglich gemacht worden, die es ihr ermöglichten, zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellt sind. Insbesondere hat die Bundesregierung nicht vorgetragen, daß das Gebiet um Magdeburg nach wie vor von der Teilung Deutschlands betroffen ist, die wirtschaftlichen Nachteile dieser Region durch die Teilung bedingt seien und die an SKET SMM gewährten Beihilfen dazu dienten, einen Ausgleich für diese Nachteile zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des EuGH (7) sind Mitgliedstaaten, die sich auf diese Ausnahmeregelung berufen, verpflichtet, der Kommission alle notwendigen Informationen zugänglich zu machen, um diese in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt sind. Im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag verankerten Freistellungsvoraussetzungen ist festzustellen, daß SKET SMM zweifellos in einem Gebiet ansässig war, in dem eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht oder die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist. Mit 16,5 % weist Sachsen-Anhalt die höchste Arbeitslosenquote in Deutschland auf und liegt damit bei weitem über dem Gemeinschaftsdurchschnitt von 10,8 %. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in diesen Gebieten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Im vorliegenden Fall war von der Beihilfe jedoch eindeutig kein Beitrag zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zu erwarten, da sie nicht dazu verwendet wurde, langfristige Investitionen und Arbeitsplätze zu schaffen, sondern dazu diente, ein unrentables Unternehmen am Leben zu erhalten. Umstrukturierung Auch die unterschiedlichen horizontalen Leitlinien der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen für Unternehmen sind auf diesen Fall nicht anwendbar. Insbesondere erfuellen weder die im Privatisierungsvertrag vorgesehene Umstrukturierung noch das zweite Umstrukturierungskonzept die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Bedingungen. Der Privatisierungsvertrag - der erste Umstrukturierungsplan (1994-1995) Wie unten darzustellen ist, würde durch den Privatisierungsplan - wie in der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschrieben - die Rentabilität von SKET SMM nicht wiederhergestellt. Auch hat die Beihilfe zu wettbewerbswidrigem Verhalten geführt. Zudem wurde der Plan nicht vollständig umgesetzt, da nicht alle darin enthaltenen Auflagen erfuellt wurden. Die Gewährung der Beihilfen ist als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anzusehen. Die Entschuldung und die beschriebene Gewährung der Avale stehen nicht im Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen und ermöglichten eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung aufgrund von Verkäufen unter Einstandspreisen. Nach Punkt 3.2. der Gemeinschaftsleitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind Umstrukturierungsbeihilfen zulässig, wenn der Umstrukturierungsplan folgende Bedingungen erfuellt: Wiederherstellung der Rentabilität Durch das Privatisierungskonzept wäre die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit von SKET SMM innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf der Grundlage realistischer Annahmen nicht wiederhergestellt worden. Das Konzept des Investors beruhte auf der Annahme, daß der Absatz ohne größere Kostenumstrukturierung (konstante Personalkosten, Anhebung der ohnehin zu hohen Materialkosten) zwischen 1994 (282 Mio. DM) und 1997 (418 Mio. DM) um knapp 35 % gesteigert werden könnte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das negative Jahresergebnis in Höhe von 120 Mio. DM (1996) sollte so drastisch reduziert werden, daß 1997 ein Gewinn in Höhe von 7,4 Mio. DM erwirtschaftet werden würde. Ebenso sollte der negative Cashflow von 101,6 Mio. DM (1996) in 1997 auf -4,5 Mio. DM zusammenschmelzen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die angenommene Absatzsteigerung unter den künftigen Betriebsbedingungen war - selbst bei Schließung unrentabler Produktionsbereiche - angesichts der Abhängigkeit von den Absatzmärkten in den GUS-Staaten (und dem damit verbundenen hohen politischen und wirtschaftlichen Risiko) sowie des bestehenden Modernisierungsbedarfes zumindest fragwürdig. Selbst wenn ein solches Ergebnis als möglich erachtet wird, wären nach Abschluß des Umstrukturierungszeitraums voraussichtlich weitere öffentliche Finanzspritzen erforderlich, da das angenommene Ergebnis angesichts der im Vorjahr gemachten großen Verluste nicht ausreichend hoch sein würde. Im Privatisierungsvertrag selbst wurde davon ausgegangen, daß SKET SMM am Ende des Umstrukturierungszeitraums 1998 erhebliche Verluste zu verzeichnen hätte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Wie bereits weiter oben ausgeführt, findet im Maschinenbausektor insbesondere in den Sparten Walzwerke und Drahtziehmaschinen, also den Hauptgeschäftsfeldern von SKET SMM, ein innergemeinschaftlicher Handel statt. Somit kann die Vergabe von Beihilfen an einen Hersteller den innergemeinschaftlichen Handel verfälschen oder zu verfälschen drohen. Darüber hinaus kann auf Drittmärkten der Wettbewerb zwischen Gemeinschaftserzeugern durch eine Verschiebung der Marktpositionen zwischen den einzelnen Gemeinschaftsakteuren zu einer Wettbewerbsverfälschung führen. Die europäische Maschinenbauindustrie befindet sich einer jüngsten Studie zufolge, die im Auftrage der Kommission erstellt wurde, in der Rezession: der Weltmarktanteil der Gemeinschaft sank aufgrund einer Vormachtstellung ostasiatischer Produzenten auf dem Markt von 47 % 1986 auf 40 % 1994. Die Branche versucht derzeit sich in Richtung höherer Spezialisierung zu bewegen. Daher kann angenommen werden, daß der Gemeinschaftsmarkt derzeit eine Tendenz zu Überkapazitäten aufweist. Wenngleich die deutschen Behörden und das Unternehmen eine Billigspreispolitik bestreiten, kam der unabhängige Sachverständige der Kommission zu dem Schluß, daß SKET SMM 1995 in drei Fällen Walzwerke erheblich unter den variablen Kosten verkauft hat. Dabei ging es um zwei Aufträge aus Asien (Jian Yin/China, Yu Din/Taiwan) und einen Auftrag eines deutschen Kunden (Freital/Sachsen), wobei die beiden erstgenannten Aufträge Gegenstand der ersten Beschwerde des italienischen Konkurrenten bei der Kommission waren. Dadurch entstanden hohe Verluste in diesem Jahr (106,4 Mio. DM bei einem Erlös von 55,8 Mio. DM aus diesen Aufträgen). Diese sind offensichtlich von der BvS übernommen worden (zusätzliches Liquiditätsdarlehen in Höhe von 156,8 Mio. DM zur Deckung von Verlusten in 1995). Folglich wurden staatliche Beihilfen mißbraucht, um durch aggressives und wettbewerbsschädigendes Verhalten lediglich einen Teil der erforderlichen Aufträge zu akquirieren, die zur Erfuellung der dem Privatisierungsplan zugrundeliegenden wichtigsten Annahmen notwendig waren. Die Gewährung der Beihilfe stellte keine Voraussetzungen für das wettbewerbsschädigende Verhalten dar, ermöglichte SKET SMM aber eine Billigpreispolitik. Durchführung des Umstrukturierungsplanes Schließlich hat das Unternehmen den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan - wie in der Entscheidung zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschrieben - nicht vollständig umgesetzt. Im Januar 1996 zog sich der Investor zurück, nachdem sich das Betriebsergebnis von SKET SMM unter anderem aufgrund erheblicher Auftragseinbrüche drastisch verschlechtert hatte. Im Ergebnis ist festzustellen, daß das erste Umstrukturierungskonzept nicht zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von SKET SMM führen konnte. Der Plan scheiterte und reichte nicht aus, die Beihilfengewährung unter den genannten Gemeinschaftsleitlinien zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu rechtfertigen. Alsdann wurde ein zweiter Umstrukturierungsplan vorgeschlagen. Der zweite Umstrukturierungsplan (1996-1998) Wie in der Entscheidung der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 beschrieben, wäre auch durch dieses Umstrukturierungskonzept weder die Rentabilität von SKET SMM wiederhergestellt worden, noch stand die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Zudem wurde der Umstrukturierungsplan wiederum nicht vollständig durchgesetzt. Wiederherstellung der Rentabilität Wie von dem durch die Kommission beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt wurde, wäre durch das Umstrukturierungskonzept die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit von SKET SMM innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf der Grundlage realistischer Annahmen nicht wiederhergestellt worden. Wie bereits in der Entscheidung zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erläutert, beruhte das Umstrukturierungskonzept zum Teil auf Annahmen, die nach Meinung des unabhängigen Sachverständigen der Kommission im Hinblick auf die künftigen Betriebsbedingungen des Unternehmens unrealistisch waren: So war eine deutliche Senkung der Personal- und Materialkosten (76,4 Mio. DM bzw. 54 Mio. DM) geplant, die aber erst 1996 zum Tragen kommen sollte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zum Zeitpunkt der Begutachtung waren die rechtlichen Bedingungen für die Freisetzung von Mitarbeitern noch nicht gegeben, und auch die Maßnahmen zu Materialkostensenkungen waren noch nicht vollständig festgelegt. Unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Planverluste für 1996 (191 Mio. DM) ga

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.