Europäische Union

97/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen- Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0765 97/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen- Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/1997 S. 0020 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen-Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/765/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 21. März 1995 (1) setzte die Kommission die deutsche Bundesregierung von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der von der Treuhandanstalt (nachfolgend: THA) und ihrer Nachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: BvS), an SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (nachfolgend: SKET SMM) gewährten Beihilfe einzuleiten. Das Unternehmen, das mittlerweile in die Gesamtvollstreckung gegangen ist, ist in Sachsen-Anhalt, einem der neuen Bundesländer, angesiedelt. Mit ca. 1 800 Beschäftigten war es noch immer das größte Maschinen- und Anlagenbauunternehmen in den neuen Bundesländern. Zu seinem Produktsortiment gehörten Walzwerke, Drahtziehmaschinen, Krane, Stahldraht-, Kabeldraht- und Verseilmaschinen, Aufbereitungstechnik, Ölsaatentechnik, Kläranlagen und Entstaubungstechnik. Das Mitte des 19. Jahrhunderts als Schiffsreparaturwerft und Eisengießerei in Magdeburg gegründete Unternehmen SKET firmierte nach seiner Fusion 1893 mit Krupp, Essen, unter dem Namen "Friedrich Krupp Grusonwerke". Im Zweiten Weltkrieg wurde das international anerkannte Maschinenbauunternehmen zu vier Fünfteln zerstört. Nach dem Krieg nahm es seinen Betrieb unter sowjetischer Leitung wieder auf, und 1954 wurde der VEB Schwermaschinenbau "Ernst Thälmann" Magdeburg gegründet, der im Jahr 1969 in dem neugegründeten Kombinat "Ernst Thälmann" aufging, das mit 30 000 Beschäftigten und 18 Kombinationsbetrieben einen Jahresumsatz von 2,6 Mrd. M erwirtschaftete. Zu dieser Zeit war SKET der größte Schwermaschinenhersteller und -exporteur innerhalb der RGW-Länder. Im Rahmen der Herstellung der deutschen Einheit wurde SKET durch die mit der Privatisierung des ostdeutschen Staatseigentums beauftragte THA in SKET Maschinen- und Anlagenbau AG und später in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (19 447 Mitarbeiter) umgewandelt. Mit ihren Entscheidungen vom 10. Juni 1993 (NN 43/93) und vom 13. Oktober 1993 (NN 95/93) genehmigte die Kommission Beihilfen in Höhe von 427,6 Mio. DM, die der SKET AG 1992 und 1993 von der THA zur Verfügung gestellt wurden. Im Jahr 1993 nahm die THA eine Entflechtung der SKET AG in acht Unternehmen vor, von denen SKET SMM das größte war. Von den verbleibenden sieben Unternehmen wurden drei privatisiert und zwei abgewickelt. Zu dem Mutterunternehmen SKET SMM gehörten zwei Tochterunternehmen, das Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH (nachfolgend: DZM) in Chemnitz und die Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH (nachfolgend: ETM) in Magdeburg, die nicht von der Abwicklung der SKET SMM betroffen sind. DZM fusionierte 1995 mit einer westdeutschen Firma und stellt heute unter dem Namen Herborn & Breitenbach GmbH Chemnitz (nachfolgend: H& B) Drahtziehmaschinen her, während ETM Entstaubungstechnik fertigt. Im Juli 1994 wurde die Kommission verspätet über die Verlängerung der zuvor gewährten Beihilfen und die Bereitstellung eines zusätzlichen Darlehens zur Deckung des Liquiditätsbedarfs informiert. Auf Ersuchen der Bundesregierung wurde die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zurückgestellt, um die laufenden Privatisierungsverhandlungen nicht zu gefährden. Am 26. Oktober 1994 schloß die THA einen Privatisierungsvertrag mit der Firma Oestmann & Borchert Industriebeteiligungen, die 51 % der Gesellschaftsanteile von SKET SMM erwarb und für weitere 24 % als Vermittler handeln sollte. Die restlichen Gesellschaftsanteile verblieben bei der THA und später bei der BvS, da sie zu einem späteren Zeitpunkt privatisiert werden sollten. Der Privatisierungsvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Entscheidung der Kommission geschlossen. Am 25. November 1994 notifizierte die Bundesregierung Finanzmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Privatisierung. Im Dezember 1994 verzichtete die THA zugunsten von SKET SMM auf die Rückzahlung von Gesellschaftsdarlehen, um eine Konkursanmeldung des Unternehmens zu verhindern. Nach einer Vorprüfung der Beihilfemaßnahmen entschied die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die deutschen Behörden wurden von der Einleitung des Verfahrens durch das obengenannte Schreiben vom 21. März 1995 in Kenntnis gesetzt. Mit der Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 92 EG-Vertrag zum Ausdruck, da die Beihilfen nicht auf das notwendige Mindestmaß begrenzt seien und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens als zweifelhaft erachtet wurde. Im Oktober 1995 gab die Bundesregierung weitere Maßnahmen zugunsten des Unternehmens bekannt. Als Gründe wurden die mangelnde Liquidität des Investors und die Sicherung der angenommenen Aufträge bis 1996 genannt. Im Dezember 1995 wurde die vorgezogene Auszahlung eines Darlehens mitgeteilt, das als Teil der notifizierten Maßnahmen zur Deckung der Planverluste von SKET SMM für das Jahr 1996 angekündigt worden war. Im Januar 1996 teilte die Bundesregierung das Scheitern der beabsichtigten Privatisierung aufgrund des Ausscheidens der Investoren mit und gab gleichzeitig die Gewährung eines Liquiditätsdarlehens an SKET SMM bis zur Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungskonzepts bekannt. Die zuvor notifizierten Beihilfen zur Weiterführung des Unternehmens bis Ende 1995 wurden aufrechterhalten. Im April 1996 wurde ein neuer Umstrukturierungsplan für 1996 bis 1998 bekanntgegeben, demzufolge SKET SMM in öffentlichem Besitz bleiben und die Umstrukturierung des Unternehmens unabhängig von einer Privatisierung erfolgen sollte. Die Kommission beauftragte einen unabhängigen Sachverständigen, das notifizierte Umstrukturierungskonzept auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Dieser brachte Zweifel an der Durchführbarkeit des Konzepts zum Ausdruck. Wenngleich es seiner Auffassung nach von richtigen Einschätzungen und Argumenten ausging, erachtete er eine erfolgreiche Umsetzung aufgrund des Fehlens von laufenden und künftigen Aufträgen für unwahrscheinlich. Mit Schreiben vom 12. August 1996 (2) gab die Kommission der Bundesregierung ihre Entscheidung über die Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf die zugunsten von SKET SMM und deren Tochterunternehmen 1995 eingeleiteten Liquiditätsmaßnahmen und den neuen Umstrukturierungsplan bekannt. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag brachte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 EG-Vertrag zum Ausdruck, da die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemessen an ihrer Wirkung nicht gegeben und die langfristige Rentabilität des Unternehmens weiterhin fraglich sei. Deutschland notifizierte später sukzessive die tatsächliche Ausschüttung der finanziellen Hilfen, die durch die BvS an SKET gemäß dem zweiten Restrukturierungsplan vorgenommen wurden, insoweit dieser vor der Gesamtvollstreckung umgesetzt werden konnte. Diese Notifizierungen konkretisieren den Restrukturierungsplan und werden von der Entscheidung der Kommission über die Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag umfaßt. Am 15. Oktober 1996 stellte SKET SMM Antrag auf Gesamtvollstreckung und befindet sich seither in Liquidation. Mit Schreiben vom 19. November 1996 (Eingangsvermerk vom selben Tag) haben die deutschen Behörden die bis zum 15. Oktober 1996 zugunsten von SKET SMM getroffenen Maßnahmen notifiziert. Im Januar 1997 teilte Deutschland das Ausmaß der im Jahr 1996 zugunsten der Tochterunternehmen getroffenen Maßnahmen mit. Daraus ist ersichtlich, daß das Umstrukturierungskonzept für die Tochterunternehmen bisher ohne größere Anpassungen durchgeführt worden ist. Gleichzeitig haben die deutschen Behörden aber erklärt, daß der künftige Finanzbedarf der Tochterunternehmen für die Laufzeit des notifizierten Umstrukturierungskonzepts noch ungewiß sei. Die der Kommission derzeit zur Verfügung stehenden Informationen sind nicht ausreichend, um die Vereinbarkeit der notifizierten Beihilfemaßnahmen für ETM und H& B/DZM mit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag sowie Artikel 61 EWR-Abkommen zu beurteilen. Folglich bezieht sich die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf die Vereinbarkeit der SKET SMM gewährten Beihilfen mit den genannten Bestimmungen. In bezug auf die Einzelheiten der durch diese Entscheidung betroffenen Finanzmittelgewährung der BvS an SKET SMM (Darlehenslaufzeiten, Verzinsung, Gebühren etc.) wird auf die Entscheidungen der Kommission zur Eröffnung und Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sowie auf die rechtliche Würdigung unter Ziffer V dieser Entscheidung verwiesen. II Mit Schreiben vom 13. Juni 1994 (Eingangsvermerk vom 14. Juni 1994) hat die Bundesregierung verspätet die von der THA der SKET SMM bereits gewährten Beihilfen bekanntgegeben. Dabei handelte es sich um die Verlängerung von Darlehen in Höhe von 290,7 Mio. DM bis Ende 1994, die Gewährung eines zusätzlichen Darlehens in Höhe von 65,5 Mio. DM zur Deckung des Liquiditätsbedarfs, Investitionsbürgschaften über 35,1 Mio. DM und Avale über 30 Mio. DM. Auf Ersuchen der Kommission vom 20. Juni 1994 legte die Bundesregierung mit Schreiben vom 19. Juli 1994 (Eingangsvermerk vom 20. Juli 1994) weitere Informationen vor. Auf Ersuchen der deutschen Behörden vom 31. Oktober 1994 wurde aufgrund der erwarteten Notifizierung von zusätzlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der geplanten Privatisierung des Unternehmens eine Entscheidung zurückgestellt. Die im Rahmen der Privatisierung von SKET SMM zusätzlich gewährten Beihilfen in Höhe von insgesamt 557,5 Mio. DM wurden von der deutschen Bundesregierung verspätet mit Schreiben vom 25. November 1994 (Eingangsvermerk vom 28. November 1994) bekanntgegeben. Sie beinhalteten eine Eigenkapitalausstattung in Höhe von 371,5 Mio. DM durch den Verzicht auf die Rückzahlung von Gesellschaftsdarlehen, die die THA nach der deutschen Vereinigung bereitgestellt hatte, die Deckung der jährlichen Verluste bis 1996 sowie die Finanzierung der Sozialplanleistungen. Dafür würden Mittel in Höhe von 186 Mio. DM benötigt (174,3 Mio. DM für SKET SMM und 11,7 Mio. DM für ETM), die durch den Verkauf von nichtbetriebsnotwendigen Grundstücken an die THA gedeckt werden sollten. In einer dritten, der Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 (Eingangsvermerk vom 12. Dezember 1994) zugegangenen Notifizierung wurde der sofortige Erlaß von Schulden in Höhe von 477,8 Mio. DM bekanntgegeben, um eine Konkursanmeldung des Unternehmens abzuwenden. Dabei handelte es sich um 371,5 Mio. DM. Eigenkapitalausstattung und 106,3 Mio. DM zur Deckung der Planverluste 1994 der SKET SMM sowie ihrer Tochterunternehmen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 (Eingangsvermerk vom 6. Oktober 1995) gab die deutsche Bundesregierung verspätet zusätzliche Beihilfemaßnahmen zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens während des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag bekannt. Zur Sicherung übernommener Aufträge bis 1996 wurden Avale für einen Bankbürgschaftsrahmen über zusätzliche 150 Mio. DM gewährt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 (Eingangsvermerk vom 13. Dezember 1995) wurde die vorgezogene Auszahlung eines verzinslichen Darlehens von 20 Mio. DM mitgeteilt (das als Teil der Deckung der Planverluste von SKET SMM für das Jahr 1996 notifiziert worden war). Ende 1995 schieden die Investoren aus, und die Privatisierung scheiterte. Mit Schreiben vom 16. Januar 1996 (Eingangsvermerk vom 17. Januar 1996) gab die deutsche Bundesregierung das Scheitern der beabsichtigten Privatisierung und die Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungsplans bekannt und teilte gleichzeitig die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 20 Mio. DM an SKET SMM zur Liquiditätserhaltung bis März 1996 mit. Mit Schreiben vom 13. März 1996 (Eingangsvermerk vom 15. März 1996) nahmen die deutschen Behörden die Notifizierung der Beihilfen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Privatisierung zurück, die bis zum Scheitern der Privatisierung noch nicht ausgereicht worden waren. Mit Schreiben vom 14. März 1996 (Eingangsvermerk vom 15. März 1996) teilte die deutsche Bundesregierung verspätet die Gewährung eines Liquiditätsdarlehens in Höhe von 60 Mio. DM für das erste Quartal 1996 und in Höhe von 30 Mio. DM für April 1996 mit. Der neue Umstrukturierungsplan für SKET SMM für die Jahre 1996 bis 1998 wurde der Kommission mit Schreiben vom 23. April 1996 (Eingangsvermerk vom 23. April 1996) notifiziert. Die finanziellen Maßnahmen waren auf 352,1 Mio. DM, einschließlich der für 1996 bereits notifizierten Liquiditätsbeihilfen, beziffert. Auf Ersuchen der Kommission vom 15. Mai 1996 legten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 1996 (Eingangsvermerk vom 23. Mai 1996) den gesamten Umstrukturierungsplan in der durch das Beraterunternehmen Roland Berger erarbeiteten Fassung vor. Bis zum 9. November 1996 gingen der Kommission Äußerungen der Beteiligten zu. Die deutschen Behörden teilten mit Schreiben vom 19. November 1996 (Eingangsvermerk vom selben Tag) die Gewährung von Subventionen in Höhe von 65 Mio. DM seit Juni 1996 an SMM mit und informierten darüber, daß 15 Mio. DM des April-Darlehens in Subventionen umgewandelt und 61 Mio. DM der Rückbürgschaften abgerufen worden wären. Nach ihrer Aussage erfolgten diese Maßnahmen im Rahmen des notifizierten Umstrukturierungsplans. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom selben Tag) und vom 31. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom 3. Februar 1997) gaben die deutschen Behörden der Kommission die Höhe der bis dahin entsprechend dem notifizierten Restrukturierungsplan abgerufenen Bürgschaften und Rückbürgschaften bekannt. III Mit Schreiben vom 19. und 26. November 1996 setzte die Kommission die deutschen Behörden über die Äußerungen in Kenntnis, die ihr von den Beteiligten - einem schwedischen Maschinenbauverband sowie einem italienischen und einem deutschen Wettbewerber - aufgrund der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens zugegangen sind. Die von dem italienischen Wettbewerber im Hinblick auf die Erweiterung des Verfahrens abgegebenen Äußerungen gingen erst nach Ablauf der Äußerungsfrist zu. Die Beteiligten brachten ihre Besorgnis sowohl im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfenhöhe gemessen an ihrem Nutzen, als auch hinsichtlich der Überlebensfähigkeit des Unternehmens trotz der Beihilfengewährung, zum Ausdruck. Seitens des schwedischen Verbandes wurde argumentiert, daß ein unrentables Unternehmen mit erheblichen staatlichen Beihilfen auf einem Markt gehalten werde, der durch scharfen Wettbewerb und eine geringe Kapazitätsauslastung gekennzeichnet sei. Alle Beschwerdeführer befürchteten insbesondere den Mißbrauch der staatlichen Beihilfen durch SKET SMM - einer der Wettbewerber insbesondere den Mißbrauch durch H& B/DZM -, der dadurch erfolge, daß Erzeugnisse unter den variablen Kosten verkauft und die entsprechenden Verluste durch die staatlichen Beihilfen gedeckt würden. SKET SMM würde seine Produkte zwischen 25 % bis 45 % unter dem Marktpreis anbieten. Dazu wurden von den Beteiligten verschiedene Beispiele angeführt. Es wurde der Einwand vorgebracht, daß SKET SMM die Beteiligung der BvS über Beihilfen offen dazu nütze, Aufträge unter Preis einzuwerben. Dieses Vorbringen betrifft ausschließlich Aufträge aus Drittländern, d. h. aus dem asiatisch-pazifischen Raum. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, daß dieses Verhalten die europäischen Konkurrenten - insbesondere die deutschen und italienischen Hersteller - unter starken Preisdruck setze und damit die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung in der Gemeinschaft bestehe. IV Die deutsche Bundesregierung äußerte sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 16. Februar 1996 (Eingangsvermerk vom 19. Februar 1996), vom 13. März 1996 (Eingangsvermerk vom 15. März 1996), vom 6. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom 7. Januar 1997) und vom 29. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom 30. Januar 1997). Darin wurde den konkret aufgeführten Beispielen widersprochen und Gegenbeispiele genannt, bei denen sich der italienische Konkurrent den Auftrag sichern konnte. Von den deutschen Behörden wurde zu jedem konkret aufgeführten Fall Stellung bezogen. Dabei waren die Aufträge in einigen Fällen an den italienischen Konkurrenten, in anderen an SKET SMM gegangen, wobei die Gegenangebote jeweils nur geringfügig höher lagen (maximal 5 %). Die Bundesregierung argumentierte, daß die staatlichen Beihilfen nicht zur Senkung von Preisen, sondern zur Finanzierung von Kostensenkungsprogrammen verwendet werden. Zudem erklärte sie, daß SKET SMM nicht auf dem schwedischen Markt präsent sei. Schließlich haben die deutschen Behörden der Kommission zweimal versichert, daß SKET SMM seit 1996 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses verbindliche Auflagen habe, seine Erzeugnisse nicht ohne förmliche Zustimmung der BvS zu Preisen unter den direkten Kosten anzubieten und abzugeben. Eine entsprechende Zustimmung sei weder beantragt noch erteilt worden. V Die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Auffassung der Kommission bestätigt, daß die Mehrzahl der von der BvS zugunsten von SKET SMM getroffenen Finanzmaßnahmen, die unter die Einleitung und Erweiterung des Verfahrens fallen, als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind und nicht unter die Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowie insbesondere nicht unter die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) fallen, die als einzige den rechtlichen Rahmen für eine Genehmigung der Beihilfen hätten bilden können. Mit einem Anteil von 7,8 % an der Gesamtindustrieproduktion und 1,94 Mio. Beschäftigten (1995) gehört der Maschinenbau zu den grundlegenden Industriezweigen der Gemeinschaft. Als weltweit größter Maschinenhersteller erreichte die Gemeinschaft 1995 ein Gesamtproduktionsvolumen von 229,7 Mrd. ECU. Der Anteil Deutschlands an der Gesamtproduktion der Gemeinschaft liegt bei 44 %. Im Jahr 1995 ist der Anteil der Ausfuhren in dem sehr stark exportorientierten Maschinenbausektor der Gemeinschaft um 8,6 %, in Deutschland um 7,6 % gestiegen. Der innergemeinschaftliche Handel ist im Wachstum begriffen (+3 % in Deutschland, +18 % in Spanien). Insbesondere in Deutschland entsprechen die Exporte 91 % des Inlandsverbrauchs (4). Mit etwa 1 400 Beschäftigten zählte SKET SMM zu den großen Schwermaschinenherstellern in der Gemeinschaft, in der nur 4 % der Maschinenbauunternehmen mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen (letzte verfügbare Zahlen von 1990). Somit würde jede Beihilfe die Position von SKET SMM auf dem Gemeinsamen Markt gegenüber anderen Konkurrenten verbessern, die keine staatliche Unterstützung erhalten. Im Jahr 1996 erwirtschaftete SKET SMM etwa 50 % seines Umsatzes durch den Verkauf von Walzwerken, die zumeist in Drittländer exportiert wurden. Bei Drahtstraßen verfügt SKET SMM über einen Anteil von 15 % am Weltmarkt. Durch die Gewährung von staatlichen Beihilfen kann es auch dann zu einer Verfälschung oder der Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Gemeinschaftsherstellern kommen, wenn diese hauptsächlich auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft miteinander konkurrieren, da die Marktposition der einzelnen Akteure zugunsten des Beihilfeempfängers und zum Nachteil der nicht in den Genuß von staatlichen Beihilfen kommenden Unternehmen verschoben werden kann. Somit ist es wahrscheinlich, daß der innergemeinschaftliche Handel durch die Maßnahmen zugunsten von SKET SMM beeinträchtigt wird. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, daß zwei unterschiedliche, notifizierte Umstrukturierungspläne von dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag betroffen sind. Keiner dieser Pläne wurde vollständig umgesetzt, und bestimmte Maßnahmen wurden ersatzweise getroffen. Zum Zwecke einer klaren Darstellung werden in der nachfolgenden Übersicht alle Maßnahmen erfaßt, nämlich solche, die notifiziert und solche, die umgesetzt worden sind. Zur Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen ist es erforderlich, alle beabsichtigten Maßnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Konzepte in Betracht zu ziehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß nicht alle notifizierten Finanzmaßnahmen durchgeführt worden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die einzelnen Maßnahmen Das Unternehmen erhielt Fördermittel in Höhe von 15 Mio. DM (25,5 Mio. DM waren notifiziert worden) unter der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 23. und 24. Rahmenplan. Die unter dieses Gesetz fallenden Maßnahmen gelten nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als regionale Investitionsförderung und sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag freigestellt worden (N 464/93, N 157/94, N 531/95). Rückbürgschaften zur Deckung des Kaufpreises Anläßlich der Privatisierung von SKET SMM hat das Land Sachsen-Anhalt Oestmann & Borchert eine Ausfallbürgschaft über 9,2 Mio. DM für eine Bankgarantie zur Sicherung der Zahlung von 80 % des Kaufpreises (10,2 Mio. DM plus 1,4 Mio. DM Zinsen) an die BvS gewährt. Für diese Ausfallbürgschaft mußte eine Gebühr entrichtet werden. Der Privatisierungsvertrag ist nie in Kraft getreten, der Kaufpreis wurde nicht entrichtet und weder die Bankbürgschaft noch die Ausfallbürgschaft des Landes sind in Anspruch genommen worden. Aus diesem Grund ist die Ausfallbürgschaft nicht als Beihilfe in Betracht zu ziehen, da sie keine Auswirkung hatte. Exportkreditversicherung SKET SMM wurden Exportkreditversicherungen unter dem Bundesbürgschaftsprogramm HERMES bis zu einer Hoechstgrenze von 68 Mio. DM für Aufträge aus der GUS gewährt. Das Exportkreditversicherungsprogramm entspricht dem OECD-Konsensus und kann daher mit Artikel 92 und 93 EG-Vertrag als vereinbar angesehen werden. Nicht als Beihilfe geltende Maßnahmen Der Erlaß von möglichen Umweltverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1990 (Altlasten) in Höhe von 12,2 Mio. DM ist nach den Treuhand-Bestimmungen nicht als Beihilfe anzusehen, da weder die Unternehmen noch ihre Käufer für derartige Umweltprobleme haftbar gemacht werden können, die ausschließlich eine Folge des alten politischen Systems sind (N 108/91, E 15/92, N 768/94). Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 249h Arbeitsförderungsgesetz (16,8 Mio. DM) im sozialen und Umweltbereich sowie für Jugendliche in der ehemaligen DDR gelten nicht als mit Beihilfen geförderte Maßnahmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen (NN 117/92). Die deutschen Behörden vertreten die Auffassung, daß die Umwandlung von Altschulden, die noch aus der Zeit vor dem 1. Januar 1990 stammen, in neue Darlehen (22,8 Mio. DM, zinsfrei, unbegrenzte Laufzeit) sowie ihr späterer Erlaß keine Beihilfen darstellen. Nach den Treuhand-Bestimmungen gilt eine solche Entschuldung nicht als Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.