Europäische Union

Beschluss 2022/C 478/09

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1216(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 478/22 BESCHLUSS (2022/C 478/09) DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 30 des Statuts, gestützt auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC), unter Hinweis auf den Umstand, dass am 31. Dezember 2022 die Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber des Europäischen Parlaments endet: PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, PE/219/S, PE/226/S — 1, PE/226/S — 2, PE/226/S — 3, PE/226/S — 4, PE/227/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AD/2/18, AST/1/13, AST/2/16 (P), AST/1/17, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dieser in seinen Sitzungen vom 19. Oktober und 16. November 2022 abgegeben hat —   BESCHLIEẞT: Artikel 1 Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber PE/168/S, PE/186/S, PE/226/S —1, PE/226/S — 2, PE/226/S — 3, PE/226/S — 4, PE/227/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AST/1/13 und AST/1/17 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Artikel 2 Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber PE/171/S, PE/219/S, AD/2/18 und AST/2/16 (P) wird nicht verlängert. Luxemburg, 6. Dezember 2022 Klaus WELLE Der Generalsekretär (1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.