Europäische Union

96/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1996 über das von Dänemark gemeldete Verbot von Pentachlorphenol (PCP) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0211 96/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1996 über das von Dänemark gemeldete Verbot von Pentachlorphenol (PCP) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 068 vom 19/03/1996 S. 0032 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996 über das von Dänemark gemeldete Verbot von Pentachlorphenol (PCP) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/211/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE (1) Pentachlorphenol Pentachlorphenol ist ein künstlich hergestellter und als gefährlich bekannter chemischer Stoff. PCP ist für Mensch und Umwelt gefährlich. Seine Einstufung und Kennzeichnung ist auf Grund der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juli 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates (2), zu ihrer siebenten Anpassung auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden und lautet: - krebserzeugend der Kategorie 3, d. h. ein Stoff, der wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß gibt, über den jedoch nicht genügend Informationen für eine zufriedenstellende Beurteilung vorliegen. Aus Tierversuchen sind eine Anzahl Anhaltspunkte bekannt, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 der krebserzeugenden Stoffe einzustufen. Ein solcher Stoff wird mit "R 40: Irreversibler Schaden möglich" gekennzeichnet; - Einstufung als sehr giftig beim Einatmen und Kennzeichnung mit "R 26: Sehr giftig beim Einatmen"; - Einstufung als giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken und Kennzeichnung mit "R 24/25: Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken"; - Einstufung als reizend für die Augen, die Atmungsorgane und die Haut und Kennzeichnung mit "R 36/37/38: Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut"; - Einstufung als gefährlich für die Umwelt und Kennzeichnung mit "R 50: Sehr giftig für Wasserorganismen"; - Einstufung als gefährlich für die Umwelt und Kennzeichnung mit "R 53: Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben". Auf Grund der drei Kriterien Giftigkeit, Persistenz und Bioakkumulation wurde PCP in die Liste I der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (3), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (4), aufgenommen. Um der Verschmutzung der einzelnen Teile der aquatischen Umwelt, die durch die Ableitung von PCP gefährdet werden könnten, entgegenzuwirken, wurden in der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I des Anhangs der Richtlinie 76/464/EWG (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, Grenzwerte festgelegt. Pentachlorphenol enthält gefährliche Verunreinigungen, insbesondere bis zu 0,1 % polychlorierte Dibenzodioxine und 1 bis 5 % polychlorierte Phenoxyphenole. PCP und diese Verunreinigungen sind Ursache der kontinuierlichen Verbreitung von Dioxinen in der Umwelt. Die Dioxine breiten sich aus, wenn die mit PCP behandelten Produkte der Sonneneinstrahlung ausgesetzt und am Ende ihrer Lebensdauer verbrannt werden. In Klärschlamm eingelagertes PCP stellt ebenfalls eine Dioxinquelle dar. PCP wird verwendet als: - Holzbehandlungsmittel (zur Pilzabtötung und als Bläueschutzmittel), - Imprägniermittel in der Textilindustrie (zur Pilzabtötung), - Bakterizid bei der Gerbung von Häuten und in der Papierstoffindustrie, - Mollkuskizid bei der Behandlung von industriellem Abwasser, insbesondere Kühlwasser, und - gelegentlich als Sterilisierungsmittel. Wegen seiner Giftigkeit unterliegt PCP in mehr als dreißig Ländern verschiedenen Beschränkungen. II. VERFAHREN (2) Richtlinie 91/173/EWG Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/60/EG (7), verbietet und beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um neue, für den Menschen und die Umwelt gefährliche Stoffe in ihren Anhang aufzunehmen. Die Richtlinie 91/173/EWG des Rates zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG (8), harmonisiert das Inverkehrbringen von PCP-haltigen Stoffen vollständig. Die Richtlinie 91/173/EWG verbietet das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pentachlorphenol, seiner Salze und Ester in Konzentrationen von ≥ 0,1 % (Masse) in Stoffen und Zubereitungen. Sie enthält jedoch vier Ausnahmen. Die Verwendung von Pentachlorphenol und seinen Verbindungen ist in industriellen Verfahren zulässig: - zur Behandlung von Holz, - zur Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, - als Synthesewirkstoff und/oder Wirkstoff für Überführungen in industriellen Verfahren, - zur Behandlung von Gebäuden von historischem oder kulturellem Interesse vor Ort (von Fall zu Fall von den Mitgliedstaaten zu genehmigen). Der Gesamtgehalt an Hexachlordibenzoparadioxin (H6CDD) des auf Grund einer der obenerwähnten Ausnahmegenehmigungen in Reinform oder als Bestandteil einer Zubereitung verwendeten Pentachlorphenols muß auf jeden Fall unter 4 ppm liegen. Die Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des Standes der Kenntnisse und Verfahren spätestens drei Jahre nach der Durchführung der Richtlinie zu überprüfen. Angesichts der Gefahren des PCP für Gesundheit und Umwelt beauftragte die Kommission ihre Dienststellen mit der Erstellung eines Berichts zur Beurteilung der Gefahren der Verwendung von PCP, auf dessen Grundlage gegebenenfalls ein Vorschlag für diesbezügliche Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden kann. Die Richtlinie wurde vom Rat am 21. März 1991 auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrags mit qualifizierter Mehrheit erlassen. Die Mitgliedstaaten hatten zum 1. Juli 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen. (3) Gemeldete Rechtsvorschriften Die Ständige Vertretung Dänemarks hat der Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 1992, 13. März 1992 und 30. Juni 1992 mitgeteilt, daß die Richtlinie 91/173/EWG durch die nachstehenden Verordnungen des Umweltministeriums in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist: - Nr. 582 vom 28. November 1977 über die Begrenzung des Dioxingehalts in Pentachlorbenzol usw. (9), - Nr. 454 vom 16. Juni 1991 über die Einschränkung des Verkaufs und der Verwendung bestimmter gefährlicher chemischer Stoffe und Produkte zu spezifischen Zwecken (10), - Nr. 446 vom 7. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung des Verkaufs und der Verwendung bestimmter gefährlicher chemischer Stoffe und Produkte zu spezifischen Zwecken (11). Die dänischen Behörden sind der Auffassung, die Richtlinie 91/173/EWG korrekt umgesetzt zu haben, erkennen jedoch, daß einige ihrer Maßnahmen strenger waren als die Anforderungen der Richtlinie. Zu Beginn des Verfahrens wollten sie sich nicht auf Artikel 100a Absatz 4 des Vertrags berufen, insoweit die Richtlinie 91/173/EWG ihres Erachtens keine vollständige Harmonisierung, sondern nur eine Mindestharmonisierung anstrebt und die Mitgliedstaaten somit für die Verwendung von PCP strengere Vorschriften erlassen konnten. Da die Kommission diesen Standpunkt ablehnte, eröffnete sie gemäß Artikel 169 des Vertrags mit einem Aufforderungsschreiben vom 28. März 1994 gegen Dänemark ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/173/EWG (Vertragsverletzung Nr. 93/2180). Die Kommission machte in ihrem Aufforderungsschreiben folgendes geltend: - In Artikel 24 der Verordnung Nr. 454 vom 16. Juni 1991 ist ein allgemeines Verfahren zur Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Konzentration von ≥ 0,1 % (Masse) PCP in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden, festgelegt, während in Artikel 1 der Richtlinie nur von vier spezifischen Abweichungen die Rede ist (siehe auch Randnummer 2). - In Artikel 5 der Verordnung Nr. 582 vom 28. November 1977 ist ein Grenzwert für Dioxinspuren (H6CDD) in PCP von 1 ppm festgelegt, während die Richtlinie diesen Wert auf 4 ppm festlegt. - Die dänischen Rechtsvorschriften enthalten keine Vorschrift für die Kennzeichnung und Verpackung von PCP, während Artikel 1 der Richtlinie eine Anzahl diesbezüglicher Regeln enthält. Nach zahlreichen Fühlungnahmen zwischen den Dienststellen der Kommission und den dänischen Behörden haben diese sich bereit erklärt, der Richtlinie hinsichtlich des dritten, im Aufforderungsschreiben erwähnten Aspekts nachzukommen, und für die Aspekte, für die sie strengere Regeln anzuwenden wünschen, einen Antrag auf Anwendung von Artikel 100 Absatz 4 zu stellen. Die dänischen Behörden stellten diesen Antrag mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 31. Januar 1995, in dem sie ihre geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erneut meldeten. Für den Antrag der dänischen Behörden ergibt sich folgende Rechtslage: Die Verordnung Nr. 582 vom 28. November 1977 gilt gemäß ihrem Artikel 1 für chlorierte Phenole und ihre Salze sowie H6CDD und alle seine Isomere. Nach Artikel 3 dieser Verordnung ist die Verwendung chlorierter Phenole und ihrer Salze zur Herstellung von Holzschutzmitteln verboten. Nach Artikel 5 der Verordnung darf der H6CDD-Gehalt in Pentachlorphenol und seinen Salzen 1 ppm nicht überschreiten. Dieser Grenzwert für H6CDD macht die Verwendung von PCP zu anderen industriellen Zwecken als die Herstellung von Holzschutzmitteln - die bereits auf Grund von Artikel 3 der Verordnung ausdrücklich verboten ist - praktisch unmöglich. Nach Artikel 7 der Verordnung ist jedoch die dänische Umweltschutzbehörde allgemein dafür zuständig, Abweichungen von dieser Regel zu genehmigen, obwohl bisher noch nie eine solche beansprucht worden ist. Die Verordnung Nr. 454 vom 16. Juni 1991 umfaßt Vorschriften zur Einschränkung des Verkaufs und der Verwendung mehrerer Kategorien von gefährlichen chemischen Stoffen und Produkten. Ein neuer Artikel 14a wurde hinzugefügt, der den Verkauf von chemischen Stoffen und Produkten verbietet, die Pentachlorphenol oder seine Salze und Ester in Konzentrationen von ≥ 0,1 % (Masse) enthalten. Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 446 vom 7. Juni 1992 zur Umsetzung des Hoechstgehalts an PCP gemäß der Richtlinie 91/173/EWG in die Verordnung Nr. 454 vom 16. Juni 1991 aufgenommen. Infolgedessen - und weil die Verordnung vom 16. Juni 1991 gemäß ihrem Artikel 24 der Umweltschutzbehörde in besonderen Fällen Abweichungen von diesen Regeln erlaubt - muß für jeden Antrag auf Verwendung von PCP zu industriellen und nichtindustriellen Zwecken vom Datum der Annahme der Verordnung Nr. 446 vom 7. Juni 1992 an dieses Verfahren angewandt werden; dieses ersetzt - mit Ausnahme des H6CDD-Gehalts des PCP - das Ausnahmegenehmigungsverfahren nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 582 vom 28. November 1977. Nun haben die dänischen Behörden ihre Absicht bekundet, dieses Ausnahmegenehmigungssystem in Kraft zu lassen, ohne die vier in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen zuzulassen, die ihres Erachtens den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nicht ausreichend sichern. Da aufgrund dieses Genehmigungssystems für PCP nie eine Ausnahme zugelassen worden ist, hat sich diese Regelung somit als ebenso streng wie das in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegte grundsätzliche Verbot und als restriktiver als die darin vorgesehene Ausnahmeregelung erwiesen. Der Antrag der dänischen Behörden auf Anwendung von Artikel 100a Absatz 4 betrifft somit die beiden ersten, im Aufforderungsschreiben erwähnten Aspekte der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/173/EWG, d. h. die Aufrechterhaltung eines Ausnahmegenehmigungssystems für die Verwendung von PCP und den Grenzwert für den H6CDD-Gehalt des PCP. Hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen der Richtlinie 91/173/EWG haben die dänischen Behörden am 14. Juli 1995 einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung 454 vom 16. Juni 1991 gemeldet, mit dem sie der Richtlinie nachzukommen beabsichtigen. Die Dienststellen der Kommission haben aus diesem Grund das angelaufene Vertragsverletzungsverfahren eingestellt. Am 14. Juli 1995 teilten die dänischen Behörden den Entwurf einer Verordnung über die Einschränkung des Verkaufs und der Verwendung von Pentachlorphenol mit, der die einschlägigen Vorschriften für PCP durch einen einzigen Rechtsakt ersetzen soll. Dieser Entwurf wird im Fall seiner Annahme den Inhalt des dänischen Antrags auf Anwendung von Artikel 100a Absatz 4 nicht ändern, da er grundlegend die bereits erlassenen Vorschriften bestätigt. Die Dienststellen der Kommission haben diesen Entwurf im Rahmen des Verfahrens zur Meldung neuer technischer Vorschriften der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), insoweit geprüft, als er auch Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung PCP-haltiger Stoffe und Produkte enthält. Dänemark hält mit diesen Vorschriften die Richtlinie 91/173/EWG ein. Infolgedessen haben die Dienststellen der Kommission das aufgenommene Vertragsverletzungsverfahren eingestellt. Zur Begründung ihres Antrags haben die dänischen Behörden der Kommission einen Bericht - mit Datum vom 22. Juli 1994 - über die Gefahren von PCP für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eingereicht (Report on human health and environment concerns of PCP). Darin wird u. a. der geschichtliche Verlauf der industriellen Verwendung von PCP in Skandinavien und insbesondere Dänemark sowie die Regelungspolitik der dänischen Regierung zur Verhütung von Schäden und Gefahren infolge von PCP und Dioxinen in Erinnerung gerufen. Nach diesem Bericht wurde PCP von den dänischen Produzenten früher als Konservierungsmittel in der Pilzzucht, zur Behandlung von Leder und Textilien verwendet. 1977 wurde der größte Teil der industriellen Verwendungen verboten (Verordnung des Umweltministeriums Nr. 582 vom 28. November 1977); gleichzeitig wurde der Hoechstgehalt an Dioxin in PCP auf 1 ppm festgesetzt und ein Aktionsplan zur Verminderung der Schäden durch Dioxine beschlossen. Seit 1981 wurden in Dänemark keine PCP-haltigen Pestizide mehr verkauft. Trotz dieser Maßnahmen wurde in Dänemark PCP laut diesem Bericht in mehreren Fällen im Grundwasser nachgewiesen. In Dänemark wird ein großer Teil der Bevölkerung mit ungereinigtem Grundwasser versorgt. In Überwachungsprogrammen sollen PCP-Gehalte im Grundwasser festgestellt worden sein (0,1 ìg/l für einzelne Stoffe und 0,5 ìg/l insgesamt), die die für Trinkwasser festgelegten Hoechstwerte übersteigen (Verordnung Nr. 515 vom 29. August 1988, mit der die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (14) umgesetzt wurde). Die Schwankungen der Konzentrationen der PCP-Gehalte in verschiedenen Umweltbereichen Dänemarks - bis zu 20 ìg/l im Grundwasser unterhalb von Abfalldeponien - sind in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Grenzwert von 1 ppm für den Dioxingehalt in PCP wurde eingeführt, um die Dioxinemissionen bei der Verbrennung insbesondere von Holzprodukten, die mit PCP behandelt wurden, zu begrenzen. Da die Verwendung von PCP als Holzschutzmittel oft Umweltverschmutzungen durch hohe Konzentrationen von PCP zur Folge gehabt haben, folgern die dänischen Behörden, daß im Fall der Zulassung von PCP zu den in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegten Zwecken die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht ausreichend geschützt werden können. (4) Stellungnahme der Mitgliedstaaten und von der Kommission gefordertes unabhängiges Gutachten A. Stellungnahme der Mitgliedstaaten Der Erhalt der dänischen Meldung vom 31. Januar 1995 wurde der Ständigen Vertretung Dänemarks am 12. April 1995 bestätigt. Die Meldung ist den übrigen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt worden. Die Kommission hat Stellungnahmen Finnlands, Deutschlands, Schwedens, der Niederlande, Luxemburgs und Portugals erhalten. Finnland ist der Ansicht, daß die Bedingungen zur Anwendung von Artikel 100a Absatz 4 erfuellt sind und die Kommission somit die dänischen Maßnahmen bestätigen sollte. Außerdem bekundet Finnland seinen Willen, das in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegte Schutzniveau durch eine gemeinsame Aktion der Mitgliedstaaten zu erhöhen, um ein hohes Schutzniveau im Sinne von Artikel 100a Absatz 3 des Vertrags zu gewährleisten. Deutschland unterstützt die Absicht der dänischen Regierung, ein strengeres Verbot von PCP beizubehalten. Es befürwortet außerdem aus Gründen des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ein vollständiges Verbot der Herstellung, Verwendung und des Inverkehrbringens von PCP. Schweden unterstützt die dänischen Maßnahmen, die seines Erachtens weder eine Diskriminierung noch eine verschleierte Einschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Dieses Land weist insbesondere auf die in Schweden in den letzten fünfzehn Jahren gemachten erfolgreichen Erfahrungen mit Substitutionsprodukten für die Holzbehandlung hin. Die Niederlande teilen die Ansicht Dänemarks hinsichtlich der Richtlinie 91/173/EWG, die ihres Erachtens kein ausreichendes Schutzniveau bietet, und erinnern in diesem Zusammenhang an ihren eigenen Antrag auf Anwendung von Artikel 100a Absatz 4. Luxemburg spricht sich für eine strengere Begrenzung des Dioxingehalts in PCP sowie der Verwendung von PCP aus. Nach Ansicht Portugals können die von Dänemark angeführten technischen Argumente nicht als Beweis dafür gewertet werden, daß die in der Richtlinie 91/173/EWG vorgesehenen Verwendungen von PCP die Akkumulation dieses Stoffes erhöhen. Die portugiesischen Behörden erklären sich nichtsdestoweniger bereit, die besondere Lage in Dänemark als Begründung für die strengeren Maßnahmen hinsichtlich der Holzbehandlung in diesem Land anzuerkennen. Dieses Land widersetzt sich jedoch jedem Versuch, PCP und seine Derivate künftig vollständig zu verbieten, insbesondere in den Fällen, in denen die Gefahren kontrolliert und die Ersatzprodukte insbesondere hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen noch ungenügend bekannt sind. Schließlich befürchten die portugiesischen Behörden, daß eine nicht konsequente Anwendung der Richtlinie sehr schwere wirtschaftliche Folgen auf die Industriezweige, in denen PCP verwendet wird, haben könnte. B. Unabhängiges Gutachten der Kommission Die Kommission hat einen international anerkannten Sachverständigen, Professor Rappe vom Institut für Umweltchemie der Universität Umea in Schweden, um Unterstützung bei der Ergründung folgender Fragen gebeten: - Besteht in Dänemark hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit eine besondere Lage? - Welche kommerziellen Auswirkungen könnte die Durchführung der dänischen Maßnahmen auf den Binnenmarkt haben? In seinem Bericht an die Kommission analysiert Professor Rappe die verschiedenen Wege, über die PCP-Emissionen in die Umwelt gelangen (Verdunstung von PCP in Wasser und von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie aus mit PCP behandelten Produkten). Er verweist auf die Toxizität von PCP (insbesondere für im Wasser lebende Organismen wie bestimmte Algen, Weichtiere und Fische, auf die äußerst niedrige Konzentrationen wie 0,1 ìg/l bereits letal wirken) und von bestimmten Polychlordibenzodioxinen (PCDD) und -furanen (PCDF), die oft als Nebenprodukte oder Verunreinigungen bei der Verbrennung von PCP bei hohen Temperaturen freigesetzt werden. In Dänemark scheint das Hauptproblem der Verwendung von PCP in der Verschmutzung des Grundwassers und des Trinkwassers zu bestehen. Grundwasser bildet die Hauptressource für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung. Eine 1985 von der dänischen Umweltschutzagentur aufgenommene Studie hat ergeben, daß die PCP-Konzentrationen in mehreren Fällen 0,35 ìg/l erreichen, während in den Leitlinien der dänischen Behörden für Verunreinigungen chlorierter Stoffe ein Grenzwert von 0,1 ìg/l festgelegt wurde. Auf einer Konferenz der nordischen Länder (Norwegen, Schweden, Finnland und Dänemark) im Februar 1995 wurde festgestellt, daß durch Chlorphenole kontaminiertes Trinkwasser eine hohe Krebsgefahr darstellt. Dies entspricht der Einstufung des PCP als krebserzeugend der Kategorie 3 durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (siehe Beschreibung von PCP in Randnummer 1). Die im Bericht der dänischen Behörden enthaltenen Daten bestätigen diese Feststellungen. Bei 1990 an zwei Orten in verschiedenen Tiefen vorgenommenen Messungen (Gørlov, Seeland, 12,5 m Tiefe, und Sarbaek, Jütland, 72 m Tiefe) sind ebenfalls Konzentrationen von 0,35 ìg/l bzw. 0,28 ìg/l festgestellt worden (ohne daß eine spezifische Verschmutzungsquelle festgestellt werden konnte). Wirkungen auf den Binnenmarkt hält Professor Rappe praktisch für ausgeschlossen, da die nach Dänemark ausgeführten PCP-Mengen auf jährlich 7 bis höchstens 30 Tonnen geschätzt werden (Daten für 1984, d. h. vor dem nahezu vollständigen Verbot der Verwendung von PCP in Dänemark). Diese sehr bescheidene Menge würde im Fall der Zulassung der in der Richtlinie 91/173/EWG vorgesehenen Ausnahmen ohnehin aus Drittländern eingeführt (da in der Gemeinschaft kein PCP hergestellt wird). III. BEURTEILUNG DER JURISTISCHEN ASPEKTE (5) Formelle Bedingungen der Anwendung von Artikel 100a Absatz 4 Nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Mai 1994 (15) über die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1992 zur Bestätigung der deutschen Regelung vom 12. Dezember 1989 über das Verbot von PCP in Deutschland (16) festgelegten Grundsätzen hat ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, nach Ablauf der Frist zur Umsetzung einer Harmonisierungsmaßnahme gemäß Artikel 100a Absatz 1 von der Harmonisierung abweichende einzelstaatliche Vorschriften in Kraft zu belassen, dies der Kommission zu melden. Das in Artikel 100a Artikel 4 festgelegte Verfahren soll sicherstellen, daß kein Mitgliedstaat eine von den harmonisierten Regeln abweichende einzelstaatliche Vorschrift anwenden kann, ohne daß diese von der Kommission bestätigt wurde. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die einzelstaatlichen Bestimmungen erst anwenden, nachdem sie in einer Entscheidung der Kommission bestätigt worden sind. Die Kommission ihrerseits hat zu prüfen, ob die zur Begründung der zur Diskussion stehenden Vorschriften angeführten wichtigen Erfordernisse gemäß Artikel 100a Absatz 4 erster Abschnitt gegeben sind und es sich nicht um eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten handelt. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Kommission die gemeldeten Maßnahmen geprüft. Dänemark, das bei der Verabschiedung der Richtlinie 91/173/EWG gegen diese gestimmt hat, hat die Bestimmungen seiner innerstaatlichen Vorschriften, die es nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 91/173/EWG weiterhin anzuwenden beabsichtigt, vorschriftsgemäß gemeldet. Die erste Meldung dieser Maßnahmen war vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie - dem 30. Juni 1992 - eingegangen. Wegen seiner besonderen Auslegung der Richtlinie (siehe Punkt II.3 oben) hat Dänemark bis jetzt dieser Meldung jedoch noch nicht Artikel 100a Absatz 4 zugrunde legen wollen, obwohl es von Anfang an darauf h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.