Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR)

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29.5.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 143/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/815 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2004/109/EG verlangt, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte öffentlich zugänglich machen. (2) Emittenten sollten ihre gesamten Jahresfinanzberichte im Extensible Hypertext Markup Language (XHTML)-Format erstellen. XMHTL benötigt keine spezifischen Mechanismen, um in einem für Menschen lesbaren Format dargestellt zu werden. Als ein nicht proprietäres elektronisches Berichtsformat ist XHTML frei verwendbar. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, die gemeinhin als „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) bezeichnet werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden. Die Entscheidung 2008/961/EG der Kommission (3) sieht vor, dass ein in der Union gelisteter Emittent aus einem Drittland seine konsolidierten Abschlüsse auch nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellen kann. (4) Die Annahme und die Verwendung der IFRS sichern einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Um ihre Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit weiter zu erleichtern, sollten konsolidierte Abschlüsse in Jahresfinanzberichten, die entweder nach den entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder nach vom IASB angenommenen IFRS erstellt wurden (beide werden im Folgenden als konsolidierte Abschlüsse nach IFRS bezeichnet), unter Verwendung der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) ausgezeichnet werden. XBRL ist maschinenlesbar und gestattet die automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen. XBRL hat sich bewährt und ist in einer Reihe von Rechtssystemen in Gebrauch. Es ist gegenwärtig die einzige geeignete Auszeichnungssprache zur Auszeichnung von Abschlüssen. (5) Eine von der Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse stützt die Anwendung von Inline XBRL zur Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten. Daher sollte die Inline XBRL-Technologie verwendet werden. (6) Die Benutzung der XBRL-Auszeichnungssprache setzt die Anwendung einer Taxonomie zur Umwandlung eines für Menschen lesbaren Textes in maschinenlesbare Informationen voraus. Die von der IFRS-Stiftung verfügbar gemachte IFRS-Taxonomie ist eine gut eingeführte Taxonomie, die zur Auszeichnung offengelegter Angaben nach IFRS entwickelt wurde. Die Benutzung der IFRS-Taxonomie erleichtert die Vergleichbarkeit der Auszeichnungen von gemäß IFRS erstellten Abschlüssen auf einer globalen Ebene. Dementsprechend sollte die für das einheitliche elektronische Berichtsformat verwendete zentrale Taxonomie auf der IFRS-Taxonomie aufbauen und eine Erweiterung derselben sein. (7) Um jede weitere Annahme von IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Änderungen an der XBRL-Spezifikation oder andere technische Entwicklungen zu berücksichtigen oder die gesetzlichen Anforderungen zur Auszeichnung von Informationen in den Jahresfinanzberichten zu erweitern, sollten die Vorschriften dieser Verordnung periodisch auf Grundlage der von der ESMA vorbereiteten Entwürfe der technischen Regulierungsstandards aktualisiert werden. (8) Die Taxonomie zur Anwendung der XBRL-Auszeichnungssprache ist in Form eines Satzes elektronischer XBRL-Dateien (‚XBRL-Taxonomie-Dateien‘) zugänglich, die eine strukturierte Repräsentation der Elemente bieten, die im Wesentlichen die Basistaxonomie bilden. Die Hierarchie der Elemente und ihr zugehöriger Datentyp sollte den Emittenten in dieser Verordnung in einer einfachen, für Menschen lesbaren Form zugänglich gemacht werden. Um die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten in der Praxis zu erleichtern, ist es von hoher Bedeutung, dass Emittenten XBRL-Taxonomiedateien nutzen, die allen relevanten technischen und rechtlichen Anforderungen genügen. Um die Erreichung dieses Ziels zu erleichtern, sollte die ESMA die XBRL-Taxonomiedateien auf ihrer Website in einem maschinenlesbaren und frei herunterladbaren Format veröffentlichen. (9) Aus Gründen der Transparenz, Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit sollten Emittenten da, wo die Gesetze der Mitgliedstaaten die Auszeichnung von anderen Teilen der Jahresfinanzberichte als den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS gestatten oder verlangen, die XBRL-Auszeichnungssprache und die passende Taxonomie verwenden, die für diesen Zweck von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden, in dem sie ihren Sitz haben. (10) Aus Gründen der Transparenz, Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit sollte es Emittenten freistehen, Angaben in ihren konsolidierten Abschlüssen nach IFRS so detailliert wie technisch möglich auszuzeichnen. Aus denselben Gründen sollten auch verbindliche Standards für die minimale Granularität der Auszeichnung festgelegt werden. Im Hinblick auf die primären Abschlussbestandteile in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS sollte ein Standard für die detaillierte Auszeichnung angewandt werden, bei dem diese primären Abschlussbestandteile voll ausgezeichnet werden. Im Hinblick auf die Anhangangaben zu konsolidierten Abschlüssen nach IFRS sollte ein Standard für die blockweise Auszeichnung angewandt werden, in dem ganze Abschnitte dieser Anhangangaben unter Verwendung einzelner Elemente der Taxonomie ausgezeichnet werden. Die Anforderung zur blockweisen Auszeichnung sollte jedoch nicht die Freiheit der Emittenten beschränken, die Anhangangaben zu konsolidierten Abschlüssen nach IFRS mit einem höheren Niveau an Granularität auszuzeichnen. (11) Um die effektive Umsetzung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats zu erleichtern, sollten detaillierte Vorschriften für die Verwendung der Inline XBRL-Technologie formuliert werden. Zur Unterstützung von Emittenten und Softwarefirmen bei der Entwicklung von Software für die Erstellung von Jahresfinanzberichten gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach dieser Verordnung sollte die ESMA Leitlinien für häufig auftretende Probleme beim Erstellen von Inline XBRL-Dokumenten zur Verfügung stellen. (12) Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG sollte diese Verordnung auf Jahresfinanzberichte angewandt werden, die Abschlüsse für Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2020 enthalten. Für die vereinfachte Umsetzung von Finanzberichten in maschinenlesbarem Format und insbesondere, um Emittenten eine angemessene Zeit zur Anpassung an die Anwendung der XBRL-Technologie zu gewähren, sollte die obligatorische Auszeichnung der Anhangangaben von Abschlüssen erst auf Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. (13) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. (14) Bei der Entwicklung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung basiert, arbeitete die ESMA regelmäßig und eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen, um die spezifischen Eigenheiten des Bank-, Finanz- und Versicherungssektors zu berücksichtigen und eine sektorenübergreifende Konsistenz der Arbeit und die Erreichung gemeinsamer Standpunkte sicherzustellen. (15) Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert, die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und Feldtests durchgeführt HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Basistaxonomie“ die Kombination der in Anhang VI aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung: a) der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b) der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c) der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d) der Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt; 2. „Erweiterungstaxonomie“ die Kombination aus Taxonomieelementen und der folgenden Linksammlung, die beide vom Emittenten erstellt werden: a) der Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b) der Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c) der Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d) der Definition Linkbase, die die dimensionale Validität des resultierenden XBRL-Dokuments bezüglich der Erweiterungstaxonomie sicherstellt; 3. „konsolidierte Abschlüsse nach IFRS“ konsolidierte Abschlüsse, die entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS oder mit den in Artikel 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2008/961/EG bezeichneten IFRS erstellt wurden. Artikel 3 Einheitliches elektronisches Berichtsformat Emittenten haben ihre gesamten Jahresfinanzberichte im XHTML-Format zu erstellen. Artikel 4 Auszeichnung von konsolidierten Abschlüssen nach IFRS (1)   Sofern Jahresfinanzberichte konsolidierte Abschlüsse nach IFRS enthalten, zeichnen die Emittenten diese konsolidierten Abschlüsse aus. (2)   Emittenten zeichnen mindestens die in Anhang II spezifizierten Angaben aus, sofern diese Angaben in diesen konsolidierten Abschlüssen nach IFRS vorhanden sind. (3)   Emittenten können andere in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS enthaltene Angaben als die in Absatz 2 aufgeführten auszeichnen. (4)   Für die in Absatz 1, 2 und 3 aufgeführten Auszeichnungen benutzen Emittenten die Auszeichnungssprache XBRL und eine Taxonomie, deren Elemente in der Basistaxonomie festgelegt sind. Wo es entsprechend Anhang IV Punkt 4 nicht angebracht ist, Elemente der Basistaxonomie zu verwenden, erstellen die Emittenten Elemente einer Erweiterungstaxonomie, wie sie in Anhang IV vorgesehen sind. Artikel 5 Auszeichnung anderer Teile der Jahresfinanzberichte (1)   Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat können andere Teile ihrer Jahresfinanzberichte als die in Artikel 4 aufgeführten auszeichnen, wenn sie die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie benutzen, und diese Taxonomie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird. (2)   Emittenten mit Sitz in Drittstaaten dürfen keine anderen Teile ihrer Jahresfinanzberichte außer den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS auszeichnen. Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Auszeichnungen Bei Auszeichnungen gemäß Artikel 4 und 5 müssen die Emittenten folgende Regeln einhalten: a) Auszeichnungen in den Jahresfinanzberichten der Emittenten im XHTML-Format werden unter Anwendung der in Anhang III aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen eingebettet; b) die in Anhang IV aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung. Artikel 7 XBRL-Taxonomiedateien Die ESMA kann maschinenlesbare und herunterladbare, auf der Basistaxonomie basierende XBRL-Taxonomiedateien veröffentlichen. Diese Dateien müssen den in Anhang V aufgeführten Kriterien entsprechen. Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, angewendet. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. (2)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). (3)  Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S 84). ANHANG I Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2 des Anhangs II sowie zu den Tabellen der Anhänge IV und VI DATA/ATTRIBUTE TYPE/PREFIX DEFINITION text block bedeutet, dass der Typ des Elements ein Textblock ist; wird verwendet, um größere Mengen an Informationen auszuzeichnen, wie Anhangangaben, Rechnungslegungsmethoden oder Tabellen; Textblöcke sind nicht-numerische Posten text bedeutet, dass der Typ des Elements Text (eine Folge alphanumerischer Zeichen) ist; wird verwendet, um kurze Strecken verbaler Informationen auszuzeichnen; Textelemente sind nicht-numerische Posten yyyy-mm-dd bedeutet, dass der Typ des Elements ein Datum ist; diese Elemente sind nicht-numerische Posten X bedeutet, dass der Typ des Elements ein monetärer Wert ist (eine Zahl in einer deklarierten Währung); diese Elemente sind numerische Posten X.XX bedeutet, dass der Elementtyp ein Wert mit Dezimalkomma ist (wie eine Prozentangabe oder ein Wert „je Aktie“); diese Elemente sind numerische Posten shares bedeutet, dass der Typ des Elements eine Anzahl von Aktien ist; diese Elemente sind numerische Posten table bezeichnet den Beginn einer durch eine Tabelle repräsentierten Struktur, in der Zeilen und Spalten zur Definition eines finanziellen Begriffs an ihren Überschneidungspunkten beitragen axis bezeichnet eine Dimension in einer Tabellenstruktur member bezeichnet ein Element einer Dimension auf einer Achse guidance bezeichnet ein Element, das das Durchblättern des Inhalts der Taxonomie erleichtert role bezeichnet ein Element, das einen Abschnitt einer Taxonomie repräsentiert, z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, jede einzelne Anhangangabe usw. abstract bezeichnet ein Gruppierungselement oder eine Überschrift instant or duration gibt an, ob der monetäre Wert einen Kapitalbetrag (instant) oder einen Zahlungsstrom (duration) repräsentiert credit or debit bezeichnet die „natürliche“ Bilanzseite der Angaben esef_cor das Präfix, das in den Tabellen der Anhänge IV und VI für im Namensraum „http://www.esma.europa.eu/taxonomy/2017.3.31/esef_cor“ definierte Elemente verwendet wird esef_all das Präfix, das in den Tabellen des Anhangs VI für im Namensraum „http://www.esma.europa.eu/taxonomy/2017.3.31/esef_all“ definierte Elemente verwendet wird esma_technical das Präfix, das in den Tabellen des Anhangs VI für im Namensraum „http://www.esma.europa.eu/taxonomy/ext/technical“ definierte Elemente verwendet wird ifrs-full das Präfix, das in den Tabellen der Anhänge IV und VI für im Namensraum „http://xbrl.ifrs.org/taxonomy/2017.3.9/ifrs-full“ definierte Elemente verwendet wird ANHANG II Obligatorische Auszeichnungen 1. Emittenten müssen alle Zahlen in einer deklarierten Währung auszeichnen, die in der Bilanz, der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung in konsolidierten Abschlüssen nach IFRS offengelegt werden. 2. Emittenten müssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, alle in konsolidierten Abschlüssen gemäß IFRS oder in darin enthaltenen Verweisen auf andere Teile der Jahresfinanzberichte offengelegten Angaben, die den Elementen in Tabelle 1 dieses Anhangs entsprechen, auszeichnen. 3. Emittenten müssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, alle in konsolidierten Abschlüssen gemäß IFRS oder in darin enthaltenen Verweisen auf andere Teile der Jahresfinanzberichte offengelegten Angaben, die den Elementen in Tabelle 2 dieses Anhangs entsprechen, auszeichnen. Tabelle 1 Obligatorische Elemente der Basistaxonomie, die für Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2020 ausgezeichnet werden müssen Bezeichnung Datentyp und andere Attribute Verweise auf IFRS Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung text IAS 1 51 a Erläuterung von Änderungen des Namens des berichtenden Unternehmens oder anderer Mittel der Identifizierung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum text IAS 1 51 a Sitz des Unternehmens text IAS 1 138 a Rechtsform des Unternehmens text IAS 1 138 a Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist text IAS 1 138 a Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes text IAS 1 138 a Hauptsitz der Geschäftstätigkeit text IAS 1 138 a Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten text IAS 1 138 b Name des Mutterunternehmens text IAS 1 138 c, IAS 24 13 Name des obersten Mutterunternehmens der Unternehmensgruppe text IAS 24 13, IAS 1 138 c Tabelle 2 Obligatorische Elemente der Basistaxonomie, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, ausgezeichnet werden müssen Bezeichnung Typ Verweise auf IFRS Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung text IAS 1 51 a Erläuterung von Änderungen des Namens des berichtenden Unternehmens oder anderer Mittel der Identifizierung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum text IAS 1 51 a Sitz des Unternehmens text IAS 1 138 a Rechtsform des Unternehmens text IAS 1 138 a Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist text IAS 1 138 a Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes text IAS 1 138 a Hauptsitz der Geschäftstätigkeit text IAS 1 138 a Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten text IAS 1 138 b Name des Mutterunternehmens text IAS 1 138 c, IAS 24 13 Name des obersten Mutterunternehmens der Unternehmensgruppe text IAS 24 13, IAS 1 138 c Lebensdauer eines Unternehmens mit begrenzter Lebensdauer text IAS 1 138 d Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS [text block] text block IAS 1 16 Erläuterung über eine Abweichung von den IFRS text IAS 1 20 b, IAS 1 20 c Erläuterung der finanziellen Auswirkungen der Abweichung von den IFRS text IAS 1 20 d Angabe von Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens [text block] text block IAS 1 25 Wenn die Fortführungsfähigkeit nicht angenommen wurde, Erläuterung dieser Tatsache und der Grundlagen, auf denen der Abschluss erstellt wurde text IAS 1 25 Erläuterung des Grundes, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird text IAS 1 25 Beschreibung des Grundes für die Verwendung eines längeren bzw. kürzeren Berichtszeitraums text IAS 1 36 a Erläuterung der Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind text IAS 1 36 b Angabe von Umgliederungen oder Änderungen der Darstellung [text block] text block IAS 1 41 Erläuterung der Quellen von Schätzungsunsicherheiten, durch die ein beträchtliches Risiko einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte entstehen kann text IFRIC 14 10, IAS 1 125 Angabe von Vermögenswerten und Schulden mit beträchtlichem Risiko einer wesentlichen Anpassung [text block] text block IAS 1 125 Als Ausschüttungen an Eigentümer erfasste Dividenden pro Aktie X, duration IAS 1 107 Dividenden, die vor der Genehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung vorgeschlagen oder beschlossen, aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer bilanziert wurden X duration IAS 10 13, IAS 1 137 Dividenden, die vor der Genehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung vorgeschlagen oder beschlossen, aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer bilanziert wurden, je Aktie X.XX duration IAS 1 137 a Erklärung über Beurteilungen und Schätzungen bei der Rechnungslegung [text block] text block IAS 1 10 e Angabe abgegrenzter Aufwendungen und sonstiger Schulden [text block] text block IAS 1 10 e Angabe der Wertberichtigung für Kreditverluste [text block] text block IAS 1 10 e Angabe assoziierter Unternehmen [text block] text block IFRS 12 B4 d, IAS 27 17 b, IAS 27 16 b Angabe der Vergütung der Rechnungsprüfer [text block] text block IAS 1 10 e Angabe der Genehmigung der Abschlüsse [text block] text block IAS 1 10 e Angaben zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte [text block] text block IAS 1 10 e Angabe der Konsolidierungsgrundlagen [text block] text block IAS 1 10 e Angabe der Grundlagen der Erstellung der Abschlüsse [text block] text block IAS 1 10 e Angabe biologischer Vermögenswerte, landwirtschaftlicher Produkte zum Zeitpunkt der Ernte und Zuwendungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit biologischen Vermögenswerten [text block] text block Angaben nach IAS 41 Angabe von Fremdkapital [text block] text block IAS 1 10 e Angabe von Unternehmenszusammenschlüssen [text block] text block Angaben nach IFRS 3 Angabe von Zahlungsmitteln und Guthaben bei Zentralbanken [text block] text block IAS 1 10 e Angabe von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten [text block] text block IAS 1 10 e Angabe der Kapitalflussrechnung [text block] text block Darstellung der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 Angabe von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden [text block] text block IAS 1 10 e Angabe von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern [text block] text block Rechnungslegungsmethoden nach IAS 8 Angabe von Sicherheiten [text block] text block IAS 1 10 e Angabe ausgezahlter Ansprüche und Leistungen [text block] text block IAS 1 10 e Angabe von Zusagen [text block] text block IAS 1 10 e Angabe von Zusagen und Eventualverbindlichkeiten [tex

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.