Europäische Union

76/684/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/28.980 - Pabst & Richarz/BNIA) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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en für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Selbst wenn die Kommission davon ausgeht, daß das BNIA ein Unternehmen ist, das bezueglich der Qualitätskontrolle auf Grund des Dekrets Nr. 62-20 mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, würde das beanstandete Lieferverbot eine sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erstreckende quantitative Maßnahme darstellen, die zur Erfuellung seiner Aufgabe nicht notwendig gewesen ist und die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt hat, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Um zu verhüten, daß künftig ähnliche. Maßnahmen getroffen werden, muß durch eine Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 festgestellt werden, daß die beanstandete Maßnahme eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 dargestellt hat - (1)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das vom Bureau national interprofessionnel de l'armagnac in seinem Rundschreiben Nr. 8/74 vom 29. Mai 1974 erlassene und nach Einschreiten der Kommission am 8. Februar 1975 aufgehobene Verbot der Lieferung von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 in Fässern hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dargestellt. Artikel 2 Die Entscheidung ist an das Bureau national interprofessionnel de l'armagnac, 13, Place Félix Soulès, F 32 800 Eauze (Frankreich) gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1976 Für die Kommission G.M. THOMSON Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.