Europäische Union

76/684/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/28.980 - Pabst & Richarz/BNIA) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0684 76/684/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/28.980 - Pabst & Richarz/BNIA) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 231 vom 21/08/1976 S. 0024 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/28.980 - Pabst & Richarz/BNIA) (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/684/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 1 und 3, im Hinblick auf den Antrag, den die Pabst & Richarz KG in Elsfleth, Deutschland, gemäß Artikel 3 Absatz 2 b) der Verordnung Nr. 17 am 9. Dezember 1974 gegen das Bureau national interprofessionel de l'armagnac (BNIA) in Eauze, Frankreich, wegen des Verbots der Lieferung bestimmter Armagnac-Qualitäten in Fässern eingereicht hat, nach Anhörung der Beteiligten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 28. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die von dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 30. Juni 1976 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Armagnac ist ein Weinbrand, der in dem Gebiet vom Armagnac, Frankreich, hergestellt wird, das durch Dekret vom 25. Mai 1907 näher umschrieben ist. Die aus diesem Gebiet stammenden Weinbrände dürfen die geprüfte Herkunftsbezeichnung "Armagnac" tragen. Die Herstellung von Armagnac umfasst drei Phasen : Weinbereitung und Destillation, Alterung in Eichenholzfässern einer bestimmten Art, Verschnitt und Herabsetzung des Alkoholgehalts auf die Stärke von Trinkbranntwein. Armagnac wird entweder vom Hersteller, von Genossenschaften oder Brennern selbst in Flaschen abgefuellt und unter ihrer Marke abgesetzt, oder er wird als Faßware verkauft. In letzterem Fall fuellt der Käufer ihn in Flaschen ab und verkauft ihn unter seiner eigenen Marke weiter. Je nach Alterung unterscheidet man zwischen 0 bis 5-jährigem Armagnac. 1 bis 3-jähriger Armagnac darf mit drei Sternen, 4-jähriger mit V.O. und 5-jähriger mit V.S.O.P. versehen werden ; die Bezeichnung "Napoléon" ist einem Armagnac von 5 Jahren und mehr vorbehalten. 2. Die Gesamtherstellung von Armagnac während eines Jahres liegt zwischen 35 000 und 45 000 Hektoliter reinen Alkohols. Während der letzten Jahre wurden etwa 40 % in Frankreich verkauft und 60 % im Ausland. Mehr als zwei Drittel der Gesamtausfuhren gehen nach Deutschland ; während des Wirtschaftsjahres 1972/1973 sind die Exporte nach Deutschland gegenüber 1971/1972 um mehr als 50 % gestiegen. Der Verkauf in Frankreich erfolgt zu fast gleichen Teilen in Flaschen und in Fässern. Bei den Ausfuhren dagegen werden etwa drei Viertel in Fässern geliefert. 3. Die Armagnac-Hersteller und -Genossenschaften sowie die Großhändler, Brenner und Makler werden durch das 1951 gegründete BNIA vertreten. Durch Dekret Nr. 62-20 vom 8. Januar 1962 (3) wurde dem BNIA Rechtspersönlichkeit verliehen. Ihm wurden folgende Aufgaben zugewiesen: - Studien über die Herstellung und Vermarktung von Armagnac auszuarbeiten, die staatlichen Behörden in allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Weinbränden zu beraten und ihm Vorschläge zur Regelung des Armagnac-Marktes zu machen; - die strikte Anwendung der lokalen, gesetzlich vorgeschriebenen und festen Praktiken bei der Herstellung und dem Vertrieb von Armagnac zu überwachen, die Qualität der Weinbrände, die von den Weinbauern und Händlern des für die Herkunftsbezeichnung Armagnac umgrenzten Gebietes hergestellt oder zum Verkauf angeboten werden, zu kontrollieren und in Ausübung dieses Kontrollrechts die Armagnac-Bezeichnung in den Fällen zu verweigern, in denen die Vorschriften des Dekrets vom 6. August 1936 über die Herstellung dieser Weinbrände nicht erfuellt sind; (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)Journal Officiel de la République Française vom 12. Januar 1962, S. 393. - die Weinbauern, Genossenschaften und Händler praktisch und technisch zu unterstützen, um die Qualität des Armagnac zu verbessern und den guten Ruf dieses Erzeugnisses zu gewährleisten; - statistische Angaben wirtschaftlicher, technischer und praktischer Art zu sammeln, die zu seiner Tätigkeit erforderlich sind. Das Dekret Nr. 62-20 sieht ausserdem vor, daß sich das BNIA aus einem Vorsitzenden, zwölf Vertretern der Produzenten und der Genossenschaften sowie zwölf Vertretern der Großhändler, der Brenner und der Makler zusammensetzt. Die Vertreter werden vom Landwirtschaftsminister auf Vorschlag der Berufsvereinigungen ernannt. Der Vorsitzende wird ebenfalls vom Landwirtschaftsminister nach Anhörung der Vertreter bestellt ; er darf dem Berufsstand nicht angehören. Ein ständiger Ausschuß, der sich aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Büros (jeweils ein Produzent und ein Händler) zusammensetzt, ist mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragt. Alle anderen Angelegenheiten sind der Hauptversammlung vorbehalten, die sich aus den Vorsitzenden und den 24 Vertretern zusammensetzt. Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Regierungskommissar wohnt den Beratungen bei und stimmt den getroffenen Entscheidungen unverzueglich zu oder unterbreitet sie der Zustimmung des Ministers. Die Entscheidungen werden durch Rundschreiben des BNIA allen Herstellern und Genossenschaften, Großhändlern und Brennern mitgeteilt, die diese beachten. Was den Verkauf von Armagnac in Fässern angeht, sind die Berufsvereinigungen der Armagnac-Hersteller und Armagnac-Händler übereingekommen, daß jeder Verkäufer die Rechnungen seiner Armagnac-Verkäufe der Altersstufen 0 bis 5 Jahre dem BNIA vorlegen muß und daß das BNIA befugt ist, die Konformität der Geschäfte mit den auf den Rechnungen gemachten Angaben zu überprüfen und die Qualität sämtlicher Armagnac-Verkäufe in Fässern zu kontrollieren (vgl. Vereinbarungsprotokoll vom 16. Oktober 1972, das von dem Landwirtschaftsminister am 12. Februar 1973 genehmigt worden ist (1)). Für Armagnac-Ausfuhren in Fässern darf nach dem Dekret vom 25. August 1952 (2) nur das BNIA Altersbescheinigungen ausstellen. 4. Der Importeur von Armagnac in Fässern ist verpflichtet, den Zollstellen des Bestimmungslandes, die das Abfuellen in Flaschen kontrollieren, die nach den vorgenannten Bestimmungen mit dem Sichtvermerk des BNIA versehene Rechnung oder den Garantieschein ("acquit à caution") vorzulegen. Dieser Garantieschein gilt, wenn er gelbfarbig ist, als Bescheinigung, daß es sich um Ware der geprüften Herkunftsbezeichnung "Armagnac" handelt. Er wird von der französischen Finanzverwaltung für indirekte Steuern ausgestellt und weist die gelieferte Armagnac-Menge, ihren Alkoholgehalt und die Nummer eines Verkaufsscheins aus. Dieser Verkaufsschein wird vom BNIA nach Prüfung der Unterlagen des französischen Exporteurs ausgestellt und bedeutet, daß das BNIA das Geschäft auf seine Konformität hin überprüft hat. Während des Wirtschaftsjahres 1973/1974 hat das BNIA ausser in den seltenen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Antrag des Käufers vorlag, keine Altersbescheinigungen für die Ausfuhr ausgestellt. Es kommt jedoch vor, daß der Verkäufer selbst das Alter des gelieferten Armagnac auf dem Garantieschein angibt, ohne daß dieses Alter vom BNIA oder von der Steuerbehörde geprüft oder bestätigt worden ist. Trotzdem ist dieser Vermerk vom Käufer in einigen Fällen als Altersbescheinigung angesehen worden und hat den Weiterverkauf des Armagnac unter dieser Bezeichnung erleichtert, bei der Angabe der Lieferung 5-jährigen Armagnacs z.B. unter der Bezeichnung "Napoléon". Ausserdem stellt das BNIA bei Armagnac in Fässern für jede Warenbewegung mit Ausnahme der betriebsinternen Bewegungen einen Abnahmeschein aus. Auf diese Weise ist es jederzeit über die Armagnac-Vorräte der verschiedenen Altersstufen bei den Herstellern und Großhändlern unterrichtet. 5. Am 28. Mai 1974 wurde die Hauptversammlung des BNIA einberufen, um "die Lage des Armagnacs der verschiedenen Altersstufen und ihre wahrscheinliche Entwicklung unter Berücksichtigung der bereits destillierten Weinmengen zu prüfen". In Anwesenheit des Regierungskommissars beschloß die Hauptversammlung gemäß Rundschreiben Nr. 8/74 vom 29. Mai 1974, ab 1. Juni 1974 bis auf weiteres die Lieferungen von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 in Fässern auszusetzen. Diese Maßnahme betraf jedoch nicht: - die betriebsinternen Warenbewegungen, - den Versand von Fässern von jeweils weniger als 10 hl, - den Versand auf Grund von Verträgen, die vor dem 28. Mai 1974 geschlossen worden waren. Falls die Anwendung dieser Maßnahme zu Schwierigkeiten für die hiervon betroffenen Firmen führen würde, sollten diese gemäß Rundschreiben Nr. 8/74 das BNIA hiervon unverzueglich unterrichten. Dieses Rundschreiben wurde - wie alle Rundschreiben des BNIA - an sämtliche Hersteller, Brenner und Armagnac-Händler gerichtet und nach den Angaben des Beschwerdeführers und des BNIA selbst von allen befolgt. (1)Journal Officiel de la République Française vom 1. März 1973. (2)Journal Officiel de la République Française vom 27. August 1952. Nach dem 1. Juni 1974 waren die französischen Ausführer nicht mehr in der Lage, im Rahmen von neuen, insbesondere mit Abnehmern aus Deutschland geschlossenen Verträgen Armagnac der Altersstufen 4 und 5 in Fässern zu liefern, während auf der anderen Seite der Abschluß von Verträgen über die Lieferung und Ausfuhr von Armagnac derselben Altersstufen als Flaschenware weiterhin möglich war und sogar zunahm. Für die Erfuellung der vor dem 28. Mai 1974 geschlossenen Verträge machte das BNIA auf Grund seiner Befugnisse bezueglich der Qualitätskontrolle seinen Sichtvermerk für die Ausfuhr unter anderem davon abhängig, daß einem Ad-hoc-Ausschuß bestimmte Geschmacksproben und die von einem staatlich anerkannten Labor durchgeführte Analyse vorgelegt wurden (vgl. Schreiben des BNIA vom 17. Juni 1974 an die Firma Ducouret & Cie, einem der französischen Exporteure nach Deutschland). Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen wurden in den folgenden Monaten in Erfuellung früherer Verträge relativ grosse Mengen von Armagnac der Altersstufe 5 ausgeführt. Mit Rundschreiben Nr. 16/74 vom 9. Dezember 1974 beschloß das BNIA, die Qualitätskontrolle für alle Lieferungen von Armagnac in Fässern generell zu verstärken. Die in dem Runschreiben Nr. 8/74 erwähnte Ausnahme für Lieferungen von weniger als 10 hl galt für die Ausfuhren nach Belgien, die im allgemeinen von dieser Grössenordnung sind. Sie betraf nicht die Ausfuhren nach Deutschland, wo die grossen Importeure gewöhnlich 25 und mehr hl auf einmal abnehmen. 6. Das deutsche Unternehmen Pabst & Richarz KG, einer der grössten Importeure von Armagnac aller Altersstufen, vor allem in Fässern, reichte bei der Kommission am 9. Dezember 1974 einen Antrag auf Feststellung und Abstellung der in dem Lieferverbot des Rundschreibens Nr. 8/74 liegenden Zuwiderhandlung ein. Nachdem die Kommission in zwei Schreiben auf die Möglichkeit eines Verstosses gegen Artikel 85 hingewiesen hatte, unterrichtete das BNIA die Kommission mit Schreiben vom 13. Februar 1975 davon, daß es trotz der Tatsache, daß das BNIA nicht mit einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrages gleichgesetzt werden könne und die beanstandete Maßnahme zur Erfuellung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätskontrolle gerechtfertigt sei, das Lieferverbot mit Rundschreiben Nr. 5/75 des gleichen Datums aufgehoben habe. Das deutsche Unternehmen hat seinen Antrag auf Festellung der Zuwiderhandlung aufrechterhalten, weil das BNIA auf Grund seiner Vorbehalte jederzeit auf ähnliche Maßnahmen zurückgreifen und somit eine regelmässige Versorgung des Klägers mit Armagnac in Frage stellen könne. Das BNIA hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die beanstandete Maßnahme nach dem in der Satzung vorgesehenen üblichen Verfahren getroffen worden sei, d.h. in Anwesenheit und mit Zustimmung des Regierungsvertreters. Diese Tatsache zeige, daß das BNIA nicht zur Verantwortung gezogen werden könne ; die beanstandete Maßnahme sei nicht als private Maßnahme anzusehen und demzufolge nicht von einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 getroffen worden. Ferner trägt das BNIA vor, mit der Maßnahme sei das Ziel verfolgt worden, durch die im Dekret Nr. 62/20 vorgesehene Qualitätskontrolle einen lauteren Wettbewerb wiederherzustellen. Bereits im Oktober 1973 hätten die deutschen Zollbehörden den Verdacht geäussert, daß süddeutsche Importeure in bestimmten Fällen Armagnac mit falscher Altersangabe eingeführt und als Armagnac "Napoléon" zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen weiterverkauft hätten. Weitere Fälle seien im Mai 1974 mitgeteilt worden. Der Hauptversammlung vom 28. Mai 1974 seien diese Fälle falscher Bezeichnung gegenwärtig gewesen, als sie beschlossen habe, die Lieferungen von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 auszusetzen. Da das Ziel der Qualitätskontrolle gemäß Rundschreiben Nr. 16/74 vom 9. Dezember 1974 erreicht worden sei, habe das BNIA die beanstandete Maßnahme aufgehoben. Die beanstandete Maßnahme habe keine Auswirkungen gehabt. Einerseits seien mit Rundschreiben Nr. 8/74 wichtige Ausnahmen für Lieferungen von weniger als 10 hl, für die Erfuellung der zu einem früheren Zeitpunkt geschlossenen Verträge sowie für die Regelung besonderer Fälle vorgesehen worden ; die Beschwerdeführerin habe sich diesbezueglich nicht an das BNIA gewandt. Andererseits sei die Beschwerdeführerin nicht betroffen, da sie nach Aufhebung der Maßnahme nur Armagnac der Altersstufe 1 gekauft habe. Das BNIA räumt jedoch ein, daß beträchtliche Bestände von Armagnac der Altersstufe 5, nämlich über 30 000 hl am 30. Juni 1975, vorhanden waren. Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe sich an Mitglieder des BNIA gewandt, um über die Möglichkeit des Abschlusses neuer Verträge zu diskutieren. Man habe ihm aber erklärt, daß dies aussichtslos sei, was im übrigen dadurch unterstrichen werde, daß das BNIA tatsächlich keine Ausnahmen eingeräumt habe. Das gemeinsam von allen Armagnac-Herstellern und -Händlern beschlossene Lieferverbot habe eine künstliche Beschränkung des Angebots und eine spürbare Preiserhöhung zur Folge gehabt, wodurch der Kauf von Armagnac der Altersstufe 5 für ihn uninteressant geworden sei. II Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Das im Rundschreiben Nr. 8/74 des BNIA vom 29. Mai 1974 ausgesprochene Verbot, Armagnac der Altersstufen 4 und 5 als Faßware zu liefern, beruht auf dem Beschluß einer Unternehmensvereinigung. Die Hersteller, Genossenschaften, Brenner und Händler, die über ihre Berufsvereinigungen im Rahmen des BNIA vertreten werden, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Daß dem BNIA durch das Dekret Nr. 62/20 bestimmte Aufgaben der Qualitätskontrolle übertragen worden sind, ist kein Grund, das BNIA nicht als eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 anzusehen, weil die Maßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, über den Rahmen der Erfuellung der durch dieses Dekret übertragenen Aufgaben hinausgeht. Die vorliegende Maßnahme des BNIA betrifft die von dem Dekret nicht berührte Absatzpolitik der von ihm vertretenen Hersteller, Genossenschaften, Brennern und Händlern von Armagnac. Sie geht auf einen Vorschlag der auf der Hauptversammlung vom 28. Mai 1974 anwesenden Vertreter dieser Unternehmen zurück. Sie ist von der Mehrheit beschlossen worden, war an alle Hersteller, Genossenschaften, Brenner und Händler von Armagnac gerichtet und ist diesen mitgeteilt worden. Diese Unternehmen haben sich verpflichtet, das BNIA bei der Abwicklung ihrer Verkäufe von Armagnac in Fässern einzuschalten und sich Kontrollen zu unterwerfen. Voraussetzung für diese Verkäufe, insbesondere bei Exportgeschäften, ist der Sichtvermerk des BNIA. Das Rundschreiben ist somit für die Empfänger verbindlich, weil sie kein Geschäft mehr tätigen können, ohne die in ihm festgelegten Vorschriften zu beachten. Der fragliche Beschluß ist nicht vom französischen Staat auferlegt worden und beruht ebensowenig auf einer anderen Intervention des französischen Staates. Daß der Landwirtschaftsminister den Vorsitzenden der BNIA bestellt und die vierundzwanzig Vertreter ernennt und daß ein Regierungskommissar den Beratungen beiwohnt und dem fraglichen Beschluß zugestimmt hat, spricht nicht dagegen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine private Maßnahme handelt, für die das BNIA für die in ihm vertretenen Unternehmen verantwortlich ist. 2. Das Rundschreiben Nr. 8/74 hat eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt. Die Hersteller, Genossenschaften, Brenner und Händler von Armagnac konnten nach dem 1. Juni 1974 keine neuen Verträge über die Lieferung von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 in Fässern von über 10 Hektoliter abschließen, was sich unmittelbar aus dem genannten Beschluß ergibt. Der blosse Hinweis auf die Prüfung besonderer Fälle nimmt dem Rundschreiben nicht seinen restriktiven Charakter. Dieser Hinweis bedeutete, daß die betreffenden Unternehmen verpflichtet waren, vor Abschluß neuer Verträge die Stellungnahme des BNIA zu beantragen. Dem BNIA ist damit ermöglicht worden, über die Verbesserung der Qualitätskontrolle hinaus das von ihm verstandene kollektive Interesse der Gruppe zur Geltung zu bringen, woraus sich eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt ergibt. Das beanstandete Rundschreiben hat auch wettbewerbsbeschränkende Wirkungen gehabt. Die Beschwerdeführerin und ähnliche Unternehmen haben zur Sicherung ihrer Versorgung keine neuen Verträge abschließen können, obwohl nach den Statistiken des BNIA Armagnac der Altersstufe 5 in bedeutenden Mengen vorhanden war. Daß die Beschwerdeführerin nicht förmlich eine Ausnahmeregelung beantragt hat, von der im beanstandeten Rundschreiben ohne Hinweis auf irgendwelche objektiven Kriterien die Rede ist, ändert nichts an der einschränkenden Wirkung, da nicht bestritten ist, daß die Beschwerdeführerin wenig Aussicht auf Gewährung einer derartigen Ausnahme gehabt hätte und derartige Ausnahmen für Lieferungen nach Deutschland tatsächlich nicht eingeräumt worden sind. Es konnten ausschließlich die durch frühere Verträge kontrahierten Mengen geliefert werden. Daß die Beschwerdeführerin nach Aufhebung der beanstandeten Maßnahme nur einjährigen Armagnac gekauft hat, lässt sich damit erklären, daß sie gezwungen war, ihre Versorgungspläne unter Berücksichtigung der neuen Marktsituation zu ändern, und schließt ebenfalls nicht die wettbewerbsbeschränkende Wirkung aus, die die Maßnahme während ihrer Anwendung gehabt hat. Der Einwand des BNIA, die beanstandete Maßnahme sei gerechtfertigt gewesen, um die Qualitätskontrolle zu verbessern und um zu gewährleisten, daß Armagnac nicht mehr unter einer falschen Bezeichnung geliefert würde, kann nicht berücksichtigt werden. Die Praxis zeigt, daß etwaige falsche Qualitätsangaben eines Produktes durch Inanspruchnahme der zuständigen Behörden oder Gerichte in geeigneter Form bekämpft werden können. Entsprechende Verfahren sind in der Tat eingeleitet worden. Die im vorliegenden Fall getroffenene Maßnahme war im Vergleich zu den Zielen, die mit ihr erreicht werden sollten, nicht verhältnismässig, so daß die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht als unvorhersehbare Nebenwirkungen abgetan werden können. Die fragliche Maßnahme betraf weder die Ausführung früherer Verträge noch die Lieferung von unter 10 Hektoliter liegenden Mengen. Auf Grund dieser Ausnahmen sind bedeutende Mengen von Armagnac der Altersstufe 5 geliefert worden, wobei die angegebene Qualität offensichtlich eingehalten wurde, da das BNIA die Vorlage von Proben und Analysen gefordert und somit die Qualitätskontrolle unabhängig von der fraglichen Maßnahme gewährleistet hat. Es ist deher nicht ersichtlich, warum mit dieser Maßnahme der Abschluß neuer Verträge über die Lieferung von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 verboten worden ist. Die Formalitäten der Aushändigung eines Abnahmescheins sind auf Grund des Rundschreibens des BNIA Nr. 16/74 vom 9. Dezember 1974 generell strenger gehandhabt worden. Diese Maßnahme bestätigt, daß die Verpflichtung zur Aussetzung aller Lieferungen gemessen an der Notwendigkeit einer geeigneten Qualitätskontrolle unverhältnismässig gewesen ist. Die beanstandete Maßnahme war also nicht erforderlich, um die Qualitätskontrolle zu verbessern und Fälle unrichtiger Qualitätsangaben auszuschließen. Sie diente aus privaten kommerziellen Erwägungen der künstlichen Verknappung des Angebots auf dem Markt. Eine derartige Einschränkung des Angebots bewirkt zwangsläufig eine Verfälschung des Wettbewerbs. 3. Das Lieferverbot betraf insbesondere die Ausfuhren von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 in Fässern in andere Mitgliedstaaten, und es hatte zur Folge, daß abgesehen von geringen Exporten von Mengen unter 10 hl keine neuen Verträge für den Export geschlossen werden konnten. Das Lieferverbot war demnach unmittelbar geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 4. Die durch die beanstandete beschränkende Maßnahme herbeigeführte Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Einschränkung des Wettbewerbs waren spürbar. Ohne diese Maßnahme und angesichts ihrer Vorräte hätten die französischen Exporteure die Möglichkeit gehabt, neue Verträge über die Lieferung von Armagnac der Altersstufen 4 und 5 in Fässern abzuschließen, wobei die Ausfuhren von Armagnac in andere Mitgliedstaaten, insbesondere nach Deutschland, einen beachtlichen Teil der Gesamtlieferungen ausmachen. 5. Die Verordnung Nr. 26 des Rates (1), die unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Armagnac als industrielles Erzeugnis nicht zu den im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört. III Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Beschlüsse, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die beanstandete Maßnahme ist bei der Kommission nicht angemeldet worden. Sie fällt unter die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 genannten Absprachen mit der Folge, daß mangels einer Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden kann. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß das Lieferverbot unerläßlich gewesen ist, um die vom BNIA verfolgten Ziele der Qualitätskontrolle zu erreichen. IV Gemäß Artikel 90 Absatz 2 gelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.