Europäische Union

2005/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 38/03, die Spanien gewährt hat (weitere Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3918) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu verzeichnen waren, wie in Tabelle 1 aufgeschlüsselt. Tabelle 1 Geschätzte Ergebnisse für die zivilen Geschäftsbereiche der IZAR 2000 bis 2003 (16) (Mio. EUR)   Gijón Sestao Pto Real Sevilla Cádiz Fene Manises Insgesamt 2000 […] […] […] […] […] […] […] – 80,2 2001 […] […] […] […] […] […] […] – 103,6 2002 […] […] […] […] […] […] […] – 59,9 2003 […] […] […] […] […] […] […] – 46,4 Insgesamt […] […] […] […] […] […] […] – 290,1 (46) In diese Ergebnisse gehen außerordentliche Erträge ein, die insbesondere in Puerto Real, Sestao und Sevilla erzielt wurden, da diese Unternehmen zum Zeitpunkt des Aufkaufs durch BAZAN für einen symbolischen Preis einen positiven Buchwert aufwiesen. Aus der Tabelle geht hervor, dass die IZAR Verluste in Höhe von insgesamt 290 Mio. EUR ausgeglichen hat, die zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2003 in ihrem zivilen Geschäftsbereich entstanden sind. (47) Weiter hat Spanien Angaben zu den allgemeinen Verwaltungskosten der IZAR vorgelegt, die bei der Berechnung der Ergebnisse in Tabelle 1 nicht den zivilen Geschäftsbereichen zugewiesen wurden. Die allgemeinen Verwaltungskosten von 2000 bis 2003 beliefen sich auf insgesamt […] Mio. EUR. Während dieses Zeitraums betrug der Anteil der zivilen Geschäftsbereiche am Umsatz der IZAR […] %. Würden die allgemeinen Verwaltungskosten danach aufgeschlüsselt, ergäben sich für den betreffenden Zeitraum zusätzliche Verluste im zivilen Bereich in Höhe von 74 Mio. EUR. (48) Insgesamt entstanden damit in den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR zwischen 2000 und 2003 geschätzte Verluste in Höhe von 364 Mio. EUR. (49) Als BAZAN die zivilen Unternehmen aufkaufte, verfügte der Konzern nur über beschränkte finanzielle Mittel (Eigenkapital 100 Mio. EUR Ende 1999). Darüber hinaus hat der Konzern (nach dem Jahresbericht der IZAR) im militärischen Bereich zwischen 2000 und 2002 offenbar Verluste in Höhe von rund […] Mio. EUR gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Verluste in den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR durch die im Jahr 2000 erfolgte Kapitalzuführung ausgeglichen wurden. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (50) Als nächstes ist zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich, um zu entscheiden, ob eine Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe ist, die Anwendung des Kriteriums anbietet, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu den gleichen Bedingungen beschaffen könnte, das so genannte Kriterium des privaten Investors (17). (51) Aus den von Spanien vorgelegten Angaben geht eindeutig hervor, dass die zivilen Unternehmen, die BAZAN im Juli 2000 aufkaufte, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Buchwerte und finanzielle Risiken (Schätzung Spaniens) im Juli 2000 (Mio. EUR) Unternehmen Buchwert Geschätzte Risiken Geschätzter Nettowert Von AESA an BAZAN/IZAR verkaufte Unternehmen Puerto Real […] […] […] Sestao […] […] […] Sevilla […] […] […] Von SEPI an BAZAN/IZAR verkaufte Unternehmen Cádiz […] […] […] Juliana […] […] […] Manises […] […] […] Fene […] […] […] Gesamtsumme 130,5 192,6 – 62,1 (52) Es gab keine Anzeichen dafür, dass sich die schwierige finanzielle Lage in den Geschäftsbereichen, die schon einige Jahre lang rote Zahlen schrieben, verbessern würde. Daher kann ausgeschlossen werden, dass die zivilen Geschäftsbereiche angesichts ihrer Leistungen in der Vergangenheit und der Tatsache, dass keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen waren, nach ihrem Übergang in den Besitz von BAZAN/IZAR eine akzeptable Rentabilität erreichen würden. Dies wird auch durch die Aussage Spaniens bestätigt, dass, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, in allen zivilen Geschäftsbereichen der IZAR in allen Jahren seit 2000 Betriebsverluste zu verzeichnen sind. (53) Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass es der IZAR auf den privaten Kapitalmärkten nicht möglich gewesen wäre, die zur Deckung der Verluste in den zivilen Geschäftsbereichen erforderlichen Darlehen oder Beträge zu beschaffen. Die Bereitstellung von Kapital für diese Geschäftsbereiche entspricht daher nicht dem Kriterium des privaten Investors. Aus den gleichen Gründen konnte die SEPI bei diesem Kapital keine Rendite erwarten. Daher entsprach diese Kapitalzuführung der SEPI an die IZAR nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Das für den Einsatz in den zivilen Geschäftsbereichen zugeführte Kapital stellt also eine staatliche Beihilfe an die IZAR dar. Diese staatliche Beihilfe war unrechtmäßig, da sie der Kommission nicht gemeldet worden war. (54) Weiter kann geschlossen werden, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war, denn sie kann nicht als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden, weil dies aus den genannten Gründen für die Werften nicht zulässig war. Sie kann auch für die anderen betroffenen Unternehmen, Fene und Manises, nicht genehmigt werden, da Spanien keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat. Auch andere Bestimmungen der Schiffbau-Verordnung kommen als Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe nicht in Frage. Ausgehend von den vorliegenden Angaben könnte die Beihilfe auch nicht aufgrund einer anderen in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme genehmigt werden. Von IZAR zurückgezahlte Darlehen für drei Geschäftsbereiche (55) Entsprechend der Entscheidung über die staatliche Beihilfe C 40/00 zahlte die IZAR am 12. September 2000 der SEPI 192,1 Mio. EUR mit Zinsen zurück. Diese Mittel waren 1999 den Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises zugeführt worden, die dann anschließend im Juli 2000 von BAZAN/IZAR übernommen worden waren. Bei der derzeitigen Prüfung werden entsprechend der Entscheidung über die staatliche Beihilfe C 40/00 Angaben im Zusammenhang mit dieser Rückzahlung berücksichtigt. (56) Nach den von Spanien vorgelegten Informationen ist die Rückzahlung für die genannten Darlehen in den in Tabelle 1 angegebenen Verlusten für die zivilen Geschäftsbereiche für 2000 nicht berücksichtigt. (57) Es ist offensichtlich, dass die von der SEPI 1999 bereitgestellten Mittel den zivilen Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises zugute kamen. Da jedoch die Rückzahlung dieser Darlehen über das Generalkonto der IZAR erfolgte, mussten die drei Unternehmen, die später in unselbstständige Geschäftsbereiche dieser Gruppe umgewandelt wurden, die betreffenden Darlehen nicht zurückzahlen. Die IZAR nahm also den Unternehmen Juliana, Cádiz und Manises eindeutig die finanzielle Belastung der Rückzahlung der Darlehen ab, indem sie ihre eigenen Mittel einsetzte. (58) Die Kommission hat geprüft, ob die von der IZAR zurückgezahlten Darlehen mit Mitteln aus einem neuen, zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen der IZAR hätten finanziert werden können. In dieser Hinsicht ist die Kommission der Meinung, dass ohne die Kapitalzuführung im Jahre 2000, die, wie gezeigt wurde, zur Unterstützung der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR verwendet wurde, die finanzielle Lage des Konzerns erheblich schlechter gewesen wäre. Aus diesem Grund kann ausgeschlossen werden, dass die IZAR ein Darlehen zu Marktbedingungen hätte aufnehmen können, hätte der Konzern die unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 364 Mio. EUR nicht erhalten. (59) Die Rückzahlung von 192,1 Mio. EUR von der IZAR an die SEPI-Gruppe sollte daher als weitere Verwendung der geprüften Kapitalzuführung zugunsten der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR betrachtet werden. Aus den gleichen Gründen, wie sie zuvor in Bezug auf den Ausgleich der Verluste erläutert wurden, entsprach diese Verwendung der Mittel für die zivilen Geschäftsbereiche nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, und der entsprechende Betrag, der dem der IZAR zugeführten Kapital entnommen wurde, stellt eine staatliche Beihilfe an IZAR dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Zusammenfassung (60) Aufgrund dieser Prüfung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der SEPI-Gruppe an die IZAR im Jahr 2000 den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR zugute kam, indem, wie unter Randnummer 48 erläutert, Verluste in Höhe von 364 Mio. EUR ausgeglichen und darüber hinaus, wie unter Randnummer 51 ausgeführt, Beihilfen in Höhe von 192,1 Mio. EUR zurückgezahlt wurden. Die Beihilfe beläuft sich also insgesamt auf 556,1 Mio. EUR. Die zusätzlichen Kapitalzuführungen von der SEPI an die IZAR in den Jahren 2001 und 2002 wurden zur Deckung unvorhergesehener erhöhter Kosten für Vorruhestandsgehälter ehemaliger Angestellter der militärischen Werften verwendet und stellen keine staatliche Beihilfe dar. RÜCKZAHLUNG DER BEREITS 1997 GEWÄHRTEN UND GENEHMIGTEN UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE (61) Da sich die Zweifel hinsichtlich weiterer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer staatlicher Beihilfen für die zivilen spanischen Schiffswerften bestätigt haben, muss die Kommission, wie es bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt wurde, prüfen, ob ein Teil der 1997 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten und zurückzufordern ist. (62) In dieser Frage ist die Kommission der Ansicht, dass es unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Spaniens und der IZAR-Gruppe im Rahmen dieses Verfahrens keinen Grund gibt, einen Teil der 1997 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. Gemäß der Entscheidung (18) zur Genehmigung der Beihilfe erlosch der Anspruch der Kommission auf Rückforderung der 1997 genehmigten Beihilfe mit dem letzten Überwachungsbericht (19) vom 13. Oktober 1999. Die 1997 genehmigte Beihilfe wurde also mit Ablauf des Überwachungszeitraums zu einer bestehenden Beihilfe. ARTIKEL 296 (63) Spanien macht geltend, dass die Kapitalzuführung unter Artikel 296 fällt und damit die Regeln für staatliche Beihilfen keine Anwendung finden, da BAZAN zum Zeitpunkt der Eingliederung der Werften ein militärisches Unternehmen war. (64) Es steht außer Frage, dass die zivilen Unternehmensbereiche finanzielle Unterstützung brauchten, um nach dem Juli 2000 den Betrieb aufrechterhalten zu können. Die Tatsache allein, dass sie zu einem auch im militärischen Bereich tätigen Schiffbauunternehmen gehörten, ändert nichts am zivilen Charakter dieser Werften und der damit verbundenen Einheiten. Daher fallen Beihilfen für solche Einheiten unter Artikel 87 EG-Vertrag. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (65) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Beihilfe in Höhe von 556 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Im Rahmen der Beihilfe führte die SEPI der IZAR im Jahr 2000 Kapital in Höhe von 1 322 Mio. EUR zu, von dem 556,1 Mio. EUR den zivilen Geschäftsbereichen der IZAR zugute kamen. (66) Der Gesamtbetrag der Beihilfe sollte von der IZAR, in deren Besitz sich diese Unternehmen derzeit befinden, zurückgefordert werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 556,1 Mio. EUR, die Spanien zugunsten von IZAR gewährt hat, ist gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von IZAR zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes für den gesamten Zeitraum berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Es verwendet dazu den Fragebogen, der dieser Entscheidung als Anhang beigefügt ist. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1. (2)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (3)   ABl. C 201 vom 26.8.2003, S. 3. (4)   ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2. (5)   ABl. C 21 vom 24.1.2004, S. 42, Rechtssache T-382/03. (6)   ABl. C 199 vom 23.8.2003, S. 9. (*1)  Vertrauliche Informationen. (7)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22 (siehe letzter Satz: „Diese Bekanntmachung lässt ferner die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt.“) (8)   ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75. (9)  Slg. 2000, I-3271, Rdnr. 50. (10)  Slg. 2002, I-4397, Rdnrn. 55—56. (11)   ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22. (12)   ABl. L 296 vom 30.10.2002, S.73. (13)   ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (14)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. (15)  Slg. 1986, 2321. (16)  Die in dieser Tabelle ausgewiesenen Ergebnisse berücksichtigen nicht die Verluste von Sestao, Puerto Real und Sevilla, die durch die in den Randnummern 46 und 51 genannten außerordentlichen Erträge ausgeglichen wurden. (17)  Rechtssache C-342/96 Spanien gegen Kommission, Slg. 1999, I-2459, Rdnrn. 41—42, sowie Rechtssache C-256/97 DMT, Slg. 1999, I—3913, Rdnrn. 22—24, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Rdnrn. 34—36. (18)   ABl. C 354 vom 21.11.1997, S. 2, siehe vorletzter Absatz auf Seite 7. (19)  KOM(1999) 480 endg. ANHANG ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG K(2004) 3918 DER KOMMISSION 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1 Bitte vermerken Sie nachstehend folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen Beihilfen, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden: Datum/Daten der Auszahlung (*1) Höhe der Beihilfe (*2) Währung Empfänger                         Bemerkungen: 1.2 Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die Zinsen auf den zu erstattenden Beihilfebetrag berechnet werden. 2.   Geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen, um die Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken 2.1 Beschreiben Sie ausführlich, welche Maßnahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt wurden, um die sofortige und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken. Welche alternativen Maßnahmen stehen nach spanischem Recht zur Verfügung, um die Rückzahlung zu erwirken? Verweisen Sie gegebenenfalls auch auf die Rechtsgrundlage der vorgesehenen oder bereits umgesetzten Maßnahmen. 2.2 Geben Sie das Datum der vollständigen Rückerstattung der Beihilfe an. 3.   Bereits erfolgte Rückzahlungen 3.1 Bitte machen Sie nachstehend folgende Angaben zum Beihilfebetrag, den der Empfänger zurückgezahlt hat: Datum/Daten (*3) Rückgezahlter Beihilfebetrag Währung Empfänger                         3.2 Bitte legen Sie diesem Blatt die Belege über die Rückzahlung der Beihilfebeträge bei, auf die in der Tabelle unter Nummer 3.1 verwiesen wird. (*1)  Datum /Daten, zu dem/denen die Beihilfe (oder die Beihilfetranche) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (beinhaltet die Maßnahme mehrere Tranchen, sind diese gesondert zu vermerken). (*2)  Beihilfebetrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (als Bruttosubventionsäquivalent). (*3)  Datum/Daten, zu dem/denen die Beihilfe zurückgezahlt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.