Europäische Union

2005/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 38/03, die Spanien gewährt hat (weitere Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3918) (Text von Bedeutung für den EWR)

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16.9.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 240/45 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe C 38/03, die Spanien gewährt hat (weitere Umstrukturierungsbeihilfe für staatseigene spanische Werften) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3918) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/652/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 genehmigte die Kommission durch Entscheidung vom 6. August 1997 (4) Umstrukturierungsbeihilfen für staatseigene spanische Werften in Höhe von rund 1,9 Mrd. EUR. Entsprechend dieser Entscheidung und der Verordnung Nr. 1013/97 wurde diese Beihilfe unter der Bedingung genehmigt, dass keine weiteren Beihilfen für Umstrukturierungszwecke mehr gewährt werden sollten. (2) In den Jahren 2000, 2001 und 2002 führte die staatliche Holdinggesellschaft Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (nachstehend „SEPI“ genannt) der IZAR Construcciones Navales SA (nachstehend „IZAR“ genannt) Kapital in Höhe von insgesamt 1 477 Mio. EUR zu. Mit Schreiben vom 8. November 2002 und vom 14. Januar 2003 forderte die Kommission weitere Angaben in dieser Angelegenheit. (3) Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nachstehend „die Einleitung des Verfahrens“ genannt) wegen der Transaktionen ein, durch die die SEPI der IZAR 1 477 Mio. EUR zuführte. Die spanische Regierung wurde von diesem Beschluss mit Schreiben der Kommission vom 28. Mai 2003 unterrichtet. (4) Spanien äußerte sich zur Einleitung des Verfahrens durch Schreiben vom 11. Juli 2003, 29. Juli 2003, 11. August 2003, 19. Januar 2004, 23. Februar 2004, 14. April 2004 und 26. Juli 2004. (5) Nach Einleitung des Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen seitens Royal Van Lent Shipyard mit Schreiben vom 24. September 2003, seitens eines Beteiligten, der gebeten hat, seine Identität nicht bekannt zu geben, mit Schreiben vom 24. September 2003 und seitens IZAR mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 ein. Diese Stellungnahmen wurden Spanien mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 übermittelt. Spanien äußerte sich dazu in einem Schreiben vom 10. November 2003. Die IZAR reichte am 17. November 2003. Die IZAR reichte am 17. November 2003 beim Gericht erster Instanz Klage (5) gegen die Kommission ein und beantragte, den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens für nichtig zu erklären. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE BEIHILFEEMPFÄNGER (6) Die SEPI beschloss im Juli 2000, alle in Staatsbesitz befindlichen militärischen und zivilen Werften und damit verbundene Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt eigenständige Unternehmen waren, in einer Gruppe zusammenzuschließen. Daher kaufte der BAZAN-Konzern am 20. Juli 2000 sämtliche zivilen Werften und damit verbundene Aktivitäten auf und fusionierte mit ihnen zur BAZAN-Gruppe, die dann den Namen wechselte und sich IZAR nannte. (7) Im zivilen Bereich ist IZAR vorwiegend tätig in Astilleros de Cádiz („Cádiz“), Astilleros de Puerto Real („Puerto Real“), Astilleros de Sestao („Sestao“), Astilleros de Sevilla („Sevilla“), Juliana Constructora Gijonesa („Juliana“), Fábrica de Manises („Manises“), Astilleros de Fene („Fene“). Darüber hinaus verfügt die IZAR über drei vorwiegend für den militärischen Bereich genutzte Werften: Ferrol, Cartagena und San Fernando. DIE BEIHILFE (8) Geprüft wurden folgende Kapitalzuführungen der SEPI: 1 322,227 Mio. EUR (220 Mrd. ESP) an BAZAN am 28. Juli 2000, 105,171 Mio. EUR an IZAR im Jahr 2001 sowie 50 Mio. EUR an IZAR im Jahr 2002. (9) Im Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wird festgestellt, dass das IZAR von SEPI bereitgestellte Kapital dem zivilen Schiffbau wirtschaftliche Vorteile verschaffen könnte, die diese Unternehmen nach kommerziellen Kriterien wahrscheinlich nicht erhalten hätten. Die Maßnahmen stellen daher wahrscheinlich Beihilfen dar. Naturgemäß können solche Beihilfen den Wettbewerb verfälschen. (10) In Anbetracht der jüngsten Geschichte der zivilen Werften vermutete die Kommission daher, dass der zivile Schiffbau von den Kapitalzuführungen an IZAR profitiert hat, und bezweifelte, das eine solche Unterstützung mit den Regeln für staatliche Beihilfen für den Schiffbau in Einklang stehen. Mit diesem Beihilfeverfahren soll geklärt werden, ob der IZAR zugeführtes Kapital zivilen Werften oder anderen zivilen Tätigkeiten zugute gekommen ist. III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN STELLUNGNAHMEN ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (11) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Ein Beteiligter, der gebeten hat, seine Identität nicht bekannt zu geben, äußerte sich gleichzeitig zu dieser Beihilfe und zu der Beihilfe C 40/00 (6). Er wies darauf hin, dass die geprüfte Beihilfe zu einer schwerwiegenden Verzerrung des Marktes für Vergnügungsschiffe geführt hat. Eine weitere Stellungnahme, die sich sowohl auf diese Beihilfe als auch auf die Beihilfe C 40/00 bezieht, wurde von Royal van Lent Shipyard BV vorgelegt. Das Unternehmen gibt an, dass die in den letzten Jahren von der spanischen Regierung gewährten Beihilfen sich äußerst schädlich für zahlreiche Wettbewerber auf dem Markt für Mega-Yachten ausgewirkt haben. (12) Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme der IZAR. Die IZAR macht geltend, dass die betreffenden Kapitalzuführungen unter Artikel 296 EG-Vertrag fallen und dass alle Probleme im Zusammenhang mit einer Verzerrung des Handels im Rahmen der in Artikel 298 EG-Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit geprüft werden sollten. Weiter behauptet die IZAR, dass es sich bei dem von der SEPI bereitgestellten Kapital nicht um staatliche Mittel handelt und hier in jedem Fall der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gilt. Außerdem lehnt die IZAR jede Rückforderung einer Beihilfe, die den staatlichen spanischen Werften 1997 gewährt wurde, ab, da es sich um eine bestehende Beihilfe handelt. IV.   BEMERKUNGEN SPANIENS STELLUNGNAHME NACH EINLEITUNG DES VERFAHRENS (13) Im Zuge des Verfahrens gab Spanien der Kommission gegenüber die nachstehenden Argumente dafür an, warum aus seiner Sicht die Kapitalzuführungen keine staatliche Beihilfe darstellen. (14) Zunächst führt Spanien an, dass die SEPI als privater, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger Investor handelte, der maximale Erträge anstrebt, und dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die von der SEPI zur Verfügung gestellten Mittel staatliche Mittel oder dem Staat anzurechnen sind. (15) Darüber hinaus wurde das Kapital im Rahmen eines Unternehmensplans für BAZAN bereitgestellt, ein ursprünglich militärisch ausgerichtetes Unternehmen. Das zugeführte Kapital sollte zur Deckung verschiedener Kosten im Zusammenhang mit diesem 1998 erstellten Plan dienen. Dazu gehören insbesondere […] (*1) Mio. EUR für die so genannte Externalisierung von Sozialkosten für Vorruhestandsgehälter ehemaliger BAZAN-Angestellter. Dieser Betrag wurde in den Jahren 2000 bis 2002 an Versicherungsunternehmen gezahlt, die die Renten auszahlen. Die erhöhten Kosten für diese Verpflichtungen erklären nach Aussage Spaniens die zusätzlichen Kapitalzuführungen von der SEPI an die IZAR in den Jahren 2001 und 2002. (16) Darüber hinaus hatte der BAZAN-Konzern weitere rund […] Mio. EUR zur Deckung solcher Sozialkosten direkt an ehemalige Angestellte im vorzeitigen Ruhestand gezahlt. (17) Der Rest des zugeführten Kapitals wurde nach Aussage Spaniens zur Deckung von Investitionen in den militärisch ausgerichteten Unternehmensbereichen der neu geschaffenen IZAR-Gruppe, die sich auf […] Mio. EUR beliefen, sowie für einen erhöhten Bedarf an Betriebskapital für den militärischen Schiffbau benötigt. (18) Spanien vertrat die Ansicht, dass diese Maßnahmen unter Anwendung des Artikels 296 EG-Vertrag geprüft werden sollten, da das Kapital dem BAZAN-Konzern zugeführt wurde, der nach Aussage Spaniens zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Kapitals ein rein militärisch ausgerichtetes Unternehmen war. (19) Weiter ist es aus spanischer Sicht nicht möglich, dass ein Teil der 1997 genehmigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar werden könnte, sollte die Kommission erklären, dass den spanischen Werften weitere unrechtmäßige Beihilfen gewährt wurden. (20) Hinsichtlich der Stellungnahmen von Beteiligten schließt sich Spanien uneingeschränkt den Äußerungen der IZAR an und bestreitet, dass die IZAR eine wichtige Rolle im Luxusyachtsektor spielt. (21) Zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens legte Spanien auf Anfrage der Kommission weitere Informationen vor, nämlich die geschätzten Verluste der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 und Angaben zu den Gemeinkosten der IZAR in diesem Zeitraum. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE RECHTSGRUNDLAGE (22) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union wird der Handel beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. (23) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Wege der Entscheidung bestimmte Arten von Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären. Die Kommission stellt fest, dass der Rat auf dieser Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 (nachstehend „Schiffbau-Verordnung“ genannt) erlassen hat, die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft war. Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 am 31. Dezember 2003 außer Kraft trat und die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (7) hierauf keinen Bezug nimmt, hat die Kommission die Absicht, diese Verordnung im vorliegenden Fall unter Verweis auf ihren umfangreichen Ermessensspielraum im Interesse einer einheitlichen Rechtspraxis anzuwenden. (24) Der Schiffbau ist eine Wirtschaftstätigkeit, in deren Rahmen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Die fragliche Beihilfe fällt daher unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (25) Die Kommission stellt fest, dass der Ausdruck „Schiffbau“ im Sinne der Schiffbau-Verordnung den Bau von Seeschiffen mit Eigenantrieb bezeichnet. Die Kommission stellt ferner fest, dass die IZAR Schiffe dieser Art baut und daher ein Unternehmen im Sinne der Verordnung ist. Außerdem können nach Artikel 2 dieser Verordnung Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur und den Schiffsumbau nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die genannten Unternehmen, sondern auch in Bezug auf die verbundenen Einheiten. (26) Im August 1997 genehmigte die Kommission auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 ausnahmsweise ein Beihilfepaket für die Umstrukturierung staatseigener ziviler Schiffswerften mit dem Ziel, ihre Rentabilität bis Ende 1998 wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung bereits genehmigter Beihilfen belief sich das Gesamtpaket auf 318 Mrd. ESP (1,9 Mrd. EUR). (27) Der Rat machte seine Zustimmung davon abhängig, dass es sich um ein „einmaliges und letztmaliges“ Beihilfepaket handelt. Die spanische Regierung sagte zu, dass die Werften keine weitere Beihilfe zur Umstrukturierung und Rettung, zum Verlustausgleich oder zur Privatisierung erhalten würden. Dies wurde in den in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe festgelegten Bedingungen festgehalten. Auch Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Schiffbau-Verordnung enthält eine solche Bestimmung. Nach diesem Artikel dürfen einem Unternehmen, das derartige Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 empfangen hat, keine Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. (28) Folglich müssten Beihilfen, die über den durch die ursprüngliche Entscheidung der Kommission vom August 1997 genehmigten Umfang hinaus gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet werden, sofern sie nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage genehmigt wurden. (29) Die Kommission stellt fest, dass die Werften Sestao, Puerto Real, Sevilla, Cádiz, und Juliana Unternehmen waren, für die die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und die genannte Entscheidung der Kommission galten. Manises und Fene (ex Astano) sind verbundene Einheiten, da sie sich während des Untersuchungszeitraums im Besitz des Schiffbauunternehmens IZAR befanden und für die somit die Schiffbau-Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 1 Buchstabe g. BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE 1.   DIE ROLLE DER SEPI (30) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Ansicht, dass die SEPI im Namen des Staates handelte, d. h. ihr Verhalten bei den verschiedenen Transaktionen dem spanischen Staat zuzurechnen ist. Spanien hat dies bestritten und behauptet, dass die SEPI in ihren Tätigkeiten vom Staat unabhängig und ihr Verhalten bei den verschiedenen Transaktionen daher nicht dem spanischen Staat zuzurechnen ist. Nach spanischer Auffassung handelte die SEPI als privater, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger Investor, und die von der SEPI in diesem Fall zur Verfügung gestellten Mittel können nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden. (31) Die Kommission stellt fest, dass die SEPI eine staatliche Holdinggesellschaft ist, die unmittelbar vom Finanzministerium abhängt. Als solche ist sie als öffentliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (8) zu betrachten, da die öffentliche Hand aufgrund Eigentums oder finanzieller Beteiligung unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die SEPI ausüben kann. (32) Der Gerichtshof hat festgelegt, in welchen Fällen Gelder als staatliche Mittel gelten. Er hat beispielsweise festgestellt, dass, auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Summen nicht ständig beim Schatzministerium lagen, die Tatsache, dass sie ständig unter öffentlicher Kontrolle und damit für die zuständigen nationalen Behörden verfügbar sind, ausreicht, sie in die Kategorie staatliche Mittel einzuordnen (Rechtssache C-83/98 P, Frankreich gegen Ladbroke Racing und Kommission (9)). Dies trifft eindeutig auf die Mittel der SEPI zu. (33) Weiter legte der Gerichtshof in einem Urteil (Rechtssache C-482/99, Stardust marine (10)) die Kriterien für die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat fest. Dies kann nach Auffassung des Gerichtshofs aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. (34) Der Gerichtshof nennt als Beispiele für solche Indizien die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, den Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (35) Die SEPI ist ein Unternehmen mit einem besonderen Rechtsstatus, zum Beispiel erscheint ihr Jahresbericht nicht im öffentlichen spanischen Register. Die Unternehmensaufsicht liegt beim Board, der sich zum großen Teil aus Staatsekretären und anderen Personen zusammensetzt, die in unmittelbarer Verbindung mit der Regierung stehen. Zu seinen Tätigkeiten gehört die Privatisierung staatlicher Unternehmen, eine stark politisch geprägte Aufgabe. Darüber hinaus hat sich die SEPI gegenüber den Werften schon früher in einer Art und Weise verhalten, die als dem Staat zuzurechnend angesehen werden kann, indem sie unter anderem 1997 einen Teil der genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe und 1998 einen Teil der unrechtmäßigen Beihilfe bereitstellte (11). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die SEPI auch in einem anderen Zusammenhang staatliche Beihilfen gewährt, beispielsweise für den spanischen Steinkohlenbergbau (12). (36) Aus den Randnummern 31 und 32 ergibt sich, dass es sich bei den Mitteln der SEPI um staatliche Mittel handelt. Weiter ergibt sich aus den Randnummern 33 bis 35, dass die Bereitstellung der hier geprüften Mittel für Schiffbauunternehmen als dem Staat zuzurechnend angesehen werden kann, insofern die Mittel zu Bedingungen bereitgestellt werden, die marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht entsprechen. (37) Der allgemeine Grundsatz für finanzielle Transaktionen zwischen dem Staat und öffentlichen Unternehmen ist der so genannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Da es sich bei den Geldern der SEPI um staatliche Mittel handelt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die SEPI in ihren wirtschaftlichen Transaktionen mit ihren Tochterunternehmen in der Schiffbaubranche (unabhängig davon, ob es sich bei den Tochterunternehmen um Unternehmen mit eigener Wirtschaftstätigkeit oder Holdinggesellschaften solcher Unternehmen handelt) uneingeschränkt dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. (38) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (13) — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (14) — ausführlich erläutert. Weiter stellte der Gerichtshof, beispielsweise in der Rechtssache C-40/85 (15), fest, dass sich, um zu entscheiden, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, die Anwendung des von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten Kriteriums anbietet, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten zu den gleichen Bedingungen beschaffen könnte. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte. (39) Die Kommission schließt nicht aus, dass von der SEPI bereitgestellte Mittel keine Beihilfe umfassen, solange die Tätigkeiten der SEPI dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen. Die Kommission wird daher hinsichtlich der hier untersuchten Kapitalzuführung prüfen, ob die SEPI entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hat. 2.   IN DEN KAPITALZUFÜHRUNGEN DER SEPI AN BAZAN/IZAR ENTHALTENE STAATLICHE BEIHILFEN a)   Beihilfe für ein rein militärisch ausgerichtetes Unternehmen (40) Spanien behauptet, BAZAN sei am 28. Juli 2000, als der größte Teil des Kapitals zugeführt wurde, ein rein militärisch ausgerichtetes Unternehmen gewesen, da die neu erworbenen zivilen Werften noch nicht in den Konzern eingegliedert waren. Daher, so argumentiert Spanien, falle jede dem BAZAN-Konzern gewährte Beihilfe unter die Ausnahmeregelung des Artikels 296 EG-Vertrag. (41) Die Kommission widerspricht dem und stellt fest, dass BAZAN zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Kapitals im Besitz aller betroffenen zivilen Werften und damit verbundenen Einheiten war. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den zivilen Einheiten um 100%ige Tochtergesellschaften des Konzerns handelt oder er über Beteiligungen an diesen Unternehmen verfügt. Weiter ist festzustellen, dass die zivilen Tochtergesellschaften zwei Monate später in den BAZAN-Konzern eingegliedert wurden. Ausschlaggebend für die Feststellung, ob die Beihilfe den Wettbewerb zwischen zivilen Werften im Gemeinsamen Markt verfälschen kann, ist, für welchen Zweck der Empfänger die Mittel letztlich verwendet. b)   Einsatz der Mittel für Sozialkosten (42) Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Zweifel daran, ob die Sozialkosten in Verbindung mit früheren Verpflichtungen des BAZAN-Konzerns (vor Juli 2000) ausschließlich an die militärische Produktion gebunden waren, da der Konzern in der Vergangenheit offenbar auch einige zivile Schiffe gebaut hat. Deshalb bezweifelte die Kommission, dass die bereitgestellten Mittel zur Deckung dieser Kosten unter Artikel 296 EG-Vertrag fallen. (43) Die Kommission stellt fest, dass ein Teil des insgesamt zugeführten Kapitals in der Tat zur Deckung der Sozialkosten in Verbindung mit früheren Verpflichtungen des BAZAN-Konzerns verwendet wird. Spanien konnte nachweisen, dass […] Mio. EUR externen Versicherungsgesellschaften zugeführt wurden, um die Kosten für Vorruhestandsgehälter ehemaliger Angestellter der militärischen Werften zu decken. Zur Deckung dieses Betrags wurden ein Teil des im Jahr 2000 zur Verfügung gestellten Kapitals und das gesamte 2001 und 2002 zugeführte Kapital in Anspruch genommen. Grund für die zusätzlichen Kapitalzuführungen 2001 und 2002 war ein unerwarteter Anstieg der Kosten für diese Vorruhestandsgehälter. Weitere […] Mio. EUR wurden nach spanischer Darstellung von BAZAN direkt an bestimmte vorzeitig in den Ruhestand gegangene ehemalige Angestellte ausgezahlt. (44) Zur Deckung der Sozialkosten in Verbindung mit früheren Verpflichtungen des BAZAN-Konzerns aus dem militärischen Bereich musste jedoch nicht das gesamte von der SEPI zur Verfügung gestellte Kapital aufgewendet werden. Außerdem wurden der Kommission weder überzeugende Nachweise dafür, dass mehr Betriebskapital für die militärischen Werften erforderlich wäre, noch überzeugende Argumente dafür vorgelegt, dass Investitionen für den Schiffbau im militärischen Bereich ausschließlich mit Eigenkapital finanziert werden sollten statt weitgehend durch Darlehen, was den Gepflogenheiten des Marktes entsprechen würde. Spanien konnte also nicht nachweisen, dass sämtliche Mittel, die die SEPI der IZAR zur Verfügung stellte, für militärische Zwecke eingesetzt wurden. c)   Deckung von Verlusten in zivilen Geschäftsbereichen (45) Spanien legte der Kommission die geschätzten Finanzergebnisse der zivilen Geschäftsbereiche der IZAR für die Jahre 2000 bis 2003 vor. Daraus geht hervor, dass im zivilen Bereich der IZAR-Gruppe insgesamt Verluste in Höhe von 290 Mio. EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.