Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1344 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.18857 (2012/C, ex 2011/NN) — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für den Flughafens Västerås und Ryanair Ltd (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6832) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.8.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 207/40 BESCHLUSS (EU) 2015/1344 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.18857 (2012/C, ex 2011/NN) — Mutmaßliche staatliche Beihilfe für den Flughafens Västerås und Ryanair Ltd (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6832) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Die EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nachdem allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß der vorgenannten Bestimmung gegeben wurde (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 setzte die Kommission Schweden von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen bestimmter Maßnahmen, die die schwedischen Behörden in Bezug auf den Flughafen Västerås und auf Ryanair Ltd durchgeführt haben, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (2) Nach verschiedenen Erinnerungen und Verlängerungen der Antwortfrist, haben die schwedischen Behörden am 16. Mai 2012 ihre Stellungnahme zu dem Einleitungsbeschluss eingereicht. Weitere Stellungnahmen wurden am 12. November 2012, 5. März 2014 und 14. Mai 2014 eingereicht. (3) Mit Schreiben vom 13. Mai 2012 legte Ryanair eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor. Am 25. Juli 2012 sandte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme an die schwedischen Behörden. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Maßnahmen auf. (5) Am 16. Juli 2012 erhielt die Kommission drei Antworten auf ihre Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu den betreffenden Maßnahmen. Die Antworten kamen von Västerås Flygplats AB („VFAB“), Ryanair und Ryanairs Tochtergesellschaft Airport Marketing Services („AMS“). Am 20., 23. und 24. Juli 2012 gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von Ryanair und AMS ein. (6) Mit Schreiben vom 5. September 2012 leitete die Kommission die Antworten von VFAB, Ryanair und AMS zur Stellungnahme an die schwedischen Behörden weiter. Diese antworteten am 5. Oktober 2012. (7) Am 10. April 2013 reichten Ryanair und AMS weitere Stellungnahmen ein. Diese wurden am 3. Mai 2013 zur Stellungnahme an Schweden weitergeleitet. Schweden antwortete am 17. Mai 2013 und lehnte eine Stellungnahme ab. (8) Ryanair legte am 20. Dezember 2013 eine Stellungnahme vor. Diese wurde am 8. Januar 2014 zur Stellungnahme an Schweden weitergeleitet. Schweden antwortete am 4. Februar 2014 und lehnte eine Stellungnahme ab. (9) Ryanair reichte am 24., 27. und 31. Januar 2014, am 7. Februar und 2. September 2014 weitere Stellungnahmen ein. Diese wurden wieder an Schweden weitergereicht, das nicht Stellung nahm. (10) Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 setzte die Kommission Schweden, VFAB, Ryanair, AMS und den Beschwerdeführer Scandinavian Airlines System („SAS“) über die Annahme der EU-Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (3) (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien von 2014“) und darüber in Kenntnis, dass diese Leitlinien ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf die Maßnahmen anzuwenden sind, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind. Sie forderte die Empfänger zur Einreichung ihrer Stellungnahmen auf. (11) Die Luftverkehrsleitlinien von 2014 wurden am 4. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4) Sie ersetzten ab diesem Datum die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (5) (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien von 2005“) (6). (12) Am 15. April 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Mitgliedstaaten und die Beteiligten diesmal innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung zur Abgabe von Stellungnahmen zur Anwendung der Luftverkehrsleitlinien von 2014 aufgefordert wurden (7). Die schwedischen Behörden legten ihre Stellungnahme am 14. Mai 2014 vor. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten. 2.   HINTERGRUND DES PRÜFVERFAHRENS UND KONTEXT DER MASSNAHMEN 2.1.   FLUGHAFEN VÄSTERÅS (13) Der Flughafen Västerås ist ein kleiner Flughafen, der ungefähr 100 km westlich von Stockholm liegt. Ursprünglich handelte es sich bei dem Flughafen um einen Militärflugplatz, der 1930 eröffnet wurde. Der Stützpunkt wurde jedoch 1983 von der Luftwaffe stillgelegt. Im Jahr 1976 wurde der Flughafen auch für die zivile Luftfahrt geöffnet. (14) Für die Jahre 2000-2010 kann der zivile Passagierluftverkehr auf dem Flughafen Västerås wie folgt zusammengefasst werden: Tabelle 1 Passagieraufkommen und am Flughafen von Västerås tätige Fluggesellschaften 2000-2010 Jahr Zahl der Landungen Zahl der Passagiere An dem Flughafen tätige Luftverkehrsgesellschaften 2000 12 450 113 626 European Executive Express, SAS und Direktflyg 2001 18 708 185 302 European Executive Express, SAS, Direktflyg und Ryanair 2002 19 146 190 038 European Executive Express, SAS (im Oktober beendet), Direktflyg, Ryanair und Skyways 2003 16 500 197 584 European Executive Express (im Oktober beendet), Direktflyg, Skyways und Ryanair 2004 17 599 242 376 SAS (Beginn eingeschränkter Tätigkeiten im November), Direktflyg (eingeschränkte Tätigkeiten seit Mai), Skyways (im Juli beendet) und Ryanair 2005 14 123 221 422 SAS (eingeschränkte Tätigkeiten), Direktflyg (eingeschränkte Tätigkeiten im März beendet) und Ryanair 2006 13 097 182 700 SAS (eingeschränkte Tätigkeiten) und Ryanair (8) 2007 13 994 178 795 SAS (im März beendet) und Ryanair 2008 11 973 186 612 Ryanair und Wizzair (seit Mai) 2009 15 193 174 495 Ryanair und Wizzair (im Oktober beendet) 2010 14 420 150 793 Ryanair und City Airlines (im April begonnen, im Mai beendet) Quellen: Transportstyrelsen und von den schwedischen Behörden bereitgestellte Informationen. (15) Für die Jahre nach dem vom Prüfverfahren betroffenen Zeitraum liegen die folgenden Passagierzahlen vor: 142 992 im Jahr 2011, 163 472 im Jahr 2012 und 273 362 im Jahr 2013. (16) Zusätzlich zu den zivilen Luftverkehrsaktivitäten wurde der Flughafen von Västerås von der Flugschule von Schweden (Hässlögymnasiet) genutzt, die Piloten und Flugzeugmechaniker auf Gymnasialebene ausbildet und von der Schwedischen Nationalagentur für die Hochschulbildung, die die Ausbildung zum Flugzeugtechniker anbietet. Er wird auch für militärische Zwecke als Transportstützpunkt für internationale Tätigkeiten genutzt. Darüber hinaus wurde der Flughafen von einem privaten Flugclub kostenfrei genutzt. (17) Folgendes sind die nächstgelegenen (9) anderen Flughäfen: a) Bromma, ca. 94 km oder ca. 59 Minuten mit dem Auto. b) Arlanda, ca. 103 km oder ca. 64 Minuten mit dem Auto. c) Flughafen von Örebro, ca. 113 km oder ca. 70 Minuten mit dem Auto. d) Skavsta, ca. 133 km oder ca. 108 Minuten mit dem Auto. 2.2.   VFAB (18) Der Flughafen von Västerås wird von VFAB betrieben, einem Unternehmen, das Ende der 1990er-Jahre von der Stadt Västerås gegründet wurde. Im Jahr 2000 hat die schwedische Zivilluftfahrtbehörde („SCAA“), eine öffentliche Verwaltung, über ihre Tochter LFV Holding AB, 40 % der Anteile an VFAB übernommen. Im Dezember 2006 verkaufte die LFV Holding AB ihren Anteil an VFAB zurück an die Stadt Västerås, die wieder zum alleinigen Anteilseigner wurde. Folglich war VFAB während des gesamten, von dem vorliegenden Beschluss betroffenen Zeitraums im Eigentum der öffentlichen Hand. (19) VFAB war Besitzer der Flughafeninfrastruktur, die sie bis 2003 betrieb. Dann wurde die Infrastruktur an Västerås Flygfastigheter AB verkauft, eine Gesellschaft, die der Stadt Västerås gehört und der VFAB Miete für die Nutzung des Flughafens zahlt. In dem Zeitraum zwischen 2004-2010 betrug die Västerås Flygfastigheter AB gezahlte Miete zwischen 2,1 Mio. SEK und 4,2 Mio. SEK. (20) Gemäß ihren Jahresberichten, hat VFAB die folgenden jährlichen Verluste aufgrund ihrer Tätigkeiten auf dem Flughafen von Västerås erlitten. (Alle Beträge werden in SEK angegeben. Tabelle 2 Jahresergebnis von VFAB Jahr Einnahmen Sonstige Betriebsbeihilfen EBITDA ohne Betriebsbeihilfen EBIT ohne Betriebsbeihilfen Nettogewinn/Verlust ohne Betriebsbeihilfen 1999 (10) 25,6 2,5 – 4,9 – 6,4 – 2,5 2000 25,1 2,3 – 8,5 – 11,2 – 12,7 2001 30,8 1,5 – 8,1 – 11,7 – 13,4 2002 30,9 1,1 – 7,0 – 11,4 – 16,4 2003 26,2 1,0 – 15,8 – 18,6 – 21,2 2004 23,9 1,3 – 15,3 – 16,6 – 16,6 2005 24,0 1,1 – 17,9 – 19,1 – 19,2 2006 19,5 1,1 – 23,3 – 24,5 – 24,6 2007 20,9 — – 22,0 – 23,1 – 22,9 2008 23,1 0,7 – 22,3 – 23,3 – 23,2 2009 22,9 1,6 – 24,6 – 25,8 – 25,8 2010 21,9 1,8 – 23,6 – 24,9 – 24,8 GESAMT 15,8   Quelle: Jahresberichte von VFAB. (21) „Sonstige Betriebsbeihilfen“ umfassten für die Jahre 1999 bis 2006 einschließlich, staatliche Beihilfen im Rahmen einer landesweiten Subventionsregelung für den Betrieb von Flughäfen, die nicht unmittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand sind („örtliche Flughafenregelung“). Die Beihilfe wird jedes Jahr basierend auf den Verlusten jedes Flughafens festgesetzt. (22) Die in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Beihilfe steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Regelung, sondern betrifft eine vom Staat gewährte Ausgleichszahlung für Flugsicherungsdienste, die der Flughafen von Västerås als Teil des nationalen Flugsicherungssystems erbringt. (23) Um die in der vorstehenden Tabelle 2 dargelegten Verluste teilweise zu decken, haben die Eigentümer von VFAB die folgenden Beiträge der Anteilseigner bereitgestellt. Tabelle 3 Beiträge der Anteilseigner zugunsten von VFAB zwischen 2001 und 2010 Jahr Betrag (Millionen SEK) 2003 38,5 2005 8 2006 65,5 2008 47 2010 35 GESAMT 194 Quelle: Jahresberichte von VFAB. 2.3.   VEREINBARUNGEN ZWISCHEN VFAB UND RYANAIR ÜBER DIE FLUGHAFENGEBÜHREN (24) Gemäß den schwedischen Behörden gibt es keine Preisliste, kein Gesetz und keine Verordnung, die/das VFAB bei der Festsetzung der Flughafengebühren anwenden muss (11). Deshalb kann VFAB ihre Gebühren nach eigenem Ermessen festsetzen. Für Nutzer, die eine Vereinbarung mit VFAB getroffen haben, werden die anzuwendenden Gebühren in ihren jeweiligen Vereinbarungen festgesetzt. Für Ad-hoc-Flüge von Nutzern, die keine Vereinbarung mit VFAB getroffen haben, gibt es eine offizielle Liste der Flughafengebühren (12). (25) Ryanair ist seit April 2001 im Rahmen der folgenden Vereinbarungen mit VFAB am Flughafen von Västerås tätig: 2.3.1.   Vereinbarung vom 5. April 2001 („Vereinbarung von 2001“) (26) Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung von 2001 (13) betreibt Ryanair für die Dauer von […] (*1) Jahren einen mindestens täglichen planmäßigen Flugdienst zur Beförderung von Fluggästen zwischen Västerås und London-Stansted und nach Ryanairs Wahl zwischen Västerås und anderen Orten im Netz von Ryanair. Dabei verwendet Ryanair das Modell Boeing 737-800 und bietet „niedrigpreisige“ Dienstleistungsstandards und Fluggasttarifstrukturen. Ryanair garantiert für jeden Flugzeugumlauf ein jährliches Mindestvolumen von […] abfliegenden Fluggästen. (27) Die Flughafengebühren werden in Form eines Pauschalpreises pro Fluggast wie folgt entrichtet: Tabelle 4 Flughafengebühren je abfliegenden Fluggast Zeitraum Betrag (SEK) Höchstbetrag je abfliegendem Flugzeug (SEK) Bis 31.3.2002 […] […] 1.4.2002-31.3.2006 […] […] 1.4.2006-31.3.2011 […] […] (28) Zu den Dienstleistungen von VFAB gehören Terminal- und Abfertigungsdienstleistungen, die aus Verbindungen zu den örtlichen Behörden und der Unterrichtung der beteiligten Parteien über die Bewegungen der Flugzeuge von Ryanair bestehen; die Beladungsaufsicht, Kommunikation und das Abfertigungskontrollsystem; Fluggast- und Gepäckdienste; die Flugzeugwartung; die Breitstellung und der Betrieb der Betankungseinrichtung usw.; Flugbetriebs- und Besatzungsdienste; die Überwachung, Verwaltung und Sicherheit. (29) Ryanair und VFAB zahlen jeweils […] aller flughafenbezogenen Gebühren, die von Regierungsbehörden in Bezug auf Umwelt, Sicherheit oder Sonstiges erhoben werden. (30) VFAB zahlt an Ryanair eine Marketingunterstützung in Höhe von […] SEK für Maßnahmen zur Förderung der Ryanair-Flüge zu und von dem Flughafen von Västerås. (31) VFAB stellt am Flughafen einen Reservierungsservice bereit. Dafür erhält VFAB eine Provision in Höhe von […] % für alle von VFAB verkauften Ryanair-Flugtickets und von […] % für alle Autovermietungen, die von VFAB in Verbindung mit Ryanair-Flügen gebucht wurden. 2.3.2.   Zusatz vom 1. Februar 2003 zu der Vereinbarung von 2001 („Vereinbarung von 2003“) (32) Am 1. Februar 2003 haben VFAB und Ryanair einen Zusatz zu der Vereinbarung von 2001 unterzeichnet („Vereinbarung von 2003“), in dem die Flughafengebühren für Fluggäste wie folgt geändert wurden: Tabelle 5 Flughafengebühren gemäß dem Zusatz von 2003 Zahl der täglichen Umläufe (14) 1 Umlauf 2 Umläufe 3 Umläufe Zeitraum Betrag (SEK) Auf Höchstbetrag je abfliegendem Flugzeug beschränkt Betrag (SEK) Auf Höchstbetrag je abfliegendem Flugzeug beschränkt Betrag (SEK) Auf Höchstbetrag je abfliegendem Flugzeug beschränkt Bis 31.3.2002 […] […] […] […] […] […] 1.4.2002 bis 31.3.2006 […] […] […] […] […] […] 1.4.2006 bis 31.3.2009 […] […] […] […] […] […] 1.4.2009 bis 31.3.2011 […] […] […] […] […] […] Zahl der täglichen Umläufe 4 Umläufe 5 Umläufe 6 Umläufe Bis 31.3.2002 […] […] […] […] […] […] 1.4.2002 bis 31.3.2006 […] […] […] […] […] […] 1.4.2006 bis 31.3.2009 […] […] […] […] […] […] 1.4.2009 bis 31.3.2011 […] […] […] […] […] […] 2.3.3.   Vereinbarung vom 31. Januar 2005 („Vereinbarung von 2005“) (33) Am 31. Januar 2005 schlossen VFAB und Ryanair für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis […] ein Abkommen, das die Abkommen von 2001 und 2003 ersetzte („Abkommen von 2005“). Das Abkommen von 2005 enthält die folgenden Änderungen gegenüber den vorherigen Abkommen: a) Ryanair macht zwischen […] Umläufe je Tag und garantiert weiterhin mindestens […] abfliegende Fluggäste jährlich für jeden Umlauf. b) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2011 wurde die Flughafengebühr auf […] SEK je abfliegendem Fluggast festgesetzt. Für die verbleibende Dauer des Vertrags wurde die entsprechende Gebühr auf […] SEK festgesetzt. Nach den schwedischen Behörden wurde die für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2005 vereinbarte Gebühr jedoch nicht umgesetzt und die ab dem 1. Januar 2005 tatsächlich angewendete Flughafengebühr betrug […] SEK je abfliegenden Fluggast. 2.4.   DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN RYANAIR UND AMS IN BEZUG AUF DIE MARKETINGUNTERSTÜTZUNG UND AUF ANREIZPROGRAMME (34) VFAB unterzeichnete zwei Marketingvereinbarungen mit Ryanair und Airport Marketing Services Ltd („AMS“), einem Tochterunternehmen von Ryanair. (35) Die erste Vereinbarung, die am 12. Juni 2008 zwischen VFAB und Ryanair Ltd unterzeichnet wurde, betraf Werbung in der schwedischen und britischen Presse, der Bordzeitschrift von Ryanair, auf der Website Ryanair.com, E-Mails an britische Abonnenten usw. VFAB stimmte zu, von dem Gesamtbetrag von […] EUR für diese Leistungen […] EUR zu zahlen. (36) Die zweite Vereinbarung (15) zwischen VFAB und AMS bestand aus den folgenden drei Teilen: a) Marketing auf der britischen Homepage von Ryanair […] zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. März 2011 in Höhe von […] EUR. b) Marketing auf der britischen Homepage von Ryanair […] zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. Oktober 2013 in Höhe von […] EUR jährlich (insgesamt […] EUR). c) Anreizprogramme für neue Routen: es wurde vereinbart, dass […]. 2.5.   DIE BESCHWERDE (37) Im Jahr 2006 ging bei der Kommission eine Beschwerde von SAS ein, in der geltend gemacht wurde, die schwedischen Behörden hätten Ryanair durch die Vereinbarungen für den Flughafen von Västerås staatliche Beihilfe gewährt. SAS argumentierte, dass VFAB von Ryanair nicht objektiv gerechtfertigte (nicht kostenbezogen) und niedrigere Flughafengebühren verlangen würde als von SAS. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die jährlichen Verluste von VFAB aus öffentlichen Mitteln von der Stadt Västerås und der SCAA gedeckt würden. Der Beschwerdeführer machte weiterhin geltend, dass diese Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS UND DAS PRÜFVERFAHREN DURCH DIE KOMMISSION (38) Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren eröffnet, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der folgenden Maßnahmen mit den Beihilfevorschriften hatte: a) Die Beiträge der Anteilseigner zugunsten von VFAB zwischen 2003 und 2010. b) Die Miete, die VFAB an Västerås Flygfastigheter AB für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur zwischen 2003 und 2010 gezahlt hat. c) Die Betriebsbeihilfe, die VFAB und anderen Flughäfen im Rahmen der örtlichen Flughafenregelung in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2010 gewährt wurde. d) Die Flughafengebühren, die VFAB Ryanair in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2010 in Rechnung gestellt hat. e) Die Marketingunterstützung, die Ryanair und AMD in den Jahren 2001, 2008 und 2010 von VFAB erhalten haben. 3.1.   MASSNAHME 1: BEITRÄGE DER ANTEILSEIGNER ZUGUNSTEN VON VFAB ZWISCHEN 2003 UND 2010 (39) Die Kommission hat in dem Einleitungsbeschluss festgestellt, dass sich VFAB vollständig in öffentlichem Eigentum befand und dass die Beiträge der Anteilseigner dem Staat zuzurechnen und staatliche Mittel zu sein schienen. (40) Die Kommission sah keinen Hinweis dafür, dass die Beiträge Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellten, sondern es schien eher, dass sie bereitgestellt wurden, um die Verluste aus den gewerblichen Tätigkeiten von VFAB zu decken. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und angesichts der Tatsache, dass VFAB über mehr als 10 Jahre hinweg große Verluste generiert hat, hatte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, dass die Anteilseigner als marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte gehandelt haben, als sie die Beiträge bereitstellten. Sie hat deshalb die vorläufige Ansicht vertreten, dass die Beiträge der Anteilseigner einen wirtschaftlichen Vorteil darstellten, indem sie VFAB von Kosten befreiten, die sie sonst hätte tragen müssen. (41) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Beiträge der Anteilseigner eine staatliche Beihilfe darstellten und brachte ihre Zweifel darüber zum Ausdruck, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 3.2.   MASSNAHME 2: VON VFAB ZWISCHEN 2003 UND 2010 FÜR DIE FLUGHAFENINFRASTRUKTUR GEZAHLTE MIETE (42) Auf der Grundlage der sehr wenigen verfügbaren Informationen zog die Kommission das Vorliegen erster Hinweise in Betracht, dass die für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur gezahlte Miete niedriger als die marktübliche Miete sein könnte. (43) Eine bezuschusste Miete würde VFAB von Kosten befreien, die sie sonst zu tragen hätte, und stellt folglich einen selektiven Vorteil dar. Die Infrastruktur des Flughafens steht vollständig im Eigentum der Stadt Västerås (über ihre Tochtergesellschaft Västerås Stads Strategiska Fastigheter AB). Die Kommission vertrat die vorläufige Ansicht, dass die Entscheidung zur Festsetzung der Miete staatliche Mittel betraf und dem Staat zuzurechnen war. (44) Die Kommission vertrat folglich die vorläufige Auffassung, dass die Miete eine staatliche Beihilfe darstellen würde, wenn sie niedriger als die marktübliche Rente wäre, und brachte ihre Zweifel darüber zum Ausdruck, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. 3.3.   MASSNAHME 3: BETRIEBSBEIHILFE, DIE VFAB UND ANDEREN FLUGHÄFEN IM RAHMEN DER ÖRTLICHEN FLUGHAFENREGELUNG ZWISCHEN 2001 UND 2010 GEWÄHRT WURDE (45) Die Grundlage für die Förderung war gesetzlich festgelegt und die Beihilfe wurde jährlich von den schwedischen Behörden bewilligt. Die Unterstützung wurde aus dem Staatshaushalt finanziert. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine dem Staat zuzurechnende Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat. (46) Die Maßnahme hat eine bestimmte Kategorie von Flughäfen von einer finanziellen Belastung befreit, die sie ansonsten hätten tragen müssen. Gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen schien die Förderung nicht auf der Grundlage einer Gemeinwohlverpflichtung zu beruhen oder ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der betroffenen Flughäfen abzudecken. Der Staat hat die Förderung nicht in seiner Eigenschaft als Anteilseigner bereitgestellt und deshalb schien es auch nicht so, als ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Anwendung fände. Deshalb vertrat die Kommission a priori die Meinung, dass die Betriebsbeihilfe bestimmten Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (47) Da die Begünstigten der Maßnahme auf einem Markt aktiv waren, der dem Wettbewerb offen steht und auf dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen. (48) Daher hatte es den Anschein, dass die Betriebsbeihilfe für VFAB und andere Flughäfen, die nicht direkt staatliches Eigentum waren, eine staatliche Beihilfe darstellte. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bezweifelte die Kommission, dass die in Frage stehende Beihilfe mit dem Vertrag vereinbar ist. 3.4.   MASSNAHME 4: FLUGHAFENGEBÜHREN, DIE VFAB RYANAIR ZWISCHEN 2001 UND 2010 BERECHNETE (49) VFAB war während des gesamten Zeitraums, der Gegenstand der Überprüfung ist, zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand. Angesichts dessen und der Leitungsstruktur von VFAB vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass das Festsetzen der Flughafengebühren durch VFAB staatliche Mittel betraf und dem Staat zuzurechnen ist. (50) Die Kommission war der Ansicht, dass die Flughafengebühren in dem Maß, in dem sie unter dem marktüblichen Preis für die Dienstleistungen lagen, die VFAB für Ryanair bereitstellte, einen selektiven Vorteil für Ryanair darstellten. Die Kommission hat diesbezüglich festgestellt, dass die Flughafengebühren, die VFAB Ryanair in Rechnung stellte, deutlich niedriger als die von dem Beschwerdeführer zu entrichtenden Gebühren waren. Darüber hinaus zweifelte die Kommission anhand der zur Verfügung stehenden Informationen an, dass das Verhalten von VFAB beim Festsetzen der Flughafengebühren für Ryanair mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar ist. (51) Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die speziell mit Ryanair in den Vereinbarungen von 2001, 2003 und 2005 vereinbarten Gebühren nicht un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.