Europäische Union

2012/381/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0381. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bestimmungen. Vor dem 1. Januar 2015 sind jedoch keine Daten unkenntlich zu machen. Artikel 28 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, und für das Hoheitsgebiet Australiens. (2)   Dieses Abkommen gilt nur dann für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland, wenn die Europäische Kommission Australien schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, sich diesem Abkommen zu unterwerfen. (3)   Notifiziert die Europäische Kommission Australien vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates vom gleichen Tag an wie für die durch dieses Abkommen gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4)   Notifiziert die Europäische Kommission Australien nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem ersten Tag nach dem Empfang der Notifizierung durch Australien. Artikel 29 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifizieren. (2)   Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde vom 30. Juni 2008, welches mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft tritt. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2011 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Im Falle einer Abweichung zwischen den Sprachfassungen ist die englische Fassung maßgeblich. Für die Europäische Union Für Australien ANHANG 1 In Artikel 2 Buchstabe f genannte Elemente der PNR-Daten, die die Luftverkehrsgesellschaften dem Australian Customs and Border Protection Service nur in dem Maße überlassen müssen, als sie bereits erhoben werden: 1. PNR-Buchungscode (Record Locator Code) 2. Datum der Buchung bzw. der Ausstellung des Flugscheins 3. Datum bzw. Daten des geplanten Flugs 4. Name(n) 5. Verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d. h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.) 6. Andere Namen in dem PNR-Datensatz, einschließlich der Anzahl der in dem Datensatz erfassten Reisenden 7. Sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen, einschließlich Informationen zur Kundenidentifizierung 8. Sämtliche verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind) 9. Von dem jeweiligen PNR-Datensatz erfasste Reiseroute 10. Reisebüro 11. Code-Sharing-Informationen 12. Informationen über Buchungssplitting bzw. -teilung 13. Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus) 14. Flugscheininformationen (Ticketing Information), einschließlich Flugscheinnummer, Hinweis auf einen etwaigen einfachen Flug (One Way Ticket) und automatische Tarifanzeige (Automatic Ticket Fare Quote) 15. Sämtliche Informationen zum Gepäck 16. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen 17. Allgemeine Eintragungen einschließlich OSI, SSI und SSR-Informationen 18. Etwaige APIS-Informationen 19. Historie aller Änderungen in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten ANHANG 2 Verzeichnis der anderen australischen staatlichen Stellen, denen der Australian Customs and Border Protection Service die Nutzung von PNR-Daten gestatten darf: 1. Australian Crime Commission 2. Australian Federal Police 3. Australian Security Intelligence Organisation 4. Commonwealth Director of Public Prosecutions 5. Department of Immigration and Citizenship 6. Office of Transport Security, Department of Infrastructure and Transport SCHLUSSAKTE Die Vertreter DER EUROPÄISCHEN UNION einerseits und AUSTRALIENS andererseits, die in Brüssel am 29. September 2011 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung des Abkommens — die dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen. ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlussakte gesetzt. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2011. Für die Europäische Union Für Australien GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND AUSTRALIENS ZU DEM ABKOMMEN ÜBER DIE VERARBEITUNG VON FLUGGASTDATENSÄTZEN (PASSENGER NAME RECORDS — PNR) UND DEREN ÜBERMITTLUNG DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFTEN AN DEN AUSTRALIAN CUSTOMS AND BORDER PROTECTION SERVICE Hinsichtlich der Umsetzung des Abkommens über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service haben die Europäische Union und Australien im Hinblick auf ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 19 und 24 des Abkommen Folgendes vereinbart: 1. Im Rahmen des gemeinsamen Konsultations- und Überprüfungsmechanismus nach Artikel 24 des Abkommens tauschen Australien und die Europäische Union gegebenenfalls Informationen über die Weitergabe von PNR-Daten über Unionsbürger und im EU-Gebiet ansässige Personen an die Behörden von Drittstaaten entsprechend Artikel 19 des Abkommens aus. 2. Sie legen fest, dass im Rahmen des in Artikel 24 des Abkommens dargelegten Konsultations- und Überprüfungsmechanismus fallweise alle sachdienlichen Angaben zu den Bedingungen dieser Weitergabe von Daten nach Artikel 19 übermittelt werden. 3. Sie achten insbesondere darauf, dass alle Bedingungen für die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt werden und somit sichergestellt wird, dass von den Drittstaaten, an die solche Daten weitergegeben werden, die Zusicherung erhalten wurde, dass auf die weitergegebenen Daten die im Abkommen festgelegten rechtlichen und praktischen Garantien angewandt werden. 4. Sie schaffen spezielle Meldemechanismen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den australischen Behörden für Fälle, in denen Daten über einen Unionsbürger oder über eine im EU-Gebiet ansässige Person in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f weitergegeben werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.