Europäische Union

2012/381/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0381. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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82 (Cth) (Freedom of Information Act) und des Privacy Act gewährt. Das Zugriffsrecht beinhaltet auch die Möglichkeit, Zugang zu Dokumenten des Australian Customs and Border Protection Service zu beantragen und zu erhalten, aus denen hervorgeht, ob personenbezogene Daten übermittelt oder verfügbar gemacht wurden, und die Angaben zu den Empfängern oder Empfängergruppen, an die die Daten weitergegeben wurden, enthalten. (2)   Die Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 1 kann nach Maßgabe des australischen Rechts für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit angemessenen rechtlichen Beschränkungen unter gebührender Beachtung des berechtigten Interesses der betroffenen Person unterworfen werden. (3)   Wird die Auskunft verweigert oder eingeschränkt, ist dies der betroffenen Person innerhalb von dreißig (30) Tagen oder einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen längeren Frist schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der betroffenen Person ebenfalls mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung kann unterbleiben, sofern ein Grund nach Absatz 2 vorliegt. In jedem der genannten Fälle ist die betroffene Person über ihr Recht aufzuklären, Beschwerde gegen die Entscheidung des Australian Customs and Border Protection Service einzulegen. Diese Beschwerde ist beim Australian Information Commissioner einzulegen. Darüber hinaus wird die betroffene Person über die Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt, nach Maßgabe der australischen Rechtsvorschriften einen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (4)   Legt eine Person beim Australian Information Commissioner Beschwerde nach Absatz 3 ein, wird sie förmlich über den Ausgang des Prüfverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die betreffende Person erhält zumindest eine Mitteilung, ob ihre Datenschutzrechte im Einklang mit diesem Abkommen beachtet wurden. (5)   Der Australian Customs and Border Protection Service legt PNR-Daten nicht gegenüber der Allgemeinheit offen, sondern nur gegenüber Personen, deren PNR-Daten verarbeitet wurden, oder gegenüber Vertretern dieser Personen. Artikel 13 Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten (1)   Jede Person hat das Recht, die Berichtigung ihrer vom Australian Customs and Border Protection Service verarbeiteten PNR-Daten zu verlangen, wenn die Daten fehlerhaft sind. Die Berichtigung kann die Löschung der Daten erfordern. (2)   Anträge auf Berichtigung der vom Australian Customs and Border Protection Service gespeicherten PNR-Daten können nach Maßgabe des Freedom of Information Act oder des Privacy Act direkt beim Australian Customs and Border Protection Service gestellt werden. (3)   Der Australian Customs and Border Protection Service nimmt auf diesen Antrag hin alle notwendigen Überprüfungen vor und teilt der betreffenden Person möglichst umgehend mit, ob ihre PNR-Daten berichtigt oder gelöscht worden sind. Die Mitteilung an die betreffende Person erfolgt schriftlich innerhalb von dreißig (30) Tagen oder einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen längeren Frist und enthält Informationen über die Möglichkeit, beim Australian Information Commissioner Beschwerde gegen die Entscheidung des Australian Customs and Border Protection Service einzulegen, sowie über die Möglichkeiten, nach Maßgabe der australischen Rechtsvorschriften einen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (4)   Legt eine Person beim Australian Information Commissioner Beschwerde nach Absatz 3 ein, wird sie förmlich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit der Eingabe verfahren wurde. Artikel 14 Rechtsbehelfe (1)   Jede Person, gegen deren Rechte nach diesem Abkommen verstoßen wurde, hat das Recht, einen wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (2)   Jede Person, der wegen einer unrechtmäßigen Verarbeitung oder einer anderen mit den Rechten nach diesem Abkommen nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, hat Anspruch auf Wiedergutmachung, wozu auch Schadenersatzzahlungen von Australien gehören können. (3)   Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 werden allen Personen ungeachtet ihrer Nationalität, ihres Herkunftslands, ihres Wohnorts oder ihrer physischen Präsenz in Australien gewährt. Artikel 15 Automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten (1)   Der Australian Customs and Border Protection Service oder die anderen, in Anhang 2 aufgeführten staatlichen Stellen treffen Entscheidungen, die eine nachteilige Rechtsfolge für einen Fluggast haben oder ihn erheblich beeinträchtigen, nicht allein auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten. (2)   Der Australian Customs and Border Protection Service nimmt keine automatisierte Datenverarbeitung auf der Grundlage von sensiblen Daten vor. Artikel 16 Speicherung der Daten (1)   Die PNR-Daten werden höchstens fünfeinhalb Jahre ab dem Tag, an dem der Australian Customs and Border Protection Service sie erstmals erhalten hat, gespeichert. Während dieses Zeitraums werden die PNR-Daten nur für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität in folgender Weise in dem PNR-System gespeichert: a) Vom erstmaligen Erhalt der PNR-Daten an sind diese drei Jahre lang einer beschränkten Anzahl von Bediensteten des Australian Customs and Border Protection Service zugänglich, die vom Chief Executive Officer des Australian Customs and Border Protection Service eigens ermächtigt wurden, Fluggäste zu ermitteln, die möglicherweise von Interesse sein könnten. b) Nach Ablauf der ersten drei Jahre nach dem erstmaligen Erhalt der PNR-Daten werden diese bis zum Ende des Zeitraums von fünfeinhalb Jahren in dem PNR-System gespeichert, wobei jedoch alle Datenelemente, die die Identifizierung des Fluggastes ermöglichen könnten, auf den sich die PNR-Daten beziehen, unkenntlich gemacht werden müssen. Derartige anonymisierte PNR-Daten sind nur einer beschränkten Anzahl von Bediensteten des Australian Customs and Border Protection Service zugänglich, die vom Chief Executive Officer des Australian Customs and Border Protection Service eigens ermächtigt wurden, Analysen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität durchzuführen. Der unbeschränkte Zugang zu den PNR-Daten wird durch ein Mitglied des Senior Executive Service des Australian Customs and Border Protection Service nur gestattet, wenn dies für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität notwendig ist. (2)   Zur Anonymisierung der PNR-Daten sind folgende Datenelemente unkenntlich zu machen: a) Name(n), b) andere Namen in dem PNR-Datensatz sowie Anzahl der in dem Datensatz erfassten Reisenden; c) sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen, einschließlich Informationen zur Kundenidentifizierung; d) allgemeine Eintragungen, u. a. Other Supplementary Information (OSI), Special Service Information (SSI) und Special Service Request (SSR) Information, sofern sie Angaben enthalten, anhand deren eine natürliche Person identifiziert werden kann; e) etwaige Daten zum Advance Passenger Processing (APP) oder zur Advance Passenger Information (API), sofern sie Angaben enthalten, anhand deren eine natürliche Person identifiziert werden kann. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen PNR-Daten, die für die Untersuchung, die strafrechtliche Verfolgung oder die Vollstreckung von Strafen in spezifischen Fällen terroristischer Straftaten oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität erforderlich sind, für die Zwecke der Untersuchung, der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung von Strafen in diesen Fällen verarbeitet werden. Die PNR-Daten dürfen gespeichert werden, bis in den betreffenden Fällen die Untersuchung oder die strafrechtliche Verfolgung abgeschlossen oder die Strafe vollstreckt ist. (4)   Sobald die in den Absätzen 1 und 3 genannte Speicherfrist abgelaufen ist, sind die PNR-Daten endgültig zu löschen. Artikel 17 Protokollierung und Dokumentierung der Verarbeitung von PNR-Daten (1)   Jegliche Verarbeitung von PNR-Daten, einschließlich des Zugangs zu diesen Daten und deren Abfrage oder Weitergabe sowie der — auch abschlägig beschiedenen — Anforderung von PNR-Daten durch die australischen Behörden oder Behörden von Drittstaaten, ist vom Australian Customs and Border Protection Service für Zwecke der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Selbstüberwachung und der Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität und Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren und zu dokumentieren. (2)   Die gemäß Absatz 1 erstellten Protokolle und Dokumentationen dürfen nur für Aufsichts- und Prüfungszwecke, einschließlich Untersuchung und Aufklärung von Fällen unbefugten Zugangs zu den Daten, herangezogen werden. (3)   Die gemäß Absatz 1 erstellten Protokolle und Dokumentationen sind dem Australian Information Commissioner auf dessen Anforderung hin zu übermitteln. Der Australian Information Commissioner darf diese Informationen nur zur Aufsicht für Datenschutzzwecke und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten verwenden. Artikel 18 Nutzung von PNR-Daten durch andere australische staatliche Stellen (1)   Der Australian Customs and Border Protection Service darf eine Nutzung der PNR-Daten ausschließlich durch die in Anhang 2 aufgeführten australischen staatlichen Stellen nur zulassen, wenn Folgendes gewährleistet ist: a) Die Empfänger wenden auf die PNR-Daten die in diesem Abkommen festgelegten Garantien an. b) Die Daten werden nur für die in Artikel 3 genannten Zwecke genutzt. c) Die Daten werden nur fallweise genutzt, es sei denn, sie wurden anonymisiert. d) Vor der Nutzung durch die anderen Stellen nimmt der Australian Customs and Border Protection Service eine sorgfältige Bewertung der Relevanz der Daten vor, die genutzt werden sollen. Es werden nur diejenigen Elemente der PNR-Daten zur Nutzung freigegeben, bei denen eindeutig aufgezeigt wird, dass sie unter den betreffenden Umständen notwendig sind. In jedem Fall werden die Daten nur im geringstmöglichen Umfang zur Nutzung freigegeben. e) Die Empfänger der Daten stellen sicher, dass diese nicht ohne Genehmigung des Australian Customs and Border Protection Service weitergegeben werden; diese Genehmigung wird nur für die in Artikel 3 des Abkommens genannten Zwecke erteilt. (2)   Das Verzeichnis der Stellen in Anhang 2 kann im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Parteien dahingehend geändert werden, dass es folgende Stellen umfasst: a) jegliche Nachfolgeeinrichtung oder -agentur der in Anhang 2 bereits aufgeführten Einrichtungen und Agenturen; b) jegliche neue Einrichtung oder Agentur, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens gegründet wird und deren Funktionen einen direkten Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität aufweisen; c) jegliche bereits bestehende Einrichtung oder Agentur, deren Funktionen einen direkten Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität bekommen. (3)   Werden analytische Informationen übertragen, die im Rahmen dieses Abkommens erlangte PNR-Daten enthalten, sind die in diesem Artikel festgelegten Garantien für diese Daten zu beachten. (4)   Dieser Artikel steht einer gegebenenfalls erforderlichen Weitergabe von PNR-Daten für Zwecke von Artikel 3 Absätze 4 und 5 und von Artikel 10 nicht entgegen. Artikel 19 Weitergabe von PNR-Daten an Behörden von Drittstaaten (1)   Der Australian Customs and Border Protection Service darf PNR-Daten nur dann an einzelne Behörden von Drittstaaten weitergeben, wenn Folgendes gewährleistet ist: a) Der Australian Customs and Border Protection Service hat von der empfangenden Drittstaatsbehörde die Zusicherung erhalten, dass auf die weitergegebenen Daten die gleichen Garantien angewandt werden wie die in diesem Abkommen festgelegten. b) PNR-Daten dürfen nur an Drittstaatsbehörden weitergegeben werden, deren Funktionen einen direkten Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität aufweisen. c) Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität gemäß Artikel 3 weitergegeben werden. d) Die Daten dürfen nur von fallweise weitergegeben werden. e) Vor der Weitergabe nimmt der Australian Customs and Border Protection Service eine sorgfältige Bewertung der Relevanz der Daten vor, die weitergegeben werden sollen. Es werden nur diejenigen Elemente der PNR-Daten weitergegeben, bei denen eindeutig aufgezeigt wird, dass sie unter den betreffenden Umständen notwendig sind. In jedem Fall werden Daten nur im geringstmöglichen Umfang weitergegeben. f) Ist dem Australian Customs and Border Protection Service bekannt, dass Daten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person weitergegeben werden, sind die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechend zu unterrichten. g) Der Australian Customs and Border Protection Service hat von der empfangenden Drittstaatsbehörde die Zusicherung erhalten, dass die weitergegebenen Daten nur solange gespeichert werden, bis die Untersuchung oder die strafrechtliche Verfolgung in den betreffenden Fällen abgeschlossen oder die Strafe vollstreckt ist oder bis sie nicht mehr für die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Zwecke benötigt werden und in jedem Falle nicht länger als notwendig. h) Der Australian Customs and Border Protection Service hat von der empfangenden Drittstaatsbehörde die Zusicherung erhalten, dass sie die PNR-Daten ihrerseits nicht weitergibt. i) Der Australian Customs and Border Protection Service stellt gegebenenfalls sicher, dass der Fluggast über die Weitergabe der ihn betreffenden PNR-Daten unterrichtet wird. (2)   Werden analytische Informationen übertragen, die im Rahmen dieses Abkommens erlangte PNR-Daten enthalten, sind die in diesem Artikel festgelegten Garantien für diese Daten zu beachten. (3)   Dieser Artikel steht einer gegebenenfalls notwendigen Weitergabe von PNR-Daten für Zwecke von Artikel 3 Absatz 4 nicht entgegen. KAPITEL III EINZELHEITEN DER DATENÜBERMITTLUNG Artikel 20 Übermittlungsmethode Für die Zwecke dieses Abkommens stellen die Parteien sicher, dass die Fluggesellschaften dem Australian Customs and Border Protection Service die PNR-Daten ausschließlich im „Push“-Verfahren und unter Beachtung folgender Verfahrensbedingungen übermitteln: a) Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege entsprechend den technischen Erfordernissen des Australian Customs and Border Protection Service oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet. b) Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten unter Verwendung eines vereinbarten Übermittlungsformats. c) Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten in sicherer Weise unter Verwendung der vom Australian Customs and Border Protection Service geforderten gemeinsamen Protokolle. Artikel 21 Häufigkeit der Datenübermittlung (1)   Die Parteien stellen sicher, dass die Fluggesellschaften alle angeforderten PNR-Daten in der in Artikel 20 beschriebenen Weise an den Australian Customs and Border Protection Service übermitteln; je Flug werden die Daten zu höchstens fünf planmäßigen Zeitpunkten übermittelt, wobei die erste Übermittlung bis zu 72 Stunden vor dem planmäßigen Abflug erfolgen kann. Der Australian Customs and Border Protection Service teilt den Fluggesellschaften die Übermittlungszeitpunkte mit. (2)   In Fällen, in denen Hinweise darauf vorliegen, dass ein frühzeitiger Zugang zu den Daten notwendig ist, um auf eine bestimmte Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität zu reagieren, kann der Australian Customs and Border Protection Service die PNR-Daten bereits vor der ersten planmäßigen Übermittlung von einer Fluggesellschaft verlangen. Der Australian Customs and Border Protection Service nutzt diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie ausschließlich unter Einsatz des „Push“-Verfahrens. (3)   In Fällen, in denen Hinweise darauf vorliegen, dass ein Zugang zu den Daten notwendig ist, um auf eine bestimmte Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität zu reagieren, kann der Australian Customs and Border Protection Service die PNR-Daten auch zwischen oder nach den in Absatz 1 genannten planmäßigen Übermittlungen von einer Fluggesellschaft verlangen. Der Australian Customs and Border Protection Service nutzt diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie ausschließlich unter Einsatz des „Push“-Verfahrens. KAPITEL IV DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Ausnahmeverbot und Zusammenhang mit anderen Instrumenten (1)   Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder auf diese übertragen. Jede Partei sorgt dafür, dass dieses Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2)   Durch dieses Abkommen werden keine im australischen Recht verankerten Rechte oder Garantien eingeschränkt. (3)   Dieses Abkommen weicht in keinem Punkt von bestehenden Pflichten aus bilateralen Rechtshilfeinstrumenten ab, die zwischen Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbart wurden, um auf Antrag Daten zu erhalten, die in strafrechtlichen Verfahren in Fällen von Terrorismus oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität als Beweismittel verwendet werden. Artikel 23 Streitbeilegung und Aussetzung des Abkommens (1)   Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens sowie allen damit zusammenhängenden Fragen konsultieren die Parteien einander, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die es beiden Parteien ermöglicht, die getroffene Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen. (2)   Falls die Konsultationen keine Beilegung des Streits bewirken, kann jede Partei durch schriftliche Notifizierung auf diplomatischem Wege die Anwendung dieses Abkommens aussetzen; sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird eine solche Aussetzung 120 Tage nach dem Datum ihrer Notifizierung wirksam. (3)   Jegliche Aussetzung endet, sobald der Streit zur Zufriedenheit Australiens und der EU beigelegt ist. (4)   Unbeschadet der Aussetzung dieses Abkommens werden alle Daten, über die der Australian Customs and Border Protection Service aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen über die Aufbewahrung und Löschung von Daten verarbeitet. Artikel 24 Konsultation und Überprüfung (1)   Die Parteien notifizieren einander, gegebenenfalls vor der Annahme des Abkommens, jegliche Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Durchführung dieses Abkommens wesentlich beeinträchtigen könnte. Jegliche Bezugnahme in diesem Abkommen auf australische Rechtsvorschriften erstreckt sich auch auf etwaige Folgevorschriften. (2)   Die Parteien überprüfen gemeinsam ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und dann regelmäßig während dessen weiterer Laufzeit und zusätzlich auf Ersuchen einer Partei die Durchführung dieses Abkommens und jegliche damit zusammenhängende Angelegenheit. Die Parteien vereinbaren, dass sich die Überprüfung insbesondere auf das Verfahren zur Unkenntlichmachung von Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der operativen Effizienz und der Kosteneffizienz des Verfahrens sowie die im Rahmen anderer bewährter PNR-Regelungen einschließlich der EU-Regelung gewonnenen Erfahrungen mit ähnlichen Verfahren erstreckt. Sollte kein operativ effizientes und kosteneffizientes Verfahren verfügbar sein, wird der Zugang zu den Daten durch Archivierung beschränkt und ist nur noch in der für anonymisierte Daten geltenden Weise gemäß Artikel 16 möglich. (3)   Die Parteien vereinbaren vor einer gemeinsamen Überprüfung deren Einzelheiten und unterrichten einander über die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Überprüfungsteams. Für die Zwecke der gemeinsamen Überprüfung wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission und Australien durch den Australian Customs and Border Protection Service vertreten. Die Überprüfungsteams können auch Fachleute für Datenschutz und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften umfassen. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen die an der gemeinsamen Überprüfung Beteiligten die Vertraulichkeit der Beratungen wahren und angemessene Sicherheitsüberprüfungen bestanden haben. Für die Zwecke der gemeinsamen Überprüfung stellt der Australian Customs and Border Protection Service den Zugang zu den einschlägigen Unterlagen und Systemen sowie zu dem betreffenden Personal sicher. (4)   Die Parteien evaluieren das Abkommen und insbesondere dessen operative Effizienz spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten. (5)   Im Anschluss an eine gemeinsame Überprüfung unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht. Australien wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, die dem Bericht beigefügt wird. (6)   Da sich die Rahmenbedingungen dieses Abkommens durch die Einführung eines EU-eigenen PNR-Systems ändern könnten, konsultieren die Parteien einander im Hinblick auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Abkommens, falls ein solches System beschlossen wird. Artikel 25 Kündigung (1)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Notifizierung auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 120 Tage nach dem Tag ihres Eingangs oder nach Vereinbarung wirksam. (2)   Unbeschadet einer Kündigung dieses Abkommens werden alle Daten, über die der Australian Customs and Border Protection Service aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen über die Aufbewahrung und Löschung von Daten verarbeitet. Artikel 26 Laufzeit (1)   Vorbehaltlich Artikel 25 wird dieses Abkommen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. (2)   Bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums sowie jedes Verlängerungszeitraums gemäß diesem Absatz wird das Abkommen für einen Folgezeitraum von sieben Jahren verlängert, sofern nicht eine Partei der anderen mindestens zwölf Monate zuvor auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen nicht zu verlängern. (3)   Unbeschadet des Auslaufens dieses Abkommens werden alle Daten, über die der Australian Customs and Border Protection Service aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen über die Aufbewahrung und Löschung von Daten verarbeitet. Artikel 27 Vor Inkrafttreten dieses Abkommens erhaltene PNR-Daten Australien behandelt jegliche PNR-Daten, die von dem Australian Customs and Border Protection Service zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gehalten werden, im Einklang mit dessen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.