Europäische Union

2012/381/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0381. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

14.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/3 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service (2012/381/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. Dezember 2010 erließ der Rat einen Beschluss, in dem er die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Australien über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Verwendung zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstiger grenzübergreifender schwerer Kriminalität ermächtigte. (2) In Einklang mit dem Beschluss 2012/380/EU des Rates (1) ist das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet worden. (3) Das Abkommen sollte geschlossen werden. (4) Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, den Austausch der Genehmigungsurkunden nach Artikel 29 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen (2). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. CICHOCKI (1)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts. (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend auch „die EU“ genannt, einerseits und AUSTRALIEN andererseits, zusammen nachstehend „die Parteien“ genannt — IN DEM BESTREBEN, zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und ihrer gemeinsamen Werte Terrorismus und grenzübergreifende schwere Kriminalität wirksam zu verhüten und zu bekämpfen, IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der Partnerschaft zwischen der EU und Australien auszubauen und weiter voranzubringen, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Austausch von Informationen ein grundlegender Faktor bei der Bekämpfung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ist und dass die Nutzung von PNR-Daten in diesem Zusammenhang ein sehr wichtiges Instrument darstellt, IN ANERKENNUNG DER BEDEUTUNG der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, EINGEDENK des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union zur Achtung der Grundrechte, des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108 des Europarats und dem dazugehörigen Protokoll Nr. 181), der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 17 (Schutz der Privatsphäre) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Australien und die EU 2008 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs Service unterzeichnet haben, das seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorläufig angewandt wird, aber nicht in Kraft getreten ist, ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass das Europäische Parlament am 5. Mai 2010 beschloss, die Abstimmung über das Ersuchen um Zustimmung zu dem Abkommen zu vertagen, und in seiner Entschließung vom 11. November 2010 die Empfehlung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union zur Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Abkommen begrüßte, IN WÜRDIGUNG der einschlägigen Vorschriften des Australian Customs Act 1901 (Cth) (Customs Act), insbesondere Section 64AF, wonach alle internationalen Fluggesellschaften, die Passagierflüge nach, von oder über Australien durchführen, verpflichtet sind, auf Anfrage dem Australian Customs and Border Protection Service die PNR-Daten, die mit den computergestützten Buchungs- oder Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften erhoben und darin gespeichert werden, nach bestimmten Modalitäten und in einer bestimmten Form zur Verfügung zu stellen, IN ANERKENNUNG DESSEN, dass der Customs Administration Act 1985 (Cth), der Migration Act 1958 (Cth), der Crimes Act 1914 (Cth), der Privacy Act 1988 (Cth), der Freedom of Information Act 1982 (Cth), der Auditor-General Act 1997 (Cth), der Ombudsman Act 1976 (Cth) und der Public Service Act 1999 (Cth) Datenschutzbestimmungen, ein Auskunfts- und Widerspruchsrecht, das Recht auf Berichtigung und Erläuterung der Daten, Rechtsmittel sowie Strafen bei missbräuchlicher Nutzung personenbezogener Daten vorsehen, UNTER HINWEIS AUF die Verpflichtung Australiens sicherzustellen, dass der Australian Customs and Border Protection Service PNR-Daten nur für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität unter strikter Einhaltung der in dem Abkommen enthaltenen Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten verarbeitet, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Weiterleitung der aus PNR-Daten abgeleiteten analytischen Daten durch Australien an die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol und Eurojust als einem Mittel zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zukommt, IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen kein Muster für künftige Vereinbarungen zwischen Australien und der Europäischen Union oder zwischen einer der beiden Parteien und einem anderen Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von PNR-Daten oder anderweitigen Daten darstellt, und unter Hinweis darauf, dass die Notwendigkeit und Durchführbarkeit ähnlicher Vereinbarungen für Seeverkehrspassagiere geprüft werden kann — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand des Abkommens Um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten, sieht das Abkommen die Übermittlung von PNR-Daten aus der Europäischen Union an den vor. In dem Abkommen ist festgelegt, unter welchen Bedingungen PNR-Daten übermittelt und verwendet werden dürfen, sowie die Art und Weise, in der die Daten zu schützen sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff a) „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie etwaige Änderungen hierzu; b) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; c) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit PNR-Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung oder Transfer, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten; d) „Fluggesellschaften“ Luftverkehrsunternehmen, die über Buchungssysteme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder dort verarbeitete PNR-Daten verfügen und Passagierflüge im Rahmen der internationalen Luftfahrt nach, von oder über Australien durchführen; e) „Buchungssysteme“ das Buchungssystem, das Abfertigungssystem oder gleichwertige Systeme einer Fluggesellschaft, die die gleichen Funktionen bieten; f) „Fluggastdatensätze“ oder „PNR-Daten“ die in der EU von Fluggesellschaften verarbeiteten Informationen zu den in Anhang 1 aufgeführten Reisedaten eines jeden Fluggastes, die für die Verarbeitung und Überprüfung der Buchungen durch die beteiligten Fluggesellschaften erforderlich sind; g) „Fluggast“ einen Passagier oder ein Mitglied der Besatzung, einschließlich des Flugkapitäns; h) „sensible Daten“ alle personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben; Artikel 3 Anwendungsbereich (1)   Australien stellt sicher, dass der die auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltenen PNR-Daten nur für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität verarbeitet. (2)   Terroristische Straftaten umfassen Folgendes: a) Handlungen von Personen, die mit Gewalt verbunden sind oder in anderer Weise Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und die dem Wesen und dem Kontext nach zu der Annahme berechtigen, dass sie mit dem Ziel begangen wurden, i) die Bevölkerung einzuschüchtern oder zu nötigen, ii) eine Regierung oder internationale Organisation durch Einschüchterung, Ausübung von Zwang oder Nötigung zu einer Handlung oder Unterlassung zu veranlassen, iii) die grundlegenden politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören, b) Unterstützung, Begünstigung oder Bereitstellung finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder finanzieller und anderer Dienstleistungen zur Durchführung der in Unterabsatz a beschriebenen Handlungen oder zu deren Unterstützung, c) direkte oder indirekte Bereitstellung oder Beschaffung von Finanzmitteln in der Absicht oder mit dem Wissen, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Begehung von Handlungen im Sinne der Unterabsätze a oder b verwendet werden oder verwendet werden sollen, d) Beihilfe zur Begehung der unter den Unterabsätzen a, b oder c beschriebenen Handlungen, Anstiftung zur Begehung oder Versuch der Begehung solcher Handlungen. (3)   Als „grenzübergreifende schwere Kriminalität“ gilt jede Straftat, die nach australischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder mit einer schwereren Strafe geahndet wird, wenn die Straftat grenzübergreifenden Charakter hat. Eine Straftat hat grenzübergreifenden Charakter, wenn sie a) in mehr als einem Staat verübt wird, b) in einem Staat begangen wird, aber ein Großteil ihrer Vorbereitung, Planung, Lenkung oder Überwachung in einem anderen Staat stattfindet, c) in einem Staat im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung begangen wird, die ihren kriminellen Machenschaften in mehr als einem Staat nachgeht, oder d) in einem Staat verübt wird, aber beträchtliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat. (4)   In Ausnahmefällen kann Australien PNR-Daten zum Schutz lebenswichtiger Interessen von Einzelpersonen verarbeiten, insbesondere wenn Gefahr für Leib und Leben besteht oder deren Gesundheit bedroht ist. (5)   Darüber hinaus können PNR-Daten fallweise verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung nach australischem Recht ausdrücklich zum Zwecke der Überwachung und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung sowie zur Erleichterung der Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Verhängung von Strafen bei missbräuchlicher Datennutzung erforderlich ist. Artikel 4 Bereitstellung von PNR-Daten (1)   Die Fluggesellschaften stellen die in ihren Buchungssystemen enthaltenen PNR-Daten dem Australian Customs and Border Protection Service zur Verfügung. Sie dürfen nicht durch die Rechtsvorschriften einer der Parteien daran gehindert werden, den einschlägigen australischen Rechtsvorschriften, nach denen sie zur Bereitstellung der Daten verpflichtet sind, nachzukommen. (2)   Australien verlangt von den Fluggesellschaften keine PNR-Datenelemente, die nicht bereits mit ihren Buchungssystemen erhoben wurden und darin gespeichert sind. (3)   Sollten die von Fluggesellschaften übermittelten Flugdatensätze Daten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, werden diese Daten vom Australian Customs and Border Protection Service gelöscht. Artikel 5 Angemessenheit Die Einhaltung dieses Abkommens durch den Australian Customs and Border Protection Service stellt im Sinne der einschlägigen Datenschutzvorschriften der EU einen angemessenen Schutz der PNR-Daten dar, die für die Zwecke dieses Abkommens dem Australian Customs and Border Protection Service übermittelt werden. Artikel 6 Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (1)   Der Australian Customs and Border Protection Service stellt den Polizei- und Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Europol oder Eurojust im Rahmen ihres jeweiligen Mandats zum frühestmöglichen Zeitpunkt sachdienliche analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, im Einklang mit den Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegebenenfalls Europol oder Eurojust auf dem Gebiet der Strafverfolgung oder des Informationsaustauschs, zur Verfügung. (2)   Die Polizei- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kann ebenso wie Europol oder Eurojust im Rahmen ihres jeweiligen Mandats den Zugriff auf PNR-Daten oder sachdienliche Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, beantragen, wenn diese in einem bestimmten Fall für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen Straftat oder von grenzübergreifender schwerer Kriminalität erforderlich sind. Der Australian Customs and Border Protection Service stellt derartige Informationen im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Abkommen oder Vereinbarungen zur Verfügung. KAPITEL II GARANTIEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON PNR-DATEN Artikel 7 Datenschutz und Nichtdiskriminierung (1)   PNR-Daten unterliegen dem australischen Privacy Act 1988 (Cth) (Privacy Act), der die Erhebung, Verwendung, Speicherung und Weitergabe sowie die Sicherheit und die Zugriffsbedingungen sowie die Abänderung von personenbezogenen Daten durch die meisten Behörden und Institutionen der australischen Regierung regelt. (2)   Australien stellt sicher, dass die Garantien für die Verarbeitung von PNR-Daten nach diesem Abkommen und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für alle Fluggäste ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Herkunftslandes oder ihrer physischen Anwesenheit in Australien gelten. Artikel 8 Sensible Daten Jegliche Verarbeitung sensibler PNR-Daten durch den Australian Customs and Border Protection Service ist untersagt. Enthalten die PNR-Daten eines Fluggastes, die dem Australian Customs and Border Protection Service übermittelt werden, sensible Daten, werden diese sensiblen Daten vom Australian Customs and Border Protection Service gelöscht. Artikel 9 Datensicherheit und Datenintegrität (1)   Um den Schutz der Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unerlaubte Veränderung, die unbefugte Weitergabe, den unbefugten Zugriff oder jede unrechtmäßige Form der Verarbeitung zu gewährleisten, gilt Folgendes: a) Die PNR-Datenverarbeitungsanlagen werden in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt und durch leistungsfähige Systeme und technische Schutzvorkehrungen gesichert. b) PNR-Daten werden getrennt von anderen Daten aufbewahrt. Für die Zwecke eines Datenabgleichs können Daten in das PNR-System aufgenommen werden, nicht aber vom PNR-System in andere Datenbanken übernommen werden. Der Zugriff auf das PNR-System wird auf einige wenige Beamte des Australian Customs and Border Protection Service begrenzt, die vom Chief Executive Officer des Australian Customs and Border Protection Service ausdrücklich mit der Verarbeitung von PNR-Daten für die Zwecke dieses Abkommens beauftragt wurden. Der Zugriff auf das PNR-System durch diese Beamten erfolgt in einer sicheren Arbeitsumgebung, zu der unbefugte Einzelpersonen keinen Zugang haben. c) Der Zugriff auf das PNR-System durch die in Unterabsatz b genannten Beamten wird durch Zugangskontrollsysteme mit einer Nutzer-ID und einem Kennwort kontrolliert. d) Der Zugriff auf das Netzwerk des Australian Customs and Border Protection Service sowie auf im PNR-System enthaltene Daten wird kontrolliert. Der automatisch erstellte Kontrollbericht enthält den Benutzernamen, die Angabe des Arbeitsplatzes des Benutzers, Datum und Uhrzeit der Abfrage, Inhalt der Abfrage sowie Anzahl der erhaltenen Datensätze. e) Alle PNR-Daten werden vom Australian Customs and Border Protection Service sicher an andere Behörden weitergeleitet. f) Das PNR-System gewährleistet die Meldung von Funktionsstörungen und die Erstellung von Fehlerprotokollen. g) PNR-Daten werden vor Manipulationen, Veränderungen, Ergänzungen oder Verfälschungen durch Fehlfunktionen des Systems geschützt. h) Von den in der PNR-Datenbank enthaltenen Daten dürfen keine Kopien angefertigt werden, mit Ausnahme von Backup-Kopien für den Fall eines Systemausfalls. (2)   Jeder Verstoß gegen die Datensicherheit, insbesondere solche Verstöße, die die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unerlaubte Veränderung, die unbefugte Weitergabe, den unbefugten Zugriff oder jede unrechtmäßige Form der Verarbeitung zur Folge haben, wird mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet. (3)   Der Australian Customs and Border Protection Service meldet jeden Verstoß gegen die Datensicherheit dem Office of the Australian Information Commissioner und setzt die Europäische Kommission von der Meldung eines derartigen Verstoßes in Kenntnis. Artikel 10 Aufsicht und Rechenschaftspflicht (1)   Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die australischen Regierungsbehörden, die PNR-Daten verarbeiten, wird vom Australian Information Commissioner überwacht, der nach Maßgabe der Bestimmungen des Privacy Act befugt ist, die Einhaltung des Privacy Act durch die Behörden zu überprüfen, und der darüber wacht, inwieweit sich der Australian Customs and Border Protection Service an die Bestimmungen des Privacy Act hält. (2)   Der Australian Customs and Border Protection Service hat auf der Grundlage des Privacy Act mit dem Australian Information Commissioner vereinbart, dass dieser sämtliche Aspekte der Nutzung und Verarbeitung von PNR-Daten aus der Europäischen Union durch den Australian Customs and Border Protection Service sowie die Maßnahmen und Verfahren zur Regelung des Zugriffs auf PNR-Daten in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzieht. (3)   Der Australian Information Commissioner wird insbesondere Beschwerden von Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Herkunftslandes entgegennehmen, gegen deren Rechte und Freiheiten durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verstoßen wurde. Die betroffene Person wird darüber informiert, wie mit der Eingabe verfahren wurde. Darüber hinaus wird der Australian Information Commissioner die betreffenden Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere des Rechts auf Auskunft, Berichtigung und Rechtsmittel, unterstützen. (4)   Jede Person hat darüber hinaus das Recht, beim Commonwealth Ombudsman Beschwerde gegen die Behandlung durch den Australian Customs and Border Protection Service einzulegen. Artikel 11 Transparenz (1)   Australien verlangt von den Fluggesellschaften, dass sie die Fluggäste anhand klarer und aussagekräftiger Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und den mit der Nutzung der PNR-Daten verfolgten Zweck aufklären. Diese Informationen sollten vorzugsweise zum Zeitpunkt der Buchung gegeben werden. (2)   Australien stellt auf den Websites der zuständigen Regierungsbehörden Informationen für die Öffentlichkeit über den Zweck der Erhebung und Nutzung von PNR-Daten durch den Australian Customs and Border Protection Service zur Verfügung. Dazu gehören auch Informationen zu den Verfahren, wie die Daten eingesehen und berichtigt werden können und welche Rechtsbehelfe es gibt. Artikel 12 Recht auf Auskunft (1)   Jede Person hat das Recht, ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung auf ihre PNR-Daten zuzugreifen, nachdem sie einen entsprechenden Antrag beim Australian Customs and Border Protection Service gestellt hat. Dieses Recht wird auf der Grundlage des australischen Freedom of Information Act 19

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.