Europäische Union

97/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31997D0762 97/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/1997 S. 0025 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (97/762/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (2), insbesondere auf Artikel 19, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (3) gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Am 15. Oktober 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde über eine angebliche staatliche Beihilfe an das öffentliche Unternehmen EPAC (Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA) in Form einer Staatsbürgschaft über 30 Milliarden Escudos und eines ergänzenden Darlehens zu Sonderkonditionen über 20 Milliarden Escudos. Da der Kommission von der portugiesischen Regierung keine entsprechende Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zugegangen war, bat sie mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 um Bestätigung des Bestehens einer solchen Beihilfe. Gleichzeitig forderte sie die portugiesische Regierung auf, gegebenenfalls die Beihilfe zu notifizieren, um ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag prüfen zu können. Mit Schreiben vom 26. November 1996 (Eingangsvermerk 29. November 1996) bestätigte die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union das Bestehen einer Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC. Es erging jedoch keine Notifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag. Deshalb wurde diese Beihilfe unter der Nummer NN 13/97 als nicht notifizierte Beihilfe registriert. (2) Vor dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft erfolgte die Getreidevermarktung durch ein staatliches Monopol. EPAC (damals "Empresa Pública de Abastecimento de Cereais") war als öffentliches Unternehmen für die Marktverwaltung zuständig. Nach dem Beitritt wurde das öffentliche Monopol schrittweise abgebaut; EPAC blieb als Aktiengesellschaft in öffentlichem Eigentum neben anderen Unternehmen auf dem seit 1991 liberalisierten Getreidemarkt tätig. Mit gemeinsamem Beschluß des Staatssekretärs für Finanzen und des Staatssekretärs für Agrar- und Ernährungswirtschaft vom 26. Juli 1996 wurde der Verwaltungsrat von EPAC ermächtigt, über die Aufnahme eines Darlehens zu Marktkonditionen bis zu einem Hoechstbetrag von 50 Milliarden Escudos zu verhandeln, wobei für 30 Milliarden Escudos eine Staatsbürgschaft mit einer Hoechstlaufzeit von sieben Jahren vorgesehen wurde. Mit Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 (4) wurde die genannte Bürgschaft im Rahmen eines von EPAC bei einem Bankenkonsortium aufgenommenen Darlehens bewilligt. Die Darlehenssumme entspricht der Gesamtheit der Verbindlichkeiten von EPAC, die sich am 30. Juni 1996 auf 48,7 Milliarden Escudos beliefen. Mit dem Darlehen sollen die kurzfristigen Bankschulden von EPAC in mittelfristige Schulden umgewandelt werden. Die Laufzeit beträgt sieben Jahre bei einem Lisbor-Zinssatz 6 Monate für den verbürgten Darlehensteil und einen Lisbor-Zinssatz 6 Monate + 1,2 % für den nicht verbürgten Darlehensteil. Die Zahlung erfolgt halbjährlich im voraus. Die Rückzahlung des Darlehens ist wie folgt vorgesehen: Der nicht verbürgte Teil wird in zehn Raten von 1,87 Milliarden Escudos ab dem fünften Halbjahr, der verbürgte Teil innerhalb von höchstens sieben Jahren nach Rückzahlung der nicht verbürgten Darlehenssumme getilgt. (3) Am 28. Januar 1997 hat der Beschwerdeführer die Kommission ersucht, vorläufige Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC zu treffen. Dieser Antrag wurde nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 145/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal (5) sowie der entsprechenden Bekanntmachung (6) eingereicht. Letztere sieht vor, daß eine Menge von 350 000 Tonnen Mais zu ermäßigtem Zollsatz eingeführt werden kann. II (4) Mit Schreiben SG(97) D/1550 vom 27. Februar 1997 hat die Kommission die portugiesische Regierung von ihrem Beschluß unterrichtet, gegen die dem Unternehmen EPAC gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In diesem Schreiben führt die Kommission aus, daß die Staatsbürgschaft nicht die Bedingungen des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 erfuellt, wonach staatliche Garantien spezifischen Verpflichtungen unterliegen. Außerdem ist sie der Ansicht, daß die Zinssätze für die aufgenommenen Darlehen, die deutlich unter dem Referenzzinssatz liegen, ein Beihilfeelement umfassen, da die schwierige Finanzlage der EPAC es nicht erlaubt hätte, auf dem freien Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen zu erhalten als Wirtschaftsbeteiligte in ausgewogener Finanzlage. Die Kommission befand, daß der Mechanismus zur Konsolidierung der EPAC-Schulden eine Beihilfe mit starken Auswirkungen auch zugunsten eines anderen Unternehmens (SILOPOR) darzustellen scheint. Schließlich kam die Kommission zu der Auffassung, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC nach den Gemeinschaftskriterien für Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht die Voraussetzungen erfuellt, um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen zu werden. Die Kommission hat die portugiesische Regierung davon in Kenntnis gesetzt, daß es sich ihrer Ansicht nach um eine Beihilfeart handelt, die ihrem Wesen nach keinerlei sektorale oder regionale Entwicklung mit sich bringt, und damit offensichtlich eine Betriebsbeihilfe vorliegt, die der ständigen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag zuwiderläuft. Derartige Maßnahmen bewirken unmittelbar eine Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten. Die fraglichen Beihilfen fallen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und kamen, soweit der Kommission bis dahin bekannt war, auch nicht für eine der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen in Betracht. Die Kommission hat die portugiesische Regierung im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens aufgefordert, ihre Äußerungen hierzu zu übermitteln. Die Kommission hat auch die anderen Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten aufgefordert, sich zu äußern. (5) Die Kommission hat die portugiesische Regierung in demselben Schreiben aufgefordert, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ab sofort die Wirkungen der Bürgschaft zugunsten von EPAC bei jedem neuen Handelsgeschäft dieses Unternehmens auf dem Getreidemarkt zu unterbinden. Der portugiesischen Regierung wurde eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die portugiesische Regierung wurde unter Hinweis auf das Schreiben SG(91) D/4577 der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 über die Notifizierungsweise von Beihilfen und den Verfahrensablauf bei einer Beihilfegewährung unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag davon in Kenntnis gesetzt, daß sich die Kommission unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 der Französischen Republik gegen die Kommission (Boussac) (7) vorbehält, mit einer vorläufigen Entscheidung dem Mitgliedstaat die Anweisung zur unverzüglichen Aussetzung der fraglichen Beihilfe für alle künftigen Vorgänge zu erteilen. Mit Schreiben vom 21. März 1997 machte die portugiesische Regierung geltend, daß die staatliche Verwaltung an der Aushandlung der Bankdarlehen, die EPAC gewährt worden sind, nicht beteiligt gewesen sei, und übermittelte nähere Einzelheiten zu einigen dieser Darlehen. Die portugiesische Regierung nannte aber keine Maßnahmen, die getroffen wurden, um der Pflicht zur Aussetzung der Wirkung der Staatsbürgschaft nachzukommen. Am 30. April 1997 hat die Kommission die Entscheidung 97/433/EG (8) angenommen, mit der Portugal angewiesen wird, die im Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 vorgesehene Gewährung einer staatlichen Bürgschaft zugunsten des Unternehmens EPAC, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden ist, mit sofortiger Wirkung auszusetzen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Diese Entscheidung wurde mit Schreiben SG(97) D/3395 vom 30. April 1997 an Portugal gerichtet. III (6) Mit Schreiben vom 8. April 1997 hat sich die portugiesische Regierung der Kommission gegenüber zu den obengenannten Maßnahmen geäußert. EPAC (Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA) ist eine 1991 gegründete, ausschließlich in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft. Vorläufer dieses Unternehmens war das öffentliche Unternehmen zur Getreideversorgung EPAC (Empresa Pública de Abastecimento de Cereais), das 1977 aus dem Zusammenschluß von 19 Einrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Getreideproduktion und des Getreidehandels gegründet wurde. Zwischen 1977 und 1985 fungierte EPAC als staatliche Interventionsstelle. In den ersten Übergangsjahren nach dem Beitritt nahm EPAC seine früheren Aufgaben im Rahmen einer schrittweisen Liberalisierung des Getreidehandels (1986-1989) und der staatlichen Unterstützung der Direktvermarktung von Getreide einheimischer Erzeugung (1987-1990) wahr. Ebenfalls berücksichtigt werden muß die Gründung des Unternehmens SILOPOR (Empresa de Silos Portuários, SA) (1987) sowie die vollständige Liberalisierung des Handels mit Getreide einheimischer Erzeugung (Juni 1991). Bei der Analyse der derzeitigen Situation von EPAC müssen die aus der Vergangenheit des Unternehmens stammenden Probleme einbezogen werden: a) Die Vermögenslage von EPAC ist unausgewogen, das Anlagevermögen ist zu groß und das Eigenkapital zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit zu gering. Denn als Interventionsstelle mußte EPAC in ständiger Bereitschaft ein großes Netz an Getreidelager-, Sortier- und Trockeneinrichtungen unterhalten, das sich über das gesamte Landesgebiet erstreckte. Ein solches Netz an Anlagen verursachte hohe Investitions- und Unterhaltskosten und erforderte einen auf seine Ausdehnung und ständige Verfügbarkeit zugeschnittenen Personalbestand. Zusammen mit dem normalen Rückgang des Marktanteils des Unternehmens erwiesen sich diese Kosten ab 1991 als zu hoch für eine rentable und wettbewerbsfähige Betriebsführung. b) Die Notwendigkeit, über das gesamte Land verteilt Hunderte von Anlagen zu betreiben, sowie die Tatsache, daß EPAC eine große Anzahl von Beamten ihrer genossenschaftlichen und staatlichen Vorläufer übernommen hat, sind verantwortlich für einen viel zu großen Personalbestand. EPAC hat seine Tätigkeit mit ursprünglich 2 027 Beschäftigten aufgenommen. Nicht nur ihre Zahl, auch das Durchschnittsalter dieser Beschäftigten war sehr hoch und ihr Qualifikationsstand gering. 1988 hat das Unternehmen angesichts der Liberalisierung des Marktes einen Pensionsfonds eingerichtet und eine Vorruhestandsregelung für über 55jährige Arbeitnehmer getroffen. Zwischen 1990 und 1993 hat das Unternehmen 362 Arbeitsverträge gekündigt und mit der Auszahlung von 169 Zusatzrenten begonnen. c) Gründung von SILOPOR, einer ausschließlich in öffentlichem Eigentum stehenden Gesellschaft, mittels Übertragung von EPAC-Vermögen, Verbindlichkeiten und Kapital durch das Gesetzesdekret Nr. 293-A/86 vom 12. September 1986. Die Hafensilos sowie alle entsprechenden Ausrüstungen, Anlagen und Geräte, die zuvor EPAC gehörten, wurden SILOPOR übertragen. Ebenfalls SILOPOR übertragen wurden die Kreditkosten für die Finanzierungsmittel zum Bau dieser Silos. Der Betrag dieser Finanzierung lag deutlich unter den Gesamtkosten für die ausgeführten Arbeiten, da die erforderlichen Mittel für diese Investitionen größtenteils über die Refinanzierung der Kreditgeschäfte für die Einfuhr von Getreide bereitgestellt wurden und die zusätzliche Schuldenlast EPAC aufgebürdet wurde. Auch das gesamte anfängliche Gesellschaftskapital von SILOPOR (3,5 Milliarden Escudos) stammt aus dem Gesellschaftskapital von EPAC. 1989 beliefen sich die Verbindlichkeiten von SILOPOR gegenüber EPAC auf 7,596 Milliarden Escudos. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß SILOPOR nicht in der Lage sein würde, diese Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen, und EPAC genötigt sein würde, auch die anfallenden Zinsen durch den Zahlungsrückstand von SILOPOR zu berücksichtigen. SILOPOR war aufgrund seiner unausgeglichenen Vermögensstruktur, die nicht rechtzeitig korrigiert wurde, nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu erfuellen. Am 30. Juni 1996 belief sich der Zinsbetrag, den SILOPOR inzwischen EPAC schuldete, auf 21,5 Milliarden Escudos. Bei der letzten Veranlagung im Februar 1997 betrug der Gesamtbetrag der Anfangsschuld plus Zinsen 31,22 Milliarden Escudos. d) Neben diesen Faktoren struktureller Natur weist die portugiesische Regierung noch darauf hin, daß der portugiesische Staat in der Phase der Anpassung des Unternehmens an die neuen Verhältnisse, welche die Liberalisierung erforderlich machte, die Genossenschaften darin bestärkt hat, Silos zu bauen, um ihren Versuch der Ausweitung des Getreideabsatzes zu unterstützen. Im Mai/Juni 1995 hätte EPAC angesichts des beschränkten Zugangs zu neuen Mitteln beschlossen, die wenigen vorhandenen Geldmittel seinen Kunden im Agrarsektor zukommen zu lassen. Nach Aussagen der portugiesischen Behörden ist die Anfälligkeit dieses Sektors bekannt, und die Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit zu Beginn eines Getreidejahres hätte kaum vorstellbare Störungen verursacht. Diese Haltung des Unternehmens, die mit seiner Vergangenheit als Interventionsorgan zusammenhängt, hat nach Aussagen derselben Behörden den Vertrieb von Waren für die Industrie, der einen beträchtlichen Teil des Umsatzes des Unternehmens ausmacht, nahezu völlig lahmgelegt. Die portugiesische Regierung führt die Schwierigkeiten, die dem Unternehmen durch den Verlust an Geschäftsmöglichkeiten aufgrund mangelnder Geldmittel entstanden sind, unter anderem auf dieses Verhalten zurück. (7) Die portugiesische Regierung betont, daß die Verschuldung und die finanzielle Belastung eine solche Höhe erreicht hatten, daß es EPAC unmöglich war, sie aus eigenen Mitteln zu begleichen. Von April 1996 an hat EPAC den größten Teil seiner Finanzlast nicht mehr beglichen. Angesichts der Aussicht, daß ein Unternehmen, das sich zu hundert Prozent in staatlichem Eigentum befindet, seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfuellen kann, hat der portugiesische Staat beschlossen, eine Ausnahme- und Übergangsmaßnahme zu ergreifen, die es gestatten würde, dieses Problem vorläufig zu überwinden, bis eine Gesamtlösung gefunden ist. Nach Aussagen der portugiesischen Regierung hat dieser Vertrag bestimmte Auswirkungen der übernommenen Situation abmildern können, hat jedoch in keiner Weise für eine dauerhafte Lösung der Liquiditätsprobleme des Unternehmens im Zusammenhang mit den laufenden Handelsgeschäften sowie den benötigten Investitionen für die Umstrukturierung des Unternehmens und den Abgangsgeldern, die den Arbeitnehmern gezahlt werden müssen, gesorgt. Zur Finanzierung seiner laufenden Geschäfte mußte das Unternehmen weitere Bankdarlehen zu Marktkonditionen aufnehmen. (8) In Anbetracht der Unzulänglichkeit des finanziellen Sanierungsplans, den die frühere EPAC-Geschäftsleitung vorgelegt hatte, hat die neue Unternehmensleitung (die ihre Tätigkeit am 25. November 1996 aufgenommen hat) nach Aussagen der portugiesischen Behörden einen Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der derzeitigen Probleme - Überdimensionierung, zu hohe Betriebskosten, leistungsschwaches Vermarktungsnetz - ausgearbeitet. Die eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung des Personalbestands (im Januar und Februar wurden 66 Arbeitsverträge gekündigt) und Reduzierung der Betriebskosten lassen nach Aussagen derselben Behörden bereits 1997 erste positive Ergebnisse erwarten. Abschließend gibt die portugiesische Regierung noch an, daß EPAC und SILOPOR im Rahmen des von der Regierung am 26. März 1997 genehmigten Privatisierungsprogramms privatisiert werden sollen. Mit der finanziellen Umstrukturierung wird Mitte 1997 begonnen. Nach Abschluß der Umstrukturierung wird die Staatsbürgschaft aufgehoben. (9) Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 hat die portugiesische Regierung der Kommission ihre Antwort auf die Entscheidung 97/433/EG mitgeteilt, mit der Portugal verpflichtet worden war, die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC unverzüglich auszusetzen. In dieser Antwort hat die portugiesische Regierung neben ihren Bemerkungen zur Aussetzung der Bürgschaft selbst folgendes festgestellt: a) Die gewährte Bürgschaft deckt die von EPAC übernommenen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Umschichtung der Kredite ergeben, der mit dem Konsortium der Gläubigerbanken geschlossen wurde. Der Finanzbeitrag beruht ausschließlich auf diesem Vertrag, an dessen Abschluß der Staat nicht beteiligt war. Der Staat selbst kann dafür verantwortlich gemacht werden, daß dieses Kreditgeschäft abgeschlossen werden mußte, dessen Wirkung nicht darin beruht, einem Unternehmen gegenüber anderen einen Vorteil zu verschaffen, sondern das vielmehr darauf abzielt, einen Schaden abzuschwächen, den der Staat dem Unternehmen im Rahmen der Schaffung von SILOPOR selbst zugefügt hat. Die portugiesischen Behörden erklären, daß die Bürgschaft unter Bedingungen gewährt wurde, die bei normaler Marktlage sowohl der Größe von EPAC als auch seiner Stellung als Unternehmen (zu 100 % in Staatseigentum), dem Umfang seiner Forderungen SILOPOR gegenüber und der Natur eines solchen Geschäfts entsprechen. b) Nach Ansicht der portugiesischen Behörden stellt die Bürgschaft für EPAC keine Betriebsbeihilfe dar und führt daher auch nicht zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen. Tatsächlich diente die Bürgschaftsübernahme nur dazu, eine problematische Situation zu klären, deren Gründe weiter zurückliegen, und Ziel war es, EPAC in die Lage zu versetzen, in der sich das Unternehmen befände, wenn sein Hauptschuldner SILOPOR eine öffentlich anerkannte Schuld beglichen hätte. Zum anderen deckt die Bürgschaft lediglich den Teil der EPAC-Schulden, für dessen Zustandekommen der Staat die Verantwortung trägt. c) Nach Ansicht der portugiesischen Behörden steht der Nachweis noch aus, wie und in welchem Umfang die Gewährung der Staatsbürgschaft an EPAC den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Wettbewerbsrechts. d) Zum Fehlen jeglicher Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung der Staatsbürgschaft führen die portugiesischen Behörden das Argument an, die Gewährung der Staatsbürgschaft habe die Finanzierung der laufenden Handelsgeschäfte des Unternehmens unberührt gelassen. Der Staat war bisher in keiner Weise an der Aushandlung der Bankdarlehen beteiligt, die EPAC im Rahmen seiner laufenden Geschäfte aufgenommen hat, und wird hier auch künftig nicht eingreifen. (10) Die anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Beteiligten haben sich gegenüber der Kommission nicht geäußert. IV (11) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 finden die Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag auf die Erzeugung und den Handel mit den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen vorbehaltlich der Bestimmungen der genannten Verordnung Anwendung. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die portugiesische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 21. Mai 1997 angeführt, daß nicht nachgewiesen wurde, auf welche Weise die Staatsbürgschaft an EPAC den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts. Die Getreideerzeugung der Gemeinschaft beläuft sich auf 173,9 Millionen Tonnen. Portugal erzeugt eine Getreidemenge von 1,52 Millionen Tonnen. Der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Portugal ist recht umfangreich, da Portugal ein Defizitland ist, das jährlich aus den anderen Mitgliedstaaten Getreide in Mengen einführt, die seine eigene Erzeugung übersteigen (1,83 Millionen Tonnen) und in diese Mitgliedstaaten 32 530 Tonnen ausführt. Wertmäßig belief sich dieser Handel für Portugal 1996 (9) bei den Ausfuhren auf rund 5,8 Millionen ECU und bei den Einfuhren auf 310 Millionen ECU. Mithin sind die fraglichen Maßnahmen geeignet, den Getreidehandel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn ein aktiver Marktteilnehmer im inner- und außergemeinschaftlichen Getreidehandel gegenüber den anderen Marktteilnehmern durch Beihilfen bevorteilt ist. Die betreffenden Maßnahmen wirken sich unmittelbar und sofort auf die Herstellungskosten des Unternehmens aus. Demnach haben sie diesem gegenüber den anderen Unternehmen des Sektors, die in Portugal oder den übrigen Mitgliedstaaten keinen Zugang zu vergleichbaren Beihilfen haben, zu einem wirtschaftlichen Vorteil verholfen. Folglich verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen, diesen zu verfälschen. Nach alledem sind die fraglichen Beihilfen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. V (12) Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 genannten Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit treffen auf die fraglichen Beihilfen offensichtlich nicht zu. Die portugiesische Regierung hat sich auf diese auch nicht berufen. Zu den in Artikel 92 Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen wird näher erläutert, daß die Verfolgung der Ziele im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse einzelner Sektoren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats geschehen muß. Diese Freistellungsvoraussetzungen (die sehr eng auszulegen sind) können nur in den Fällen zur Freistellung führen, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfen zur Verwirklichung eines der in diesem Absatz aufgezählten Ziele erforderlich sind. Die Freistellung von Beihilfen, die die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfuellen, hieße zulassen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb ohne jede Rechtfertigung durch das gemeinsame Interesse verzerrt würde, wodurch Marktteilnehmern anderer Mitgliedstaaten unberechtigte Vorteile eingeräumt würden. Vorliegend sind die genannten Freistellungsvoraussetzungen nicht erfuellt. Weder hat die portugiesische Regierung Gründe vorgetragen, noch die Kommission festgestellt, daß die fraglichen Beihilfen die Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.