Europäische Union

97/762/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31997D0762. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e b), da diese Beihilfen aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Es handelt sich auch nicht um die im selben Absatz angesprochenen Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. (13) Zu den Argumenten, die von der portugiesischen Regierung vorgebracht worden sind, nimmt die Kommission wie folgt Stellung: a) Die Beschreibung der Entwicklung von EPAC und der Probleme, vor die sich das Unternehmen in diesem Zusammenhang gestellt sieht, besonders die unausgeglichene Vermögenslage, der eindeutige Personalüberschuß, die Gründung von SILOPOR u. a. ist nützlich, um zu erklären, in welch schwieriger Finanzlage sich EPAC befindet und warum. Sie veranlaßt die Kommission jedoch nicht, ihre Auffassung hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu ändern. b) Bei der Einleitung dieses Verfahrens hat die Kommission die Rechtmäßigkeit der gewährten Beihilfe an EPAC unter Berücksichtigung ihrer Mitteilung "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (10) geprüft. Diese Mitteilung enthält Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Beihilfen für die Rettung und Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen. Bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission zunächst festgestellt, daß die Bedingungen, die Beihilfen zur Rettung von Unternehmen erfuellen müssen - nämlich nur für einen begrenzten Zeitraum die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen, bis ein durchführbarer Sanierungsplan konzipiert ist - im vorliegenden Fall nicht erfuellt waren, da die portugiesischen Behörden angegeben hatten, daß bereits ein Plan zur wirtschaftlichen und finanziellen Sanierung des Unternehmens EPAC existiert. Die Kommission hat daraufhin die Rechtmäßigkeit der Beihilfe anhand der Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen geprüft. Unter Berücksichtigung der Informationen, welche die portugiesische Regierung übermittelt hat, stellt die Kommission jetzt fest, daß jene den Plan zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität und zur finanziellen Sanierung der EPAC (der der Kommission nicht vorgelegt wurde) für wenig geeignet hält, die bestehenden Probleme zu lösen. Wie die portugiesische Regierung betont, sind die Schulden und die hiermit verbundenen Finanzlasten inzwischen auf eine solche Höhe geklettert, daß es der EPAC unmöglich ist, sie aus eigenen Mitteln zu begleichen. Die Staatsbürgschaft wurde mithin als befristete Ausnahmemaßnahme gewährt, um die Weiterführung des Unternehmens sicherzustellen, bis eine umfassende Lösung gefunden werden konnte. Aufgrund dieser Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß es sich um eine Beihilfe zur Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne handelt. In jedem Fall aber muß die Kommission darauf hinweisen, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC nicht die in der Mitteilung vorgegebenen Voraussetzungen erfuellt, nach denen eine Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Danach gilt folgendes: - Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten und laufenden Kosten); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen. Diese Voraussetzungen erfuellt die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC ganz offensichtlich nicht. Aufgrund der Bürgschaft wurde EPAC ein verbilligter Zinssatz eingeräumt, wobei die Laufzeit des Kreditgeschäfts sieben Jahre beträgt (und damit weit über den durchschnittlich angesetzten sechs Monaten liegt). Außerdem läßt sich kaum rechtfertigen, daß eine Staatsbürgschaft in derartiger Höhe dem Betrag entsprechen soll, der für die Weiterführung der laufenden Geschäfte des Unternehmens unbedingt erforderlich ist. Ferner hat weder die portugiesische Regierung einen akuten sozialen Grund für die Gewährung der Beihilfe angeführt noch die Kommission einen solchen entdecken können. In Anbetracht dessen sind die in dem erwähnten Rahmen vorgegebenen Gemeinschaftskriterien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nicht anwendbar. c) Die Gründung von SILOPOR und die nicht getilgte Schuld dieses Unternehmens gegenüber EPAC werden von der portugiesischen Regierung unter anderem als zurückliegende Ursachen angeführt, die für die schwierige Finanzlage von EPAC verantwortlich sind. Die Regierung führt weiter aus, daß EPAC keine Betriebsbeihilfe gewährt würde, sondern es sich darum handelt, aus der Vergangenheit stammende Probleme zu beseitigen und einen Schaden abzuschwächen, den der Staat selbst EPAC zugefügt hat, denn die Bürgschaft decke lediglich den Teil der EPAC-Schulden, der auf die Gründung von SILOPOR zurückzuführen ist. Die Kommission muß dieses Vorbringen zurückweisen, da hierbei ihrer Ansicht nach ausschließlich die Auswirkungen der gewährten Beihilfe für EPAC berücksichtigt werden, nicht aber die Folgen der Beihilfe für SILOPOR. Die Kommission hatte bereits bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hingewiesen, daß der für EPAC vorgesehene Umschuldungsmechanismus eine Beihilfe mit starken Auswirkungen auch zugunsten von SILOPOR darzustellen scheint. Die portugiesische Regierung erklärt jetzt, daß SILOPOR aufgrund seiner unausgeglichenen Vermögenslage außerstande ist, seine Verbindlichkeiten einschließlich anfallender Zinsen gegenüber EPAC, die sich nach letzten Schätzungen auf 31,2 Milliarden Escudos belaufen, zu erfuellen. Die Kommission kann hieraus schließen, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC zugleich eine staatliche Beihilfe zugunsten des unmittelbar aus EPAC hervorgegangenen Unternehmens SILOPOR ist. Portugal, Alleinaktionär der beiden Unternehmen, ermöglicht es EPAC durch seine Staatsbürgschaft, auf eine Eintreibung dieser Schulden zu verzichten, was einer indirekten Beihilfe an SILOPOR gleichkommt. Zum anderen tritt der portugiesische Staat angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von EPAC, die zum Teil auf die Nichttilgung der Verbindlichkeiten seitens SILOPOR zurückzuführen sind, an die Stelle von SILOPOR und garantiert den geschuldeten Betrag. d) Die portugiesische Regierung beteuert, daß das Bankgeschäft, für das der Staat die Bürgschaft übernommen hat, unter Bedingungen zustande kam, die bei normaler Marktsituation sowohl der Größe von EPAC als auch seinem Status als Unternehmen in ausschließlich öffentlichem Eigentum, dem Umfang der Verbindlichkeiten und der Natur dieses Geschäfts entsprechen. Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht folgen. Bei der Berechnung des Beihilfeelements von Staatsbürgschaften berücksichtigt die Kommission die Differenz zwischen dem Zinssatz, der ein Darlehensnehmer auf dem freien Markt zu zahlen hätte, und dem dank der Bürgschaft tatsächlich eingeräumten Zinssatz, bereinigt um eine gegebenenfalls zu entrichtende Prämie für die Garantieleistung (11). Der gemeinschaftliche Referenzzinssatz belief sich zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung auf 12,51 %, was im vorliegenden Fall als Mindestsatz angesehen werden kann, da die schwierige Finanzlage von EPAC es dem Unternehmen nicht erlaubt hätte, auf dem freien Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen zu erhalten als Wirtschaftsbeteiligte mit ausgewogener Finanzlage. Außerdem findet für den verbürgten Darlehensteil der Zinssatz Lisbor 6 Monate und für den nicht verbürgten Darlehensteil der Zinssatz Lisbor 6 Monate + 1,2 % Anwendung. Bei Gewährung des Darlehens betrug der Zinssatz Lisbor 6 Monate 6,75 % (12). Die Bürgschaftsprämie beläuft sich auf 0,2 % jährlich. Das Beihilfeelement entspricht mithin mindestens der Differenz zwischen dem gemeinschaftlichen Referenzzinssatz und dem tatsächlich eingeräumten Zinssatz, gegebenenfalls bereinigt um die Bürgschaftsprämie. e) In ihrem Schreiben SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 hat die Kommission klargestellt, daß nur solche staatlichen Bürgschaften als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind, deren Bereitstellung vertraglich spezifischen Verpflichtungen unterliegt, die bis zu einer obligatorischen Konkursanmeldung für das begünstigte Unternehmen oder einem entsprechenden Verfahren gehen können. Die Kommission hatte bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag festgestellt, daß die Einhaltung dieses Mindestkriteriums bei der zu prüfenden Staatsbürgschaft nicht gewährleistet war. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die portugiesische Regierung dieser Feststellung nicht widersprochen hat. Was die möglichen Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige anbelangt, stellt die Kommission unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen und der geltenden Gemeinschaftsvorschriften fest, daß die fraglichen Beihilfen aufgrund ihres Charakters einer Betriebsbeihilfe nicht dazu beitragen können, die Situation des betreffenden Wirtschaftszweigs beziehungsweise der betreffenden Region dauerhaft zu verbessern (13). Folglich kann für diese Beihilfen keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag in Anspruch genommen werden. (14) Die fraglichen Beihilfen sind demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VI (15) Portugal hat gegen die Verpflichtung verstoßen, die sich aus der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergibt, indem es erstens die in Kapitel I beschriebenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC nicht im Entwurfsstadium notifiziert hat und zweitens diese Maßnahmen durchgeführt hat, ohne der Kommission Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind diese Maßnahmen somit vom Augenblick ihrer Durchführung an rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt worden sind. Diese Verstöße sind um so gravierender, als die fraglichen Beihilfen aus den oben dargelegten Gründen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag sind. Es handelt sich nämlich um Maßnahmen, die ihrem Wesen nach besonders geeignet sind, sich unmittelbar und unverzüglich schädlich auf den Getreidemarkt auszuwirken. In diesem Zusammenhang sollte noch einmal daran erinnert werden, daß es angesichts des zwingenden Charakters der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in (unter anderen) seinen Urteilen vom 19. Juni 1993 in der Rechtssache 77/72, Carmina Capolongo gegen "Azienda Agricola Maya" (14) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache 354/90, Fédération du Commerce extérieur des produits alimentaires et autres gegen Frankreich (15), festgestellt hat, nicht möglich ist, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe zu heilen. Ferner kann die Kommission bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf die Möglichkeit zurückgreifen, die ihr das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (16), bietet, das durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Denzel gegen Kommission (17), und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (18), bestätigt wurde und den Mitgliedstaaten verpflichtet, den Betrag unrechtmäßig gewährter Beihilfen von den Begünstigten wiedereinzuziehen. Folglich müssen die von der portugiesischen Regierung zugunsten des Unternehmens EPAC bewilligten Beihilfen zurückgezahlt werden. Da die Beihilfe in Form einer Staatsbürgschaft mit zinsverbilligender Wirkung gewährt wurde, entspricht der unrechtmäßig eingeräumte finanzielle Vorteil der Differenz zwischen dem marktüblichen Darlehenszinssatz (ausgedrückt als Referenzzinssatz) und dem von EPAC im Rahmen des Finanzgeschäfts tatsächlich zu zahlenden Zinssatz (unter Berücksichtigung der Bürgschaftskosten). Da der Zinssatz Lisbor 6 Monate Anwendung findet und die Zinsen halbjährlich fällig werden, sind bei der Berechnung dieser Differenz Halbjahreszeiträume zugrunde zu legen. Die Rückzahlung muß nach den geltenden Vorschriften und Verfahren des portugiesischen Rechts erfolgen. Die Zinsen werden vom Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen an fällig (19). Anzuwendender Zinssatz ist der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird (20). Die vorliegende Entscheidung greift etwaigen Folgemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) beschließen kann, nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der portugiesischen Regierung zugunsten des Unternehmens EPAC gewährten Beihilfen sind wegen Verstoßes gegen die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Sie sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und fallen nicht unter die Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Artikel 2 (1) Portugal hat die in Artikel 1 genannten Beihilfen binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung aufzuheben. (2) Portugal hat binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen wiedereinzuziehen. (3) Die Einziehung erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahren des portugiesischen Rechts; die Zinsen werden von dem Zeitpunkt an fällig, zu dem die Beihilfen ausgezahlt wurden. Anzuwendender Zinssatz ist der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird. Artikel 3 (1) Portugal teilt der Kommission regelmäßig die Maßnahmen mit, die erlassen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die erste Mitteilung muß spätestens einen Monat nach Notifizierung dieser Entscheidung erfolgen. (2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Frist übermittelt Portugal der Kommission die Angaben, welche es dieser gestatten, sich ohne weitere Ermittlungen davon zu überzeugen, daß die Pflicht zur Wiedereinziehung erfuellt wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (3) ABl. C 140 vom 7. 5. 1997, S. 16. (4) Veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt, II. Reihe Nr. 237 vom 12. Oktober 1996. (5) ABl. L 25 vom 28. 1. 1997, S. 17. (6) ABl. C 27 vom 28. 1. 1997, S. 12. (7) Slg. 1990, I-307. (8) ABl. L 186 vom 16. 7. 1997, S. 25. (9) Quelle: Eurostat. (10) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (11) Vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3) und Mitteilung der Kommission über "Deminimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9). (12) Statistisches Bulletin der Bank von Portugal - Januar 1997. (13) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Slg. 1995, II-1675. (14) Slg. 1973, 611. (15) Slg. 1991, 5505. (16) Slg. 1973, 813. (17) Slg. 1987, 901. (18) Slg. 1990, I-3437. (19) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. (20) ABl. C 232 vom 10. 8. 1996, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.