Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1848 der Kommission vom 4. Juli 2016. über die von Ungarn durchgeführte Maßnahme SA.40018 (2015/C) (ex 2015/NN) 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4056) (Text von Bedeutung für den EWR )

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anzgut; — Lebensmittelproduktion oder -vertrieb, einschließlich Gaststättengewerbe und öffentliche Gemeinschaftsverpflegung; — Produktion oder Vertrieb von Tierfutter; — Produktion oder Vertrieb von veterinärmedizinischen Präparaten und Produkten; — Produktion oder Vertrieb von Pestiziden, Mitteln zur Ertragssteigerung oder EG-Düngemitteln; — Behandlung, Nutzung, Weiterverarbeitung und Transport von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder Inverkehrbringen von daraus hergestellten Produkten; — Führung eines Unternehmens, das Folgendes betreibt: Transport von Nutztieren, eine Anlage zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen für den Viehtransport, eine Quarantänestation zur Aufnahme von Tieren eines fremden Bestandes, eine Tierverladeanlage, eine Sammelstation, einen Handelsplatz, eine Fütterungs- und Tränkungsstation, eine Ruhestation oder einen Tiermarkt; — Produktion oder Lagerung von Vermehrungsmaterial; — Betrieb eines phytosanitären, veterinären oder Lebensmittel- bzw. Tierfuttermittelanalyse-Labors; — Vertrieb von Geräten für die Kennzeichnung von Tieren.“ (5)  Gesetz LXXIV aus dem Jahr 2014, mit dem bestimmte Steuergesetze und andere damit verbundene Gesetze sowie das Gesetz CXXII aus dem Jahr 2010 über die Nationale Steuer- und Zollverwaltung geändert werden. (6)  Kurzlebige Konsumgüter werden in Artikel 2 Absatz 18a des ungarischen Handelsgesetzbuchs wie folgt definiert: „kurzlebige Konsumgüter: mit Ausnahme von Gütern, die im Gaststättengewerbe verkauft werden, jene Lebensmittel, Kosmetika, Drogerieartikel, Haushaltsreiniger und Haushaltschemikalien, Hygienepapierprodukte, die die täglichen Bedürfnisse und Anforderungen der Bevölkerung befriedigen und die der Konsument typischerweise innerhalb eines Jahres konsumiert, aufbraucht oder ersetzt.“ Gemäß Artikel 2 Absatz 18b des ungarischen Handelsgesetzbuchs sind „Geschäfte, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen“, „jene Geschäfte, bei denen kurzlebige Konsumgüter den überwiegenden Teil des Umsatzes ausmachen.“ (7)  Für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst der Verweis auf Betreiber von Geschäften, in denen kurzlebige Konsumgüter verkauft werden, alle Unternehmen, die der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette im Hinblick auf Umsätze aus Geschäften, in denen kurzlebige Konsumgüter verkauft werden, unterliegen. (8)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). (9)  Urteil Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 102. (10)  Urteil Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51. Ebenso kann eine Maßnahme, die bestimmten Unternehmen eine Steuerermäßigung oder eine Stundung für normalerweise fällige Steuerzahlungen gewährt, eine staatliche Beihilfe sein, siehe die verbundenen Rechtssachen Paint Graphos u. a., C-8/08 bis C-0/08, EU:C:2011:550, Rn. 46. (11)  Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38. (12)  Urteil Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 30, und Urteil Banco Exterior de Espana, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14. (13)  Siehe Urteil Italien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. Siehe auch Randnummer 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (14)  Vgl. zum Beispiel Urteil Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551; Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, EU:C:2001:598; Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550; Urteil GIL Insurance, C-308/01, EU:C:2004:252. (15)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (16)  Vgl. Fußnote 4. (17)  Verbundene Rechtssachen Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732. (18)  Ebd., Rn. 92. (19)  Urteil British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Rn. 85 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Kommission/Niederlande, NOx), C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 51. (20)  Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732. Vgl. in Analogie auch Urteil Hervis Sport- és Divatkereskedelmi Kft., C-385/12, EU:C:2014:47, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, „dass die Art. 49 AEUV und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen entgegenstehen, die die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe „verbundene Unternehmen“ im Sinne dieser Regelung bilden, verpflichtet, ihre Umsätze im Hinblick auf die Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenzurechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufzuteilen, wenn — was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt — die einer Unternehmensgruppe angehörenden und von der höchsten Tarifstufe der Sondersteuer erfassten Steuerpflichtigen in den meisten Fällen mit Unternehmen „verbunden“ sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.“ (21)  Vgl. beispielsweise Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69. (22)  Tatsächlich bewirkt ein Pauschalsatz bereits eine höhere Gebühr für Geschäfte mit höherem Umsatz. (23)  Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (24)  Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Freistellungen betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von bestimmten Gebieten; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes und e) Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss bestimmt. (25)  Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253 Rn. 34. (26)  Wie in Erwägungsgrund (4) ausgeführt, wurde diese Stellungnahme am 13. Oktober 2015 an Ungarn zur etwaigen Stellungnahme weitergeleitet. (27)  Der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit Schreiben vom 26. Februar [Ares(2015)835210] bzw. vom 19. Mai 2015 [Ares (2015)2083309] übermittelte Informationen. (28)  Vgl. das Schreiben der ungarischen Behörden an die Dienststellen der Kommission vom 7. Oktober 2015. (29)  Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (30)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998 S. 1). (31)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.