Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1848 der Kommission vom 4. Juli 2016. über die von Ungarn durchgeführte Maßnahme SA.40018 (2015/C) (ex 2015/NN) 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4056) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D1848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aten die Beihilfevorschriften umgehen, wenn sie, statt allgemeine Regeln für alle Unternehmen festzulegen, von denen sie für manche Unternehmen eine Abweichung treffen, das gleiche Ergebnis erreichen, indem sie ihre Regeln so anpassen und kombinieren, dass alleine durch ihre Anwendung verschiedene Unternehmen eine verschiedene Steuer- und Abgabenlast tragen (18). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Beihilfen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (19). (42) Auch wenn die Anwendung einer pauschalen Gebühr auf den Umsatz von an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmern ein geeignetes Mittel zur Deckung der dem Staat für seine Inspektionstätigkeiten entstehenden Kosten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist, scheint die mit der 2014 beschlossenen Änderung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes eingeführte progressive Gebührenstruktur von Ungarn speziell darauf ausgelegt worden zu sein, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu bevorzugen. Vor der 2014 beschlossenen Änderung mussten alle an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmer, einschließlich Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, die Gebühr in Form eines Pauschalsatzes von 0,1 % des relevanten Umsatzes zahlen. Bei Anwendung der mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführten progressiven Gebührenstruktur können Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, je nach den Spannen, in die ihr Umsatz fällt, acht verschiedenen Gebührensätzen unterliegen, die bei 0 % beginnen und progressiv bis auf 6 % anwachsen. Infolge der 2014 beschlossenen Änderung findet somit ein durchschnittlicher Steuersatz auf gebührenpflichtige Unternehmen Anwendung, der sich je nach der Art ihrer Tätigkeit (ob sie Geschäfte betreiben, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen) und ihres Umsatzniveaus (ob es den in dieser Änderung festgelegten Schwellenwert übersteigt) unterscheidet. (43) Da die einzelnen Unternehmen mit einem unterschiedlichen Gebührensatz belastet werden, kann die Kommission bei den Gebühren nach der 2014 beschlossenen Änderung nicht einen einzigen Referenz-Gebührensatz ermitteln. Ungarn hat auch keinen konkreten Gebührensatz als den Referenzsatz oder „normalen“ Gebührensatz ausgewiesen und weder erklärt, warum ein höherer Gebührensatz für Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und ein hohes Umsatzniveau aufweisen, durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt wäre, noch, warum für bestimmte Kategorien von Betreibern von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und niedrigere Umsatzniveaus aufweisen, niedrigere Gebührensätze gelten sollten. (44) Die 2014 beschlossene Änderung bewirkt daher, dass verschiedene Unternehmen unterschiedliche Gebührensätze (ausgedrückt als Anteil an ihrem gesamten Jahresumsatz) zahlen, die von ihren Tätigkeiten und — da der von den Unternehmen erzielte Umsatz in gewissem Maße mit ihrer Größe korreliert — ihrer Größe abhängen. Der Zweck der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette ist es jedoch, die gesundheits- und sicherheitsspezifische Kontrolle von Lebensmitteln beim Durchlaufen der Lebensmittelkette zu finanzieren, und die progressive Gebührenstruktur mit Gebührensätzen zwischen 0 % und 6 % spiegelt das Verhältnis zwischen den Kosten der Vor-Ort-Inspektionen, die Gegenstand der Maßnahme sind, und dem Umsatz der in Rede stehenden Unternehmen nicht wider. (45) Angesichts dieses Zwecks ist die Kommission der Ansicht, dass sich alle an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmer im Allgemeinen und alle Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, im Besonderen unabhängig von ihren Tätigkeiten oder ihrem Umsatz in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und Ungarn hat keine überzeugende Rechtfertigung dafür vorgelegt, dass es bei der Erhebung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette zwischen diesen Arten von Unternehmen einen Unterschied macht. Die Kommission verweist diesbezüglich auf die nachstehenden Erwägungsgründe (52) bis (57). Ungarn hat daher die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette bewusst so gestaltet, dass bestimmte Unternehmen, nämlich Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und ein niedrigeres Umsatzniveau aufweisen (also kleinere Unternehmen), willkürlich bevorzugt und andere, nämlich größere Unternehmen, die tendenziell in ausländischem Besitz stehen, benachteiligt werden. (20) (46) Das Referenzsystem ist daher auf eine Art selektiv angelegt, die hinsichtlich des Zwecks der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette, nämlich die gesundheits- und sicherheitsspezifische Kontrolle von Lebensmitteln beim Durchlaufen der Lebensmittelkette zu finanzieren, nicht gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist das angebrachte Referenzsystem die Auferlegung einer Inspektionsgebühr für an der Lebensmittelkette in Ungarn beteiligte Unternehmen auf Grundlage ihres Umsatzes, wobei die progressive Gebührenstruktur nicht Teil dieses Systems ist. b)   Abweichung vom Referenzsystem (47) In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Maßnahme zugunsten bestimmter Unternehmen, die sich in Bezug auf den dem System innewohnenden Zweck in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, vom Referenzsystem abweicht. (48) Wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt, wohnt der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette der Zweck inne, die gesundheits- und sicherheitsspezifische Kontrolle von Lebensmitteln beim Durchlaufen der Lebensmittelkette in Ungarn zu finanzieren. Wie in dem genannten Erwägungsgrund weiter dargelegt, ist davon auszugehen, dass alle an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmer im Allgemeinen und alle Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, im Besonderen sich in Bezug auf diesen Zweck unabhängig von ihren Tätigkeiten oder ihrem Umsatz in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (49) Wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, bewirkt die progressive Gebührenstruktur, die gemäß der 2014 beschlossenen Änderung nur für Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, gilt, dass Unternehmen mit hohem Umsatz im Vergleich zu Betreibern von Geschäften mit niedrigem Umsatz und anderen an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmern sowohl wesentlich höheren marginalen Inspektionsgebühren als auch wesentlich höheren durchschnittlichen Gebührensätzen unterliegen. Mit anderen Worten: Auf der Grundlage der mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführten progressiven Gebührenstruktur werden Unternehmen, die sich im Hinblick auf den Zweck der Inspektionsgebühr in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, in Abhängigkeit von ihren Tätigkeiten und ihrer Größe unterschiedlich behandelt. (50) Die Kommission stellt fest, dass insbesondere die in der 2014 beschlossenen Änderung des Lebensmittelkettengesetzes festgelegten Gebührensätze und die damit verbundenen Spannen einen Anstieg der Gebühren für gebührenpflichtige Unternehmen in Abhängigkeit von ihrem Umsatz und damit von ihrer Größe bewirken. Der marginale Gebührensatz liegt bei 0,1 % für Unternehmen, die einen Umsatz von über 500 Mio. HUF, nicht jedoch über 50 Mrd. HUF erzielen. Dieser marginale Satz ist 60 mal so hoch und liegt bei 6 % für Unternehmen, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und einen Umsatz von über 300 Mrd. HUF erzielen. Dieser Anstieg des marginalen Gebührensatzes hat zur Folge, dass das durchschnittliche Gebührenniveau für ein Geschäft mit einem Umsatz in der obersten Spanne wesentlich höher als das durchschnittliche Gebührenniveau für ein Unternehmen mit niedrigerem Umsatz (und somit kleineres Unternehmen) ist. (51) Die mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführte progressive Gebührenstruktur weicht somit vom Referenzsystem, das in der Auferlegung einer Inspektionsgebühr für an der Lebensmittelkette in Ungarn beteiligte Unternehmen besteht, ab, wobei sich diese Abweichung zugunsten von Betreibern von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und ein niedrigeres Umsatzniveau aufweisen (also kleineren Unternehmen), auswirkt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die streitige Maßnahme prima facie selektiv ist. c)   Begründung (52) Eine Maßnahme, die vom Referenzsystem abweicht, ist nicht selektiv, wenn sie durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die selektive Behandlung durch die für die Funktionsweise und Wirksamkeit des Systems notwendigen inhärenten Mechanismen begründet ist (21). Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck keine externen politischen Ziele — wie z. B. regional-, umwelt- oder industriepolitische Ziele — geltend machen, um damit eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen im Rahmen eines bestimmten Systems zu rechtfertigen. Es ist Sache des Mitgliedstaats, d. h. der ungarischen Behörden, eine Begründung vorzulegen. (53) Die ungarischen Behörden haben argumentiert, dass mit der Abweichung gewährleistet werden solle, dass der Inspektionsgebührensatz in einem angemesseneren Verhältnis zu den Mitteln steht, die die Behörde für die Inspektion größerer Marktteilnehmer benötigt (z. B. Zertifikate, Zeit für die Inspektion mit IT- und Qualitätssicherungssystemen, Zahl der Unternehmensstandorte, Heranziehung von Experten und Fahrzeugkosten). Nach Ansicht der ungarischen Behörden sollten an der Lebensmittelkette beteiligte Marktteilnehmer, die höhere Umsätze erzielen und aufgrund der größeren Zahl ihrer Kunden ein größeres Risiko darstellen, einen größeren Beitrag zur Finanzierung der Lebensmittelketten-Inspektionen leisten. (54) Die Kommission ist der Auffassung, dass umsatzabhängige progressive Gebühren nur gerechtfertigt sein können, wenn das mit der Gebühr verfolgte spezifische Ziel solche progressiven Gebührensätze erfordert, d. h. wenn die Kosten, die diese Gebühr decken soll, oder die negativen externen Effekte aus einer Tätigkeit, für die die Gebühr erhoben wird, auch mit dem Umsatz steigen — und zwar überproportional (22). Da die Gebühr für die Überwachung der Einzelhandelsketten die gesundheits- und sicherheitsspezifische Kontrolle von Lebensmitteln beim Durchlaufen der Lebensmittelkette finanzieren soll, sieht die Kommission keinen Grund, weshalb die Kosten solcher Kontrollen bei größeren Unternehmen überproportional zunehmen sollten. (55) Ungarn hat zum Beispiel keine Nachweise dafür erbracht, warum der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts mit hohem Umsatz etwa beim Verkauf einer Packung Zucker ein 60-fach größeres Risiko darstellen oder 60-mal so teure Kontrollen erfordern sollte wie der Betreiber eines kleinen Supermarktes mit niedrigem Umsatz, der die gleiche Packung Zucker verkauft. Während der mit dem Verkauf dieser Packung Zucker erzielte Umsatz für beide Unternehmen vergleichbar ist, ist die Gebühr pro Forint des Umsatzes aus dem Verkauf dieser Packung für den Betreiber des kleineren Supermarktes tatsächlich 60-mal geringer. (56) Die Kommission stellt ferner fest, dass das von Ungarn vorgebrachte Argument, dem zufolge an der Lebensmittelkette beteiligte Marktteilnehmer mit höheren Umsätzen mehr zur Finanzierung der Inspektion der Lebensmittelkette beitragen sollten, dadurch untergraben wird, dass ein Geschäft, das kurzlebige Konsumgüter verkauft und einen hohen Umsatz erzielt, für diesen Umsatz höheren Gebührensätzen unterliegt als andere an der Lebensmittelkette beteiligte Marktteilnehmer, die keine kurzlebige Konsumgüter verkaufen und das gleiche Umsatzniveau aufweisen, aber weiterhin einem Pauschalsatz von 0,1 % unterliegen. (57) Die Kommission ist dementsprechend nicht der Auffassung, dass die Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt ist. Es ist daher festzustellen, dass die Maßnahme Unternehmen, die Geschäfte betreiben, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und einen niedrigeren Umsatz aufweisen (und damit kleineren Unternehmen) einen selektiven Vorteil verschafft. 4.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (58) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und sich auf Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. Die Maßnahme findet auf Unternehmen Anwendung, die aus bestimmten, mit der Lebensmittelkette zusammenhängenden Tätigkeiten Umsätze erzielen und kurzlebige Konsumgüter auf dem ungarischen Markt verkaufen, u. a. auch auf Marktteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten. Der Markt, den die Unternehmen, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, bedienen, ist — sowohl in Ungarn als auch in anderen Mitgliedstaaten — dadurch gekennzeichnet, dass Marktteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten anwesend sind, die faktisch auf internationaler Ebene tätig sind oder sein könnten. Der progressive Charakter der umsatzabhängigen Gebühr könnte manche dieser Marktteilnehmer zum Nachteil anderer erheblich begünstigen und ihre Stellung auf dem ungarischen Markt und auf dem europäischen Markt insgesamt stärken. Die Maßnahme hat daher einen Einfluss auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen, die der progressiven Gebühr unterliegen, sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und wirkt sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. 4.1.5.   Schlussfolgerung (59) Da alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die mit der 2014 beschlossenen Änderung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes eingeführte progressive Gebührenstruktur für Unternehmen, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, eine staatliche Beihilfe im Sinne der genannten Bestimmung des AEUV bildet. 4.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (60) Eine staatliche Beihilfe ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV angeführten Kategorien (23) fällt; sie kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Kategorien (24) fällt. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die staatliche Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (25). (61) Die Kommission stellt fest, dass die ungarischen Behörden keine Argumente für die Vereinbarkeit der 2014 beschlossenen Änderung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes mit dem Binnenmarkt vorgelegt haben. Ungarn hat zu den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln über die Vereinbarkeit der Maßnahme nicht Stellung genommen und auf die Stellungnahmen des Beteiligten zur Vereinbarkeit nicht reagiert. (26) Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der in den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Freistellungen bzw. Ausnahmen anwendbar ist, da die Maßnahme nicht auf die Erreichung eines der in diesen Bestimmungen aufgelisteten Ziels ausgerichtet zu sein scheint. Daher kann die Maßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden. (62) Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie staatliche Beihilfe, die gegen andere Regeln des Unionsrechts, wie die im AEUV verankerten Grundfreiheiten oder die Bestimmungen der Verordnungen und Richtlinien der Union, verstoßen, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. In dieser Hinsicht wurden die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken der Kommission, dass die Maßnahme insbesondere auf in ausländischem Eigentum stehende Unternehmen abzielt, was eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 49 AEUV über die Grundfreiheit der Niederlassung darstellen könnte, nicht ausgeräumt. Ungarn hat zu dem möglichen Verstoß gegen Artikel 49 AEUV und zu den Ausführungen des Beteiligten zu diesem Aspekt nicht Stellung genommen. (63) Ungarn machte geltend, dass die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rechtsgrundlage für die 2014 beschlossene Änderung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette sei. Auf Grundlage der von den ungarischen Behörden gelieferten Informationen (27) vertritt die Kommission aus den folgenden vier Gründen nicht die Auffassung, dass die Maßnahme — in der 2014 geänderten Form — mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vereinbar ist. (64) Erstens: Auf der Grundlage der von Ungarn gelieferten Informationen ist weder nachgewiesen worden, dass die — 2014 geänderte — Inspektionsgebühr gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien für die Gebührenberechnung berechnet wurde, noch dass sie die den zuständigen Behörden bei ihrer amtlichen Kontrolltätigkeit erwachsenden Gesamtkosten nicht überstieg, so wie es in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung ausdrücklich vorausgesetzt wird. (65) Zweitens: Die bei der Erstellung der Berechnungsmethode der Inspektionsgebühr berücksichtigten Kosten scheinen nicht mit jenen im Einklang zu stehen, die in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannt sind. Wenngleich die Kosten für die Gebührenberechnung nach letzterer Bestimmung die Kosten für die „Löhne und Gehälter des bei den amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ umfassen können, haben die ungarischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die von ihnen berechnete Inspektionsgebühr auch die (höheren) Kosten aus der umfassenderen Kategorie „Personalgehälter“ deckten (28). (66) Drittens: Obwohl die ungarischen Behörden zur Berechnung von pauschalen Gebühren im Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 berechtigt sind, haben sie keine stichhaltige Begründung für den progressiven Charakter dieser Inspektionsgebühr und für ihre Strukturen (Gebührenstaffelungen und -sätze) vorgelegt. Insbesondere hat Ungarn keine Nachweise erbracht, dass die progressive Gebührenstruktur (Gebührensätze und Umsatzspannen) für Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, einem ähnlichen progressiven Muster bei den Kosten entspricht, die dem Nationalen Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette bei der Inspektion der genannten Unternehmen entstehen. (67) Viertens: Wenngleich die progressive Gebühr im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nach Angaben Ungarns gerechtfertigt sei, weil eine Gebühr benötigt werde, die den größeren Verwaltungsmitteln entspricht, die die zuständigen Behörden für ihre Kontrollen von großen Marktteilnehmern benötigen, erkennt die Kommission angesichts der Art der amtlichen Kontrollen nicht, warum die Prüfung von mehreren Filialen großer Einzelhandelsunternehmen teurer oder komplexer sein kann als die Prüfung von mehreren Filialen von Marktteilnehmern im Franchisesystem (die jedoch erheblich geringeren Inspektionsgebühren unterliegen, weil der Umsatz jeder einzelnen Filiale für sich genommen wesentlich geringer ist). (68) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die mit der Maßnahme einhergehenden Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Verpflichtungen erforderlich und angemessen sind. 4.3.   Das geänderte Gesetz über die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (69) Wie in Abschnitt 3.2. ausgeführt, basiert die zum 17. November 2015 geänderte Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette nicht länger auf progressiven Gebührensätzen. Das Gesetz CLXXXII aus dem Jahr 2015 zur Änderung des Gesetzes XLVI über die Lebensmittelkette aus dem Jahr 2008 und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung sieht stattdessen einen Pauschalsatz von 0,1 % für alle an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmer vor. Durch die Abschaffung der progressiven Gebührenstruktur werden die im Einleitungsbeschluss geltend gemachten beihilferechtlichen Bedenken hinsichtlich der progressiven Struktur ausgeräumt. 4.4.   Rückforderung der Beihilfe (70) Die Änderung aus dem Jahr 2014 wurde weder zur Genehmigung angemeldet noch von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Da die Änderung aus dem Jahr 2014 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und eine neue Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (29) darstellt, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, stellt diese Maßnahme zudem eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (71) Da die Maßnahme eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, ist die Beihilfe nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 von ihren Empfängern zurückzufordern. (72) Infolge der Aussetzungsanordnung, die die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss erlassen hat, hat Ungarn jedoch bestätigt, dass es die Zahlung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette für jene Unternehmen, die in die betreffende Kategorie der progressiven Inspektionsgebühr fallen, ausgesetzt hat. (73) Deshalb kam es im Rahmen der Maßnahme nicht zu einer effektiven Beihilfegewährung. Aus diesem Grund ist keine Rückforderung erforderlich. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (74) Die Kommission stellt fest, dass Ungarn die in Rede stehende Beihilfe rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt hat. (75) Dieser Beschluss ergeht unbeschadet einer möglichen Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den im AEUV verankerten Grundfreiheiten, insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 AEUV — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die mit der Änderung des Gesetzes LXXIV im Jahr 2014 eingeführte progressive Gebührenstruktur (Gebührensätze und Umsatzspannen) für Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde. Artikel 2 Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (30) bzw. der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (31) (d. h. der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Verordnung) erlassen wurde. Artikel 3 Ungarn stellt alle ausstehenden Beihilfezahlungen nach der in Artikel 1 genannten Regelung mit dem Datum der Annahme dieses Beschlusses ein. Artikel 4 Ungarn gewährleistet, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 277 vom 21.8.2015, S. 12. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über Besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Vgl. Fußnote [1]. (4)  Die ungarischen Behörden haben in ihrem Antwortschreiben an die Kommission vom 16. April 2015 dargelegt: „Die folgenden Tätigkeiten unterliegen einer Inspektionsgebühr: — Vertrieb von Tieren, die zur Nahrungsmittelproduktion, Zucht oder zu Versuchszwecken gehalten werden; — Vertrieb von Pflanzen, die für Zwecke der Nahrungsmittel- oder Tierfuttermittelproduktion angebaut wurden, sowie von Saatgut, pflanzlichen Erzeugnissen, Verbreitungsmaterial und Pfl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.