Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1848 der Kommission vom 4. Juli 2016. über die von Ungarn durchgeführte Maßnahme SA.40018 (2015/C) (ex 2015/NN) 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4056) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D1848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/63 BESCHLUSS (EU) 2016/1848 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016. über die von Ungarn durchgeführte Maßnahme SA.40018 (2015/C) (ex 2015/NN) 2014 beschlossene Änderung der ungarischen Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4056) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Kommission erlangte durch Presseartikel von Dezember 2014 Kenntnis von der 2014 beschlossenen Änderung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes 2008, das die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette regelt. Mit Schreiben vom 17. März 2015 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die ungarischen Behörden, die dieses mit Schreiben vom 16. April 2015 beantworteten. (2) Die Kommission teilte Ungarn mit Schreiben vom 15. Juli 2015 mit, dass sie die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hinsichtlich der Beihilfemaßnahme beschlossen hatte (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission ordnete im Einleitungsbeschluss außerdem die unverzügliche Aussetzung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) an. (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. (4) Der Kommission ist die Stellungnahme eines Beteiligten zugegangen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 hat die Kommission die Stellungnahme an Ungarn weitergeleitet, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt. Ungarn hat sich zu der Stellungnahme nicht geäußert. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Das Lebensmittelkettengesetz 2008, mit dem eine Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette eingeführt wird (5) Die auf die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette anwendbaren Bestimmungen finden sich im Gesetz XLVI über die Lebensmittelkette aus dem Jahr 2008 und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung (im Folgenden „Lebensmittelkettengesetz“) sowie im Erlass Nr. 40 des Ministers für ländliche Entwicklung vom 27. April 2012 über die Regeln zur Erklärung und Entrichtung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette. Unternehmen, die gemäß dem Lebensmittelkettengesetz als an der Lebensmittelkette beteiligte Marktteilnehmer gelten, müssen die Gebühr in Abhängigkeit von ihrem mit bestimmten Tätigkeiten erzielten Umsatz zahlen. Das Gesetz enthält eine Liste der Tätigkeiten (4), für die Unternehmen eine Inspektionsgebühr zahlen müssen. (6) Alle in Ungarn tätigen Unternehmen (Gesellschaften und andere juristische Personen, aber auch Privatpersonen, die ihren Tätigkeiten als Einzelunternehmer oder Primärerzeuger nachgehen), die im Jahr vor der Erklärung Umsätze aus den aufgelisteten Tätigkeiten erzielt haben, müssen die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette zahlen. Mit der Gebühr sollen die Kosten des Nationalen Amtes für die Sicherheit der Lebensmittelkette (einer staatlichen Einrichtung) für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten der Regulierung und Überwachung der Lebensmittelkette gedeckt werden. Die Überwachungsgebühr wird jährlich berechnet und die gebührenpflichtige Person muss unabhängig davon, ob konkrete amtliche Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden, eine Erklärung abgeben und die entsprechende Zahlung leisten. (7) Bis zum 31. Dezember 2014 bestimmte das Lebensmittelkettengesetz, dass alle an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmer die Gebühr in Form eines Pauschalsatzes von 0,1 % des relevanten Umsatzes zahlen müssen. (8) Die erhobene Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette darf nur für die in der Strategie über die Sicherheit der Lebensmittelkette dargelegten Aufgaben und für die Tätigkeiten der für die Lebensmittelkette zuständigen Behörde verwendet werden. 2.2.   Die 2014 beschlossene Änderung des Lebensmittelkettengesetzes (9) Infolge der 2014 beschlossenen und zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung des Artikels 47/B des ungarischen Gesetzes LXXIV über die Lebensmittelkette (5) (im Folgenden: „2014 beschlossene Änderung“) wurden besondere Regeln über die Berechnung der Inspektionsgebühr für den Umsatz von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter (6) am ungarischen Markt verkaufen, eingeführt. (10) Mit der 2014 beschlossenen Änderung des Lebensmittelkettengesetzes wird für Betreiber von Geschäften, in denen kurzlebige Konsumgüter verkauft werden (7), eine progressive Gebührenstruktur mit Gebührensätzen von 0 % bis 6 % eingeführt. Im Detail werden die folgenden Sätze auf Umsätze, die der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette unterliegen, angewandt: — 0 % auf den Teil des Umsatzes bis einschließlich 500 Mio. HUF (rund 1,6 Mio. EUR); — 0,1 % auf den Teil des Umsatzes zwischen 500 Mio. HUF und 50 Mrd. HUF (rund 160,6 Mio. EUR); — 1 % auf den Teil des Umsatzes zwischen 50 Mrd. HUF und 100 Mrd. HUF (rund 321,2 Mio. EUR); — 2 % auf den Teil des Umsatzes zwischen 100 Mrd. HUF und 150 Mrd. HUF (rund 481,8 Mio. EUR); — 3 % auf den Teil des Umsatzes zwischen 150 Mrd. HUF und 200 Mrd. HUF (rund 642,4 Mio. EUR); — 4 % auf den Teil des Umsatzes zwischen 200 Mrd. HUF und 250 Mrd. HUF (rund 803 Mio. EUR); — 5 % auf den Teil des Umsatzes zwischen 250 Mrd. HUF und 300 Mrd. HUF (rund 963,5 Mio. EUR); — 6 % auf den Teil des Umsatzes über 300 Mrd. HUF. (11) Gemäß der 2014 beschlossenen Änderung des Lebensmittelkettengesetzes wird die Gebühr bei allen übrigen an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmern nach wie vor mit einem Pauschalsatz von 0,1 % des relevanten Umsatzes berechnet. (12) Weder in der geänderten Bestimmung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes noch in der einschlägigen Begründung werden Gründe für die Einführung einer besonderen Regelung der Gebührensätze für Geschäfte, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, genannt. Es wird nicht erläutert, wie die verschiedenen Umsatzspannen und die sich daraus ergebenden Gebührensätze festgelegt wurden. (13) Die Gebühr muss von den an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmern erklärt werden. Sie ist jährlich in zwei gleichen Raten zum 31. Juli und zum 31. Januar zu entrichten. Das Gesetz sieht vereinfachte Verfahren für Fälle vor, in denen die Gebühr weniger als 1 000 HUF (rund 3,20 EUR) beträgt. In einem solchen Fall muss die Gebühr zwar ebenso erklärt, aber nicht gezahlt werden. (14) Für alle nicht fristgerecht entrichteten Inspektionsgebühren müssen Verzugszinsen gezahlt werden. Eine Verzugsentschädigung kann erhoben werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette unterliegen, ihrer Erklärungspflicht nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unter Angabe falscher Auskünfte nachkommen. 3.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN 3.1.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (15) Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, weil sie zu diesem Stand der Auffassung war, dass die mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführte progressive Gebührenstruktur (Gebührensätze und Umsatzspannen) eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte. (16) Die Kommission war insbesondere der Auffassung, dass die mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführten progressiven Gebührensätze eine Unterscheidung zwischen Unternehmen beinhalteten, die auf deren Umsätzen und damit auf deren Größe beruhte, so dass Unternehmen mit niedrigen Umsätzen und damit kleineren Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wurde. Ungarn hatte keine Nachweise dafür erbracht, dass die progressive Gebührenstruktur, die für Geschäfte, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, wie z. B. Supermärkte, gilt, einem ähnlich progressiven Anstieg der Kosten entspricht, die dem Nationalen Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette durch die Inspektion der betreffenden Geschäfte entstehen. Ungarn hatte daher nicht nachgewiesen, dass die Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt war. Die Kommission war somit der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellte, da auch alle anderen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt zu sein schienen. (17) Die Kommission äußerte schließlich Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, dass sie eine staatliche Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann, wenn sie gegen andere Regeln des Unionsrechts, wie die im AEUV verankerten Grundfreiheiten oder die Bestimmungen der Verordnungen und Richtlinien der Union, verstößt. Die Kommission konnte zu diesem Stand nicht ausschließen, dass die Maßnahme insbesondere auf in ausländischem Eigentum stehende Unternehmen abzielte, was eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit darstellen könnte, und äußerte auch Zweifel daran, dass die mit der Maßnahme einhergehenden Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehenen Verpflichtungen erforderlich und angemessen sind. 3.2.   Änderung der Rechtsgrundlage für die Inspektionsgebühr nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (18) Am 27. Oktober 2015 unterbreitete die ungarische Regierung dem ungarischen Parlament einen Vorschlag für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes XLVI über die Lebensmittelkette aus dem Jahr 2008 und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung. Am 17. November 2015 verabschiedete das ungarische Parlament das Gesetz CLXXXII 2015 zur Änderung des Gesetzes XLVI über die Lebensmittelkette aus dem Jahr 2008 und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung, das am 26. November 2015 im Ungarischen Amtsblatt (Magyar Közlöny) Nr. 182/2015 veröffentlicht wurde. Das neue Gesetz trat am 31. Tag nach seiner Veröffentlichung, d. h. am 27. Dezember 2015, in Kraft. (19) Die Änderung vom November 2015 beseitigt die mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführte progressive Gebührenstruktur und führt wieder für alle an der Lebensmittelkette beteiligten Marktteilnehmer eine pauschale Inspektionsgebühr von 0,1 % ein, so wie dies vor der 2014 beschlossenen Änderung der Fall war. 3.3.   Stellungnahme Ungarns (20) Ungarn übermittelte der Kommission keine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (21) Stattdessen übermittelte Ungarn der Kommission mit einem an das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied gerichteten Schreiben vom 16. September 2015 einen Vorschlag für eine Änderung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette. Gemäß diesem Vorschlag sollte der Gebührensatz von 0 % aufgehoben und statt der progressiven Gebührenstruktur mit acht Gebührensätzen (zwischen 0 % und 6 %) ein System mit zwei Gebührensätzen eingeführt werden (0,1 % für Einzelhandelsbetriebe mit niedrigem Umsatz und 0,3 % für Einzelhandelsbetriebe mit höherem Umsatz). (22) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilten die Dienststellen der Kommission Ungarn mit, dass der Unterschied zwischen den Gebührensätzen im neuen Vorschlag zwar geringer ist, die vorgeschlagene neue Gebühr aber dennoch nach wie vor eine progressive Gebührenstruktur darstellt, die aus beihilferechtlicher Sicht problematisch ist, wenn sie nicht durch die Leitprinzipien des Inspektionsgebührensystems gerechtfertigt ist. (23) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 übermittelte Ungarn zusätzliche Informationen und Daten, die die duale progressive Gebührenstruktur mit den Kosten für die Überwachung großer Marktteilnehmer und anderer Handelsbetriebe rechtfertigen sollen. Ungarn argumentierte insbesondere, dass große Marktteilnehmer eine komplexe Struktur hätten, was kompliziertere Kontrollen und deutlich mehr Ressourcen seitens der kontrollierenden Behörde erfordere. (24) Die Dienststellen der Kommission kamen Ungarns Bitte um Feedback zu dem in seinem Schreiben vom 16. September 2015 gemachten Vorschlag und zu den zusätzlichen Informationen in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2015 nach und teilten Ungarn mit Schreiben vom 17. März 2016 mit, dass die vorgelegten Daten nicht nachweisen, dass die Kontrollkosten im Verhältnis zum Umsatz auf gleiche Weise wie die Gebührensätze ansteigen. Die Dienststellen der Kommission bestätigten insbesondere ihre Ansicht, dass die übermittelten Zahlen und Angaben nicht zeigen, dass die Inspektionskosten für Unternehmen, für die der Gebührensatz von 0,3 % gilt, dreimal so hoch sind — pro Forint des kontrollierten Umsatzes — wie für jene Unternehmen, für die der Gebührensatz von 0,1 % gilt. Folglich ist davon auszugehen, dass die progressive Struktur mit zwei Gebührensätzen den Unternehmen, die in die niedrigere Spanne fallen, einen selektiven Vorteil verschafft. (25) Schließlich hat Ungarn diesen Legislativvorschlag zur Änderung des Gesetzes XLVI über die Lebensmittelkette aus dem Jahr 2008 und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung nicht dem ungarischen Parlament vorgelegt. 3.4.   Stellungnahmen von Beteiligten (26) Der Kommission ist eine Stellungnahme von einem Beteiligten zugegangen. Der Beteiligte ist im ungarischen Markt tätig und schließt sich der Beurteilung der Kommission im Einleitungsbeschluss an. Er argumentiert, dass die Maßnahme so gestaltet sei, dass sie speziell auf ausländische Unternehmen abziele, was seiner Ansicht nach angesichts der Struktur des ungarischen Einzelhandelsmarktes möglich sei. Laut dem Beteiligten betreiben ausländische Unternehmen im Einzelhandelssektor in Ungarn Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen, wodurch ihr (konsolidierter) Umsatz steige. Im Gegensatz dazu seien ungarische Unternehmen in einem Franchise-System organisiert, bei dem jedes einzelne Geschäft — oder eine beschränkte Anzahl an Geschäften — von einem anderen Rechtsträger geführt werde, der nicht Teil des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe des Franchisegebers sei. Der Beteiligte legte Schätzungen vor, wonach ausländische Einzelhändler (Unternehmensgruppen) derzeit einen Marktanteil von insgesamt rund 50 % in Ungarn haben, aber rund 95 % der Inspektionsgebühren tragen, während ungarische Einzelhändler üblicherweise in die Gebührenspannen nach Artikel 47/B des Gesetzes über die Lebensmittelkette fallen, die mit 0 % oder 0,1 % belastet werden. (27) Mit anderen Worten: Ungarische Lebensmitteleinzelhändler fallen aufgrund ihrer Franchise-System-Organisation automatisch in die niedrigeren Gebührenspannen (mit Gebührensätzen von 0 % oder 0,1 %), während Zweigniederlassungen/Tochterunternehmen von ausländischen EU-Muttergesellschaften, die nicht in einem Franchise-System organisiert sind, gewöhnlich den hohen Gebühren unterliegen. Laut dem Betroffenen verschafft die Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette sowohl kleineren Unternehmen als auch jenen im Einzelhandel tätigen Unternehmen, die nicht in einem System mit Zweigniederlassungen organisiert sind, einen selektiven Vorteil. 3.5.   Stellungnahme Ungarns zu der Stellungnahme des Beteiligten (28) Der Kommission ist keine Stellungnahme Ungarns zu der Stellungnahme des Beteiligten, die mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 an Ungarn weitergeleitet wurde, zugegangen. 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (29) Die Kommission beschränkt ihre Würdigung in diesem Beschluss auf die Bestimmungen der 2014 beschlossenen Änderung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes, insbesondere auf die in Erwägungsgrund 10 beschriebene geänderte Bestimmung, die eine progressive Gebührenstruktur (Gebührensätze und Umsatzspannen) für Geschäfte, die in Ungarn kurzlebige Konsumgüter verkaufen, festlegt. 4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (30) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (31) Die folgenden kumulativen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil; iii) dieser Vorteil ist selektiv und (iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und den beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (32) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert und einem Mitgliedstaat zuzurechnen sein. (33) Da die Maßnahme auf einem Rechtsakt des ungarischen Parlaments beruht, ist sie eindeutig dem ungarischen Staat zuzurechnen. Ungarns Argument, dass die Gebühr dem ungarischen Staat nicht zugerechnet werden könne, weil die Rechtsgrundlage für die Gebühr die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sei, kann nicht gefolgt werden. (34) Wenn ein Mitgliedstaat eine Steuerbefreiung in Umsetzung einer Unionsrichtlinie entsprechend seinen Verpflichtungen aus dem AEUV erlässt, so ist die Steuerbefreiung den Unionsgerichten zufolge (9) nicht dem Mitgliedstaat zuzurechnen, sondern auf einen Rechtsakt des Unionsgesetzgebers zurückzuführen und stellt daher keine staatliche Beihilfe dar. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht jedoch allgemeine Verpflichtungen für Mitgliedstaaten vor und verpflichtet sie nicht dazu, für die Durchführung von Kontrollen progressive Gebühren auf Umsatzbasis festzulegen, sodass nicht geltend gemacht werden kann, dass die 2014 beschlossene Änderung auf einen Rechtsakt des Unionsgesetzgebers zurückzuführen sei. Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.“ Nach Artikel 27 Absatz 1 „[können d]ie Mitgliedstaaten … Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.“ Es ist daher Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Höhe der Gebühren innerhalb der Grenzen dieser Rechtsvorschriften und insbesondere im Einklang mit Artikel 27 festzusetzen. Jede in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidung ist daher dem ungarischen Staat zuzurechnen. (35) Im Hinblick auf die Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn eine Maßnahme dazu führt, dass der Staat auf Einnahmen verzichtet, die er unter normalen Umständen andernfalls von einem Unternehmen erheben müsste (10). Im vorliegenden Fall verzichtet der ungarische Staat auf Mittel, die er von Betreibern von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und ein niedrigeres Umsatzniveau aufweisen (also kleineren Unternehmen), einziehen müsste, wenn sie der gleichen Inspektionsgebühr unterliegen würden wie Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen und ein höheres Umsatzniveau aufweisen. 4.1.2.   Vorteil (36) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Vorteile, sondern auch Maßnahmen, die auf verschiedenste Art und Weise die Steuer- und Abgabenlast mindern, die normalerweise das Budget eines Unternehmens belastet. (11) Wenngleich bei einer Maßnahme, die eine Steuer- oder Abgabenermäßigung vorsieht, kein positiver Transfer staatlicher Mittel erfolgt, begründet sie dennoch einen Vorteil, weil sie die betroffenen Unternehmen in eine günstigere finanzielle Lage als andere Steuerzahler versetzt und zu einem Einkommensverlust für den Staat führt. (12) Ein Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung des anwendbaren Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags. (13) (37) Die 2014 beschlossene Änderung des ungarischen Lebensmittelkettengesetzes sieht für Betreiber von Geschäften, die kurzlebige Konsumgüter verkaufen, eine progressive Gebührenstruktur vor, bei der es darauf ankommt, in welche Spanne der Umsatz der jeweiligen Unternehmen fällt. Der progressive Charakter der Gebühren bewirkt, dass der durchschnittliche Prozentsatz der auf den Umsatz eines Geschäftes erhobenen Gebühr steigt, wenn sein Umsatz steigt und die nächsthöhere Spanne erreicht. Das führt dazu, dass Unternehmen mit niedrigem Umsatz (kleinere Unternehmen) wesentlich niedrigeren durchschnittlichen Gebührensätzen unterliegen als Unternehmen mit hohem Umsatz (größere Unternehmen). Dadurch, dass Unternehmen mit niedrigem Umsatz einem wesentlich niedrigeren durchschnittlichen Gebührensatz unterliegen, müssen sie im Vergleich zu Unternehmen mit hohem Umsatz eine geringere Steuer- und Abgabenlast tragen, was im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einen Vorteil für kleinere Unternehmen gegenüber größeren Unternehmen darstellt. 4.1.3.   Selektivität (38) Eine Maßnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. (39) Für steuerliche Regelungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Selektivität einer Maßnahme grundsätzlich anhand eines dreistufigen Prüfschemas zu beurteilen ist. (14) Erstens wird die im Mitgliedstaat anwendbare allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt: „das Referenzsystem“. Zweitens ist zu bestimmen, ob eine bestimmte Maßnahme von diesem System abweicht, indem sie Wirtschaftsteilnehmer, die sich angesichts der dem System innewohnenden Ziele in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, unterschiedlich behandelt. Wenn die betreffende Maßnahme keine Abweichung vom Referenzsystem darstellt, ist sie nicht selektiv. Wenn sie eine Abweichung darstellt (und daher prima facie selektiv ist) ist im dritten Schritt des Prüfschemas zu prüfen, ob die abweichende Maßnahme durch die Natur oder den Aufbau des (Referenz-) Steuersystems gerechtfertigt ist. (15) Wenn eine prima facie selektive Maßnahme durch die Natur oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist, ist sie nicht als selektiv anzusehen und fällt daher nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV. a)   Referenzsystem (40) Im vorliegenden Fall betrachtet die Kommission die Inspektionsgebühr für in der Lebensmittelkette in Ungarn tätige Unternehmen als das Referenzsystem (16). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die mit der 2014 beschlossenen Änderung eingeführte progressive Gebührenstruktur nicht Teil dieses Referenzsystems sein kann. (41) Wie der Gerichtshof klargestellt hat (17), ist es nicht immer ausreichend, die Prüfung der Selektivität auf die Frage zu beschränken, ob die Maßnahme vom Referenzsystem, so wie es vom Mitgliedstaat definiert wird, abweicht. Es muss auch geprüft werden, ob der Mitgliedstaat die Grenzen dieses Systems auf einheitliche Weise, oder, im Gegenteil, eindeutig willkürlich oder voreingenommen festgelegt hat, um bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu bevorzugen. Andernfalls könnten die Mitgliedsta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.