Europäische Union

2011/140/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4918) Text von Bedeutung für den EWR

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4.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/44 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4918) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/140/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 meldete die Französische Republik bei der Kommission ihre Absicht an, France Télévisions im Jahr 2009 einen Zuschuss in Höhe von 450 Mio. EUR zu gewähren, der bereits im Haushaltsgesetz eingetragen war. Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 13. März 2009 um ergänzende Informationen, die die Französische Republik mit Schreiben vom 25. Mai 2009 übermittelte. Mit diesem Schreiben weitete die Französische Republik die Anmeldung aus, indem sie ihre Absicht bekanntgab, einen dauerhaften, mehrjährigen Mechanismus zur öffentlichen Finanzierung von France Télévisions einzurichten, der einen jährlichen Zuschuss umfasst. (2) Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte die Kommission der Französischen Republik mit, dass der für das Jahr 2009 beschlossene Haushaltszuschuss nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und unterrichtete sie von ihrer Entscheidung, in Bezug auf den neuen Mechanismus zur öffentlichen Finanzierung von France Télévisions für die folgenden Jahre das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (3) Die Französische Republik übermittelte am 7. Oktober 2009 ihre Stellungnahme. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Die Kommission übermittelte diese der Französischen Republik und gab ihr Gelegenheit, sich zu äußern; die Stellungnahme Frankreichs ging mit Schreiben vom 15. Januar 2010 ein. (6) Am 23. April, 19. Mai und 22. Juni 2010 ließ die Französische Republik der Kommission Erläuterungen und ergänzende Informationen zukommen. II.   GENAUE BESCHREIBUNG DES FINANZIERUNGSMECHANISMUS (7) Der mehrjährige Finanzierungsmechanismus, der Gegenstand dieses Beschlusses ist, ist vor dem Hintergrund der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions zu betrachten, den die Kommission in ihren Entscheidungen vom 10. Dezember 2003 (3), 20. April 2005 (4), 16. Juli 2008 (5) und 1. September 2009 (6) geprüft hat. Bei dem Mechanismus handelt es sich jedoch um eine Maßnahme, die sich von den Gegenständen der Entscheidungen von 2003, 2005 und 2008 unterscheidet. Konkret ergänzen die nachstehend näher beschriebenen Haushaltszuschüsse die öffentlichen Mittel, die der Rundfunkanstalt France Télévisions über die ihr zugewiesene Rundfunkgebühr (früher „redevance audiovisuelle“, jetzt „contribution à l’audiovisuel public“) bereitgestellt werden, die Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 20. April 2005 war und die eine bestehende Beihilfe darstellt, die durch die neuen Bestimmungen nicht berührt wird. Die aus diesen beiden Quellen stammenden öffentlichen Mittel sollen die Kosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions nach Abzug der verbleibenden Netto-Werbeeinnahmen decken. II.1.   Wesentliche Rechtsgrundlagen (8) Die wichtigsten Bestimmungen des neuen öffentlichen Finanzierungsmechanismus sind im Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 über die audiovisuelle Kommunikation und das neue öffentlich-rechtliche Fernsehen festgelegt. Die angemeldete Beihilfe ist Bestandteil einer in dem Gesetz vorgesehenen umfassenderen Reform der Strukturen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mit dem Gesetz werden der öffentlich-rechtliche Auftrag von France Télévisions und insbesondere das Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit geändert. Dieser Auftrag ist in dem Pflichtenheft und der Vereinbarung über Ziele und Mittel von France Télévisions näher definiert, die durch Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit genehmigt werden. Das Gesetz Nr. 2009-258 vom 5. März 2009 enthält zudem finanzielle Bestimmungen, mit denen die französische Abgabenordnung geändert und die Aufnahme des Haushaltszuschusses zugunsten von France Télévisions in das Haushaltsgesetz festgelegt wird. II.2.   Tätigkeiten und Finanzierung des Beihilfeempfängers France Télévisions (9) Bei France Télévisions handelt es sich um eine Aktiengesellschaft französischen Rechts (Société anonyme), die auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz I des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit gegründet wurde. Nach diesem Gesetz in seiner geänderten Fassung wird mit France Télévisions ein einziges Unternehmen gegründet, das die bis dahin bestehenden unterschiedlichen juristischen Personen der verschiedenen Sender vereint. Das Unternehmen untersteht der wirtschaftlichen und finanziellen Aufsicht des französischen Staates. Sein Grundkapital ist in Namensaktien aufgeteilt, die ausschließlich im Eigentum des Staates stehen dürfen. Sein Verwaltungsrat umfasst neben dem Vorsitzenden 14 Mitglieder, deren Amtszeit fünf Jahre beträgt: 2 von den Ausschüssen für kulturelle Angelegenheiten der französischen Nationalversammlung und des französischen Senats ernannte Abgeordnete, 5 Vertreter des Staates, 5 vom Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (Obersten Rat für audiovisuelle Medien) ernannte Personen sowie 2 Personalvertreter. (10) France Télévisions ist die größte Unternehmensgruppe des audiovisuellen Sektors in Frankreich. Sie beschäftigt rund 11 000 Mitarbeiter und umfasst die Sender France 2, France 3, France 4, France 5 und France Ô, die im französischen Mutterland ausgestrahlt werden, sowie die Gesellschaft RFO, die die öffentlichen Fernseh- und Hörfunkanstalten vereint, die in den französischen Überseedepartements und -territorien senden. Die Gruppe umfasst auch eine Werbestelle, deren Veräußerung jedoch derzeit geprüft wird, sowie Gesellschaften, die sich der Diversifizierung der Tätigkeiten widmen. Einige Sender von France Télévisions können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten von einem großen Zuschauerkreis empfangen werden, insbesondere in Belgien und Luxemburg. (11) Der Umsatz von France Télévisions betrug im Jahr 2007, dem letzten Geschäftsjahr vor der Ankündigung der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2 927 Mrd. EUR. Von diesen Mitteln stammten 64,2 % aus Fernsehgebühren, 28,1 % aus Werbeeinnahmen (Werbung und Sponsoring) und 7,7 % aus anderen Quellen. Zwischen 2003 und 2007 blieb der Anteil der einzelnen Umsatzbestandteile relativ konstant. So schwankten etwa die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring lediglich zwischen 30 und 28 %. Die France-Télévisions-Gruppe als Ganzes hat zwischen 2003 und 2007 jedes Jahr ein knapp positives Nettoergebnis erzielt, dessen Gesamtbetrag in diesem Zeitraum bei 99 Mio. EUR liegt. (12) Dies änderte sich nach der Ankündigung der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Januar 2008, die insbesondere den letztlichen Wegfall der Werbeeinnahmen vorsieht. Im Geschäftsjahr 2008 erwirtschaftete die France-Télévisions-Gruppe einen Nettoverlust von [50-100] (*1) Mio. EUR ([50-100] Mio. EUR davon waren dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen); Hauptursache war der deutliche Rückgang der Werbeeinnahmen, der durch eine außerordentliche Kapitalzuführung von 150 Mio. EUR, die die Kommission mit Entscheidung vom 16. Juli 2008 genehmigte, nicht vollständig aufgefangen werden konnte. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten der Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, glich der letztlich gezahlte Haushaltszuschuss in Höhe von 415 Mio. EUR, den die Kommission mit Entscheidung vom 1. September 2009 genehmigte, den Rückgang der Werbeeinnahmen fast vollständig aus, und die France-Télévisions-Gruppe erzielte ein knapp positives Nettoergebnis ([10-20] Mio. EUR). Der öffentlich-rechtliche Bereich verzeichnete jedoch erneut ein geringes Defizit von [0-5] Mio. EUR, während das positive Ergebnis den kommerziellen Gesellschaften der Gruppe zuzurechnen war. (13) Der französische Rechnungshof hat einen recht kritischen Bericht mit dem Titel „France Télévisions et la nouvelle télévision publique“ (France Télévisions und das neue öffentlich-rechtliche Fernsehen) über die Tätigkeiten und die Verwaltung von France Télévisions in den Jahren 2004-2008 sowie die Stellung des Unternehmens mit Blick auf die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfasst. Der Bericht, auf den einige Beteiligte in ihren Stellungnahmen Bezug nehmen, wurde nach Aussprache angenommen und am 14. Oktober 2009 und somit nach der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens veröffentlicht. Laut dem Bericht gibt es bei der Verwaltung und den Ergebnissen von France Télévisions ungenutztes Effizienzsteigerungspotenzial. Außerdem enthält er Empfehlungen für künftige Verbesserungen im neuen Kontext der Reform. II.3.   Der öffentlich-rechtliche Auftrag von France Télévisions II.3.1.   Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Gesetz (14) In Artikel 43-11 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 in seiner geänderten Fassung wird auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag von France Télévisions Bezug genommen; dort ist festgelegt, dass „die öffentlich-rechtlichen Sender im allgemeinen Interesse ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen. Sie bieten den verschiedenen Zuschauergruppen Programme und Dienste an, die sich durch Vielfalt und Pluralismus, Qualitäts- und Innovationsanspruch sowie die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und der in der Verfassung verankerten demokratischen Grundsätze auszeichnen. Sie stellen ein vielfältiges analoges und digitales Programmangebot bereit, das die Bereiche Information, Kultur, Wissen, Unterhaltung und Sport umfasst. Sie fördern den demokratischen Dialog, den Austausch zwischen verschiedenen Teilen der Bevölkerung sowie die soziale Eingliederung und die Bürgerrechte. Sie führen Maßnahmen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, der kulturellen Vielfalt und zur Diskriminierungsbekämpfung durch und ihr Programm spiegelt die Vielfalt der französischen Gesellschaft wider. Sie fördern die französische Sprache und gegebenenfalls Regionalsprachen und zeigen die Vielfalt des kulturellen und sprachlichen Erbes Frankreichs auf. Sie unterstützen die Entwicklung und Verbreitung des intellektuellen und künstlerischen Schaffens und des staatsbürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie die Bildung im audiovisuellen und medialen Bereich. Sie fördern das Erlernen von Fremdsprachen. Sie leisten einen Beitrag zur Umwelterziehung und fördern das Bewusstsein über nachhaltige Entwicklung. Sie erleichtern hörgeschädigten Menschen durch geeignete Maßnahmen den Zugang zu dem von ihnen ausgestrahlten Programm. Sie sorgen für die Redlichkeit, Unabhängigkeit und den Pluralismus der Informationen und den pluralistischen Ausdruck der gedanklichen und Meinungsströmungen unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Empfehlungen des Conseil Supérieur de l’Audiovisuel. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstützen im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags audiovisuelle Tätigkeiten im Ausland sowie die Verbreitung der Frankophonie und der französischen Kultur und Sprache in der Welt. Sie bemühen sich um die Entwicklung neuer Dienste zur Bereicherung oder Ergänzung ihres Programmangebots sowie neuer Produktionstechniken und Techniken zur Übertragung von Programmen und Diensten der audiovisuellen Kommunikation. Dem Parlament wird jedes Jahr ein Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels vorgelegt.“ II.3.2.   Umsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die Tätigkeiten von France Télévisions (15) Zur konkreten Umsetzung dieses Auftrags wird in Artikel 44 Absatz I des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 festgelegt, dass es France Télévisions obliegt, Fernsehsendungen und audiovisuelle Kommunikationsdienste zu entwerfen und in sein Programm aufzunehmen, die dem in Artikel 43-11 definierten öffentlich-rechtlichen Auftrag und dem in Artikel 48 desselben Gesetzes vorgesehenen Pflichtenheft entsprechen. (16) Das Dekret Nr. 2009-796 vom 23. Juni 2009 enthält das nunmehr einheitliche Pflichtenheft von France Télévisions. Das Pflichtenheft sieht in Bezug auf die Tätigkeit der Sender von France Télévisions verbindliche Programmvorschriften vor, die festlegen, dass — vielfach zur Hauptsendezeit — täglich Kultursendungen, Musiksendungen insbesondere mit klassischer Musik unter Einbeziehung verschiedener europäischer oder regionaler Orchester, Aufführungen von Theaterstücken oder populärwissenschaftliche Sendungen ausgestrahlt werden müssen (Artikel 4 bis 7 des Pflichtenhefts). Außerdem ist France Télévisions gehalten, insbesondere durch Ausstrahlung von Reportagen über die Lebensweise oder kulturelle Phänomene in anderen Mitgliedstaaten sowie Sendungen, in denen auf die in Frankreich am stärksten vertretenen Religionen eingegangen wird, in seine gesamten Programme die europäische Dimension einfließen zu lassen (Artikel 14 und 15 des Pflichtenhefts). Ferner wird die Verpflichtung aufgeführt, in allen Zuschauerkategorien ähnliche, hohe Einschaltquoten zu erzielen (Artikel 18). (17) Des Weiteren schließen der Staat und France Télévisions im Einklang mit dem Gesetz Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit mehrjährige Vereinbarungen über Ziele und Mittel mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren. In den Vereinbarungen über Ziele und Mittel wird, unter Wahrung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions, insbesondere Folgendes festgelegt: — die wichtigsten Entwicklungsachsen, — die Verpflichtungen mit Blick auf die schöpferische Vielfalt und Innovation, — welche Beträge France Télévisions, in Prozent der Einnahmen sowie in absoluten Zahlen, mindestens in europäische und originalsprachlich französische Film- und audiovisuelle Produktionen investieren muss, — die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Teilhabe und der Förderung der Bürgerrechte von Menschen mit Behinderungen und zur Bearbeitung aller Fernsehprogramme für hörgeschädigte Menschen, — die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die dank geeigneter Maßnahmen sehbehinderten Menschen zugänglich sind, — die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeiten in den betreffenden Jahren und die festgelegten quantitativen und qualitativen Indikatoren in Bezug auf die Umsetzung und die Ergebnisse, — die Höhe der France Télévisions zuzuweisenden öffentlichen Mittel, wobei spezifiziert wird, welche Mittel hauptsächlich für die Programmbudgets bestimmt sind, — die erwartete Höhe der Eigeneinnahmen, wobei zwischen Einnahmen aus Werbung und aus Sponsoring zu unterscheiden ist, — die wirtschaftlichen Aussichten für entgeltpflichtige Dienste, — ggf. die Aussichten zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts. (18) Die aktuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von France Télévisions sind in der von den zuständigen Ministern und dem Vorsitzenden von France Télévisions unterzeichneten Vereinbarung über Ziele und Mittel 2007-2010 mit dem Titel „France Télévisions, le premier bouquet de chaînes gratuites de l’ère numérique“ (France Télévisions, das erste kostenlose Senderbouquet des digitalen Zeitalters) vom 24. April 2007 aufgeführt. In dem Abschnitt dieser Vereinbarung betreffend das Ziel I.2 Förderung der ureigenen Werte des öffentlich-rechtlichen Auftrags sind Ziele in Verbindung mit konkreten Maßnahmen sowie zu erreichende qualitative und quantitative Indikatoren u. a. in Bezug auf folgende Bereiche genannt: — Förderung des Zugangs eines möglichst großen Publikums zu Kulturprogrammen im Hinblick auf eine Demokratisierung der Kultur durch Ausstrahlung mindestens eines Kulturprogramms in der Hauptsendezeit; — Berücksichtigung des Pluralismus bei der Information und in der öffentlichen Debatte; — Bereitstellung eines möglichst breitgefächerten Sportangebots unter besonderer Berücksichtigung von Sportarten, die die Privatsender am wenigsten berücksichtigen; — Spiegelung der Vielfalt und Erhöhung der Sichtbarkeit der verschiedenen Komponenten der französischen Gesellschaft; — Wahrung der kulturellen Identität Frankreichs und Europas, Förderung des Wissens über die Funktionsweise der Union und ihre Errungenschaften sowie des Fremdsprachenerwerbs. (19) Außerdem umfasst die Vereinbarung eine mehrjährige Finanzstrategie, die eine Anpassungsklausel vorsieht, der zufolge der Staat und die France-Télévisions-Gruppe abhängig von der Entwicklung der Werbeeinnahmen einvernehmlich den Bedarf an öffentlichen Mitteln festlegen, wobei Überschüsse, die nicht zur Deckung dieses Finanzbedarfs verwendet werden, vornehmlich der Förderung des audiovisuellen Schaffens zukommen sollen. (20) Nach der Reform wurde die aktuelle Vereinbarung über Ziele und Mittel durch einen Zusatz für den Zeitraum 2009-2012 ergänzt. Dieser Zusatz, dessen Finanzbestimmungen nachstehend näher beschrieben werden, bekräftigt die von France Télévisions zu fördernden ureigenen Werte des öffentlich-rechtlichen Auftrags und legt für einige der in Erwägungsgrund 18 genannten Bereiche neue quantitative Indikatoren fest, die in den einzelnen Jahren zu erreichen sind. II.3.3.   Einführung neuer, innovativer audiovisueller Dienste (21) Das neue Pflichtenheft von France Télévisions sieht die Einführung bestimmter innovativer Dienste vor, die das redaktionelle Angebot bereichern sollen, wie die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten über das Internet, audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf sowie Hintergrundinformationen zu den Programmen. Außerdem sieht der Zusatz zur Vereinbarung über Ziele und Mittel die Einführung innovativer Dienste vor, insbesondere kostenloses und entgeltpflichtiges Video-on-Demand (Abrufvideos), Handy-TV, Internet-Fernsehen, mobile Anwendungen sowie regionales oder Sparten-Internetfernsehen. II.3.4.   Externe Kontrolle der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einschließlich der Einführung neuer Dienste (22) Artikel 53 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 sieht vor, dass der Verwaltungsrat von France Télévisions den Entwurf der Vereinbarung über Ziele und Mittel verabschiedet und die jährliche Umsetzung der Vereinbarung erörtert, wobei das Protokoll der Debatten öffentlich zugänglich ist. Die Vereinbarungen über Ziele und Mittel sowie deren etwaige Zusätze werden vor der Unterzeichnung den Ausschüssen für kulturelle Angelegenheiten der Nationalversammlung und des Senats sowie dem Conseil Supérieur de l’Audiovisuel übermittelt. Die Ausschüsse können innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellungnahmen abgeben. (23) Ferner legt der Vorsitzende von France Télévisions den Ausschüssen für kulturelle Angelegenheiten der Nationalversammlung und des Senats jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung über Ziele und Mittel vor. Im Zuge der Vorlage des Berichts über die Umsetzung der Vereinbarung über Ziele und Mittel der Gesellschaft bei den zuständigen Ausschüssen der Nationalversammlung und des Senats legt der Vorsitzende von France Télévisions auch Rechenschaft ab über die Tätigkeit und die Arbeit des innerhalb der Gesellschaft gebildeten Programmberatungsausschusses, der sich aus Fernsehzuschauern zusammensetzt, die Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Programmen abgeben. (24) Außerdem war der Vorentwurf des per Dekret erlassenen Pflichtenhefts von France Télévisions Gegenstand einer öffentlichen Anhörung vom 10. bis zum 24. November 2008, in deren Rahmen rund 15 Gremien Stellungnahmen einreichten, die zu Änderungen am ursprünglichen Text führten, bevor der Conseil Supérieur de l’Audiovisuel seine Stellungnahme abgab. Was die externe Kontrolle der Umsetzung des Pflichtenhefts betrifft, so sieht Artikel 48 des Gesetzes vom 30. September 1986 vor, dass der Conseil Supérieur de l’Audiovisuel den Ausschüssen für kulturelle Angelegenheiten der Nationalversammlung und des Senats einen Jahresbericht übermittelt. Der Bericht wird auch dem Ministerium für Kultur und Kommunikation übermittelt. (25) Die parlamentarischen Ausschüsse können, ebenso wie der Conseil Supérieur de l’Audiovisuel, Dritte hören. Dritte werden in diesen Gremien regelmäßig gehört und um Stellungnahmen zu Fragen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ersucht. II.4.   Finanzieller Ausgleich für die progressive Verringerung und letztliche Einstellung von Werbespots (26) Damit die Rundfunkprogrammplanung der öffentlich-rechtlichen Sender freier und weniger von Werbezwängen abhängig wird, sieht Artikel 53 Absatz VI des Gesetzes Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit vom 30. September 1986 in seiner geänderten Fassung vor, dass Werbespots zunächst reduziert und letztlich ganz eingestellt werden: Das zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ausgestrahlte Programm der in Artikel 44 Absatz I genannten nationalen Fernsehanstalt enthält, mit Ausnahme regionaler und lokaler Programme, keine Werbespots, außer für Güter und Dienste, die mit ihrer generischen Bezeichnung benannt werden. Diese Bestimmung gilt nach der Einstellung der analogen terrestrischen Übertragung durch die in Absatz I genannten Anstalt im gesamten französischen Mutterland auch für deren zwischen 6 Uhr und 20 Uhr ausgestrahltes Programm. Sie gilt nicht für Kampagnen von allgemeinem Interesse. (27) Die analoge terrestrische Programmausstrahlung wird voraussichtlich spätestens am 30. November 2011 eingestellt. Neben der Werbung für Güter und Dienstleistungen ohne Nennung kommerzieller Marken sind in Ermangelung eines unverschlüsselten terrestrischen Privatfernsehangebots Ausnahmen in Bezug auf die Ausstrahlung von Werbespots in den Überseedepartements und -territorien und Neukaledonien vorgesehen. (28) Artikel 53 des Gesetzes Nr. 86-1067 über die Kommunikationsfreiheit in seiner geänderten Fassung sieht vor, dass der Staat France Télévisions für die Reduzierung und anschließende Einstellung von Werbespots im Zuge der Durchführung des Gesetzes zu den im jeweiligen Haushaltsgesetz genannten Konditionen einen finanziellen Ausgleich gewährt. Zu diesem Zweck hat der französische Staat in der Rubrik „Medien“ seines Gesamthaushaltsplans einen neuen Plan mit der Bezeichnung „Contribution au financement de l’audiovisuel public“ (Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) eingerichtet. Laut unverbindlichen vorläufigen französischen Schätzungen sollen sich die zusätzlich zu den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr zu gewährenden öffentlichen Zuwendungen 2010 auf 460 Mio. EUR, 2011 auf 500 Mio. EUR und 2012 auf 650 Mio. EUR belaufen. (29) Die Französische Republik erklärt, die im Rahmen des Haushaltszuschusses gewährte öffentliche Zuwendung für die einzelnen Jahre werde abhängig von den Kosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions festgesetzt, wobei die Einnahmen aus der Rundfunkgebühr hinzugerechnet und die verbliebenen kommerziellen Einnahmen abgezogen würden. Im Hinblick darauf hat Frankreich eine auf dem Geschäftsplan 2009-2012 beruhende Schätzung der Kosten und E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.