Europäische Union

91/335/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.186 Gosme/Martell - DMP) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31991D0335. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beschriebene Form angenommen, um - Preiserhöhungen zwecks Verhinderung von Parallelausfuhren durchzusetzen und - im Falle der Ausfuhr die Rabattgewährung abzulehnen . ( 32 ) Eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, durch die die Ausfuhren verteuert und weniger rentabel gemacht werden, steht im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1, da der Zweck oder die Wirkung einer solchen Vereinbarung darin besteht, in dem Bestimmungsland der Waren ein höheres Preisniveau zu schützen . Gleiches gilt für eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die einen Dritten vom Export abhalten würde, da die Vereinbarung den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung hätte . Dabei ist unerheblich, daß die Ausfuhren durch die Vereinbarung nicht formell untersagt, sondern nur weniger rentabel gemacht werden . b ) Die Mitwirkung von Gosme ( 33 ) Gosme hat die Rechnungen entweder in voller Höhe bei gleichzeitiger Übersendung einer Rechnung für die verweigerten Rabatte oder durch Eigenwechsel bei gleichzeitiger Ausstellung einer Gutschriftsanzeige zugunsten von DMP bezahlt . Damit hat Gosme - selbst unter Geltendmachung des Vorbehalts aller Rechte - an der Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 mitgewirkt, auch wenn diese Mitwirkung seinen Interessen zuwiderzulaufen scheint . ( 34 ) Die Verweigerung der Rabatte und Prämien stuende nur dann im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1, wenn diese Rabatte und Prämien nicht die Gegenleistung für eine im Falle der Ausfuhr entfallende Dienstleistung sind . Als im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 stehend kann die Verweigerung der automatischen Rabatte gelten, die vom Rechnungsbetrag abgezogen werden, d . h . die Streichung 1 . des automatischen Mitgliedsrabatts von [ . . .] %; 2 . des Lagerrabatts von [ . . .] %, wenn der Grossist die Ware vor dem Weiterversand übernimmt; 3 . des Mengenrabatts; 4 . des Abholrabatts, wenn der Grossist die Ware selbst abholt; 5 . des Werberabatts, wenn der Grossist die Flaschen während des festgesetzten Zeitraums bestellt . Im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 stuende auch die Streichung der Prämien für Umsatzsteigerung, der Prämien für zusammengefasste Bestellungen und der "Sortimentsprämien ". Die Streichung der Prämien für "Hervorhebung" ist hingegen gerechtfertigt, da mit ihr die Kosten einer spezifischen Werbemaßnahme vergütet werden . Die Streichung der vorgenannten Rabatte und Prämien bezweckt oder bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes . Die Wettbewerbseinschränkung ergibt sich eindeutig aus den Bemühungen von Martell und DMP, die Quelle und den Verlauf des Parallelhandels in Italien aufzudecken; sie bezweckte und bewirkte den Schutz eines im Vergleich zum Herkunftsland der Waren höheren Preisniveaus . Dieser Parallelhandel stand im direkten Wettbewerb mit dem Alleinvertriebshändler Wax e Vitale auf dem italienischen Markt, wo die Preise über denen Frankreichs lagen . c ) Die Ausfuhrverbotsklausel ( 35 ) Bis Dezember 1987 enthielten die von DMP ausgestellten Rechnungen eine für das Gebiet der Gemeinschaft geltende Ausfuhrverbotsklausel . Danach war ein direkter und indirekter Wiederverkauf nach anderen Mitgliedstaaten untersagt . Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11 . Januar 1990 ( Rechtssache C-277/87 Sandoz Prodotti Farmaceutici Spa gegen Kommission ) ( 3 ) für Recht befunden, daß eine systematisch auf den Rechnungen angebrachte Ausfuhrverbotsklausel eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt . Wie der Gerichtshof weiter ausführte, reicht der Umstand, daß eine Partei nichts unternommen hat, um die Einhaltung dieser Klausel seitens ihrer Kunden durchzusetzen, nicht aus, um das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die auf den Rechnungen angebrachte Ausfuhrverbotsklausel nicht anzuwenden . 2 . Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ( 36 ) Jedes Ausfuhrverbot ist seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Mit einer solchen Klausel wird bezweckt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern oder auf die Vertriebskanäle zu beschränken, die das das Verbot verhängende Unternehmen bestimmt hat . ( 37 ) Desgleichen ist jede Verhaltensweise oder Vereinbarung, durch die die Ausfuhr mittel - oder unmittelbar uninteressant oder weniger lukrativ gemacht wird, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um den Handel zwischen Frankreich und Italien . ( 38 ) Diese Einschränkungen des Wettbewerbs sind angesichts der Marktstellung von Martell sowie des Ansehens der Marke Martell in Italien wie in allen Mitgliedstaaten und des Umsatzes erheblich . Die Bedeutung des Parallelhandels erhellt aus den Anstrengungen, die Martell und DMP unternehmen, um diesen Handel einzudämmen . B . Artikel 85 Absatz 3 ( 39 ) Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1983/83 der Kommission ( 4 ) kann auf die zwischen DMP und Martell geschlossene Alleinvertriebsvereinbarung nicht angewendet werden . Nach Artikel 3 Buchstabe d ) der Verordnung kann eine Vereinbarung nicht freigestellt werden, wenn "die Vertragspartner oder einer von ihnen es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, die Vertragswaren von anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes . . . zu beziehen . . .". ( 40 ) Die zur Prüfung stehenden Vereinbarungen kommen für eine Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht, da sie bei der Kommission nicht angemeldet worden sind und, soweit es die die Ausfuhr verhindernden Vereinbarungen betrifft, nicht unter die Gruppe der Vereinbarungen fallen, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 bei der Kommission nicht angemeldet zu werden brauchen . Ausserdem erfuellen diese Vereinbarungen nicht die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Bedingungen für eine Freistellung . Insbesondere sind die fraglichen Ausfuhrverbote nicht geeignet, zur Verbesserung der Warenverteilung beizutragen . C . Geldbussen ( 41 ) Nach Artikel 15 der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission bei Verstössen gegen Artikel 85 Geldbussen bis zu einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen . Dabei sind alle für die Beurteilung der Schwere des Verstosses, der Dauer der Zuwiderhandlung sowie des Verhaltens der Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen . Die der Kommission bekannten Tatsachen zeigen, daß sich DMP und Martell darüber abgestimmt haben, die Gewährung der Rabatte zu verweigern; diese Behinderung der Ausfuhr hat von April 1986 bis Ende 1987 gedauert . Alle Zuwiderhandlungen wurden Ende 1987 abgestellt . ( 42 ) Gegen Martell ist eine Geldbusse zu verhängen, da die Abstimmung mit DMP in erster Linie Martell zugute kam . Durch Abschottung der Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten kann Martell in einigen Ländern wie Italien die gleichen Produkte teurer als in anderen Ländern wie Frankreich verkaufen . Die Höhe der Geldbusse muß auch der Tatsache Rechnung tragen, daß diese Art der Marktabschottung besonders gravierend ist und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes gefährden kann . ( 43 ) Eine Geldbusse ist auch gegen DMP zu verhängen, weil sie in ihre in Frankreich ausgestellten Rechnungen eine Ausfuhrverbotsklausel aufgenommen hat . Zu ihrer Entlastung ist festzustellen, daß DMP, sobald sie auf die Existenz dieser Klausel aufmerksam gemacht worden war, sofort die notwendigen Schritte unternommen hat, um die Klausel auf den Rechnungen zu streichen . Ferner ist zu ihrer Entlastung anzuführen, daß die Vorteile einer solchen Politik der Marktabschottung nicht ihr, sondern Martell zugute kamen . ( 44 ) Eine Geldbusse ist auch gegen DMP wegen des Umstands zu verhängen, daß in den mit Gosme geschlossenen Verkaufsverträgen bestimmte Rabatte verweigert wurden . Diese Geldbusse ist allein gegen DMP zu verhängen, da diese Verträge, die im übrigen den Interessen von Gosme zuwiderlaufen, auf ihre Initiative hin zustande gekommen sind . Zu ihrer Entlastung ist jedoch zu berücksichtigen, daß diese Zuwiderhandlungen Ende 1987 nach der ersten Intervention der Kommissionsdienststellen abgestellt wurden und die Vorteile einer solchen Politik der Marktabschottung nicht ihr, sondern Martell zugute kamen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 DMP und Martell haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem 1 . DMP und Martell eine Vereinbarung geschlossen haben, um durch Nichtgewährung von Rabatten im Falle der Ausfuhr Parallelausfuhren zu unterbinden; 2 . im Rahmen von Verträgen zwischen DMP und Gosme im Einvernehmen mit Martell Rabatte und Prämien im Falle der Ausfuhr gestrichen wurden; 3 . DMP in ihre Rechnungen an Grossisten eine Ausfuhrverbotsklausel aufnahm . Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 Punkte 1 und 2 beschriebenen Verstösse wird gegen Martell eine Geldbusse in Höhe von 300 000 ECU festgesetzt . Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 beschriebenen Verstösse wird gegen DMP eine Geldbusse in Höhe von 50 000 ECU festgesetzt . Artikel 4 Die Geldbussen sind binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto Nr . 310-0933000-43, Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Bruxelles, einzuzahlen . Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind automatisch Zinsen fällig zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Vomhundertpunkte, d.h . 13,5 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Distribution Martell Piper SA, BP 21, F-16101 Cognac Cedex, und an Martell et Cie SA, BP 21, F-16101 Cognac Cedex, gerichtet . Gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel . Brüssel, den 15 . Mai 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63 . ( 3 ) Slg. 1990, S . 45 . ( 4 ) ABl . Nr . L 173 vom 30 . 6 . 1983, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.